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DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -2-

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2013 in Berlin mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
16.05.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   Berlin 
 
   Wertpapierkennnummer: A0Z23G 
   ISIN: DE000A0Z23G6 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   2013 der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ('Gesellschaft') 
 
   in den Meistersaal, Köthener Straße 38, 10963 Berlin, 
   am Montag, den 24. Juni 2013, 10.00 Uhr ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und 
           Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichtes des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations -> 
   Hauptversammlung eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag 
   des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 
   24. Juni 2013 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Ein 
   Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz 
   (AktG) bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Gesellschaft zum 31. Dezember 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 5.592.756,17 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,08 je    EUR      991.069,44 
   dividendenberechtigter Stückaktie (bei 
   12.388.368 dividendenberechtigten Aktien) 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                       EUR    4.601.686,73 
 
   Bilanzgewinn                                    EUR    5.592.756,17 
 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der gehaltenen eigenen 
   Aktien verändern. In diesem Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Gewinnvorschlag 
   unterbreiten, wobei die Höhe der Dividende je Stückaktie unverändert 
   bleibt. Die Dividende ist am 25. Juni 2013 zur Zahlung fällig. 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung eingeteilt in 12.388.983 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
   Aktien und Stimmrechte beträgt daher 12.388.983. 
 
   Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu. Die 
   Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 615 eigene Aktien. Die 
   Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im 
   Zeitpunkt der Einberufung daher 12.388.368. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres 
   Aktienbesitzes, ausgestellt durch ein depotführendes Institut, in 
   deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) bei 
   nachfolgend bezeichneter Anmeldestelle angemeldet haben: 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Fax-Nr.: (+49) (0)89 21027 289 
   E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
   Die Anmeldung hat der oben bezeichneten Anmeldestelle der DEAG 
   Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft mindestens sechs Tage vor 
   dem Tag der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und 
   der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen sind, d. h. 
   spätestens bis zum Ablauf des 17. Juni 2013, 24.00 Uhr zuzugehen. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat sich der Nachweis des 
   Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   (sog. Nachweisstichtag), d.h. den 03. Juni 2013, 0.00 Uhr, zu beziehen 
   und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) 
   zu erbringen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
   gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
   von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen lassen. 
 
   Die Aktionäre erhalten für die erfolgte Anmeldung unter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes eine Eintrittskarte. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte 
 
   Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht und 
   ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch einen 
   Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder durch eine 
   Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung 
   anwesende oder vertretene Aktionäre an anwesende Mitaktionäre oder 
   anwesende Aktionärsvertreter oder die Stimmrechtsvertreter der DEAG 
   Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft sind ebenfalls möglich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der DEAG Deutsche Entertainment 
   Aktiengesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei der 
   Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären 
   oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 
   5 AktG gleichgestellte Personen können Besonderheiten zu beachten 
   sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
   Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine 
   Vereinigung von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 
   135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen 
   bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen ab. 
 
   Auf der Rückseite der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch 
   Anforderung bei der oben unter Teilnahmebedingungen genannten 
   Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft, 
   erhalten die Aktionäre auch ein Formular zur Bevollmächtigung Dritter. 
   Ein Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte steht 
   auch unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung zur 
   Verfügung. 
 
   Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorlage des 
   Vollmachtsnachweises bei der Einlasskontrolle am Tag der 
   Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises 
   der Bevollmächtigung und/oder der Vollmacht selbst per Post, Telefax 
   oder E-Mail an die oben unter Teilnahmebedingungen genannte Anschrift, 
   Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse. Auch der Widerruf einer bereits 
   erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen 
   unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden oder durch 
   persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen. Der 
   Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten 
   Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär den 
   Nachweis an der Ausgangskontrolle vorweist. 
 
   Stimmrechtsvertreter der DEAG Deutsche Entertainment 
   Aktiengesellschaft 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft möchte den 
   teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären die persönliche 
   Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von der DEAG 
   Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannte weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. Die teilnahme- und stimmberechtigten Aktionäre, die 
   den von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich 
   fristgerecht angemeldet haben. Sie erhalten dann eine Eintrittskarte 
   zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 
   sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der 
   Depotbank eingehen. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte 
   der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten ausdrücklichen 
   Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ausüben. 
 
   Mit der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch Anforderung 
   bei der oben unter Teilnahmebedingungen genannten Anmeldestelle der 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft erhalten die Aktionäre 
   ein Formular zur Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft und von Weisungen an diese zu den Punkten der 
   Tagesordnung. Vollmacht und Weisungen an die von der DEAG Deutsche 
   Entertainment Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können 
   im Wege der Textform (§ 126b BGB) per Post, Telefax oder E-Mail an die 
   oben unter Teilnahmebedingungen genannte Anschrift, Telefaxnummer bzw. 
   E-Mail-Adresse erteilt werden. 
 
   Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft wird die 
   Vollmachtserklärung für die Dauer von drei Jahren nachprüfbar 
   festhalten. Soweit von der DEAG Deutsche Entertainment 
   Aktiengesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
   werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht 
   ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. 
 
   Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit 
   der Eintrittskarte zugesandt. Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht 
   und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht auch 
   unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung zur 
   Verfügung. 
 
   Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 
   1 AktG 
 
   Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 
   1 und 127 AktG 
 
   Aktionäre können der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
   einem bestimmten Punkt der Tagesordnung machen sowie Wahlvorschläge 
   übersenden. Anfragen, Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 
   127 AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind 
   ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift bzw. Adresse zu 
   richten: 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   z. Hd. Herrn Daniel Rothammer 
   Potsdamer Str. 58 
   10785 Berlin 
   Fax-Nr.: (+49) (0)30 81075 619 
   E-Mail: hauptversammlung@deag.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. 
   Gegenanträge, die bis spätestens zum Ablauf des 09. Juni 2013 (24.00 
   Uhr) unter der angegebenen Adresse eingehen, werden vorbehaltlich § 
   126 Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der 
   Begründung allen Aktionären im Internet unter www.deag.de -> Investor 
   Relations -> Hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht. 
   Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
   genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und seine 
   Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 
   AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines 
   Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt 
   mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines 
   Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern 
   sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß §§ 122 Abs. 2 i.V.m. 124 
   Abs. 1 Satz 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand 
   der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gerichtet werden 
   und muss der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft bis 
   spätestens zum Ablauf des 24. Mai 2013 (24.00 Uhr) zugehen. Bitte 
   richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   z. Hd. Herrn Daniel Rothammer 
   Potsdamer Str. 58 
   10785 Berlin 
 
   Später zugegangene oder anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen 
   werden nicht berücksichtigt. Der Antrag ist von allen Aktionären, die 
   zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen 
   Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, zu unterzeichnen. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Die Antragsteller haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 
   i.V.m. 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
   drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens seit 
   dem 24. März 2013, Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis 
   zur Entscheidung des Vorstandes über das Ergänzungsverlangen halten. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der DEAG 
   Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gibt, soweit sie zur 
   sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
   ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
   und geschäftlichen Beziehungen der DEAG Deutsche Entertainment 
   Aktiengesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
   grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter 
   bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen, darf 
   der Vorstand die Auskunft verweigern, z. B. soweit es die Erteilung 
   der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet 
   ist, der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft oder einem 
   verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte 
   nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG, finden sich 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor 
   Relations -> Hauptversammlung. 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
   Unterlagen, Anträge und Vorschläge von Aktionären sowie weitere 
   Informationen nach § 124a AktG sind ab dem Tag dieser Einberufung auf 
   der Internetseite der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
   unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung zugänglich 
   und können auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der 
   Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden 
   in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
   Mitteilungsversand nach § 125 AktG 
 
   Gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Anspruch des 
   Aktionärs auf Übermittlung der Mitteilung nach § 125 AktG auf die Form 
   der elektronischen Übermittlung beschränkt. Sofern ein Kreditinstitut 
   die Mitteilungen nach § 125 AktG nicht elektronisch an die Aktionäre 
   übermitteln kann, hat der Vorstand beschlossen, die Mitteilungen auch 
   in herkömmlicher gedruckter Papierform übermitteln zu lassen. 
 
   Berlin, im Mai 2013 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
16.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
                Potsdamer Straße 58 
                10785 Berlin 
                Deutschland 
E-Mail:         info@deag.de 
Internet:       http://www.deag.de 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
211483 16.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 16, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.