DGAP-HV: PEH Wertpapier AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 28.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
16.05.2013 / 15:10
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PEH Wertpapier AG
61440 Oberursel
- WKN 620140 -
- ISIN DE0006201403 -
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 28. Juni
2013, 10:00 Uhr, im Japan Center, Taunustor Conference-Center,
Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Lageberichts der PEH Wertpapier AG für das
Geschäftsjahr 2012 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4
und 5, 315 Abs. 4 HGB.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173
Aktiengesetz (AktG)) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 804.508,95 folgendermaßen
zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung 0,00 EUR
Einstellung in Gewinnrücklage 0,00 EUR
Gewinnvortrag 804.508,95 EUR
Bilanzgewinn 804.508,95 EUR
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GBZ Revisions und Treuhand AG,
Kassel, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 27. Juni 2018 eigene
Aktien bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls
dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben mit
der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und
noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung
darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels in
eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder
in Teilbeträgen einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
a) Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots erfolgen.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der
Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs für
die Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den drei der Verpflichtung zum Erwerb der
Aktien vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 %
über- oder unterschreiten.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen
Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Veröffentlichung
des Kaufangebots vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr
als 10 % über- oder unterschreiten. Sollte bei einem
öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien
das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die
Annahme unter partiellem Ausschluss eines etwaigen
Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener
Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann unter partiellem
Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre
vorgesehen werden. Zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien kann unter partiellem Ausschluss eines etwaigen
Andienungsrechts der Aktionäre eine Rundung nach
kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder
ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur
Einziehung kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals
ausgeübt werden.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene
Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines
Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer
Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen
Barzahlung zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien
zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl
der zu veräußernden Aktien zusammen mit Aktien, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden, die Grenze von 10 % des derzeitigen
Grundkapitals oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht überschreiten. Die Ermächtigung nach
dieser lit. c) kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals
ausgeübt werden.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene
Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines
Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer
Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Dritten gegen
Sachleistungen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen - auch im Rahmen von
Verschmelzungen oder anderen Umwandlungsvorgängen -
anzubieten. Die Ermächtigung nach dieser lit. d) kann ganz
oder in Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung
Gemäß § 5 der Satzung war der Vorstand, befristet bis zum 21.
Mai 2010, zur Schaffung neuen genehmigten Kapitals mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt. Der
Vorstand soll nunmehr erneut zur Schaffung neuen genehmigten
Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
ermächtigt werden, nämlich eines Genehmigten Kapitals I unter
Tagesordnungspunkt 7 und eines Genehmigten Kapitals II unter
Tagesordnungspunkt 8.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
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