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DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2013 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
KRONES Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 19.06.2013 in Neutraubling mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
13.05.2013 / 15:25 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
 
   Neutraubling 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500 
   ISIN: DE0006335003 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung am 19. Juni 2013 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zur 
   33. ordentlichen Hauptversammlung ein, 
   die am Mittwoch, den 19. Juni 2013, 14.00 Uhr, 
   in der Stadthalle Neutraubling, Regensburger Straße 9, 
   93073 Neutraubling, stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr). 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses mit den Lageberichten der 
           KRONES Aktiengesellschaft und des Konzerns für das 
           Geschäftsjahr 2012, des Vorschlags des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats 
           über das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der 
           KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstr. 5, 93073 
           Neutraubling) und im Internet unter www.krones.com über den 
           Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« eingesehen werden 
           und liegen auch während der Hauptversammlung selbst zur 
           Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen werden den 
           Aktionären auf Anforderung auch zugesandt. 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen 
           und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
           Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
           damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands für 
           die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter 
           dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die 
           unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das 
           Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch 
           die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung 
           durch die Hauptversammlung, vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Gewinnverwendung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012 in Höhe von Euro 74.039.625,73 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
                                                                    Euro 
 
          Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,75 je    23.694.804,00 
          dividendenberechtigter Stückaktie 
 
          Vortrag auf neue Rechnung                        50.344.821,73 
 
          Bilanzgewinn                                     74.039.625,73 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
           betreffend die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
 
 
           Der Bundesanzeiger wird seit dem 1. April 2012 nur noch 
           elektronisch herausgegeben. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 der 
           Satzung der Gesellschaft soll entsprechend geändert werden. 
 
 
           § 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie 
           folgt: 
 
 
           »Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           elektronischen Bundesanzeiger bzw., wenn dies nicht möglich 
           ist, in der gedruckten Ausgabe des Bundesanzeigers.« 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 3 Abs. 1 der Satzung wird unter Aufhebung des bisherigen 
           Wortlauts wie folgt neu gefasst: 
 
 
           »Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes 
           bestimmt.« 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
           betreffend Einbringungs- und Übernahmebestimmungen, 
           Sondervorteile und Gründungsaufwand 
 
 
           Die Bestimmungen des § 23 der Satzung der Gesellschaft 
           betreffend Einbringungs- und Übernahmebestimmungen, 
           Sondervorteile und Gründungsaufwand sollen aufgehoben werden, 
           da die Gesellschaft mehr als dreißig Jahre im Handelsregister 
           eingetragen ist und die Rechtsverhältnisse, die diesen 
           Festsetzungen zugrunde liegen, seit mindestens fünf Jahren 
           abgewickelt sind (§§ 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 AktG). 
 
 
           § 23 der Satzung lautet derzeit wie folgt: 
 
 
           »Die Gesellschaft ist durch Umwandlung der Firma Hermann 
           Kronseder Maschinenfabrik GmbH + Co., Neutraubling, 
           entstanden. Aus der bisherigen Satzung werden daher gemäß §§ 
           26, 27 AktG folgende Bestimmungen übernommen: 
 
 
           5.3. 
 
 
           Die Weiterführung des von der früheren Firma Hermann Kronseder 
           Maschinenfabrik GmbH + Co. mit dem Sitz in Neutraubling 
           betriebenen Handelsgeschäfts. 
 
 
           5.4. 
 
 
           Die Umwandlungsbilanz der Aktiengesellschaft ist zum 1. Januar 
           1980 aufgestellt. Seit diesem Stichtag gelten alle Geschäfte 
           der Firma Hermann Kronseder Maschinenfabrik GmbH + Co., 
           Neutraubling, als für die Firma KRONES Aktiengesellschaft 
           Hermann Kronseder Maschinenfabrik, Neutraubling, geführt. 
 
 
           5.5. 
 
 
           Die Umwandlung der Firma Hermann Kronseder Maschinenfabrik 
           GmbH + Co., Neutraubling, in eine Aktiengesellschaft erfolgt 
           nach Maßgabe der §§ 40 ff. des Umwandlungsgesetzes in der 
           Fassung vom 6.11.1969 (BGBl. 1969 I. Seite 2081). 
 
 
           6.5. 
 
 
           Das bei der Gründung festgestellte Grundkapital von DM 
           12.000.000,- wurde durch Sacheinlagen erbracht. Gegenstand 
           dieser Sacheinlagen war die Firma Hermann Kronseder 
           Maschinenfabrik GmbH + Co. mit dem Sitz in Neutraubling nach 
           Maßgabe der dieser Urkunde beigegebenen Umwandlungsbilanz zum 
           1. Januar 1980. 
 
 
           An der Hermann Kronseder Maschinenfabrik GmbH + Co. 
           Neutraubling, waren als Gesellschafter beteiligt, sie 
           übernehmen das Grundkapital wie folgt: 
 
 
   Bisher                                    Nennbetrag der 
                                             zu gewährenden 
                                             Aktien 
 
   Komplementär: Beteiligungsgesellschaft    DM        192.000,- 
   Kronseder mit beschränkter Haftung in 
   Neutraubling 
 
   Kommanditisten: 
 
   Hermann Kronseder                         DM      2.988.000,- 
 
   Volker Kronseder                          DM      2.205.000,- 
 
   Harald Kronseder                          DM      2.205.000,- 
 
   Norman Kronseder                          DM      2.205.000,- 
 
   Gunther Kronseder                         DM      2.205.000,- 
 
                                             DM     12.000.000,- 
 
 
           6.6. 
 
 
           Die Einleger erklären, dass seit dem Bilanzstichtag keine 
           Verluste entstanden sind, welche etwa vorhandene und durch 
           Aktiengewährung nicht ausgeglichene Reserven unterschreiten, 
           und keine aus der Bilanz nicht ersichtlichen Verbindlichkeiten 
           vorhanden sind. 
 
 
           ..... 
 
 
           10.1 
 
 
           Der erste Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 
 
 
           10.2.1. 
 
 
           Der erste Aufsichtsrat ist für die nach § 30 Abs. 3 AktG 
           zulässige Höchstdauer bestellt. 
 
 
           10.5. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wählt nach seiner Wahl bzw. Entsendung aus 
           seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen 
           Stellvertreter. Entsprechendes gilt für den bestellten ersten 
           Aufsichtsrat. 
 
 
           ..... 
 
 
           Gründungsaufwand 
 
 
           13.1. 
 
 
           Gemäß § 26 Abs. 2 AktG werden die Gründungskosten - 
           Notarkosten, Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten, 
           Kapitalverkehrssteuer, Aktiendruck, Kosten der 
           Gründungsprüfer, Grunderwerbsteuer, etc. - auf höchstens DM 
           300.000,- (dreihunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt. Sie 
           werden von der Gesellschaft getragen. 
 
 
           13.2. 
 
 
           Es wird festgestellt, dass außer dem Entsendungsrecht von 
           Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Gesellschaft (Tz. 6.4.) 
           den Aktionären keine Sondervorteile gemäß § 26 Abs. 1 AktG 
           eingeräumt werden.« 
 
 
           Die Gründer haben auf ihr Entsendungsrecht mit Ablauf des 
           Geschäftsjahres 1998 verzichtet.« 
 
 

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May 13, 2013 09:25 ET (13:25 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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