DJ DGAP-HV: LEWAG Holding Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2013 in Beverungen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: LEWAG Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
LEWAG Holding Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2013 in Beverungen mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.05.2013 / 15:20
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LEWAG Holding Aktiengesellschaft
Beverungen
www.lewag.de
Wertpapier-Kenn-Nr. 633 600
ISIN: DE 000 633 600 1
Wir laden unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Montag, den 17. Juni 2013, um 12.30 Uhr
in die Stadthalle Beverungen, Kolpingstraße 5, 37688 Beverungen, ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des Jahresabschlusses
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses per 31. Dezember
2012, des Lageberichts des Vorstands, des Berichts des
Aufsichtsrats, des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts sowie der erläuternden Berichte zu den
Angaben nach
§ 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB für das zum 31. Dezember
2012 endende Geschäftsjahr.
Diese Unterlagen sind im Internet unter www.lewag.de
zugänglich und werden in der Hauptversammlung zugänglich sein
und erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss der LEWAG Holding AG
bereits gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 13.126.359,76 wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,15 EUR 712.800,00
je nennwertloser Stückaktie auf das
Grundkapital von EUR 12.165.120,--
Ausschüttung einer Bonusdividende EUR 712.800,00
von EUR 0,15 je nennwertloser Stückaktie
Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 5.000.000,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 6.700.759,76
Bilanzgewinn EUR 13.126.359,76
3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu
erteilen.
4. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu
erteilen.
5. Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit des bestehenden Aufsichtsrats endet mit Ablauf
des 17. Juni 2013. Der Aufsichtsrat schlägt der
Hauptversammlung vor, für die Amtszeit, die am 18. Juni 2013
beginnt, die nachstehenden Aktionärsvertreter zu wählen:
Georg F. Hesselbach, CH-Meggen
Geschäftsführer der INTERPANE International Glas GmbH,
Lauenförde
Albrecht Hertz-Eichenrode, Hannover
Beiratsvorsitzender der HANNOVER Finanz GmbH, Hannover
Dr. Ulrich Bittihn, Paderborn
Vorstandsvorsitzender der Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold
eG.
Die zur Wahl stehenden Aufsichtsratsmitglieder haben ferner in
folgenden, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten ein Mandat
bzw. sind in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen tätig:
Georg F. - INTERPANE Glas Industrie AG, Lauenförde
Hesselbach:
Albrecht - Commerz Unternehmensbeteiligungs-AG,
Hertz-Eichenro- Frankfurt/Hannover - INTERPANE Glas Industrie AG,
de: Lauenförde
Dr. Ulrich - R & V Lebensversicherung a. G., Wiesbaden -
Bittihn: Schwäbisch Hall Kreditservice AG, Schwäbisch Hall
Angaben zur Unabhängigkeit der zur Wahl stehenden Kandidaten
gemäß Ziffern 5.4.1 und 5.4.2 des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK):
Herr Hesselbach hält 1,13 % des Aktienkapitals der LEWAG
Holding AG. Die weiteren zur Wahl stehenden Kandidaten
besitzen keine Aktien der Gesellschaft. Herr Hesselbach ist
zugleich Geschäftsführer des Mehrheitsaktionärs der LEWAG
Holding AG, der HEVA Verwaltungs- und Anlagengesellschaft mbH
& Co KG, Lauenförde. Herr Dr. Bittihn ist
Vorstandsvorsitzender der Hausbank der LEWAG Holding AG sowie
weiterer Tochterunternehmen der Gesellschaft. Herr
Hertz-Eichenrode steht in keiner persönlichen oder
geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen,
einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem
verbundenen Unternehmen, die einen wesentlichen und nicht nur
vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die
Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung bestellt, die über ihre Entlastung für
das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
wird nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1
AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen.
Auf die Bildung eines Nominierungsausschusses wurde verzichtet
(Ziffer 5.3.3 DCGK). Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als
Einzelwahl durchgeführt (Ziffer 5.4.3. S. 1 DCGK). Im Falle
seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Georg F. Hesselbach als
Aufsichtsratsvorsitzender vorgeschlagen werden (Ziffer 5.4.3.
S. 2 DCGK). Als unabhängiger Finanzexperte gemäß § 100 Abs. 5
AktG wird Albrecht Hertz-Eichenrode eingestuft.
6. Schaffung eines Genehmigten Kapitals gegen
Bareinlage und Satzungsänderung
Die in der Hauptversammlung vom 25. Juni 2008 erteilte
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um EUR 6.000.000,-
läuft am 27. Juni 2013 aus. Damit der Vorstand auch künftig in
der Lage ist, genehmigtes Kapital zur Stärkung der Eigenmittel
der Gesellschaft einzusetzen, bedarf es der Schaffung eines
neuen hierfür zur Verfügung stehenden genehmigten Kapitals.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 17. Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bareinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals
um bis zu insgesamt EUR 6.000.000,- zu erhöhen (genehmigtes
Kapital). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur
mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt
10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.
§ 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 17. Juni 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bareinlagen, ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 6.000.000,- zu
erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist ein
Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur
mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt
10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2013 09:20 ET (13:20 GMT)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.'
Ferner wird der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung des § 4
der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
genehmigten Kapitals zu ändern.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs.
2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues genehmigtes
Kapital in Höhe von EUR 6.000.000,- für einen Zeitraum von
fünf Jahren zu schaffen, das an die Stelle des am 27. Juni
2013 auslaufenden genehmigten Kapitals tritt.
Die Gesellschaft beabsichtigt, auch weiterhin durch die
Akquisition von Beteiligungen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu
stärken und neue Ertragspotentiale zu generieren. Um auch
Eigenkapital zur Finanzierung einsetzen zu können, ist es
notwendig, das vorgeschlagene genehmigte Kapital zu schaffen.
Da eine Kapitalerhöhung bei einer Akquisition kurzfristig
erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur
einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar
beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der
Schaffung von genehmigtem Kapital, auf das der Vorstand in
Abstimmung mit dem Aufsichtsrat schnell zurückgreifen kann.
Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des
genehmigten Kapitals ist den Aktionären ein Bezugsrecht
einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die infolge des
Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf
alle Aktionäre verteilt werden können, zur Erleichterung der
Abwicklung vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
In Fällen der Barkapitalerhöhung unter Ausnutzung des
genehmigten Kapitals soll der Vorstand ferner gemäß §§ 203
Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats hinsichtlich eines
Erhöhungsbetrags, der weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung 10 % des vorhandenen Grundkapitals übersteigt,
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen
Aktien zu einem Ausgabekurs ausgegeben werden, der den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage,
Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen dafür
bestehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig zu
decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei der
Verwaltung nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch
eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis.
Dies führt im Vergleich zu Bezugsrechtsemissionen zu höheren
Emissionserlösen. Zusätzlich kann mit einer derartigen
Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen verbunden
werden.
Durch die Begrenzung des Bezugsrechtsausschlusses auf 10 % des
bestehenden Grundkapitals wird im Einklang mit der
gesetzlichen Regelung den Schutzbedürfnissen der Aktionäre im
Hinblick auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung
getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen
Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen
Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung
grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung
seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd
gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher
sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei
einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des
Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der
Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere
Handlungsspielräume eröffnet werden.
Sofern von dem genehmigten Kapital in anderer Weise Gebrauch
gemacht werden soll, ist den Aktionären ein Bezugsrecht
einzuräumen. Der Vorstand kann lediglich Spitzenbeträge von
dem Bezugsrecht ausnehmen, um ein praktikables
Bezugsverhältnis zu ermöglichen.
7. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu
bestellen.
Teilnahmevoraussetzungen:
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 10. Juni 2013 bei der
Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse anmelden und ihren
Aktienbesitz nachweisen:
LEWAG Holding AG
c/o Deutsche Bank AG
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax-Nr.: 00 49 69 120 12 - 860 45
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein
und der Gesellschaft in Textform zugehen. Zum Nachweis für die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts genügt in jedem Fall eine in Textform und in deutscher
oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Depot führenden
Instituts über den Aktienbesitz. Der Nachweis muss sich auf den Beginn
des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag)
beziehen, dies ist Montag, 27. Mai 2013 (0:00 Uhr Mitteleuropäische
Sommerzeit).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richten sich die
Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert, die Aktionäre
können über die Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
des Nachweises ihres Aktienbesitzes Sorge zu tragen, um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen.
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder diesen nach § 135
AktG gleichgestellten Personen, ausgeübt werden. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Widerruf kann
auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der
Hauptversammlung erfolgen.
Als weiteren Service bieten wir unseren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein entsprechendes
Formular steht im Internet unter www.lewag.de/Hauptversammlung zur
Verfügung bzw. kann unter der unten genannten Adresse angefordert
werden. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die
Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Dabei sind allerdings nur Weisungen zu
Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und zu mit
einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt
gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich.
Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, bitten
wir, die Eintrittskarte mit ausgefüllter und unterschriebener
Vollmacht sowie den Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
bis spätestens 14. Juni 2013 unter der unten genannten Adresse an die
Gesellschaft zu senden. Bitte beachten Sie, dass die
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen
von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle der Bevollmächtigung eine
ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich sind. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person,
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2013 09:20 ET (13:20 GMT)
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