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DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 12.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
15.05.2013 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   RHÖN-KLINIKUM AG 
 
   Salzburger Leite 1 
   97616 Bad Neustadt a. d. Saale 
 
   ISIN DE0007042301 
   WKN 704230 
 
 
   ERGÄNZUNGSVERLANGEN ZUR TAGESORDNUNG DER 
   ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG AM 12. JUNI 2013 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft wurden durch Bekanntmachung im 
   Bundesanzeiger vom 3. Mai 2013 zu der am Mittwoch, den 12. Juni 2013, 
   um 10.00 Uhr, in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese, 65929 
   Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
   eingeladen. 
 
   Auf Verlangen des Aktionärs Alecta pensionsförsäkring, ömsesidigt vom 
   10. Mai 2013, dessen Anteile an unserer Gesellschaft zusammen den 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals der RHÖN-KLINIKUM AG von 500.000 
   Euro übersteigen, wird gemäß § 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die 
   Tageordnung der Hauptversammlung der Gesellschaft unter Beibehaltung 
   der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 6 um folgenden Gegenstand zur 
   Beschlussfassung als neuen Tagesordnungspunkt 7 ergänzt und hiermit 
   bekannt gemacht: 
 
   Tagesordnungspunkt 7: 
 
   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Streichung des § 
   17 Abs. 4 erster Unterabsatz 
 
   Der Aktionär Alecta pensionsförsäkring, ömsesidigt schlägt der 
   Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 17 Abs. 4 erster Unterabsatz der Satzung der Gesellschaft wird 
   ersatzlos gestrichen.' 
 
   Begründung des Aktionärs Alecta pensionsförsäkring, ömsesidigt: 
 
   Der § 17, Absatz 4, erster Unterabsatz enthält die Forderung einer 
   Mehrheit von mehr als 90% für wesentliche Beschlüsse der 
   Hauptversammlung. Diese Regelung ist nicht mehr zeitgemäß und ist 
   unüblich für vergleichbare Unternehmen in Deutschland. Sie könnte zu 
   einer Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten der RHÖN-KLINIKUM AG 
   führen. Es sollte deshalb im Interesse aller Aktionäre liegen, diese 
   Regelung aus der Satzung der RHÖN-KLINIKUM AG zu streichen. 
 
   Bad Neustadt a. d. Saale, 13. Mai 2013 
 
   RHÖN-KLINIKUM AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
15.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft 
                Schlossplatz 1 
                97616 Bad Neustadt a.d.Saale 
                Deutschland 
E-Mail:         hv@rhoen-klinikum-ag.com 
Internet:       http://www.rhoen-klinikum-ag.com 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
211299 15.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 15, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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