DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2013 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
KRONES Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 19.06.2013 in Neutraubling mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
13.05.2013 / 15:25
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KRONES Aktiengesellschaft
Neutraubling
Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500
ISIN: DE0006335003
Einladung zur Hauptversammlung am 19. Juni 2013
Wir laden unsere Aktionäre zur
33. ordentlichen Hauptversammlung ein,
die am Mittwoch, den 19. Juni 2013, 14.00 Uhr,
in der Stadthalle Neutraubling, Regensburger Straße 9,
93073 Neutraubling, stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr).
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses mit den Lageberichten der
KRONES Aktiengesellschaft und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2012, des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der
KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstr. 5, 93073
Neutraubling) und im Internet unter www.krones.com über den
Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« eingesehen werden
und liegen auch während der Hauptversammlung selbst zur
Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen werden den
Aktionären auf Anforderung auch zugesandt.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen
und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss
damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands für
die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter
dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die
unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das
Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch
die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung, vor.
2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2012 in Höhe von Euro 74.039.625,73 wie folgt
zu verwenden:
Euro
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,75 je 23.694.804,00
dividendenberechtigter Stückaktie
Vortrag auf neue Rechnung 50.344.821,73
Bilanzgewinn 74.039.625,73
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu
erteilen.
5. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
betreffend die Bekanntmachungen der Gesellschaft
Der Bundesanzeiger wird seit dem 1. April 2012 nur noch
elektronisch herausgegeben. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft soll entsprechend geändert werden.
§ 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie
folgt:
»Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im
elektronischen Bundesanzeiger bzw., wenn dies nicht möglich
ist, in der gedruckten Ausgabe des Bundesanzeigers.«
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 3 Abs. 1 der Satzung wird unter Aufhebung des bisherigen
Wortlauts wie folgt neu gefasst:
»Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im
Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes
bestimmt.«
6. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
betreffend Einbringungs- und Übernahmebestimmungen,
Sondervorteile und Gründungsaufwand
Die Bestimmungen des § 23 der Satzung der Gesellschaft
betreffend Einbringungs- und Übernahmebestimmungen,
Sondervorteile und Gründungsaufwand sollen aufgehoben werden,
da die Gesellschaft mehr als dreißig Jahre im Handelsregister
eingetragen ist und die Rechtsverhältnisse, die diesen
Festsetzungen zugrunde liegen, seit mindestens fünf Jahren
abgewickelt sind (§§ 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 AktG).
§ 23 der Satzung lautet derzeit wie folgt:
»Die Gesellschaft ist durch Umwandlung der Firma Hermann
Kronseder Maschinenfabrik GmbH + Co., Neutraubling,
entstanden. Aus der bisherigen Satzung werden daher gemäß §§
26, 27 AktG folgende Bestimmungen übernommen:
5.3.
Die Weiterführung des von der früheren Firma Hermann Kronseder
Maschinenfabrik GmbH + Co. mit dem Sitz in Neutraubling
betriebenen Handelsgeschäfts.
5.4.
Die Umwandlungsbilanz der Aktiengesellschaft ist zum 1. Januar
1980 aufgestellt. Seit diesem Stichtag gelten alle Geschäfte
der Firma Hermann Kronseder Maschinenfabrik GmbH + Co.,
Neutraubling, als für die Firma KRONES Aktiengesellschaft
Hermann Kronseder Maschinenfabrik, Neutraubling, geführt.
5.5.
Die Umwandlung der Firma Hermann Kronseder Maschinenfabrik
GmbH + Co., Neutraubling, in eine Aktiengesellschaft erfolgt
nach Maßgabe der §§ 40 ff. des Umwandlungsgesetzes in der
Fassung vom 6.11.1969 (BGBl. 1969 I. Seite 2081).
6.5.
Das bei der Gründung festgestellte Grundkapital von DM
12.000.000,- wurde durch Sacheinlagen erbracht. Gegenstand
dieser Sacheinlagen war die Firma Hermann Kronseder
Maschinenfabrik GmbH + Co. mit dem Sitz in Neutraubling nach
Maßgabe der dieser Urkunde beigegebenen Umwandlungsbilanz zum
1. Januar 1980.
An der Hermann Kronseder Maschinenfabrik GmbH + Co.
Neutraubling, waren als Gesellschafter beteiligt, sie
übernehmen das Grundkapital wie folgt:
Bisher Nennbetrag der
zu gewährenden
Aktien
Komplementär: Beteiligungsgesellschaft DM 192.000,-
Kronseder mit beschränkter Haftung in
Neutraubling
Kommanditisten:
Hermann Kronseder DM 2.988.000,-
Volker Kronseder DM 2.205.000,-
Harald Kronseder DM 2.205.000,-
Norman Kronseder DM 2.205.000,-
Gunther Kronseder DM 2.205.000,-
DM 12.000.000,-
6.6.
Die Einleger erklären, dass seit dem Bilanzstichtag keine
Verluste entstanden sind, welche etwa vorhandene und durch
Aktiengewährung nicht ausgeglichene Reserven unterschreiten,
und keine aus der Bilanz nicht ersichtlichen Verbindlichkeiten
vorhanden sind.
.....
10.1
Der erste Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
10.2.1.
Der erste Aufsichtsrat ist für die nach § 30 Abs. 3 AktG
zulässige Höchstdauer bestellt.
10.5.
Der Aufsichtsrat wählt nach seiner Wahl bzw. Entsendung aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen
Stellvertreter. Entsprechendes gilt für den bestellten ersten
Aufsichtsrat.
.....
Gründungsaufwand
13.1.
Gemäß § 26 Abs. 2 AktG werden die Gründungskosten -
Notarkosten, Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten,
Kapitalverkehrssteuer, Aktiendruck, Kosten der
Gründungsprüfer, Grunderwerbsteuer, etc. - auf höchstens DM
300.000,- (dreihunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt. Sie
werden von der Gesellschaft getragen.
13.2.
Es wird festgestellt, dass außer dem Entsendungsrecht von
Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Gesellschaft (Tz. 6.4.)
den Aktionären keine Sondervorteile gemäß § 26 Abs. 1 AktG
eingeräumt werden.«
Die Gründer haben auf ihr Entsendungsrecht mit Ablauf des
Geschäftsjahres 1998 verzichtet.«
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2013 09:25 ET (13:25 GMT)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 23 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos aufgehoben.
7. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses - vor, die KPMG Bayerische
Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Zweigniederlassung Regensburg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu
bestellen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Bekanntmachung dieser Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger Euro 40.000.000,00. Es ist eingeteilt in 31.593.072
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine
Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die 31.593.072
Stückaktien gewähren damit im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung insgesamt 31.593.072 Stimmen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts;
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Antrags-
und Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in
Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren
Anteilsbesitz nachweisen. Als Nachweis genügt ein in Textform
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 29.05.2013
(0.00 Uhr MESZ) (»Nachweisstichtag«) zu beziehen. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens
bis zum Ablauf des 12.06.2013 (24.00 Uhr MESZ) unter einer der
folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
KRONES Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder Telefax: +49 (0) 9628-92 99 871
oder E-Mail: hv@anmeldestelle.net
Der Nachweisstichtag (auch Record Date genannt) ist das entscheidende
Datum für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer zum Record Date Aktionär der
Gesellschaft war und den Nachweis hierüber fristgerecht erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach diesem Zeitpunkt haben hierfür
keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date
erworben haben, können somit an der Hauptversammlung nur teilnehmen
und in dieser das Stimmrecht nur ausüben, soweit sie sich hierzu durch
den Veräußerer bevollmächtigen lassen. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts in dieser berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record
Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine
eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.
B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Kreditinstitute und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs.
10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder
Institute, wie etwa Aktionärsvereinigungen, können, soweit sie selbst
bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der
Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird.
Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com über den Link
»Investor Relations« »Hauptversammlung« zum Download bereit und kann
auch unter folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft
angefordert werden:
KRONES Aktiengesellschaft
Investor Relations
Böhmerwaldstr. 5
93073 Neutraubling
oder Telefax: +49 (0)9401-703786
oder E-Mail: hv2013@krones.com
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder
gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden; bei
Erklärung bzw. Nachweis gegenüber der Gesellschaft bitten wir um
rechtzeitige Übermittlung an eine der vorgenannten
Kontaktmöglichkeiten.
Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht gemäß den Weisungen
des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen in
Textform bevollmächtigt und angewiesen werden; Gleiches gilt für den
Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Unterlagen hierzu mit dem
Vollmachts- und Weisungsformular für die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft und den entsprechenden Erläuterungen werden den
Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt. Diese Unterlagen stehen
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com
über den Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« zum Download
bereit und können auch unter folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der
Gesellschaft angefordert werden:
KRONES Aktiengesellschaft
Investor Relations
Böhmerwaldstr. 5
93073 Neutraubling
oder Telefax: +49 (0) 9401-703786
oder E-Mail: hv2013@krones.com
Wir bitten um rechtzeitige Übermittlung der Vollmachtserteilung mit
den Weisungen zur Abstimmung an eine der vorgenannten
Kontaktmöglichkeiten.
Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne
diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen.
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter
anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127
und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden
sich im Internet unter www.krones.com über den Link »Investor
Relations« »Hauptversammlung«.
* Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro
500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft
schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens bis zum Ablauf des 19.05.2013 (24.00 Uhr MESZ), unter
folgender Adresse zugehen:
KRONES Aktiengesellschaft
Vorstand
Böhmerwaldstr. 5
93073 Neutraubling
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com über den Link
»Investor Relations« »Hauptversammlung« zugänglich gemacht.
* Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlen gemäß § 127 AktG
zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein;
Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Gegenanträge und
Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden
Kontaktmöglichkeiten zu richten:
KRONES Aktiengesellschaft
Investor Relations
Böhmerwaldstr. 5
93073 Neutraubling
oder Telefax: +49 (0) 9401-703786
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2013 09:25 ET (13:25 GMT)
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