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DGAP-HV: Hansa Group AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Hansa Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2013 in Genthin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Hansa Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Hansa Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.06.2013 in Genthin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
15.05.2013 / 15:31 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Hansa Group AG 
 
   Genthin 
 
   ISIN DE0007608606 
   Wertpapier-Kenn.-Nr. 760860 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 21. Juni 2013 
   um 10:00 Uhr 
   in den Räumlichkeiten der Gesellschaft in der 
   Fritz-Henkel-Str. 8, 39307 Genthin 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1)    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
           Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des 
           Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4 und 5 HGB 
           sowie § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
           festgestellt. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher kein 
           Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. 
 
 
     2)    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das 
           Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Hansa Group 
           AG in Höhe von EUR 958.139,44 wie folgt zu verwenden: 
 
 
          Einstellung in die Gewinnrücklagen    EUR 718.604,58 
 
          Vortrag auf neue Rechnung             EUR 239.534,86 
 
 
     3)    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
 
     4)    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
 
     5)    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Jahres- und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     6)    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 22.05.2009 zu Punkt 6 der 
           damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, das 
           Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 24.024.700,00 zu erhöhen, 
           wurde bislang nicht in Anspruch genommen. Die bestehende 
           Ermächtigung wird am 22.05.2014 auslaufen. Die Ermächtigung 
           soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung im Umfang von 
           EUR 24.038.950,00 ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 22.05.2009 zu Punkt 6 der 
             damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des 
             Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 22.05.2014 um bis zu EUR 
             24.024.700,00 zu erhöhen, wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens des nachfolgend bestimmten neuen 
             genehmigten Kapitals aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Aufhebung von der Ermächtigung noch 
             kein Gebrauch gemacht worden ist. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 21.06.2018 durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis 
             zu insgesamt EUR 24.038.950,00 zu erhöhen. Dabei muss sich 
             die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das 
             Grundkapital. 
 
 
             Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
             mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (2)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
               insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
               stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
         (3)   im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung 
               gegen Bareinlagen zur Umsetzung von strategischen 
               Kooperationen mit anderen in- und/oder ausländischen 
               Unternehmen; 
 
 
         (4)   im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung 
               gegen Bareinlagen zur Erschließung neuer Kapitalmärkte 
               durch Platzierung von Aktien der Gesellschaft, 
               insbesondere auch im Ausland; die Ermächtigung gilt 
               entsprechend für die Börseneinführung von Depotrechten 
               oder Zertifikaten, die Aktien repräsentieren; 
 
 
         (5)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis je neue Aktie den 
               Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten oder -pflichten aus Schuldverschreibungen 
               oder Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese 
               Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         (6)   wenn die neuen Aktien im Rahmen von 
               Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten 
               Programmen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft 
               verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens 
               ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis bzw. 
               Organverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr 
               verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der 
               Aktienausgabe bestehen muss; soweit Vorstandsmitgliedern 
               Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber der 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft; 
 
 
         (7)   im Falle der Gewährung von Aktien zur Bedienung 
               von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten von 
               Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, welche 
               die Gesellschaft auf Grund eines Beschlusses der 
               Hauptversammlung ausgegeben hat. 
 
 
 
             Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
             Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des 

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May 15, 2013 09:31 ET (13:31 GMT)

DJ DGAP-HV: Hansa Group AG: Bekanntmachung der -2-

Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt. Sie 
             berühren nicht die Ermächtigung, die Aktien unter Einräumung 
             eines Bezugsrechts an die Aktionäre bzw. an ein oder mehrere 
             Kreditinstitute oder Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 
             AktG mit der Verpflichtung zu begeben, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
       c)    Satzungsänderung in Anpassung an die Schaffung 
             eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             § 4 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 21.06.2018 durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis 
             zu insgesamt EUR 24.038.950,00 zu erhöhen. Dabei muss sich 
             die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das 
             Grundkapital. 
 
 
             Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
             mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (2)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
               insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
               stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
         (3)   im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung 
               gegen Bareinlagen zur Umsetzung von strategischen 
               Kooperationen mit anderen in- und/oder ausländischen 
               Unternehmen; 
 
 
         (4)   im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung 
               gegen Bareinlagen zur Erschließung neuer Kapitalmärkte 
               durch Platzierung von Aktien der Gesellschaft, 
               insbesondere auch im Ausland; die Ermächtigung gilt 
               entsprechend für die Börseneinführung von Depotrechten 
               oder Zertifikaten, die Aktien repräsentieren; 
 
 
         (5)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis je neue Aktie den 
               Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten oder -pflichten aus Schuldverschreibungen 
               oder Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese 
               Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         (6)   wenn die neuen Aktien im Rahmen von 
               Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten 
               Programmen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft 
               verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens 
               ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis bzw. 
               Organverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr 
               verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der 
               Aktienausgabe bestehen muss; soweit Vorstandsmitgliedern 
               Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber der 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft; 
 
 
         (7)   im Falle der Gewährung von Aktien zur Bedienung 
               von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten von 
               Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, welche 
               die Gesellschaft auf Grund eines Beschlusses der 
               Hauptversammlung ausgegeben hat. 
 
 
 
             Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
           Der schriftliche Bericht des Vorstands gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 
           2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung 
           des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszuschließen, ist im 
           Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der Bericht 
           wird von der Einberufung an auf der Internetseite der 
           Gesellschaft (www.hansagroup.de) unter Investor 
           Relations/Hauptversammlung und in der ordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
 
           Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der 
           Tagesordnung gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
           über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals auszuschließen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu 
           Punkt 6 der Tagesordnung vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
           durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           um bis zu EUR 24.038.950,00 zu erhöhen. Die Ermächtigung ist 
           bis zum 21.06.2018 befristet. Die Bestimmung der weiteren 
           Einzelheiten obliegt dem Vorstand. 
 
 
           Das genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft ermöglichen, 
           sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen 
           Konditionen zu beschaffen. 
 
 
           Im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das 
           Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals in 
           bestimmten Fällen ausgeschlossen werden: 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 b) (1) erlaubt den Ausschluss des 
           Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. Dies ist eine 
           Maßnahme, die aus technischen Gründen zur Durchführung einer 
           Kapitalerhöhung, insbesondere zur Herstellung eines 
           praktikablen Bezugsverhältnisses, erforderlich und angemessen 
           ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
           erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von Bezugsrechten und 
           deren Ausübung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch 
           den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
           durch die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
           Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge gering. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 b) (2) ermächtigt den Vorstand, das 
           Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
           sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere 
           zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
           Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
           Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Hierdurch wird der 
           Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um 
           sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell, flexibel und 
           liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition 
           und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. 

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May 15, 2013 09:31 ET (13:31 GMT)

DJ DGAP-HV: Hansa Group AG: Bekanntmachung der -3-

Häufig verlangen die Verkäufer attraktiver Akquisitionsobjekte 
           als Gegenleistung Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft 
           auch solche Erwerbschancen nutzen kann, muss es ihr möglich 
           sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher 
           Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht 
           von der grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden 
           Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die 
           Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. Der 
           Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch 
           machen soll, sobald sich die Möglichkeiten zur Akquisition 
           konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
           ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
           Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
           und der Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen 
           Aktien würde dabei vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der 
           Gesellschaft festgelegt werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu 
           deren Durchführung das Grundkapital unter 
           Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen zurzeit 
           nicht. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 b) (3) erlaubt den Ausschluss des 
           Bezugsrechts zur Umsetzung von strategischen Kooperationen. 
           Hierdurch wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, im 
           Bedarfsfall schnell reagieren zu können und Kooperationen mit 
           strategischen Partnern im Interesse der Gesellschaft 
           einzugehen. Der Gesellschaft soll ermöglicht werden, 
           strategische Partner im Wege der Barkapitalerhöhung an der 
           Gesellschaft zu beteiligen, soweit dies sinnvoll und 
           erforderlich ist. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde 
           auch dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
           Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft festgelegt 
           werden. Konkrete Kooperationsvorhaben, zu deren Durchführung 
           das Grundkapital unter Bezugsrechtsausschluss erhöht werden 
           soll, bestehen zurzeit nicht. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 b) (4) ermächtigt den Vorstand zum 
           Bezugsrechtsausschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum 
           Zwecke der Durchführung von Kapitalerhöhungen gegen 
           Bareinlagen zur Erschließung neuer Kapitalmärkte durch 
           Platzierung von Aktien der Gesellschaft, insbesondere auch im 
           Ausland. Dies gilt entsprechend für die Börseneinführung von 
           Depotrechten oder Zertifikaten, die Aktien repräsentieren. 
           Damit soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, 
           kurzfristig in- und/oder ausländische Kapitalmärkte zu 
           erschließen, sofern dies aus unternehmerischen Gründen 
           (insbesondere zur Expansion und Sicherung sowie Verbesserung 
           der Wettbewerbsposition) sinnvoll erscheint und im Interesse 
           der Gesellschaft liegt. Die Erschließung neuer Kapitalmärkte, 
           insbesondere auch im Ausland, kann nicht zuletzt vor dem 
           Hintergrund einer möglicherweise sich über die Grenzen hinaus 
           ausweitenden Geschäftsaktivität der Gesellschaft in besonderem 
           Maße in deren Interesse liegen. Konkrete Planungen zur 
           Erschließung neuer Kapitalmärkte gibt es derzeit aber nicht. 
           Die Eröffnung eines Börsenhandels an einer ausländischen Börse 
           erfordert in der Regel, dass der Emittent Aktien zur Verfügung 
           stellt, um die Zulassung der Aktien (bzw. von Depotrechten 
           oder Aktienzertifikaten) zu erreichen oder das 
           Handelsgeschehen nach Zulassung zu unterstützen. Dies ist nur 
           möglich, wenn die Gesellschaft die neuen Aktien nicht den 
           eigenen Aktionären zum Erwerb anbieten muss. Die neuen Aktien 
           sollen entsprechend der Zielsetzung breit gestreut an eine 
           Vielzahl von Anlegern ausgegeben werden. Der Ausgabebetrag für 
           die neuen Aktien würde vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats dabei wiederum unter Berücksichtigung der 
           Interessen der Gesellschaft festgelegt werden. Bei der 
           Gestaltung des Veräußerungspreises wird auf die Marktsituation 
           auf dem neuen Kapitalmarkt Rücksicht genommen werden. Wenn die 
           zur Gewährleistung eines ordentlichen Börsenhandels 
           angebotenen Aktien nur mit einem Abschlag gegenüber dem 
           Börsenpreis in Deutschland ausgegeben werden können, wird sich 
           der Vorstand bemühen, den Abschlag gering zu halten. Der 
           Einführungspreis der Aktien wird den Schlusskurs der bereits 
           börsennotierten Aktien der Gesellschaft mit gleicher 
           Ausstattung im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main 
           am letzten Börsenhandelstag vor dem Tag der Börseneinführung 
           um nicht mehr als 8% bis maximal 10% (ohne Nebenkosten) 
           unterschreiten. Entsprechendes gilt, wenn der Handel in Form 
           von Depotrechten oder Aktienzertifikaten eröffnet werden soll. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 b) (5) ermächtigt den Vorstand, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bei Ausgabe der neuen Aktien 
           gegen Bareinlage einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG vorzunehmen. Diese Ermächtigung bezieht sich 
           nicht auf den gesamten Betrag des genehmigten Kapitals, 
           sondern auf maximal 10 % des Grundkapitals. Die 10 %-Grenze 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf insgesamt nur einmal 
           ausgenutzt werden. Das heißt, wenn und soweit die Gesellschaft 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung von gleichzeitig 
           bestehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss in 
           direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG Gebrauch macht, beispielsweise im Zusammenhang mit der 
           Wiederveräußerung eigener Aktien oder der Ausgabe von 
           Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie 
           Genussrechten, reduziert sich die Anzahl der Aktien, die bei 
           einer Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital unter 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden können, entsprechend. Das Gesetz erlaubt 
           zudem einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG nur dann, wenn der Ausgabepreis den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien mit im Wesentlichen gleicher 
           Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Abschlag soll 
           in jedem Fall so gering wie möglich gehalten werden und wird 
           voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 
           % liegen. Vorstand und Aufsichtsrat halten die Ermächtigung 
           zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für 
           notwendig, um die sich in der Zukunft bietenden Möglichkeiten 
           des Kapitalmarktes schnell und flexibel ausnutzen zu können, 
           ohne die für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
           erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen 
           einhalten zu müssen. Durch die Ausgabe der Aktien in enger 
           Anlehnung an den Börsenpreis werden auch die Belange der 
           Aktionäre gewahrt. Denn diese müssen keine nennenswerten 
           Kursverluste befürchten und können ggf. zur Erhaltung ihrer 
           Beteiligungsquote erforderliche Aktienzukäufe zu 
           vergleichbaren Preisen über die Börse vornehmen. Durch die 
           Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG wird die Verwaltung in die Lage versetzt, 
           kurzfristig günstige Börsensituationen wahrzunehmen. 
           Zusätzlich können durch Vermeidung eines Bezugsrechtsabschlags 
           die Eigenmittel in einem größeren Umfang gestärkt werden als 
           bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 b) (6) ermächtigt zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts bei der Ausgabe von Aktien, um neue Aktien an 
           Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder des 
           Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines 
           mit ihr verbundenen Unternehmens auszugeben. Hierdurch können 
           Aktien als Vergütungsbestandteil eingesetzt werden. Dabei soll 
           die Möglichkeit eröffnet werden, die Ausgabe der Aktien unter 
           Beachtung der arbeitsrechtlichen Anforderungen auf eine 
           bestimmte Gruppe oder bestimmte Personen aus dem vorgenannten 
           Kreis zu beschränken. Soweit die neuen Aktien an Mitglieder 
           des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden sollen, 
           entscheidet im Rahmen der von der Hauptversammlung erteilten 

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May 15, 2013 09:31 ET (13:31 GMT)

DJ DGAP-HV: Hansa Group AG: Bekanntmachung der -4-

Ermächtigung nicht der Vorstand, sondern nach der 
           aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsrat 
           der Gesellschaft. Die Gewährung von Aktien an 
           Vorstandsmitglieder ist in der derzeitigen 
           Vergütungssystematik der Vorstandsmitglieder nicht vorgesehen 
           (vgl. auch die Angaben zur Vergütung mit den Hinweisen zur 
           Struktur der Vorstandsvergütung im Geschäftsbericht 2012, 
           Seite 48). Planungen hierzu bestehen ebenfalls nicht. Die 
           Aktienausgabe an Führungskräfte und/oder Arbeitnehmer fördert 
           die Identifikation mit dem Unternehmen und unterstützt die 
           Bereitschaft zur Übernahme von Mitverantwortung im 
           Unternehmen. Die aktienbasierte Vergütung bietet zudem die 
           Möglichkeit, die Vergütung von Führungskräften und/oder 
           Arbeitnehmern in geeigneten Fällen auf eine nachhaltige 
           Unternehmensentwicklung auszurichten. Auch die derzeitigen 
           Vergütungsmodelle für Führungskräfte und/oder Arbeitnehmer 
           sehen keine Gewährung von Aktien vor und auch insoweit 
           bestehen derzeit keine Planungen. Allerdings möchte die 
           Gesellschaft die Möglichkeit haben, solche Vergütungsmodelle 
           einzuführen, um damit gegebenenfalls auf Marktentwicklungen 
           reagieren zu können. Um neue Aktien als Vergütung ausgeben zu 
           können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien 
           ausgeschlossen werden können. Neben einer unmittelbaren 
           Gewährung von neuen Aktien an Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft oder des Vertretungsorgans eines mit der 
           Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der 
           Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens soll 
           es auch möglich sein, dass die Aktien von einem Kreditinstitut 
           oder einem Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich zur 
           Gewährung an Personen aus dem vorgenannten Kreis oder zur 
           Rückführung eines Wertpapierdarlehens, das ausschließlich zu 
           diesem Zweck aufgenommen wurde, zu verwenden. Durch diese 
           Verfahrensweise kann die Abwicklung der Gewährung von 
           Vergütungsaktien erleichtert werden. In allen Fällen wird der 
           Vorstand gewährleisten, dass die neuen Aktien wirtschaftlich 
           ausschließlich im Rahmen der erteilten Ermächtigung an 
           Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder des 
           Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines 
           mit ihr verbundenen Unternehmens ausgegeben werden. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 b) (7) erlaubt den Ausschluss des 
           Bezugsrechts im Falle der Gewährung von Aktien zur Bedienung 
           von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten von 
           Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, welche die 
           Gesellschaft auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung 
           ausgegeben hat. Damit soll der Gesellschaft die Möglichkeit 
           gegeben werden, an Inhaber bzw. Gläubiger von 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
           -pflichten nicht nur Aktien aus bedingtem Kapital gewähren zu 
           können, sondern im Bedarfsfall auch auf die Alternative der 
           Gewährung von Aktien aus genehmigtem Kapital zurückgreifen zu 
           können. Diese Maßnahme flankiert somit das bereits gemäß § 4 
           Abs. 3 der Satzung bestehende bedingte Kapital, das zur 
           Bedienung derartiger Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder 
           -pflichten geschaffen ist. 
 
 
           Über die Einzelheiten der Ausnutzung der Ermächtigung wird der 
           Vorstand in der ordentlichen Hauptversammlung berichten, die 
           auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus 
           genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss folgt. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das 
   Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 48.077.900 und ist eingeteilt in 
   48.077.900 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
   Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung demnach 48.077.900. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Anmeldung, Nachweis Aktienbesitz 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens 14.06.2013, 24:00 Uhr, 
   bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   unter der nachfolgend angegebenen Adresse angemeldet haben. 
 
   Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch eine in 
   Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung 
   des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachweisen. Dieser 
   Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, also den 31.05.2013, 0:00 Uhr ('Nachweisstichtag'), 
   beziehen und der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen 
   Adresse bis spätestens 14.06.2013, 24:00 Uhr, zugehen. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
   Stimmrechts richten sich ausschließlich - neben der Notwendigkeit zur 
   Anmeldung - nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag ist keine Sperre zur Veräußerung von Aktien 
   verbunden. 
 
   Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um dem rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
   Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft 
   Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind aber keine Voraussetzung für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. 
   Aktionäre, die sich ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung angemeldet 
   haben, sind auch ohne Eintrittskarten zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind zu übermitteln 
   an: 
 
           Hansa Group AG 
           c/o C-HV AG 
           Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen 
           Telefax 0049-(0)9628-92 99 87 1 
           E-Mail: hv@anmeldestelle.net 
 
 
   Auf die nach §§ 21ff. WpHG bestehenden Mitteilungspflichten und die in 
   § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den 
   Aktien bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht wird hingewiesen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Wir weisen unsere Aktionäre darauf hin, dass sie ihre Stimm- und 
   sonstigen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, wie z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl ausüben 
   lassen können. Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte Anmeldung 
   des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich, und zwar entweder durch den 
   Aktionär oder den Bevollmächtigten. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§ 
   126b BGB), kann also insbesondere auch fernschriftlich (Telefax) oder 
   per elektronischer Post (E-Mail) erfolgen. Für die Bevollmächtigung 
   von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen in §§ 135 
   Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder 
   Institutionen können abweichende Erfordernisse gelten, die bei dem 
   jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
   Zur Erteilung der Vollmacht kann jeder Aktionär ein durch die 
   Gesellschaft vorbereitetes Vollmachtsformular verwenden, das auf der 
   Internetseite der Gesellschaft (www.hansagroup.de) unter Investor 
   Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen bereitgehalten wird. 
 
   Die Übersendung der Vollmacht zum Zwecke des Nachweises wird erbeten 
   an: 
 
           Hansa Group AG 
           Wanheimer Str. 408 
           47055 Duisburg 
           Telefax: 0049-(0)203-73804-999 
 
 
   oder im Wege elektronischer Kommunikation über die E-Mail-Adresse: 
 
   stimmrecht@hansagroup.de 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann aber auch dadurch 
   geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung 
   die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Vollmachtserteilungen 
   durch in der Hauptversammlung anwesende oder vertretene Aktionäre an 
   anwesende Mitaktionäre, anwesende Aktionärsvertreter oder die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ebenfalls möglich. Dafür 
   können die auf der Eintritts-/HV-Karte vorhandenen Vollmachten 
   verwendet werden. 

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May 15, 2013 09:31 ET (13:31 GMT)

DJ DGAP-HV: Hansa Group AG: Bekanntmachung der -5-

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs gilt automatisch als Widerruf 
   der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht. 
 
   Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären weiter 
   die Möglichkeit, sich durch einen von ihr benannten 
   Stimmrechtsvertreter, der das Stimmrecht des Aktionärs 
   weisungsgebunden ausübt, in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. 
 
   Hierbei handelt es sich um: 
 
   Frau Natalie Herkenhoff              Frau Christiane Haupt 
 
   (Telefon: 0049-(0)203-73 804-128)    (Telefon: 0049-(0)203-73 804-205), 
 
   erreichbar unter vorstehender Adresse der Gesellschaft. 
 
   Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Falle Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die 
   Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die 
   Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung 
   von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen 
   von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Die Vollmacht ist in 
   Textform zu erteilen. Zur Erteilung der Vollmacht kann jeder Aktionär 
   ein durch die Gesellschaft vorbereitetes Vollmachtsformular verwenden, 
   das auf der Internetseite der Gesellschaft (www.hansagroup.de) unter 
   Investor Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen bereitgehalten 
   wird. Ein entsprechender Vollmachts- und Weisungsvordruck zur 
   Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter wird auch jeder Eintrittskarte beigefügt. 
   Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung 
   ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis spätestens am 
   19.06.2013 24:00 Uhr an Hansa Group AG, Wanheimer Str. 408, 47055 
   Duisburg oder per Telefax unter 0049-(0)203-73804-999 eingehen. 
   Vollmachten und Weisungen, die den Stimmrechtsvertretern der 
   Gesellschaft erteilt worden sind, können noch bis spätestens 
   19.06.2013 24:00 Uhr schriftlich oder per Telefax an die 
   vorbezeichnete Adresse bzw. Telefaxnummer geändert oder widerrufen 
   werden. Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der 
   Gesellschaft. 
 
   Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten 
   Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer 
   zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft. 
 
   Auch im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des 
   Aktionärs und ein Nachweis seines Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 
   127, 131 Abs. 1 AktG: 
 
   Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter 
   anderem die folgenden Rechte zu. 
 
   1. Erweiterung der Tagesordnung: 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder 
   den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen (letzteres 
   entspricht 500.000 Stückaktien), können gem. § 122 Abs. 2 AktG 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) 
   an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 
   21.05.2013, 24:00 Uhr, unter der unten stehenden Adresse zugehen. Die 
   betreffenden Aktionäre haben gem. § 122 Abs. 2 iVm § 142 Abs. 2 S. 2 
   AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 21.03.2013, 0:00 Uhr 
   Inhaber der erforderlichen Mindestanzahl an Aktien sind. Bei der 
   Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten. Für den Nachweis 
   reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden 
   Kreditinstituts aus. Der Nachweis muss der Gesellschaft ebenfalls bis 
   spätestens zum 21.05.2013, 24:00 Uhr, unter der unten stehenden 
   Adresse zugehen. 
 
   Soweit die rechtzeitig eingegangenen Ergänzungsanträge 
   bekanntmachungspflichtig sind, werden sie bereits mit der Einberufung 
   oder sonst unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
   bekannt gemacht und über geeignete Medien europaweit verbreitet sowie 
   auf der Internetseite der Gesellschaft (www.hansagroup.de) unter 
   Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht. Die geänderte 
   Tagesordnung wird den Kreditinstituten und den Vereinigungen von 
   Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für 
   Aktionäre ausgeübt oder die Mitteilung verlangt haben, zusammen mit 
   der Einberufung nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Ferner 
   erfolgt eine Mitteilung nach § 125 Abs. 2 AktG. 
 
   2. Gegenanträge, Wahlvorschläge § 126 Abs. 1 AktG 
 
   Jeder Aktionär ist gem. § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu 
   den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den 
   Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von 
   der Gesellschaft den gem. § 125 Abs. 1 bis 3 AktG Berechtigten 
   zugänglich gemacht werden, müssen sie der Gesellschaft spätestens 14 
   Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis am 06.06.2013, 24:00 
   Uhr, unter unten stehenden Adresse zugehen. 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. 
 
   Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu 
   machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des 
   Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der 
   Verwaltung hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft 
   (www.hansagroup.de) unter Investor Relations/Hauptversammlung 
   veröffentlichen. Nach § 126 Abs. 2 und 3 AktG ist die Gesellschaft 
   unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag 
   und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall, 
 
     *     soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
           strafbar machen würde, 
 
 
     *     wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
           satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, 
 
 
     *     wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
           offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie 
           Beleidigungen enthält, 
 
 
     *     wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
           Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung 
           der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
           ist, 
 
 
     *     wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
           wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren 
           bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft 
           nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der 
           Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des 
           vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
 
 
     *     wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der 
           Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten 
           lassen wird, oder 
 
 
     *     wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in 
           zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag 
           nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. 
 
 
   Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
   Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre 
   Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben 
   Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. 
 
   Eine Abstimmung über einen Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem 
   Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der 
   Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag während der 
   Hauptversammlung mündlich gestellt wird. Das Recht von Aktionären, 
   auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft 
   während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
   Tagesordnungspunkten zu stellen oder Wahlvorschläge zur Wahl des 
   Abschlussprüfers zu machen, bleibt unberührt. 
 
   Diese Regelungen gelten gem. § 127 AktG für den Vorschlag eines 
   Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht 
   begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
   Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag u. a. auch dann nicht 
   zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf 
   und Wohnort des Kandidaten, bei juristischen Personen nicht die Firma 
   und den Sitz enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine 
   Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG beigefügt sind. 
 
   3. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2013 09:31 ET (13:31 GMT)

Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des 
   Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. 
   Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Hansa 
   Group-Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen. 
 
   Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft kann der 
   Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
   angemessen beschränken. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 
   131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Der 
   Vorstand darf nach § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG die Auskunft verweigern, 
 
     *     soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
           kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder 
           einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
           Nachteil zuzufügen; 
 
 
     *     soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder 
           die Höhe einzelner Steuern bezieht; 
 
 
     *     über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem 
           Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und 
           einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die 
           Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt; 
 
 
     *     über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, 
           soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein 
           den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der 
           Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne 
           des § 264 Abs. 2 HGB zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die 
           Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt; 
 
 
     *     soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der 
           Auskunft strafbar machen würde; 
 
 
     *     soweit bei einem Kreditinstitut oder 
           Finanzdienstleistungsinstitut Angaben über angewandte 
           Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene 
           Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, 
           Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu 
           werden brauchen; 
 
 
     *     soweit die Auskunft auf der Internetseite der 
           Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der 
           Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. 
 
 
   Aus anderen Gründen darf die Auskunft nach § 131 Abs. 3 Satz 2 AktG 
   nicht verweigert werden. 
 
   Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft 
   außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem 
   anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu 
   geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf in diesem Fall 
   die Auskunft nicht nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AktG 
   verweigern. 
 
   Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, 
   dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden 
   ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. 
 
   Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
   Die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG 
   können von der Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft 
   (www.hansagroup.de) 
   unter Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen und 
   heruntergeladen werden und werden auch in der Hauptversammlung der 
   Hansa Group AG zugänglich gemacht. 
 
   Ergänzungsverlangen, Gegenanträge, Wahlvorschläge oder Fragen zur 
   Hauptversammlung bitten wir Sie an: 
 
           Hansa Group AG 
           Wanheimer Str. 408 
           47055 Duisburg 
           Telefax: 0049-(0)203-73804-999 
 
 
   zu richten. 
 
   Genthin, im Mai 2013 
 
   HANSA GROUP AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
15.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Hansa Group AG 
                Wanheimer Str. 408 
                47055 Duisburg 
                Deutschland 
Telefon:        +49 203 73804109 
Fax:            +49 203 73804309 
E-Mail:         ir@hansagroup.de 
Internet:       http://www.hansagroup.de 
ISIN:           DE0007608606 
WKN:            760860 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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211295 15.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 15, 2013 09:31 ET (13:31 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.