DGAP-HV: Softship Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Softship Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 21.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.05.2013 / 15:27
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Softship Aktiengesellschaft
Hamburg
ISIN DE0005758304
WKN 575 830
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
am 21. Juni 2013, 14.00 Uhr,
im Steigenberger Hamburg Hotel
Raum Alsterarkaden
Heiligengeistbrücke 4
20459 Hamburg
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Softship Aktiengesellschaft und des gebilligten
Konzernabschlusses, der Lageberichte der Softship
Aktiengesellschaft und des Softship-Konzerns, des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4,
315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss der Softship Aktiengesellschaft und den
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2012 gemäß § 172 AktG
am 10. April 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt daher.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn für
das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 336.813,32 EUR
a) einen Teilbetrag in Höhe von 225.240,00 EUR zur
Ausschüttung einer Dividende von 0,12 EUR je
dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und
b) den verbleibenden Teilbetrag in Höhe von
111.573,32 EUR auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu
erteilen.
5. Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum
Aufsichtsrat
Herr Dr. Hans Jakob Gätjens hat sein Aufsichtsratsmandat mit
Wirkung zum Ablauf der für den 21. Juni 2013 einberufenen
Hauptversammlung niedergelegt. Deshalb ist eine Ergänzungswahl
zum Aufsichtsrat erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101
Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG i.V.m. § 8 Abs. 1 der
Satzung aus drei Mitgliedern von Vertretern der Anteilseigner
zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Gerhard Berchtold, Diplom-Ökonom, selbständiger
Unternehmer, Herrliberg, Schweiz,
mit Wirkung ab Beendigung der für den 21. Juni 2013
einberufenen ordentlichen Hauptversammlung für die restliche
Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, also bis zur
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
Herr Gerhard Berchtold übt zum Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung keine Mandate in gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
aus.
Herr Gerhard Berchtold hält nach Kenntnis der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Einberufung 202.000 Aktien der Softship AG; dies
entspricht 10,76% der stimmberechtigten Aktien der
Gesellschaft. Er steht daher in einer persönlichen Beziehung
zum Unternehmen, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats gemäß
Ziff. 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex
offenzulegen ist.
6. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie
Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Treuhansa GmbH Doctores
Völschau Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Beselerplatz 7,
22607 Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2013 sowie zum Prüfer für die etwaige
prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30.
Juni 2013 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts zu wählen.
Teilnahmebedingungen
1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung der Gesellschaft nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder bei
einer in der Einladung zur Hauptversammlung bezeichneten
Stelle anmelden, wobei der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht
mitzurechnen ist. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch
einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut nachzuweisen. Dieser Nachweis
kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen, das ist der Beginn des 31. Mai 2013, 0:00 Uhr
('Nachweisstichtag'), und muss der Gesellschaft bzw. der in
der Einladung bezeichneten Stelle mindestens sechs Tage vor
der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen ist. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bei der nachfolgend
aufgeführten Anmeldestelle bis spätestens zum Ablauf des 14.
Juni 2013 zugehen:
Bankhaus Neelmeyer AG
Am Markt 14-16
28195 Bremen
Fax 0421/3603 153
E-Mail HV@neelmeyer.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder
teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht
Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien
erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
2. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße
Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine
oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform.
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG
gleichgestellte Institution oder Person mit der
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