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DGAP-HV: Hansa Group AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Hansa Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2013 in Genthin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Hansa Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Hansa Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.06.2013 in Genthin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
15.05.2013 / 15:31 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Hansa Group AG 
 
   Genthin 
 
   ISIN DE0007608606 
   Wertpapier-Kenn.-Nr. 760860 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 21. Juni 2013 
   um 10:00 Uhr 
   in den Räumlichkeiten der Gesellschaft in der 
   Fritz-Henkel-Str. 8, 39307 Genthin 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1)    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
           Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des 
           Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4 und 5 HGB 
           sowie § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
           festgestellt. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher kein 
           Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. 
 
 
     2)    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das 
           Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Hansa Group 
           AG in Höhe von EUR 958.139,44 wie folgt zu verwenden: 
 
 
          Einstellung in die Gewinnrücklagen    EUR 718.604,58 
 
          Vortrag auf neue Rechnung             EUR 239.534,86 
 
 
     3)    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
 
     4)    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
 
     5)    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Jahres- und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     6)    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 22.05.2009 zu Punkt 6 der 
           damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, das 
           Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 24.024.700,00 zu erhöhen, 
           wurde bislang nicht in Anspruch genommen. Die bestehende 
           Ermächtigung wird am 22.05.2014 auslaufen. Die Ermächtigung 
           soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung im Umfang von 
           EUR 24.038.950,00 ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 22.05.2009 zu Punkt 6 der 
             damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des 
             Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 22.05.2014 um bis zu EUR 
             24.024.700,00 zu erhöhen, wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens des nachfolgend bestimmten neuen 
             genehmigten Kapitals aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Aufhebung von der Ermächtigung noch 
             kein Gebrauch gemacht worden ist. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 21.06.2018 durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis 
             zu insgesamt EUR 24.038.950,00 zu erhöhen. Dabei muss sich 
             die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das 
             Grundkapital. 
 
 
             Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
             mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (2)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
               insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
               stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
         (3)   im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung 
               gegen Bareinlagen zur Umsetzung von strategischen 
               Kooperationen mit anderen in- und/oder ausländischen 
               Unternehmen; 
 
 
         (4)   im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung 
               gegen Bareinlagen zur Erschließung neuer Kapitalmärkte 
               durch Platzierung von Aktien der Gesellschaft, 
               insbesondere auch im Ausland; die Ermächtigung gilt 
               entsprechend für die Börseneinführung von Depotrechten 
               oder Zertifikaten, die Aktien repräsentieren; 
 
 
         (5)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis je neue Aktie den 
               Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten oder -pflichten aus Schuldverschreibungen 
               oder Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese 
               Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         (6)   wenn die neuen Aktien im Rahmen von 
               Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten 
               Programmen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft 
               verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens 
               ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis bzw. 
               Organverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr 
               verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der 
               Aktienausgabe bestehen muss; soweit Vorstandsmitgliedern 
               Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber der 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft; 
 
 
         (7)   im Falle der Gewährung von Aktien zur Bedienung 
               von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten von 
               Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, welche 
               die Gesellschaft auf Grund eines Beschlusses der 
               Hauptversammlung ausgegeben hat. 
 
 
 
             Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
             Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des 

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May 15, 2013 09:31 ET (13:31 GMT)

Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt. Sie 
             berühren nicht die Ermächtigung, die Aktien unter Einräumung 
             eines Bezugsrechts an die Aktionäre bzw. an ein oder mehrere 
             Kreditinstitute oder Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 
             AktG mit der Verpflichtung zu begeben, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
       c)    Satzungsänderung in Anpassung an die Schaffung 
             eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             § 4 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 21.06.2018 durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis 
             zu insgesamt EUR 24.038.950,00 zu erhöhen. Dabei muss sich 
             die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das 
             Grundkapital. 
 
 
             Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
             mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (2)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
               insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
               stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
         (3)   im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung 
               gegen Bareinlagen zur Umsetzung von strategischen 
               Kooperationen mit anderen in- und/oder ausländischen 
               Unternehmen; 
 
 
         (4)   im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung 
               gegen Bareinlagen zur Erschließung neuer Kapitalmärkte 
               durch Platzierung von Aktien der Gesellschaft, 
               insbesondere auch im Ausland; die Ermächtigung gilt 
               entsprechend für die Börseneinführung von Depotrechten 
               oder Zertifikaten, die Aktien repräsentieren; 
 
 
         (5)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis je neue Aktie den 
               Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten oder -pflichten aus Schuldverschreibungen 
               oder Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese 
               Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         (6)   wenn die neuen Aktien im Rahmen von 
               Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten 
               Programmen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft 
               verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens 
               ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis bzw. 
               Organverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr 
               verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der 
               Aktienausgabe bestehen muss; soweit Vorstandsmitgliedern 
               Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber der 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft; 
 
 
         (7)   im Falle der Gewährung von Aktien zur Bedienung 
               von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten von 
               Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, welche 
               die Gesellschaft auf Grund eines Beschlusses der 
               Hauptversammlung ausgegeben hat. 
 
 
 
             Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
           Der schriftliche Bericht des Vorstands gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 
           2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung 
           des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszuschließen, ist im 
           Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der Bericht 
           wird von der Einberufung an auf der Internetseite der 
           Gesellschaft (www.hansagroup.de) unter Investor 
           Relations/Hauptversammlung und in der ordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
 
           Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der 
           Tagesordnung gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
           über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals auszuschließen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu 
           Punkt 6 der Tagesordnung vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
           durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           um bis zu EUR 24.038.950,00 zu erhöhen. Die Ermächtigung ist 
           bis zum 21.06.2018 befristet. Die Bestimmung der weiteren 
           Einzelheiten obliegt dem Vorstand. 
 
 
           Das genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft ermöglichen, 
           sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen 
           Konditionen zu beschaffen. 
 
 
           Im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das 
           Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals in 
           bestimmten Fällen ausgeschlossen werden: 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 b) (1) erlaubt den Ausschluss des 
           Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. Dies ist eine 
           Maßnahme, die aus technischen Gründen zur Durchführung einer 
           Kapitalerhöhung, insbesondere zur Herstellung eines 
           praktikablen Bezugsverhältnisses, erforderlich und angemessen 
           ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
           erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von Bezugsrechten und 
           deren Ausübung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch 
           den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
           durch die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
           Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge gering. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 b) (2) ermächtigt den Vorstand, das 
           Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
           sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere 
           zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
           Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
           Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Hierdurch wird der 
           Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um 
           sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell, flexibel und 
           liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition 
           und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. 

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May 15, 2013 09:31 ET (13:31 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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