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DGAP-HV: Funkwerk AG Zweigniederlassung Kiel: -2-

DJ DGAP-HV: Funkwerk AG Zweigniederlassung Kiel: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2013 in Erfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Funkwerk AG Zweigniederlassung Kiel / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Funkwerk AG Zweigniederlassung Kiel: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 20.06.2013 in Erfurt mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
13.05.2013 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Funkwerk AG 
 
   Kölleda 
 
   - ISIN DE0005753149/WKN 575314 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   Donnerstag, den 20. Juni 2013, 11.00 Uhr (Einlass ab 10.00 Uhr) 
   im Radisson Blue Hotel, Erfurt, 
   1. Etage, 
   Juri-Gagarin-Ring 127, 99084 Erfurt 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.12.2012, 
           sowie des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns mit 
           dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.funkwerk.com im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
           keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den 
           Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands (einschließlich der ausgeschiedenen 
           Mitglieder) für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder) Entlastung für diesen Zeitraum zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, München, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie zum Prüfer für die etwaige 
           prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der BDO AG, München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
 
 
           § 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft hatte bislang 
           folgenden Wortlaut: 
 
 
           'Die Hauptversammlung findet jährlich mindestens einmal 
           innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres am Sitz 
           der Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Stadt mit 
           mindestens 100.000 Einwohnern statt.' 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass die Vorgabe, 
           wonach die Hauptversammlung in einer Stadt mit mindestens 
           100.000 Einwohnern stattzufinden habe, der Gesellschaft nicht 
           die erforderliche Flexibilität für die Auswahl eines 
           geeigneten Versammlungssaales bietet, der zum geplanten 
           Zeitpunkt der Hauptversammlung verfügbar ist. Daher soll die 
           Einschränkung auf eine Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern 
           entfallen und die Hauptversammlung auch in anderen Städten in 
           Thüringen abgehalten werden können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen: 
 
 
           § 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '§ 14 Abs. 1 Satz 1: Die Hauptversammlung findet jährlich 
           mindestens einmal innerhalb der ersten acht Monate eines 
           Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen 
           Stadt in Thüringen statt.' 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           von Ergebnisabführungsverträgen 
 
 
           Die Funkwerk AG ist unmittelbare alleinige Gesellschafterin 
           der Funkwerk StatKom GmbH, der Funkwerk eurotelematik GmbH, 
           der FunkTech GmbH und der Funkwerk Security Communications 
           GmbH. Es ist beabsichtigt, zwischen der Funkwerk AG als 
           Organträgerin und den genannten Tochtergesellschaften 
           ('Organgesellschaften') 
           jeweils einen Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. Die 
           genannten Ergebnisabführungsverträge sollen den folgenden 
           wesentlichen Inhalt haben: 
 
 
       *     Die Organgesellschaften sind jeweils 
             verpflichtet, ihren ganzen Gewinn im Rahmen der Grenzen des 
             § 301 AktG an die Funkwerk AG als Organträger abzuführen. 
             Die Funkwerk AG ist verpflichtet, sämtliche 
             Jahresfehlbeträge der Organgesellschaften auszugleichen, 
             soweit diese nicht dadurch ausgeglichen werden, dass den 
             anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
             während der Vertragslaufzeit in sie eingestellt wurden. § 
             302 AktG gilt insoweit in seiner jeweils gültigen Fassung. 
             Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zum 
             Verlustausgleich gilt erstmals für den gesamten Gewinn bzw. 
             Verlust des Geschäftsjahres der jeweiligen 
             Organgesellschaft, in dem der jeweilige Vertrag wirksam 
             wird. Ein Gewinnabführungsanspruch oder 
             Verlustausgleichsanspruch entsteht zum Ende des jeweiligen 
             Geschäftsjahres der jeweiligen Organgesellschaft und ist 
             jeweils mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
       *     Die Organgesellschaften können mit Zustimmung der 
             Funkwerk AG insoweit Beträge aus dem Jahresüberschuss in 
             andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich 
             zulässig ist und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen der Funkwerk AG 
             sind während der Laufzeit der Verträge gebildete 
             Gewinnrücklagen aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
             Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             vorvertraglichen oder während der Vertragslaufzeit 
             gebildeten Rücklagen gemäß § 272 Abs. 2 HGB sowie von 
             vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist jeweils ausgeschlossen. 
 
 
       *     Die Verträge werden mit Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der jeweiligen Organgesellschaft 
             wirksam und gelten rückwirkend für die Zeit ab Beginn des 
             Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Die Verträge 
             können ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter 
             Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, 
             erstmals jedoch zum Ende eines Geschäftsjahres, das 
             mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des 
             Geschäftsjahres endet, in dem der jeweilige Vertrag wirksam 
             wird. Wird der jeweilige Vertrag im Geschäftsjahr, das am 1. 
             Januar 2013 begonnen hat, eingetragen und wird das 
             Geschäftsjahr nicht umgestellt, so endet die Mindestlaufzeit 
             des jeweiligen Vertrages zum Ablauf des 31. Dezember 2017. 
             Das Recht zur Kündigung des jeweiligen Vertrags aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die 
             Funkwerk AG nicht mehr mit Mehrheit an der jeweiligen 
             Organgesellschaft beteiligt ist oder sich ein weiterer 
             Gesellschafter an der jeweiligen Organgesellschaft 
             beteiligt. Außerdem ist eine fristlose Kündigung möglich, 
             wenn einer der Fälle vorliegt, die einen wichtigen Grund im 
             steuerlichen Sinn für die Beendigung des jeweiligen 
             Vertrages darstellen, insbesondere wenn eine der jeweiligen 
             Vertragsparteien nach den Vorschriften des 
             Umwandlungsgesetzes verschmolzen oder gespalten oder 
             liquidiert wird. 
 
 
       *     Die Verträge enthalten zudem eine salvatorische 
             Klausel, mit der der jeweilige Vertrag - sollte er teilweise 
             unwirksam oder undurchführbar sein - so weit wie möglich 
             aufrechterhalten werden soll. Außerdem sollen bei der 
             Auslegung einzelner Bestimmungen des jeweiligen Vertrags die 
             steuerlichen Vorschriften zur Organschaft in dem Sinne 
             berücksichtigt werden, dass eine wirksame steuerliche 
             Organschaft zwischen den jeweiligen Vertragsparteien 
             gewünscht ist. 
 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2013 09:20 ET (13:20 GMT)

Die Ergebnisabführungsverträge sind jeweils im gemeinsamen 
           Vertragsbericht des Vorstands der Funkwerk AG und der 
           jeweiligen Geschäftsführung der betreffenden Organgesellschaft 
           näher erläutert und begründet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Dem Abschluss der jeweiligen Ergebnisabführungsverträge 
           zwischen der Funkwerk AG und der Funkwerk StatKom GmbH, der 
           Funkwerk eurotelematik GmbH, der FunkTech GmbH und der 
           Funkwerk Security Communications GmbH wird zugestimmt. Ein 
           positiver Zustimmungsbeschluss der heutigen Hauptversammlung 
           bindet den Vorstand nicht. § 83 Abs. 2 AktG wird insoweit 
           ausdrücklich abbedungen. 
 
 
           Seit der Einberufung der Hauptversammlung können zu diesem 
           Tagesordnungspunkt im Internet unter www.funkwerk.com im 
           Bereich Investor Relations/Hauptversammlung die folgenden 
           Unterlagen eingesehen werden: 
 
 
       *     die jeweiligen Ergebnisabführungsverträge im 
             Entwurf; 
 
 
       *     die nach § 293a AktG analog erstatteten 
             gemeinsamen Berichte des Vorstands der Funkwerk AG und der 
             jeweiligen Geschäftsführung der Organgesellschaften; 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
             Funkwerk AG sowie der betreffenden Organgesellschaften für 
             die letzten drei Geschäftsjahre. 
 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft ausliegen. 
 
 
           Einer Prüfung der Ergebnisabführungsverträge durch einen oder 
           mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) sowie der 
           Erstattung eines Prüfungsberichts durch einen Vertragsprüfer 
           bedurfte es entsprechend § 293b Abs. 1 AktG nicht, da sich 
           alle Anteile der Organgesellschaften unmittelbar in der Hand 
           der Funkwerk AG befinden. 
 
 
   Teilnahmebestimmungen und sonstige Angaben 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft auf EUR 
           8.101.241 und ist eingeteilt in 8.101.241 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien. Hiervon sind im Zeitpunkt der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung 8.059.662 Stückaktien 
           teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt 
           grundsätzlich in der Hauptversammlung eine Stimme. Aus den von 
           der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
           Hauptversammlung gehaltenen 41.579 eigenen Aktien können 
           Stimmrechte nicht ausgeübt werden. 
 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Nachweis 
           ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben. 
 
 
           Hierfür ist ein in deutscher oder englischer Sprache 
           erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das jeweilige 
           depotführende Institut erforderlich. 
 
 
           Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
           einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung 
           ('Nachweisstichtag') 
           - also Donnerstag, den 30. Mai 2013, 0:00 Uhr - zu beziehen. 
           Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis 
           spätestens Donnerstag, den 13. Juni 2013, 24.00 Uhr, unter der 
           folgenden Adresse zugegangen sein: 
 
 
           Funkwerk AG 
           c/o Computershare Operations Center 
 
 
           80249 München 
 
 
           Telefax: +49 89 30903 - 74675 
 
 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
           Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
           bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
           Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand 
           nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit 
           dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit 
           des Anteilsbesitzes einher. Personen, die zum Nachweisstichtag 
           noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
           sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich 
           insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
           ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
           für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe durch 
           Bevollmächtigte 
 
 
           Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen 
           Bevollmächtigten ausüben lassen, z.B. durch ein 
           Kreditinstitut, durch eine Vereinigung von Aktionären, durch 
           die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder 
           einen sonstigen Dritten. Auch in diesem Fall bedarf es der 
           ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den 
           Bevollmächtigten. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre 
           zusammen mit der Eintrittskarte. Bitte beachten Sie, dass die 
           Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen 
           berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
 
           Sollen ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
           diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG 
           gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, 
           so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. 
           Institution die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig 
           abzustimmen, da diese möglicherweise eine besondere Form der 
           Vollmacht verlangen. Eines gesonderten Nachweises der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern 
           nicht. 
 
 
           Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
           oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 
           AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen 
           bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
           ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
           der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf 
           können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse: 
 
 
           Funkwerk AG 
 
 
           Kennwort Hauptversammlung 
 
 
           Im Funkwerk 5 
 
 
           99625 Kölleda 
 
 
           oder per E-Mail an: hv2013@funkwerk.com 
 
 
           oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die 
           Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es 
           eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend 
           genannte Adresse übersandt werden. Außerdem kann der Nachweis 
           der Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an der 
           Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. 
 
 
           Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft 
           benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres 
           Stimmrechts bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts 
           durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
           bedarf es Weisungen zu den entsprechenden 
           Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
           abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem 
           Ermessen ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
           möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
           Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
           erhalten die Aktionäre nach form- und fristgerechter Anmeldung 
           unter Nachweis des Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die 
           Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur Erteilung von 
           Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie, dass die 
           von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine 
           Vollmachten oder Aufträge zur Ausübung des Rede- und 
           Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von 
           Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen 
           und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt 
           wurde, stets der Stimme enthalten werden. 
 
 
           Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum Montag, den 
           17. Juni 2013, 18.00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse 
           erteilt, geändert oder widerrufen werden: 
 
 
           Funkwerk AG 
           Kennwort Hauptversammlung 
           Im Funkwerk 5 
           99625 Kölleda 
 
 
           oder per Telefax: +49 3635 458 - 399 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2013 09:20 ET (13:20 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.