DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
KRONES Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 19.06.2013 in Neutraubling mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
13.05.2013 / 15:25
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KRONES Aktiengesellschaft
Neutraubling
Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500
ISIN: DE0006335003
Einladung zur Hauptversammlung am 19. Juni 2013
Wir laden unsere Aktionäre zur
33. ordentlichen Hauptversammlung ein,
die am Mittwoch, den 19. Juni 2013, 14.00 Uhr,
in der Stadthalle Neutraubling, Regensburger Straße 9,
93073 Neutraubling, stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr).
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses mit den Lageberichten der
KRONES Aktiengesellschaft und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2012, des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der
KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstr. 5, 93073
Neutraubling) und im Internet unter www.krones.com über den
Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« eingesehen werden
und liegen auch während der Hauptversammlung selbst zur
Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen werden den
Aktionären auf Anforderung auch zugesandt.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen
und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss
damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands für
die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter
dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die
unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das
Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch
die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung, vor.
2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2012 in Höhe von Euro 74.039.625,73 wie folgt
zu verwenden:
Euro
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,75 je 23.694.804,00
dividendenberechtigter Stückaktie
Vortrag auf neue Rechnung 50.344.821,73
Bilanzgewinn 74.039.625,73
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu
erteilen.
5. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
betreffend die Bekanntmachungen der Gesellschaft
Der Bundesanzeiger wird seit dem 1. April 2012 nur noch
elektronisch herausgegeben. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft soll entsprechend geändert werden.
§ 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie
folgt:
»Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im
elektronischen Bundesanzeiger bzw., wenn dies nicht möglich
ist, in der gedruckten Ausgabe des Bundesanzeigers.«
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 3 Abs. 1 der Satzung wird unter Aufhebung des bisherigen
Wortlauts wie folgt neu gefasst:
»Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im
Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes
bestimmt.«
6. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
betreffend Einbringungs- und Übernahmebestimmungen,
Sondervorteile und Gründungsaufwand
Die Bestimmungen des § 23 der Satzung der Gesellschaft
betreffend Einbringungs- und Übernahmebestimmungen,
Sondervorteile und Gründungsaufwand sollen aufgehoben werden,
da die Gesellschaft mehr als dreißig Jahre im Handelsregister
eingetragen ist und die Rechtsverhältnisse, die diesen
Festsetzungen zugrunde liegen, seit mindestens fünf Jahren
abgewickelt sind (§§ 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 AktG).
§ 23 der Satzung lautet derzeit wie folgt:
»Die Gesellschaft ist durch Umwandlung der Firma Hermann
Kronseder Maschinenfabrik GmbH + Co., Neutraubling,
entstanden. Aus der bisherigen Satzung werden daher gemäß §§
26, 27 AktG folgende Bestimmungen übernommen:
5.3.
Die Weiterführung des von der früheren Firma Hermann Kronseder
Maschinenfabrik GmbH + Co. mit dem Sitz in Neutraubling
betriebenen Handelsgeschäfts.
5.4.
Die Umwandlungsbilanz der Aktiengesellschaft ist zum 1. Januar
1980 aufgestellt. Seit diesem Stichtag gelten alle Geschäfte
der Firma Hermann Kronseder Maschinenfabrik GmbH + Co.,
Neutraubling, als für die Firma KRONES Aktiengesellschaft
Hermann Kronseder Maschinenfabrik, Neutraubling, geführt.
5.5.
Die Umwandlung der Firma Hermann Kronseder Maschinenfabrik
GmbH + Co., Neutraubling, in eine Aktiengesellschaft erfolgt
nach Maßgabe der §§ 40 ff. des Umwandlungsgesetzes in der
Fassung vom 6.11.1969 (BGBl. 1969 I. Seite 2081).
6.5.
Das bei der Gründung festgestellte Grundkapital von DM
12.000.000,- wurde durch Sacheinlagen erbracht. Gegenstand
dieser Sacheinlagen war die Firma Hermann Kronseder
Maschinenfabrik GmbH + Co. mit dem Sitz in Neutraubling nach
Maßgabe der dieser Urkunde beigegebenen Umwandlungsbilanz zum
1. Januar 1980.
An der Hermann Kronseder Maschinenfabrik GmbH + Co.
Neutraubling, waren als Gesellschafter beteiligt, sie
übernehmen das Grundkapital wie folgt:
Bisher Nennbetrag der
zu gewährenden
Aktien
Komplementär: Beteiligungsgesellschaft DM 192.000,-
Kronseder mit beschränkter Haftung in
Neutraubling
Kommanditisten:
Hermann Kronseder DM 2.988.000,-
Volker Kronseder DM 2.205.000,-
Harald Kronseder DM 2.205.000,-
Norman Kronseder DM 2.205.000,-
Gunther Kronseder DM 2.205.000,-
DM 12.000.000,-
6.6.
Die Einleger erklären, dass seit dem Bilanzstichtag keine
Verluste entstanden sind, welche etwa vorhandene und durch
Aktiengewährung nicht ausgeglichene Reserven unterschreiten,
und keine aus der Bilanz nicht ersichtlichen Verbindlichkeiten
vorhanden sind.
.....
10.1
Der erste Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
10.2.1.
Der erste Aufsichtsrat ist für die nach § 30 Abs. 3 AktG
zulässige Höchstdauer bestellt.
10.5.
Der Aufsichtsrat wählt nach seiner Wahl bzw. Entsendung aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen
Stellvertreter. Entsprechendes gilt für den bestellten ersten
Aufsichtsrat.
.....
Gründungsaufwand
13.1.
Gemäß § 26 Abs. 2 AktG werden die Gründungskosten -
Notarkosten, Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten,
Kapitalverkehrssteuer, Aktiendruck, Kosten der
Gründungsprüfer, Grunderwerbsteuer, etc. - auf höchstens DM
300.000,- (dreihunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt. Sie
werden von der Gesellschaft getragen.
13.2.
Es wird festgestellt, dass außer dem Entsendungsrecht von
Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Gesellschaft (Tz. 6.4.)
den Aktionären keine Sondervorteile gemäß § 26 Abs. 1 AktG
eingeräumt werden.«
Die Gründer haben auf ihr Entsendungsrecht mit Ablauf des
Geschäftsjahres 1998 verzichtet.«
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May 13, 2013 09:25 ET (13:25 GMT)
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