DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft /
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2013 in Berlin mit dem Ziel
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.05.2013 / 15:11
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DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Berlin
Wertpapierkennnummer: A0Z23G
ISIN: DE000A0Z23G6
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
2013 der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ('Gesellschaft')
in den Meistersaal, Köthener Straße 38, 10963 Berlin,
am Montag, den 24. Juni 2013, 10.00 Uhr ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und
Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des
Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichtes des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4
Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2012
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der
Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations ->
Hauptversammlung eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag
des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Verwendung des
Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am
24. Juni 2013 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Ein
Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz
(AktG) bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der Gesellschaft zum 31. Dezember 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 5.592.756,17 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,08 je EUR 991.069,44
dividendenberechtigter Stückaktie (bei
12.388.368 dividendenberechtigten Aktien)
Vortrag auf neue Rechnung EUR 4.601.686,73
Bilanzgewinn EUR 5.592.756,17
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der gehaltenen eigenen
Aktien verändern. In diesem Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat der
Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Gewinnvorschlag
unterbreiten, wobei die Höhe der Dividende je Stückaktie unverändert
bleibt. Die Dividende ist am 25. Juni 2013 zur Zahlung fällig.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser
Hauptversammlung eingeteilt in 12.388.983 auf den Inhaber lautende
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der
Aktien und Stimmrechte beträgt daher 12.388.983.
Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu. Die
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 615 eigene Aktien. Die
Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung daher 12.388.368.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres
Aktienbesitzes, ausgestellt durch ein depotführendes Institut, in
deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) bei
nachfolgend bezeichneter Anmeldestelle angemeldet haben:
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax-Nr.: (+49) (0)89 21027 289
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
Die Anmeldung hat der oben bezeichneten Anmeldestelle der DEAG
Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft mindestens sechs Tage vor
dem Tag der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und
der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen sind, d. h.
spätestens bis zum Ablauf des 17. Juni 2013, 24.00 Uhr zuzugehen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat sich der Nachweis des
Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
(sog. Nachweisstichtag), d.h. den 03. Juni 2013, 0.00 Uhr, zu beziehen
und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB)
zu erbringen.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen
gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich
von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
Die Aktionäre erhalten für die erfolgte Anmeldung unter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes eine Eintrittskarte.
Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht und
ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder durch eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen. Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung
anwesende oder vertretene Aktionäre an anwesende Mitaktionäre oder
anwesende Aktionärsvertreter oder die Stimmrechtsvertreter der DEAG
Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft sind ebenfalls möglich.
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei der
Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären
oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs.
5 AktG gleichgestellte Personen können Besonderheiten zu beachten
sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine
Vereinigung von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§
135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen
bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen ab.
Auf der Rückseite der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch
Anforderung bei der oben unter Teilnahmebedingungen genannten
Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft,
erhalten die Aktionäre auch ein Formular zur Bevollmächtigung Dritter.
Ein Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte steht
auch unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung zur
Verfügung.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorlage des
Vollmachtsnachweises bei der Einlasskontrolle am Tag der
Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises
der Bevollmächtigung und/oder der Vollmacht selbst per Post, Telefax
oder E-Mail an die oben unter Teilnahmebedingungen genannte Anschrift,
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse. Auch der Widerruf einer bereits
erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen
unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden oder durch
persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen. Der
Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten
Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär den
Nachweis an der Ausgangskontrolle vorweist.
Stimmrechtsvertreter der DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 16, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)
Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft möchte den
teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären die persönliche
Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von der DEAG
Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu
bevollmächtigen. Die teilnahme- und stimmberechtigten Aktionäre, die
den von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich
fristgerecht angemeldet haben. Sie erhalten dann eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte
sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der
Depotbank eingehen. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte
der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten ausdrücklichen
Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ausüben.
Mit der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch Anforderung
bei der oben unter Teilnahmebedingungen genannten Anmeldestelle der
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft erhalten die Aktionäre
ein Formular zur Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft und von Weisungen an diese zu den Punkten der
Tagesordnung. Vollmacht und Weisungen an die von der DEAG Deutsche
Entertainment Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können
im Wege der Textform (§ 126b BGB) per Post, Telefax oder E-Mail an die
oben unter Teilnahmebedingungen genannte Anschrift, Telefaxnummer bzw.
E-Mail-Adresse erteilt werden.
Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft wird die
Vollmachtserklärung für die Dauer von drei Jahren nachprüfbar
festhalten. Soweit von der DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht
ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur
Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit
der Eintrittskarte zugesandt. Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht auch
unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung zur
Verfügung.
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.
1 AktG
Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs.
1 und 127 AktG
Aktionäre können der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung machen sowie Wahlvorschläge
übersenden. Anfragen, Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§
127 AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind
ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift bzw. Adresse zu
richten:
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
z. Hd. Herrn Daniel Rothammer
Potsdamer Str. 58
10785 Berlin
Fax-Nr.: (+49) (0)30 81075 619
E-Mail: hauptversammlung@deag.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge, die bis spätestens zum Ablauf des 09. Juni 2013 (24.00
Uhr) unter der angegebenen Adresse eingehen, werden vorbehaltlich §
126 Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der
Begründung allen Aktionären im Internet unter www.deag.de -> Investor
Relations -> Hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und seine
Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1
AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines
Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß §§ 122 Abs. 2 i.V.m. 124
Abs. 1 Satz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gerichtet werden
und muss der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft bis
spätestens zum Ablauf des 24. Mai 2013 (24.00 Uhr) zugehen. Bitte
richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
z. Hd. Herrn Daniel Rothammer
Potsdamer Str. 58
10785 Berlin
Später zugegangene oder anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen
werden nicht berücksichtigt. Der Antrag ist von allen Aktionären, die
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, zu unterzeichnen. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1
i.V.m. 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens seit
dem 24. März 2013, Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstandes über das Ergänzungsverlangen halten.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der DEAG
Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gibt, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter
bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen, darf
der Vorstand die Auskunft verweigern, z. B. soweit es die Erteilung
der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte
nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG, finden sich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor
Relations -> Hauptversammlung.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Unterlagen, Anträge und Vorschläge von Aktionären sowie weitere
Informationen nach § 124a AktG sind ab dem Tag dieser Einberufung auf
der Internetseite der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung zugänglich
und können auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der
Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden
in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Mitteilungsversand nach § 125 AktG
Gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Anspruch des
Aktionärs auf Übermittlung der Mitteilung nach § 125 AktG auf die Form
der elektronischen Übermittlung beschränkt. Sofern ein Kreditinstitut
die Mitteilungen nach § 125 AktG nicht elektronisch an die Aktionäre
übermitteln kann, hat der Vorstand beschlossen, die Mitteilungen auch
in herkömmlicher gedruckter Papierform übermitteln zu lassen.
Berlin, im Mai 2013
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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16.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Potsdamer Straße 58
10785 Berlin
Deutschland
E-Mail: info@deag.de
Internet: http://www.deag.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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211483 16.05.2013
(END) Dow Jones Newswires
May 16, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)
© 2013 Dow Jones News
