DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: PEH Wertpapier AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 28.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
16.05.2013 / 15:10
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PEH Wertpapier AG
61440 Oberursel
- WKN 620140 -
- ISIN DE0006201403 -
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 28. Juni
2013, 10:00 Uhr, im Japan Center, Taunustor Conference-Center,
Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
und des Lageberichts der PEH Wertpapier AG für das
Geschäftsjahr 2012 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4
und 5, 315 Abs. 4 HGB.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173
Aktiengesetz (AktG)) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 804.508,95 folgendermaßen
zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung 0,00 EUR
Einstellung in Gewinnrücklage 0,00 EUR
Gewinnvortrag 804.508,95 EUR
Bilanzgewinn 804.508,95 EUR
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GBZ Revisions und Treuhand AG,
Kassel, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 27. Juni 2018 eigene
Aktien bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls
dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben mit
der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und
noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung
darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels in
eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder
in Teilbeträgen einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
a) Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots erfolgen.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der
Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs für
die Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den drei der Verpflichtung zum Erwerb der
Aktien vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 %
über- oder unterschreiten.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen
Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Veröffentlichung
des Kaufangebots vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr
als 10 % über- oder unterschreiten. Sollte bei einem
öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien
das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die
Annahme unter partiellem Ausschluss eines etwaigen
Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener
Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann unter partiellem
Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre
vorgesehen werden. Zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien kann unter partiellem Ausschluss eines etwaigen
Andienungsrechts der Aktionäre eine Rundung nach
kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder
ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur
Einziehung kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals
ausgeübt werden.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene
Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines
Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer
Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen
Barzahlung zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien
zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl
der zu veräußernden Aktien zusammen mit Aktien, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden, die Grenze von 10 % des derzeitigen
Grundkapitals oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht überschreiten. Die Ermächtigung nach
dieser lit. c) kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals
ausgeübt werden.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene
Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines
Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer
Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Dritten gegen
Sachleistungen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen - auch im Rahmen von
Verschmelzungen oder anderen Umwandlungsvorgängen -
anzubieten. Die Ermächtigung nach dieser lit. d) kann ganz
oder in Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung
Gemäß § 5 der Satzung war der Vorstand, befristet bis zum 21.
Mai 2010, zur Schaffung neuen genehmigten Kapitals mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt. Der
Vorstand soll nunmehr erneut zur Schaffung neuen genehmigten
Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
ermächtigt werden, nämlich eines Genehmigten Kapitals I unter
Tagesordnungspunkt 7 und eines Genehmigten Kapitals II unter
Tagesordnungspunkt 8.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
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May 16, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)
der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um
bis zu insgesamt EUR 544.140,00 durch Ausgabe von bis zu
544.140 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die
Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der
Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach
Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem
oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
aa) wenn der auf die neuen Aktien insgesamt
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des
derzeitigen oder - falls dieser Betrag niedriger ist -
des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des
Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet. Die Anzahl der neuen Aktien darf
zusammen mit Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden,
die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von
10 % des Grundkapitals insgesamt zu keinem Zeitpunkt
übersteigen; oder
bb) soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.
b) § 5 der Satzung wird aufgehoben und ein neuer §
5 a) eingefügt und wie folgt gefasst:
'§ 5 a) Genehmigtes Kapital I
1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 27. Juni 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um
bis zu insgesamt EUR 544.140,00 durch Ausgabe von bis zu
544.140 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die
Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der
Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe
des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder
mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
a) wenn der auf die neuen Aktien insgesamt
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des
derzeitigen oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des
Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet. Die Anzahl der neuen Aktien darf zusammen
mit Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals
insgesamt zu keinem Zeitpunkt übersteigen; oder
b) soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.'
8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 362.760,00 durch Ausgabe
von bis zu 362.760 neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung
sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der
Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe
des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder
mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
aa) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur
Gewährung von neuen Aktien erfolgt und dem Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder
von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich
Darlehens- und sonstigen Forderungen) dient; oder
bb) soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital II zu ändern oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.
b) Die Satzung wird um einen neuen § 5 b) ergänzt.
Dieser wird wie folgt gefasst:
'§ 5 b) Genehmigtes Kapital II
1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 27. Juni 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 362.760,00 durch Ausgabe von
bis zu 362.760 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den
Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die
Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch
auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder
mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
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