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DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: SURTECO SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
17.05.2013 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   SURTECO SE 
 
   Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
 
   ISIN: DE0005176903 
   WKN: 517690 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2013 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, dem 28. Juni 2013, um 11.00 Uhr im 
 
   Sheraton München Arabellapark Hotel 
   Arabellastraße 5 
   81925 München 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    TAGESORDNUNG: 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
           SURTECO SE und den Konzern einschließlich des erläuternden 
           Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie der Erklärung zur 
           Unternehmensführung gemäß § 289a HGB mit dem Corporate 
           Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2012, des Vorschlags 
           für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, 
           da eine Beschlussfassung gesetzlich nicht erforderlich ist und 
           der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und 
           den Konzernabschluss gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahrs 2012 in Höhe von Euro (EUR) 5.048.804,48 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
       -     Zahlung einer Dividende von EUR 4.983.984,90. Auf 
             die ausgegebenen 11.075.522 Aktien entfällt eine Dividende 
             von EUR 0,45 je Stückaktie entsprechend einer rechnerischen 
             Beteiligung am Grundkapital von jeweils EUR 1,00. 
 
 
       -     Vortrag auf neue Rechnung EUR 64.819,58. 
 
 
 
           Die Dividende ist am 1. Juli 2013 zahlbar. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Dr.-Ing. Walter 
           Schlebusch endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 28. 
           Juni 2013. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr.-Ing. Walter 
           Schlebusch, München, Geschäftsführer (Bereich Banknote) der 
           Giesecke & Devrient GmbH, erneut in den Aufsichtsrat zu 
           wählen. 
 
 
           Die Wiederwahl erfolgt bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Mitglieds des 
           Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn seiner 
           Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
           beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
 
           Herr Dr.-Ing. Walter Schlebusch verfügt über keine weitere 
           Mitgliedschaft in anderen, gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Herr Dr.-Ing. Walter Schlebusch ist unabhängig im Sinne von 
           Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
           Zwischen ihm und den Gesellschaften des SURTECO-Konzerns, den 
           Organen der SURTECO SE und wesentlich an der SURTECO SE 
           beteiligten Aktionären bestehen keine persönlichen und/oder 
           geschäftlichen Beziehungen. 
 
 
           Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach 
           Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
           Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
           (SE), Amtsblatt EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, Seite 1 
           (nachfolgend auch 'SE-Verordnung' genannt) in Verbindung mit § 
           95 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG) und § 8 Absatz (1) der 
           Satzung. Danach besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern, 
           die von der Hauptversammlung gewählt werden, soweit sich nicht 
           aus der Vereinbarung nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) 
           über die Arbeitnehmerbeteiligung etwas anderes ergibt. 
           Aufgrund der Vereinbarung vom 13. Februar 2007 nach dem SEBG 
           werden drei Mitglieder des Aufsichtsrats von Betriebsräten des 
           SURTECO-Konzerns nach näherer Maßgabe der Vereinbarung als 
           Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt. Die 
           Hauptversammlung hat demgemäß die Möglichkeit, insgesamt sechs 
           Mitglieder des Aufsichtsrats als Anteilseignervertreter zu 
           wählen. 
 
 
           Die Gesellschaft unterliegt weder dem Mitbestimmungsgesetz 
           1976 noch dem Drittelbeteiligungsgesetz oder anderen 
           Mitbestimmungsgesetzen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des 
           Aufsichtsrats nicht gebunden. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für 
           die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum 
           Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen 
           Hauptversammlung 2014 aufgestellt werden, soweit die 
           prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
           beauftragt wird. 
 
 
     II.   WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG 
 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
           Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
           Grundkapital der Gesellschaft nominal EUR 11.075.522,00. Es 
           ist eingeteilt in 11.075.522 Stückaktien mit einem 
           rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je 
           Stückaktie. Sämtliche Stückaktien sind Stammaktien. Jede 
           Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit 
           insgesamt 11.075.522 Stimmen. 
 
 
     2.    Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts; 
           Nachweisstichtag 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 
           21. Juni 2013 in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
           bei nachstehender Adresse angemeldet haben: 
 
 
           SURTECO SE 
           c/o Commerzbank AG 
           GS-MO 4.1.1 General Meetings 
           60261 Frankfurt am Main 
           Telefax: +49 (0) 69/136 26351 
           E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
 
           Die Aktionäre müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
           Dazu ist bis zum Ablauf des 21. Juni 2013 ein in Textform in 
           deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende 
           Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz 
           beizubringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 7. 
           Juni 2013 (Nachweisstichtag) beziehen. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die 
           Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts 
           bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
           Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
           für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
           Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
           Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
           Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben daher 
           keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
           den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe 
           und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
           die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
           danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom 
           Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
           lassen. 
 
 
     3.    Stimmrechtsvertretung 
 
 
     a)    Bevollmächtigung eines Dritten 
 
 
           Der Aktionär kann seine Stimmrechte auch durch einen 
           Bevollmächtigten, z. B. die depotführende Bank, eine 
           Aktionärsvereinigung oder andere Person seiner Wahl ausüben 
           lassen. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Rückseite 
           der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Um 
           den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, 
           sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der 
           depotführenden Bank eingehen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
           Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Übermittlung der 
           Vollmacht und einen Widerruf der Vollmacht steht den 
           Aktionären folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur 
           Verfügung: 
 
 
           SURTECO SE 
           Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
           86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
           Fax: +49 (0) 8274/9988-505 
           E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
 
           Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
           andere der in § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten 
           Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, 
           besteht ein Textformerfordernis kraft Gesetzes nicht. Wir 
           weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
           bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere 
           Form der Vollmacht verlangen können, weil sie gemäß § 135 Abs. 
           1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
           Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, 
           eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 
           oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen 
           bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen 
           über eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
 
     b)    Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der 
           Gesellschaft 
 
 
           Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der 
           Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den 
           Abstimmungen vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern 
           müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des 
           Stimmrechts erteilt werden. Es kann hierzu das auf der 
           Vorderseite der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet 
           werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
           weisungsgemäß abzustimmen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
           Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft bedürfen der Textform. Den Aktionären steht für 
           die Übermittlung einer solchen Vollmacht und deren Widerruf 
           folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur Verfügung: 
 
 
           SURTECO SE 
           Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
           86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
           Fax: +49 (0) 8274/9988-505 
           E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
 
           Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
     4.    Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
           einer Minderheit gemäß Artikeln 53 und 56 der SE-Verordnung, § 
           50 Abs. 2 des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) und § 122 Abs. 2 
           AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am 
           Grundkapital entsprechend 500.000 Stückaktien erreichen, 
           können gemäß Artikeln 53, 56 SE-Verordnung in Verbindung mit § 
           50 Abs. 2 SEAG und § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
           Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
           werden. Die gewünschten Tagesordnungspunkte müssen 
           (gegebenenfalls in Form eines oder mehrerer 
           Beschlussgegenstände) so präzisiert werden, dass der Vorstand 
           diese nach den Anforderungen des § 124 AktG bekannt machen 
           kann. Ein Nachweis, dass der Aktionär die Aktien mindestens 
           drei Monate vor dem Antrag erworben hat und hält (§§ 122 Abs. 
           1 und 2 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG) ist nicht 
           erforderlich, weil die SE-Verordnung als höherrangiges Recht 
           eine solche Vorgabe nicht enthält. 
 
 
           Ergänzungsanträge nebst Begründung oder Beschlussvorlagen 
           müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 28. Mai 
           2013 unter 
 
 
           SURTECO SE 
           Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
           86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
           Fax: +49 (0) 8274/9988-505 
           E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
 
           zugegangen sein. 
 
 
           Soweit die rechtzeitig eingegangenen Ergänzungsanträge 
           bekanntmachungspflichtig sind, werden sie unverzüglich nach 
           Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
           europaweit verbreitet, auf der Internetseite der Gesellschaft 
           (www.surteco.com über den Link 'Investor Relations' und den 
           Link 'Hauptversammlung') zugänglich gemacht und den Aktionären 
           zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung nach § 125 
           Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Eventuelle Stellungnahmen der 
           Verwaltung werden in gleicher Weise bekannt gemacht. 
 
 
     5.    Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
           Artikel 53 SE-Verordnung und §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
 
           Gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und § 126 Abs. 1 AktG können 
           Anträge von Aktionären bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der 
           Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 13. Juni 2013, 
           ausschließlich an folgende Adresse übersandt werden: 
 
 
           SURTECO SE 
           Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
           86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
           Fax: +49 (0) 8274/9988-505 
           E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
 
           Bekanntzumachende Gegenanträge von Aktionären mit dem Namen 
           des Aktionärs und der Begründung werden unverzüglich nach 
           Zugang des Verlangens unter der Internetadresse 
           www.surteco.com über den Link 'Investor Relations' und den 
           Link 'Hauptversammlung' veröffentlicht. Eventuelle 
           Stellungnahmen der Verwaltung werden in gleicher Weise bekannt 
           gemacht. 
 
 
           Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die 
           vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG (einschließlich 
           der dort angegebenen Adresse) gemäß § 127 AktG entsprechend 
           mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag von dem Aktionär nicht 
           begründet werden muss. 
 
 
           Anträge und Wahlvorschläge sowie deren Begründungen brauchen 
           gemäß § 126 Abs. 2 AktG von der Gesellschaft nicht zugänglich 
           gemacht zu werden, 
 
 
       1.    soweit sich der Vorstand durch das 
             Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
 
 
       2.    wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
             satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
             würde, 
 
 
       3.    wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
             offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn 
             sie Beleidigungen enthält, 
 
 
       4.    wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
             Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung 
             der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
             ist, 
 
 
       5.    wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
             wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren 
             bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der 
             Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist 
             und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil 
             des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
 
 
       6.    wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an 
             der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht 
             vertreten lassen wird, oder 
 
 
       7.    wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in 
             zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten 
             Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen 
             lassen. 
 
 
 
           Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, 
           wenn sie insgesamt mehr als 5000 Zeichen beträgt. 
 
 
           Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in 
           den vorgenannten Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht 
           zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 
           Abs. 3 Satz 4 AktG (Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort) sowie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.