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DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Korrektur: -3-

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2013 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
KRONES Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 19.06.2013 in Neutraubling mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
13.05.2013 / 15:25 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
 
   Neutraubling 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500 
   ISIN: DE0006335003 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung am 19. Juni 2013 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zur 
   33. ordentlichen Hauptversammlung ein, 
   die am Mittwoch, den 19. Juni 2013, 14.00 Uhr, 
   in der Stadthalle Neutraubling, Regensburger Straße 9, 
   93073 Neutraubling, stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr). 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses mit den Lageberichten der 
           KRONES Aktiengesellschaft und des Konzerns für das 
           Geschäftsjahr 2012, des Vorschlags des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats 
           über das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der 
           KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstr. 5, 93073 
           Neutraubling) und im Internet unter www.krones.com über den 
           Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« eingesehen werden 
           und liegen auch während der Hauptversammlung selbst zur 
           Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen werden den 
           Aktionären auf Anforderung auch zugesandt. 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen 
           und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
           Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
           damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands für 
           die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter 
           dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die 
           unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das 
           Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch 
           die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung 
           durch die Hauptversammlung, vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Gewinnverwendung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012 in Höhe von Euro 74.039.625,73 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
                                                                    Euro 
 
          Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,75 je    23.694.804,00 
          dividendenberechtigter Stückaktie 
 
          Vortrag auf neue Rechnung                        50.344.821,73 
 
          Bilanzgewinn                                     74.039.625,73 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
           betreffend die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
 
 
           Der Bundesanzeiger wird seit dem 1. April 2012 nur noch 
           elektronisch herausgegeben. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 der 
           Satzung der Gesellschaft soll entsprechend geändert werden. 
 
 
           § 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie 
           folgt: 
 
 
           »Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           elektronischen Bundesanzeiger bzw., wenn dies nicht möglich 
           ist, in der gedruckten Ausgabe des Bundesanzeigers.« 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 3 Abs. 1 der Satzung wird unter Aufhebung des bisherigen 
           Wortlauts wie folgt neu gefasst: 
 
 
           »Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes 
           bestimmt.« 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
           betreffend Einbringungs- und Übernahmebestimmungen, 
           Sondervorteile und Gründungsaufwand 
 
 
           Die Bestimmungen des § 23 der Satzung der Gesellschaft 
           betreffend Einbringungs- und Übernahmebestimmungen, 
           Sondervorteile und Gründungsaufwand sollen aufgehoben werden, 
           da die Gesellschaft mehr als dreißig Jahre im Handelsregister 
           eingetragen ist und die Rechtsverhältnisse, die diesen 
           Festsetzungen zugrunde liegen, seit mindestens fünf Jahren 
           abgewickelt sind (§§ 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 AktG). 
 
 
           § 23 der Satzung lautet derzeit wie folgt: 
 
 
           »Die Gesellschaft ist durch Umwandlung der Firma Hermann 
           Kronseder Maschinenfabrik GmbH + Co., Neutraubling, 
           entstanden. Aus der bisherigen Satzung werden daher gemäß §§ 
           26, 27 AktG folgende Bestimmungen übernommen: 
 
 
           5.3. 
 
 
           Die Weiterführung des von der früheren Firma Hermann Kronseder 
           Maschinenfabrik GmbH + Co. mit dem Sitz in Neutraubling 
           betriebenen Handelsgeschäfts. 
 
 
           5.4. 
 
 
           Die Umwandlungsbilanz der Aktiengesellschaft ist zum 1. Januar 
           1980 aufgestellt. Seit diesem Stichtag gelten alle Geschäfte 
           der Firma Hermann Kronseder Maschinenfabrik GmbH + Co., 
           Neutraubling, als für die Firma KRONES Aktiengesellschaft 
           Hermann Kronseder Maschinenfabrik, Neutraubling, geführt. 
 
 
           5.5. 
 
 
           Die Umwandlung der Firma Hermann Kronseder Maschinenfabrik 
           GmbH + Co., Neutraubling, in eine Aktiengesellschaft erfolgt 
           nach Maßgabe der §§ 40 ff. des Umwandlungsgesetzes in der 
           Fassung vom 6.11.1969 (BGBl. 1969 I. Seite 2081). 
 
 
           6.5. 
 
 
           Das bei der Gründung festgestellte Grundkapital von DM 
           12.000.000,- wurde durch Sacheinlagen erbracht. Gegenstand 
           dieser Sacheinlagen war die Firma Hermann Kronseder 
           Maschinenfabrik GmbH + Co. mit dem Sitz in Neutraubling nach 
           Maßgabe der dieser Urkunde beigegebenen Umwandlungsbilanz zum 
           1. Januar 1980. 
 
 
           An der Hermann Kronseder Maschinenfabrik GmbH + Co. 
           Neutraubling, waren als Gesellschafter beteiligt, sie 
           übernehmen das Grundkapital wie folgt: 
 
 
   Bisher                                    Nennbetrag der 
                                             zu gewährenden 
                                             Aktien 
 
   Komplementär: Beteiligungsgesellschaft    DM        192.000,- 
   Kronseder mit beschränkter Haftung in 
   Neutraubling 
 
   Kommanditisten: 
 
   Hermann Kronseder                         DM      2.988.000,- 
 
   Volker Kronseder                          DM      2.205.000,- 
 
   Harald Kronseder                          DM      2.205.000,- 
 
   Norman Kronseder                          DM      2.205.000,- 
 
   Gunther Kronseder                         DM      2.205.000,- 
 
                                             DM     12.000.000,- 
 
 
           6.6. 
 
 
           Die Einleger erklären, dass seit dem Bilanzstichtag keine 
           Verluste entstanden sind, welche etwa vorhandene und durch 
           Aktiengewährung nicht ausgeglichene Reserven unterschreiten, 
           und keine aus der Bilanz nicht ersichtlichen Verbindlichkeiten 
           vorhanden sind. 
 
 
           ..... 
 
 
           10.1 
 
 
           Der erste Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 
 
 
           10.2.1. 
 
 
           Der erste Aufsichtsrat ist für die nach § 30 Abs. 3 AktG 
           zulässige Höchstdauer bestellt. 
 
 
           10.5. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wählt nach seiner Wahl bzw. Entsendung aus 
           seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen 
           Stellvertreter. Entsprechendes gilt für den bestellten ersten 
           Aufsichtsrat. 
 
 
           ..... 
 
 
           Gründungsaufwand 
 
 
           13.1. 
 
 
           Gemäß § 26 Abs. 2 AktG werden die Gründungskosten - 
           Notarkosten, Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten, 
           Kapitalverkehrssteuer, Aktiendruck, Kosten der 
           Gründungsprüfer, Grunderwerbsteuer, etc. - auf höchstens DM 
           300.000,- (dreihunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt. Sie 
           werden von der Gesellschaft getragen. 
 
 
           13.2. 
 
 
           Es wird festgestellt, dass außer dem Entsendungsrecht von 
           Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Gesellschaft (Tz. 6.4.) 
           den Aktionären keine Sondervorteile gemäß § 26 Abs. 1 AktG 
           eingeräumt werden.« 
 
 
           Die Gründer haben auf ihr Entsendungsrecht mit Ablauf des 
           Geschäftsjahres 1998 verzichtet.« 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2013 09:25 ET (13:25 GMT)

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Korrektur: -2-

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 23 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos aufgehoben. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses - vor, die KPMG Bayerische 
           Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Zweigniederlassung Regensburg, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu 
           bestellen. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung dieser Einberufung der Hauptversammlung im 
   Bundesanzeiger Euro 40.000.000,00. Es ist eingeteilt in 31.593.072 
   Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
   Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die 31.593.072 
   Stückaktien gewähren damit im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung insgesamt 31.593.072 Stimmen. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts; 
   Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Antrags- 
   und Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in 
   Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren 
   Anteilsbesitz nachweisen. Als Nachweis genügt ein in Textform 
   erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 29.05.2013 
   (0.00 Uhr MESZ) (»Nachweisstichtag«) zu beziehen. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens 
   bis zum Ablauf des 12.06.2013 (24.00 Uhr MESZ) unter einer der 
   folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
   c/o C-HV AG 
   Gewerbepark 10 
   92289 Ursensollen 
 
   oder Telefax: +49 (0) 9628-92 99 871 
 
   oder E-Mail: hv@anmeldestelle.net 
 
   Der Nachweisstichtag (auch Record Date genannt) ist das entscheidende 
   Datum für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
   gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer zum Record Date Aktionär der 
   Gesellschaft war und den Nachweis hierüber fristgerecht erbracht hat. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach diesem Zeitpunkt haben hierfür 
   keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date 
   erworben haben, können somit an der Hauptversammlung nur teilnehmen 
   und in dieser das Stimmrecht nur ausüben, soweit sie sich hierzu durch 
   den Veräußerer bevollmächtigen lassen. Aktionäre, die sich 
   ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
   dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts in dieser berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record 
   Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
   Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine 
   eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. 
   B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär 
   mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Kreditinstitute und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 
   10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder 
   Institute, wie etwa Aktionärsvereinigungen, können, soweit sie selbst 
   bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen. 
 
   Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der 
   Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird. 
 
   Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com über den Link 
   »Investor Relations« »Hauptversammlung« zum Download bereit und kann 
   auch unter folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft 
   angefordert werden: 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
   Investor Relations 
   Böhmerwaldstr. 5 
   93073 Neutraubling 
 
   oder Telefax: +49 (0)9401-703786 
 
   oder E-Mail: hv2013@krones.com 
 
   Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder 
   gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden; bei 
   Erklärung bzw. Nachweis gegenüber der Gesellschaft bitten wir um 
   rechtzeitige Übermittlung an eine der vorgenannten 
   Kontaktmöglichkeiten. 
 
   Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht gemäß den Weisungen 
   des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. 
 
   Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen in 
   Textform bevollmächtigt und angewiesen werden; Gleiches gilt für den 
   Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Unterlagen hierzu mit dem 
   Vollmachts- und Weisungsformular für die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft und den entsprechenden Erläuterungen werden den 
   Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt. Diese Unterlagen stehen 
   außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com 
   über den Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« zum Download 
   bereit und können auch unter folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der 
   Gesellschaft angefordert werden: 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
   Investor Relations 
   Böhmerwaldstr. 5 
   93073 Neutraubling 
 
   oder Telefax: +49 (0) 9401-703786 
 
   oder E-Mail: hv2013@krones.com 
 
   Wir bitten um rechtzeitige Übermittlung der Vollmachtserteilung mit 
   den Weisungen zur Abstimmung an eine der vorgenannten 
   Kontaktmöglichkeiten. 
 
   Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem 
   Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne 
   diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter 
   anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 
   und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden 
   sich im Internet unter www.krones.com über den Link »Investor 
   Relations« »Hauptversammlung«. 
 
     *     Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung 
 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 
   500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft 
   schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also 
   spätestens bis zum Ablauf des 19.05.2013 (24.00 Uhr MESZ), unter 
   folgender Adresse zugehen: 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
   Vorstand 
   Böhmerwaldstr. 5 
   93073 Neutraubling 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com über den Link 
   »Investor Relations« »Hauptversammlung« zugänglich gemacht. 
 
     *     Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
   Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlen gemäß § 127 AktG 
   zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; 
   Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden 
   Kontaktmöglichkeiten zu richten: 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
   Investor Relations 
   Böhmerwaldstr. 5 
   93073 Neutraubling 
 
   oder Telefax: +49 (0) 9401-703786 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2013 09:25 ET (13:25 GMT)

oder E-Mail: hv2013@krones.com 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Rechtzeitig, d. h. bis zum Ablauf des 04.06.2013 (24.00 Uhr MESZ), 
   unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene und 
   zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden 
   einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der - bei 
   Wahlvorschlägen optionalen - Begründung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.krones.com über den Link »Investor Relations« 
   »Hauptversammlung« unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser 
   Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann 
   die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
   Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht 
   beispielsweise nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt 
   mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch 
   wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt 
   bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
   Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der 
   Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an 
   die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
     *     Auskunftsrecht der Aktionäre 
 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
   zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung 
   einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
   genannten Gründen absehen. 
 
   Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und 
   Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen 
   möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an eine 
   der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten zu übersenden. Diese Übersendung 
   ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das 
   Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 
 
   Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter www.krones.com über den Link »Investor Relations« und über den 
   weiteren Link »Hauptversammlung« zugänglich: 
 
     *     der Inhalt dieser Einberufung, 
 
 
     *     die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
           Unterlagen, 
 
 
     *     der Geschäftsbericht der Gesellschaft über das 
           Geschäftsjahr 2012, der insbesondere auch die Darstellung des 
           Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder enthält, 
 
 
     *     die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, 
 
 
     *     die Formulare, die für die Erteilung einer 
           Vollmacht für die Hauptversammlung oder die Bevollmächtigung 
           eines von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
           Stimmrechtsvertreters und die Erteilung der Anweisungen an 
           diesen verwendet werden können, 
 
 
     *     nähere Erläuterungen zu den oben dargestellten 
           Rechten der Aktionäre (Ergänzung der Tagesordnung, 
           Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht). 
 
 
   Neutraubling, im Mai 2013 
 
   KRONES Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
        KRONES AG 
        Hauptversammlung am 19. Juni 2013 
 
        Stadthalle Neutraubling 
        Regensburger Straße 9 
        93073 Neutraubling 
 
        KRONES AG 
        Unternehmenskommunikation 
        Böhmerwaldstraße 5 
        93073 Neutraubling 
        Deutschland 
 
        Telefon                              + 49 9401 70-1744 
 
        Telefax                              + 49 9401 70-3786 
 
        E-Mail                               hv2013@krones.com 
 
        Internet                             www.krones.com 
 
 
 
 
 
 
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13.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    KRONES Aktiengesellschaft 
                Böhmerwaldstraße 5 
                93073 Neutraubling 
                Deutschland 
Telefon:        +49 9401 701744 
Fax:            +49 9401 703786 
E-Mail:         hv2013@krones.com 
Internet:       https://www.krones.com 
ISIN:           DE0006335003 
WKN:            633 500 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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210774 13.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 13, 2013 09:25 ET (13:25 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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