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DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: PEH Wertpapier AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 28.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
16.05.2013 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   PEH Wertpapier AG 
 
   61440 Oberursel 
 
   - WKN 620140 - 
   - ISIN DE0006201403 - 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 28. Juni 
   2013, 10:00 Uhr, im Japan Center, Taunustor Conference-Center, 
   Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts 
           und des Lageberichts der PEH Wertpapier AG für das 
           Geschäftsjahr 2012 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie 
           des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 
           und 5, 315 Abs. 4 HGB. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
           Aktiengesetz (AktG)) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit 
           festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 804.508,95 folgendermaßen 
           zu verwenden: 
 
 
          Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung          0,00 EUR 
 
          Einstellung in Gewinnrücklage                           0,00 EUR 
 
          Gewinnvortrag                                     804.508,95 EUR 
 
          Bilanzgewinn                                      804.508,95 EUR 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GBZ Revisions und Treuhand AG, 
           Kassel, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 27. Juni 2018 eigene 
           Aktien bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls 
           dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben mit 
           der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
           erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
           Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und 
           noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung 
           darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels in 
           eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder 
           in Teilbeträgen einmal oder mehrmals ausgeübt werden. 
 
 
       a)    Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder 
             mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots erfolgen. 
 
 
             Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs für 
             die Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den drei der Verpflichtung zum Erwerb der 
             Aktien vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % 
             über- oder unterschreiten. 
 
 
             Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis je 
             Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
             Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Veröffentlichung 
             des Kaufangebots vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr 
             als 10 % über- oder unterschreiten. Sollte bei einem 
             öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien 
             das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die 
             Annahme unter partiellem Ausschluss eines etwaigen 
             Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener 
             Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann unter partiellem 
             Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre 
             vorgesehen werden. Zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
             von Aktien kann unter partiellem Ausschluss eines etwaigen 
             Andienungsrechts der Aktionäre eine Rundung nach 
             kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder 
             ihre Durchführung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur 
             Einziehung kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals 
             ausgeübt werden. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene 
             Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines 
             Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer 
             Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen 
             Barzahlung zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien 
             zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
             Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
             wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl 
             der zu veräußernden Aktien zusammen mit Aktien, die während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
             veräußert werden, die Grenze von 10 % des derzeitigen 
             Grundkapitals oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des 
             zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals nicht überschreiten. Die Ermächtigung nach 
             dieser lit. c) kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals 
             ausgeübt werden. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene 
             Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines 
             Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer 
             Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Dritten gegen 
             Sachleistungen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen - auch im Rahmen von 
             Verschmelzungen oder anderen Umwandlungsvorgängen - 
             anzubieten. Die Ermächtigung nach dieser lit. d) kann ganz 
             oder in Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt werden. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Gemäß § 5 der Satzung war der Vorstand, befristet bis zum 21. 
           Mai 2010, zur Schaffung neuen genehmigten Kapitals mit der 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt. Der 
           Vorstand soll nunmehr erneut zur Schaffung neuen genehmigten 
           Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           ermächtigt werden, nämlich eines Genehmigten Kapitals I unter 
           Tagesordnungspunkt 7 und eines Genehmigten Kapitals II unter 
           Tagesordnungspunkt 8. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
 
 
         a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -2-

der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2018 mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um 
               bis zu insgesamt EUR 544.140,00 durch Ausgabe von bis zu 
               544.140 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
               Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die 
               Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der 
               Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich 
               ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach 
               Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem 
               oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
               nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder 
               Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
               Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
               den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
               Bezugsrecht). 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen, 
 
 
           aa)   wenn der auf die neuen Aktien insgesamt 
                 entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des 
                 derzeitigen oder - falls dieser Betrag niedriger ist - 
                 des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
                 bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von 
                 Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des 
                 Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich 
                 unterschreitet. Die Anzahl der neuen Aktien darf 
                 zusammen mit Aktien, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
                 Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, 
                 die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 
                 10 % des Grundkapitals insgesamt zu keinem Zeitpunkt 
                 übersteigen; oder 
 
 
           bb)   soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge 
                 vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
               Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach Ablauf der 
               Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
         b)    § 5 der Satzung wird aufgehoben und ein neuer § 
               5 a) eingefügt und wie folgt gefasst: 
 
 
              '§ 5 a) Genehmigtes Kapital I 
 
 
 
             1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 27. Juni 2018 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um 
             bis zu insgesamt EUR 544.140,00 durch Ausgabe von bis zu 
             544.140 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
             Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die 
             Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der 
             Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich 
             ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe 
             des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 
             Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         a)    wenn der auf die neuen Aktien insgesamt 
               entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des 
               derzeitigen oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des 
               zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der 
               Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des 
               Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der neuen Aktien darf zusammen 
               mit Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder 
               in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals 
               insgesamt zu keinem Zeitpunkt übersteigen; oder 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom 
               Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
 
             3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2018 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt EUR 362.760,00 durch Ausgabe 
             von bis zu 362.760 neuen, auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der 
             Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der 
             Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich 
             ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe 
             des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 
             Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         aa)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von neuen Aktien erfolgt und dem Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder 
               von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich 
               Darlehens- und sonstigen Forderungen) dient; oder 
 
 
         bb)   soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom 
               Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             Genehmigten Kapital II zu ändern oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       b)    Die Satzung wird um einen neuen § 5 b) ergänzt. 
             Dieser wird wie folgt gefasst: 
 
 
            '§ 5 b) Genehmigtes Kapital II 
 
 
 
           1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 27. Juni 2018 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um bis zu insgesamt EUR 362.760,00 durch Ausgabe von 
           bis zu 362.760 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
           jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
           Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den 
           Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
           Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch 
           auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder 
           mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 
           oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
           Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 

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May 16, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der -3-

Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
 
 
         a)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
               zur Gewährung von neuen Aktien erfolgt und dem Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder 
               von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich 
               Darlehens- und sonstigen Forderungen) dient; oder 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom 
               Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
 
 
           3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
           Genehmigten Kapital II zu ändern oder nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
 
           Zum Tagesordnungspunkt 6 erstattet der Vorstand 
           gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
           folgenden Bericht: 
 
 
           § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es 
           Aktiengesellschaften, aufgrund einer höchstens 5 Jahre 
           geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien in 
           Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb 
           eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist zum Zweck des 
           Handels mit eigenen Aktien und zur kontinuierlichen Kurspflege 
           unzulässig. Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz 
           der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG zu wahren. 
           Da der Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein 
           öffentliches Kaufangebot erfolgen soll, wird diesem Grundsatz 
           Rechnung getragen. 
 
 
           Übersteigt bei einem öffentlichen Kaufangebot die 
           zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der 
           Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so soll es 
           allerdings möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis 
           der jeweils angebotenen Aktien erfolgt (Andienungsquoten). 
           Dieser Erwerb nach Andienungsquoten (statt nach 
           Beteiligungsquoten) ermöglicht es, das Erwerbsverfahren in 
           einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch 
           abzuwickeln. Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte Annahme 
           geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener 
           Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorgesehen werden können. 
           Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel 
           unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise 
           einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu 
           vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der 
           technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll 
           eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
           rechnerischer Bruchstücke von Aktien ermöglicht werden. Der 
           Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
           weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
           gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
           Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien 
           bis zur Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - 
           falls dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
           Gesellschaft über die Börse zu einem Preis zu erwerben, der 
           den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den drei der Verpflichtung zum Erwerb der 
           Aktien vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % 
           über- bzw. unterschreiten darf. 
 
 
           Bei einem öffentlichen Angebot zum Erwerb eigener 
           Aktien darf der Angebotspreis den durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
           den drei der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangegangenen 
           Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. 
 
 
           Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb 
           eigener Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu 
           beachten. Danach dürfen auf die erworbenen eigenen Aktien 
           zusammen mit anderen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 7 und 
           Nr. 8 AktG erworbenen Aktien, die die Gesellschaft erworben 
           hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
           Grundkapitals entfallen. 
 
 
           Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die 
           von der Gesellschaft erworbenen Aktien entweder eingezogen 
           werden - hierdurch wird das Grundkapital der Gesellschaft 
           herabgesetzt - oder aber durch ein öffentliches Angebot an 
           alle Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. 
           Aufgrund eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre bzw. 
           bei der Veräußerung eigener Aktien über die Börse wird auch 
           bei der Veräußerung das Recht der Aktionäre auf 
           Gleichbehandlung gewahrt. 
 
 
           Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 Satz 5 AktG sieht die vorgeschlagene Ermächtigung jedoch 
           vor, dass die Gesellschaft erworbene Aktien statt über die 
           Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre auch unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen 
           Barzahlung veräußern kann, sofern die Aktien zu einem Preis 
           veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu 
           veräußernden Aktien zusammen mit Aktien, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, die 
           Grenze von 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls 
           dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
           der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
           überschreiten. 
 
 
           Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Weise 
           als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
           liegt im Interesse der Gesellschaft. So können beispielsweise 
           Aktien an institutionelle Anleger verkauft und damit 
           zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. 
           Die Gesellschaft wird zudem in die Lage versetzt, auf günstige 
           Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können und 
           somit ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen 
           Erfordernissen anpassen zu können. Dem Gedanken des 
           Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
           getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden 
           dürfen, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
           Mit dieser Orientierung am Börsenpreis und der Beschränkung 
           auf 10 % des Grundkapitals werden auch die Vermögens- und 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die 
           Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
           Beteiligungsquote durch einen Kauf von Aktien der Gesellschaft 
           über die Börse aufrechtzuerhalten. 
 
 
           Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können 
           die erworbenen Aktien auch verwendet werden, um mit ihnen als 
           Gegenleistung Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu 
           erwerben. Damit soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
           werden können, die erworbenen Aktien als Gegenleistung für 
           eine Sacheinlage zu verwenden, wodurch die Gesellschaft in die 
           Lage versetzt wird, eigene Aktien als Akquisitionswährung 
           nutzen zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit geben, sich bietende 
           Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
           flexibel und kostengünstig ausnutzen zu können und hierbei die 
           Zahlung des Kaufpreises durch erworbene eigene Aktien bewirken 
           zu können. 
 
 
           Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede 
           Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien Bericht erstatten. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 7 erstattet der Vorstand 
           gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden 
           Bericht: 
 
 
           Die Finanzdienstleistungsbranche befindet sich nach 
           wie vor in einem Anpassungs- und Verdrängungsprozess. Der 
           Margendruck hält an, die zunehmende Regulierung verursacht 

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May 16, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

einen hohen Aufwand an Arbeit und Kosten. In den letzten 
           Jahren ist deshalb der Konsolidierungsdruck stetig 
           angestiegen. Durch die im Geschäftsjahr 2012 begonnenen 
           Umstrukturierungsmaßnahmen insbesondere zur Zusammenfassung 
           der Aktivitäten der Gesellschaft in den Kerngeschäftsfeldern 
           Asset Management, Vertrieb sowie Verwaltung und Service in 
           jeweils eigenen Segmenten hat die Gesellschaft sehr gute 
           Voraussetzungen geschaffen, um aus den Veränderungen der 
           Finanzdienstleistungsbranche Wachstumschancen zu generieren. 
 
 
           Um aktiv an diesem Anpassungs- und 
           Verdrängungsprozess teilnehmen zu können, muss die 
           Gesellschaft die Möglichkeit haben, weiteres Eigenkapital am 
           Kapitalmarkt aufnehmen zu können, ohne hierbei von dem 
           jährlichen Zyklus der ordentlichen Hauptversammlungen oder von 
           den langen Einberufungsfristen (und den zusätzlichen Kosten) 
           außerordentlicher Hauptversammlungen eingeschränkt zu werden. 
 
 
           Nach Tagesordnungspunkt 7 soll ein genehmigtes 
           Kapital in Höhe von bis zu EUR 544.140,00 (30% des derzeitigen 
           Grundkapitals) durch Ausgabe von bis zu 544.140 auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien geschaffen werden (Genehmigtes 
           Kapital I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung 
           der Durchführung der Kapitalerhöhung soll es der Gesellschaft 
           ebenfalls ermöglicht werden, die Aktien an ein 
           Emissionsunternehmen oder ein Emissionskonsortium auszugeben, 
           welche verpflichtet werden, die Aktien den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Diese Möglichkeit besteht 
           aufgrund von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG, der vorsieht, dass die 
           Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
           einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 
           Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
           Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden können, 
           sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. 
 
 
 
 
         a)    Der Ausschluss des Bezugsrechts bei 
               Barkapitalerhöhungen nach Tageordnungspunkt 7 a) aa) soll 
               die Gesellschaft in die Lage versetzen, neue Aktien in 
               begrenztem Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre börsenkursnah zur Gewinnung neuer Anlegerkreise 
               und zur größtmöglichen Stärkung des Eigenkapitals 
               auszugeben. Die Gesellschaft soll zudem in die Lage 
               versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen 
               ausnutzen zu können, ohne zunächst die Zustimmung der 
               Hauptversammlung einholen zu müssen. 
               Bezugsrechtsemissionen sind wegen der Bezugsfrist in der 
               Durchführung langwieriger als Platzierungen ohne 
               Bezugsrechte. Zusätzlich können die bei 
               Bezugsrechtsemissionen teilweise üblichen Abschläge 
               vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können 
               daher bei Ausschluss des Bezugsrechts zeitnäher und in 
               einem größeren Maße gestärkt werden als bei einer 
               Bezugsrechtsemission. 
 
 
               Der Umfang einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ist entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf 
               10 % des bei der Beschlussfassung bestehenden 
               Grundkapitals von EUR 1.813.800,00 oder - falls dieser 
               Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
               Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
               beschränkt. Diese Grenze reduziert sich um den anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Dadurch soll vermieden 
               werden, dass durch eine Kumulation der Möglichkeiten zum 
               Bezugsrechtsausschluss in den verschiedenen Ermächtigungen 
               des Vorstands zur Durchführung von Kapitalmaßnahmen die 
               Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in Höhe von 10% des 
               Grundkapitals unterlaufen wird. Durch diese Vorgaben wird 
               im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen dem Bedürfnis 
               der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz 
               ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Durch die 
               Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben 
               werden, das in der konkreten Situation jeweils - unter 
               Beachtung der Interessen der Aktionäre der Gesellschaft - 
               am besten geeignete Instrument nutzen zu können, ohne die 
               für beispielsweise eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
               erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen 
               einhalten zu müssen. 
 
 
               Das Volumen des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals I 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder 
               - falls dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt 
               der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals. 
               Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum 
               Ausdruck gebracht, dass eine Kapitalerhöhung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die 10 % des 
               Grundkapitals nicht überschreitet, keine wesentliche 
               Verwässerung der Beteiligungsrechte der Aktionäre 
               bedeutet. Da der Ausgabepreis der ausgegebenen Aktien 
               nicht wesentlich unter dem Börsenpreis von Aktien der 
               Gesellschaft zum Zeitpunkt der Platzierung festgelegt 
               werden darf, werden wirtschaftliche Nachteile und ein 
               Einflussverlust für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
               Aktionäre begrenzt. Denn diese müssen keine nennenswerten 
               Kursverluste befürchten und haben, soweit sie ihre 
               Beteiligungsquote aufrechterhalten möchten, bei Ausübung 
               der Ermächtigung grundsätzlich die Gelegenheit, durch den 
               Erwerb von Aktien der Gesellschaft über die Börse zu 
               vergleichbaren Preisen ihre bisherigen Beteiligungsquoten 
               aufrechterhalten zu können. Auch wird sich die 
               Gesellschaft bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung um 
               eine marktschonende Ausgabe der neuen Aktien bemühen. Es 
               ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der 
               gesetzlichen Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
               Vermögens- und Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung 
               des Genehmigten Kapitals I unter Ausschluss der 
               Bezugsrechte angemessen gewahrt werden, während der 
               Gesellschaft erweiterte Handlungsspielräume zur Verfügung 
               stehen. 
 
 
         b)    Die Eigenkapitalbedürfnisse der Gesellschaft 
               sowie die konkrete Kapitalmarktsituation im Zeitpunkt der 
               ganzen oder teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
               I können dazu führen, dass das Bezugsrecht nicht so 
               gewählt werden kann, dass auf jede alte Aktie eine oder 
               mehrere neue Aktien entfallen. In diesem Fall soll der 
               Vorstand nach Tagesordnungspunkt 7 a) bb) zur schnellen 
               und kosteneffizienten Durchführung der Kapitalerhöhung zum 
               Ausschluss des Bezugsrechts auf diese aus dem 
               Bezugsverhältnis resultierenden Spitzenbeträge ermächtigt 
               werden. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der 
               Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand wird 
               sich trotzdem bemühen, Bezugsverhältnisse zu vermeiden, 
               die zu diesen so genannten freien Spitzenbeträgen führen. 
               In jedem Fall wird der Vorstand das Bezugsverhältnis so 
               festsetzen, dass die so genannten freien Spitzenbeträge 
               möglichst niedrig ausfallen. 
 
 
 
 
           Der Vorstand wird, bevor er von den Ermächtigungen 
           zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, den jeweiligen 
           Einzelfall sorgfältig prüfen und das Bezugsrecht der Aktionäre 
           nur dann ausschließen, wenn die entsprechende Maßnahme im 
           wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
           Aktionäre liegt. 
 
 
           Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede 

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May 16, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.