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DGAP-HV: Hansa Group AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Hansa Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2013 in Genthin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Hansa Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Hansa Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.06.2013 in Genthin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
15.05.2013 / 15:31 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Hansa Group AG 
 
   Genthin 
 
   ISIN DE0007608606 
   Wertpapier-Kenn.-Nr. 760860 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 21. Juni 2013 
   um 10:00 Uhr 
   in den Räumlichkeiten der Gesellschaft in der 
   Fritz-Henkel-Str. 8, 39307 Genthin 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1)    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
           Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des 
           Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4 und 5 HGB 
           sowie § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
           festgestellt. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher kein 
           Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. 
 
 
     2)    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das 
           Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Hansa Group 
           AG in Höhe von EUR 958.139,44 wie folgt zu verwenden: 
 
 
          Einstellung in die Gewinnrücklagen    EUR 718.604,58 
 
          Vortrag auf neue Rechnung             EUR 239.534,86 
 
 
     3)    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
 
     4)    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
 
     5)    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Jahres- und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     6)    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 22.05.2009 zu Punkt 6 der 
           damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, das 
           Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 24.024.700,00 zu erhöhen, 
           wurde bislang nicht in Anspruch genommen. Die bestehende 
           Ermächtigung wird am 22.05.2014 auslaufen. Die Ermächtigung 
           soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung im Umfang von 
           EUR 24.038.950,00 ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 22.05.2009 zu Punkt 6 der 
             damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des 
             Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 22.05.2014 um bis zu EUR 
             24.024.700,00 zu erhöhen, wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens des nachfolgend bestimmten neuen 
             genehmigten Kapitals aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Aufhebung von der Ermächtigung noch 
             kein Gebrauch gemacht worden ist. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 21.06.2018 durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis 
             zu insgesamt EUR 24.038.950,00 zu erhöhen. Dabei muss sich 
             die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das 
             Grundkapital. 
 
 
             Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
             mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (2)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
               insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
               stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
         (3)   im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung 
               gegen Bareinlagen zur Umsetzung von strategischen 
               Kooperationen mit anderen in- und/oder ausländischen 
               Unternehmen; 
 
 
         (4)   im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung 
               gegen Bareinlagen zur Erschließung neuer Kapitalmärkte 
               durch Platzierung von Aktien der Gesellschaft, 
               insbesondere auch im Ausland; die Ermächtigung gilt 
               entsprechend für die Börseneinführung von Depotrechten 
               oder Zertifikaten, die Aktien repräsentieren; 
 
 
         (5)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis je neue Aktie den 
               Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten oder -pflichten aus Schuldverschreibungen 
               oder Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese 
               Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         (6)   wenn die neuen Aktien im Rahmen von 
               Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten 
               Programmen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft 
               verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens 
               ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis bzw. 
               Organverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr 
               verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der 
               Aktienausgabe bestehen muss; soweit Vorstandsmitgliedern 
               Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber der 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft; 
 
 
         (7)   im Falle der Gewährung von Aktien zur Bedienung 
               von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten von 
               Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, welche 
               die Gesellschaft auf Grund eines Beschlusses der 
               Hauptversammlung ausgegeben hat. 
 
 
 
             Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
             Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2013 09:31 ET (13:31 GMT)

DJ DGAP-HV: Hansa Group AG: Bekanntmachung der -2-

Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt. Sie 
             berühren nicht die Ermächtigung, die Aktien unter Einräumung 
             eines Bezugsrechts an die Aktionäre bzw. an ein oder mehrere 
             Kreditinstitute oder Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 
             AktG mit der Verpflichtung zu begeben, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
       c)    Satzungsänderung in Anpassung an die Schaffung 
             eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             § 4 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 21.06.2018 durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis 
             zu insgesamt EUR 24.038.950,00 zu erhöhen. Dabei muss sich 
             die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das 
             Grundkapital. 
 
 
             Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
             mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (2)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
               insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
               stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
         (3)   im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung 
               gegen Bareinlagen zur Umsetzung von strategischen 
               Kooperationen mit anderen in- und/oder ausländischen 
               Unternehmen; 
 
 
         (4)   im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung 
               gegen Bareinlagen zur Erschließung neuer Kapitalmärkte 
               durch Platzierung von Aktien der Gesellschaft, 
               insbesondere auch im Ausland; die Ermächtigung gilt 
               entsprechend für die Börseneinführung von Depotrechten 
               oder Zertifikaten, die Aktien repräsentieren; 
 
 
         (5)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis je neue Aktie den 
               Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten oder -pflichten aus Schuldverschreibungen 
               oder Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese 
               Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         (6)   wenn die neuen Aktien im Rahmen von 
               Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten 
               Programmen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft 
               verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens 
               ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis bzw. 
               Organverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr 
               verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der 
               Aktienausgabe bestehen muss; soweit Vorstandsmitgliedern 
               Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber der 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft; 
 
 
         (7)   im Falle der Gewährung von Aktien zur Bedienung 
               von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten von 
               Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, welche 
               die Gesellschaft auf Grund eines Beschlusses der 
               Hauptversammlung ausgegeben hat. 
 
 
 
             Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
           Der schriftliche Bericht des Vorstands gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 
           2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung 
           des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszuschließen, ist im 
           Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der Bericht 
           wird von der Einberufung an auf der Internetseite der 
           Gesellschaft (www.hansagroup.de) unter Investor 
           Relations/Hauptversammlung und in der ordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
 
           Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der 
           Tagesordnung gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
           über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals auszuschließen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu 
           Punkt 6 der Tagesordnung vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
           durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           um bis zu EUR 24.038.950,00 zu erhöhen. Die Ermächtigung ist 
           bis zum 21.06.2018 befristet. Die Bestimmung der weiteren 
           Einzelheiten obliegt dem Vorstand. 
 
 
           Das genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft ermöglichen, 
           sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen 
           Konditionen zu beschaffen. 
 
 
           Im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das 
           Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals in 
           bestimmten Fällen ausgeschlossen werden: 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 b) (1) erlaubt den Ausschluss des 
           Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. Dies ist eine 
           Maßnahme, die aus technischen Gründen zur Durchführung einer 
           Kapitalerhöhung, insbesondere zur Herstellung eines 
           praktikablen Bezugsverhältnisses, erforderlich und angemessen 
           ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
           erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von Bezugsrechten und 
           deren Ausübung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch 
           den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
           durch die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
           Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge gering. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 b) (2) ermächtigt den Vorstand, das 
           Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
           sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere 
           zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
           Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
           Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Hierdurch wird der 
           Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um 
           sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell, flexibel und 
           liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition 
           und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. 

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May 15, 2013 09:31 ET (13:31 GMT)

Häufig verlangen die Verkäufer attraktiver Akquisitionsobjekte 
           als Gegenleistung Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft 
           auch solche Erwerbschancen nutzen kann, muss es ihr möglich 
           sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher 
           Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht 
           von der grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden 
           Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die 
           Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. Der 
           Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch 
           machen soll, sobald sich die Möglichkeiten zur Akquisition 
           konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
           ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
           Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
           und der Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen 
           Aktien würde dabei vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der 
           Gesellschaft festgelegt werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu 
           deren Durchführung das Grundkapital unter 
           Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen zurzeit 
           nicht. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 b) (3) erlaubt den Ausschluss des 
           Bezugsrechts zur Umsetzung von strategischen Kooperationen. 
           Hierdurch wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, im 
           Bedarfsfall schnell reagieren zu können und Kooperationen mit 
           strategischen Partnern im Interesse der Gesellschaft 
           einzugehen. Der Gesellschaft soll ermöglicht werden, 
           strategische Partner im Wege der Barkapitalerhöhung an der 
           Gesellschaft zu beteiligen, soweit dies sinnvoll und 
           erforderlich ist. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde 
           auch dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
           Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft festgelegt 
           werden. Konkrete Kooperationsvorhaben, zu deren Durchführung 
           das Grundkapital unter Bezugsrechtsausschluss erhöht werden 
           soll, bestehen zurzeit nicht. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 b) (4) ermächtigt den Vorstand zum 
           Bezugsrechtsausschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum 
           Zwecke der Durchführung von Kapitalerhöhungen gegen 
           Bareinlagen zur Erschließung neuer Kapitalmärkte durch 
           Platzierung von Aktien der Gesellschaft, insbesondere auch im 
           Ausland. Dies gilt entsprechend für die Börseneinführung von 
           Depotrechten oder Zertifikaten, die Aktien repräsentieren. 
           Damit soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, 
           kurzfristig in- und/oder ausländische Kapitalmärkte zu 
           erschließen, sofern dies aus unternehmerischen Gründen 
           (insbesondere zur Expansion und Sicherung sowie Verbesserung 
           der Wettbewerbsposition) sinnvoll erscheint und im Interesse 
           der Gesellschaft liegt. Die Erschließung neuer Kapitalmärkte, 
           insbesondere auch im Ausland, kann nicht zuletzt vor dem 
           Hintergrund einer möglicherweise sich über die Grenzen hinaus 
           ausweitenden Geschäftsaktivität der Gesellschaft in besonderem 
           Maße in deren Interesse liegen. Konkrete Planungen zur 
           Erschließung neuer Kapitalmärkte gibt es derzeit aber nicht. 
           Die Eröffnung eines Börsenhandels an einer ausländischen Börse 
           erfordert in der Regel, dass der Emittent Aktien zur Verfügung 
           stellt, um die Zulassung der Aktien (bzw. von Depotrechten 
           oder Aktienzertifikaten) zu erreichen oder das 
           Handelsgeschehen nach Zulassung zu unterstützen. Dies ist nur 
           möglich, wenn die Gesellschaft die neuen Aktien nicht den 
           eigenen Aktionären zum Erwerb anbieten muss. Die neuen Aktien 
           sollen entsprechend der Zielsetzung breit gestreut an eine 
           Vielzahl von Anlegern ausgegeben werden. Der Ausgabebetrag für 
           die neuen Aktien würde vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats dabei wiederum unter Berücksichtigung der 
           Interessen der Gesellschaft festgelegt werden. Bei der 
           Gestaltung des Veräußerungspreises wird auf die Marktsituation 
           auf dem neuen Kapitalmarkt Rücksicht genommen werden. Wenn die 
           zur Gewährleistung eines ordentlichen Börsenhandels 
           angebotenen Aktien nur mit einem Abschlag gegenüber dem 
           Börsenpreis in Deutschland ausgegeben werden können, wird sich 
           der Vorstand bemühen, den Abschlag gering zu halten. Der 
           Einführungspreis der Aktien wird den Schlusskurs der bereits 
           börsennotierten Aktien der Gesellschaft mit gleicher 
           Ausstattung im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main 
           am letzten Börsenhandelstag vor dem Tag der Börseneinführung 
           um nicht mehr als 8% bis maximal 10% (ohne Nebenkosten) 
           unterschreiten. Entsprechendes gilt, wenn der Handel in Form 
           von Depotrechten oder Aktienzertifikaten eröffnet werden soll. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 b) (5) ermächtigt den Vorstand, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bei Ausgabe der neuen Aktien 
           gegen Bareinlage einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG vorzunehmen. Diese Ermächtigung bezieht sich 
           nicht auf den gesamten Betrag des genehmigten Kapitals, 
           sondern auf maximal 10 % des Grundkapitals. Die 10 %-Grenze 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf insgesamt nur einmal 
           ausgenutzt werden. Das heißt, wenn und soweit die Gesellschaft 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung von gleichzeitig 
           bestehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss in 
           direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG Gebrauch macht, beispielsweise im Zusammenhang mit der 
           Wiederveräußerung eigener Aktien oder der Ausgabe von 
           Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie 
           Genussrechten, reduziert sich die Anzahl der Aktien, die bei 
           einer Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital unter 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden können, entsprechend. Das Gesetz erlaubt 
           zudem einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG nur dann, wenn der Ausgabepreis den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien mit im Wesentlichen gleicher 
           Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Abschlag soll 
           in jedem Fall so gering wie möglich gehalten werden und wird 
           voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 
           % liegen. Vorstand und Aufsichtsrat halten die Ermächtigung 
           zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für 
           notwendig, um die sich in der Zukunft bietenden Möglichkeiten 
           des Kapitalmarktes schnell und flexibel ausnutzen zu können, 
           ohne die für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
           erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen 
           einhalten zu müssen. Durch die Ausgabe der Aktien in enger 
           Anlehnung an den Börsenpreis werden auch die Belange der 
           Aktionäre gewahrt. Denn diese müssen keine nennenswerten 
           Kursverluste befürchten und können ggf. zur Erhaltung ihrer 
           Beteiligungsquote erforderliche Aktienzukäufe zu 
           vergleichbaren Preisen über die Börse vornehmen. Durch die 
           Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG wird die Verwaltung in die Lage versetzt, 
           kurzfristig günstige Börsensituationen wahrzunehmen. 
           Zusätzlich können durch Vermeidung eines Bezugsrechtsabschlags 
           die Eigenmittel in einem größeren Umfang gestärkt werden als 
           bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 b) (6) ermächtigt zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts bei der Ausgabe von Aktien, um neue Aktien an 
           Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder des 
           Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines 
           mit ihr verbundenen Unternehmens auszugeben. Hierdurch können 
           Aktien als Vergütungsbestandteil eingesetzt werden. Dabei soll 
           die Möglichkeit eröffnet werden, die Ausgabe der Aktien unter 
           Beachtung der arbeitsrechtlichen Anforderungen auf eine 
           bestimmte Gruppe oder bestimmte Personen aus dem vorgenannten 
           Kreis zu beschränken. Soweit die neuen Aktien an Mitglieder 
           des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden sollen, 
           entscheidet im Rahmen der von der Hauptversammlung erteilten 

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May 15, 2013 09:31 ET (13:31 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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