Bekanntmachung gemäß § 82 Abs. 9 BörseG
Wien (pta022/17.05.2013/14:05) - Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ohne
besondere Zweckbindung und zur Veräußerung auf andere Weise als über die Börse
oder durch öffentliches Angebot
Die 20. ordentliche Hauptversammlung der Erste Group Bank AG, 1010 Wien, Graben
21, abgehalten am 16. Mai 2013 fasste folgenden BESCHLUSS zu Tagesordnungspunkt
8:
Die in der 18. ordentlichen Hauptversammlung der Erste Group Bank AG erteilte
Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien ohne Zweckbindung wird
widerrufen und der Vorstand wird
gem § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab
dem Datum der Beschlussfassung, sohin bis zum 15. November 2015, ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft auch unter wiederholter Ausnutzung der
10% Grenze sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss
des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben. Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Gegenwert je Aktie darf die
Untergrenze von zwei Euro nicht unterschreiten und die Obergrenze von 120 Euro
nicht überschreiten.
Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung,
sohin bis zum
15. Mai 2018, gem § 65 Abs 1b iVm § 171 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die
Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck
zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere etwa als Gegenleistung für den
Erwerb sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben,
Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder
Ausland und hiebei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen
(Ausschluss des Bezugsrechts).
Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung
mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen.
Ermächtigung zum Erwerb eigener Partizipationsscheine ohne besondere
Zweckbindung und zur Veräußerung auf andere Weise als über die Börse oder durch
öffentliches Angebot
Die 20. ordentliche Hauptversammlung der Erste Group Bank AG, 1010 Wien Graben
21, abgehalten am 16. Mai 2013, fasste folgenden BESCHLUSS zu Tagesordnungspunkt
10:
Die in der 18. ordentlichen Hauptversammlung der Erste Group Bank AG erteilte
Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Partizipationsscheine wird
widerrufen und der Vorstand wird gem § 23 Abs 16 BWG iVm § 65 Abs 1 Z 8 AktG
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Partizipationsscheine für
die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung, sohin bis zum 15.
November 2015, im Ausmaß von bis zu 10 % des Partizipationskapitals der
Gesellschaft auch unter wiederholter Ausnutzung der 10-%-Grenze sowohl über die
Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen
Andienungsrecht der Partizipationsscheininhaber zu erwerben. Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Gegenwert je Stück
Partizipationsschein darf die Untergrenze von 100 Euro nicht unterschreiten und
die Obergrenze von 1.500 Euro nicht überschreiten.
Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung,
sohin bis zum
15. Mai 2018, gem § 23 Abs 16 Bankwesengesetz iVm § 65 Abs 1b Aktiengesetz
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Partizipationsscheine der
Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches
Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern und zu verwenden und
hiebei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Partizipationsscheininhaber
auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts).
Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
(Ende)
Aussender: Erste Group Bank AG
Adresse: Milchgasse 1, 1010 Wien
Land: Österreich
Ansprechpartner: Thomas Sommerauer/ Simone Pilz
Tel.: + 43 (0)5 0100 - 17741
E-Mail: investor.relations@erstegroup.com
Website: www.erstegroup.com
ISIN(s): AT0000652011 (Aktie)
Börsen: Amtlicher Handel in Wien
Quelle: http://adhoc.pressetext.com/news/1368792300164
© pressetext Nachrichtenagentur GmbH Pflichtmitteilungen und
Finanznachrichten übermittelt durch pressetext.adhoc. Archiv:
http://adhoc.pressetext.com . Für den Inhalt der Mitteilung ist der Aussender
verantwortlich. Kontakt für Anfragen: adhoc@pressetext.com oder +43-1-81140-300. (END) Dow Jones NewswiresMay 17, 2013 08:05 ET (12:05 GMT)
Wien (pta022/17.05.2013/14:05) - Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ohne
besondere Zweckbindung und zur Veräußerung auf andere Weise als über die Börse
oder durch öffentliches Angebot
Die 20. ordentliche Hauptversammlung der Erste Group Bank AG, 1010 Wien, Graben
21, abgehalten am 16. Mai 2013 fasste folgenden BESCHLUSS zu Tagesordnungspunkt
8:
Die in der 18. ordentlichen Hauptversammlung der Erste Group Bank AG erteilte
Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien ohne Zweckbindung wird
widerrufen und der Vorstand wird
gem § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab
dem Datum der Beschlussfassung, sohin bis zum 15. November 2015, ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft auch unter wiederholter Ausnutzung der
10% Grenze sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss
des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben. Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Gegenwert je Aktie darf die
Untergrenze von zwei Euro nicht unterschreiten und die Obergrenze von 120 Euro
nicht überschreiten.
Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung,
sohin bis zum
15. Mai 2018, gem § 65 Abs 1b iVm § 171 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die
Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck
zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere etwa als Gegenleistung für den
Erwerb sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben,
Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder
Ausland und hiebei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen
(Ausschluss des Bezugsrechts).
Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung
mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen.
Ermächtigung zum Erwerb eigener Partizipationsscheine ohne besondere
Zweckbindung und zur Veräußerung auf andere Weise als über die Börse oder durch
öffentliches Angebot
Die 20. ordentliche Hauptversammlung der Erste Group Bank AG, 1010 Wien Graben
21, abgehalten am 16. Mai 2013, fasste folgenden BESCHLUSS zu Tagesordnungspunkt
10:
Die in der 18. ordentlichen Hauptversammlung der Erste Group Bank AG erteilte
Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Partizipationsscheine wird
widerrufen und der Vorstand wird gem § 23 Abs 16 BWG iVm § 65 Abs 1 Z 8 AktG
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Partizipationsscheine für
die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung, sohin bis zum 15.
November 2015, im Ausmaß von bis zu 10 % des Partizipationskapitals der
Gesellschaft auch unter wiederholter Ausnutzung der 10-%-Grenze sowohl über die
Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen
Andienungsrecht der Partizipationsscheininhaber zu erwerben. Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Gegenwert je Stück
Partizipationsschein darf die Untergrenze von 100 Euro nicht unterschreiten und
die Obergrenze von 1.500 Euro nicht überschreiten.
Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung,
sohin bis zum
15. Mai 2018, gem § 23 Abs 16 Bankwesengesetz iVm § 65 Abs 1b Aktiengesetz
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Partizipationsscheine der
Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches
Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern und zu verwenden und
hiebei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Partizipationsscheininhaber
auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts).
Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
(Ende)
Aussender: Erste Group Bank AG
Adresse: Milchgasse 1, 1010 Wien
Land: Österreich
Ansprechpartner: Thomas Sommerauer/ Simone Pilz
Tel.: + 43 (0)5 0100 - 17741
E-Mail: investor.relations@erstegroup.com
Website: www.erstegroup.com
ISIN(s): AT0000652011 (Aktie)
Börsen: Amtlicher Handel in Wien
Quelle: http://adhoc.pressetext.com/news/1368792300164
© pressetext Nachrichtenagentur GmbH Pflichtmitteilungen und
Finanznachrichten übermittelt durch pressetext.adhoc. Archiv:
http://adhoc.pressetext.com . Für den Inhalt der Mitteilung ist der Aussender
verantwortlich. Kontakt für Anfragen: adhoc@pressetext.com oder +43-1-81140-300. (END) Dow Jones NewswiresMay 17, 2013 08:05 ET (12:05 GMT)
© 2013 Dow Jones News
