DJ DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2013 in Rottweil mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2013 in Rottweil mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.05.2013 / 15:18
=--------------------------------------------------------------------
Schweizer Electronic Aktiengesellschaft
Schramberg
ISIN: DE0005156236
WKN: 515 623
Einladung zur 24. Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am
Freitag, 5. Juli 2013, um 10.00 Uhr
im
Kraftwerk Rottweil
Neckartal 68
78628 Rottweil
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012,
des Lageberichts des Vorstands und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 des
Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für
das Geschäftsjahr 2012
Sämtliche Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung
an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schweizer.ag
(Investor Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden. Auf Verlangen
werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch in der Hauptversammlung
ausliegen und dort erläutert werden, jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos übersandt.
Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen. Der vom Vorstand aufgestellte
Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt
worden, der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die
Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses
entscheidet, liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.975.244,95
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR
0,55 je dividendenberechtigter Stückaktie, bei
derzeit 3.772.479 dividendenberechtigten
Stückaktien
insgesamt EUR 2.074.863,45
Vortrag auf neue Rechnung: EUR 1.900.381,50
Bilanzgewinn: EUR 3.975.244,95
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 7.521 von der
Gesellschaft derzeit gehaltenen, gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigten eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der
dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung bei gleich
bleibendem Dividendenbetrag in Höhe von EUR 0,55 je
dividendenberechtigter Stückaktie ein auf den Bestand eigener Aktien
am Hauptversammlungstag angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreitet.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012
amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr Entlastung
zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012
amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und des
Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht
für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung
Villingen-Schwenningen als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013
sowie als Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht
für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
******
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.schweizer.ag
(Investor Relations/Hauptversammlung)
zugänglich:
* der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung mit
den Erläuterungen zu TOP 1, den Angaben über die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung sowie den Angaben zu den Rechten der
Aktionäre;
* der festgestellte Jahresabschluss der Schweizer
Electronic AG zum 31. Dezember 2012, der Lagebericht des
Vorstands, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs, der
Bericht des Aufsichtsrats sowie der Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das
Geschäftsjahr 2012;
* Formular, das bei Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten verwandt werden kann;
* Formular zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung
an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft.
Falls nach der Einberufung der Hauptversammlung ein Verlangen auf
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG eingeht, wird
dieses unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in
gleicher Weise zugänglich gemacht.
Die vorgenannten Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung
aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos
in Kopie überlassen.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital
der Schweizer Electronic AG in Höhe von EUR 9.664.053,86 eingeteilt in
3.780.000 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien. Nach der
Satzung gewährt jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme.
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit
3.780.000 Stimmrechte.
Allerdings hält die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 7.521 eigene Aktien. Aus diesen Aktien stehen ihr
gemäß § 71 b AktG keine Stimmrechte zu. Im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung bestehen damit lediglich 3.772.479 ausübbare
Stimmrechte.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts, auch durch Bevollmächtigte
Alle Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind und sich bis spätestens Freitag, 28. Juni 2013, 24.00 Uhr, zur
Hauptversammlung angemeldet haben, sind gemäß § 15 Abs. 2 und 3 der
Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 S. 1 AktG als
Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Bitte beachten Sie, dass aus abwicklungstechnischen Gründen
gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung nach dem Anmeldeschluss bis zum
Ablauf der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister
vorgenommen werden (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem
Stand nach der letzten Umschreibung vor dem Anmeldeschluss.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss in Textform unter der Adresse
Schweizer Electronic AG
Hauptversammlung
Einsteinstraße 10
78713 Schramberg
Fax-Nummer: +49 7422 512 409
E-Mail: ir@schweizer.ag
erfolgen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich zur
Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben. Die zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
nicht nur selbst, sondern auch durch Bevollmächtigte, wie z.B. ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person,
ausüben. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zur
Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung und zur Stimmabgabe
durch einen Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden
Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten'.
Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt
oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach
erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Auch
der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über
Aktien. Aktionäre, deren Umschreibungsanträge nach dem 28. Juni 2013
eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen
Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 17, 2013 09:18 ET (13:18 GMT)
bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten sowie eine Ausübung sämtlicher oder einzelner Rechte der Aktionäre ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation ist bei dieser Hauptversammlung nicht vorgesehen und damit nicht möglich. Auch eine Abgabe der Stimmen der Aktionäre auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) ist bei dieser Hauptversammlung nicht vorgesehen und damit nicht möglich. Wenn Sie beabsichtigen, selbst oder durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilzunehmen, bitten wir um eine frühzeitige Anmeldung. Dadurch erleichtern Sie uns die Organisation der Hauptversammlung. Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten werden Eintrittskarten erteilt. Wir möchten klarstellend darauf hinweisen, dass die Eintrittskarte lediglich der Erleichterung der Organisation der Hauptversammlung dient und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nach dem Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt und sind zusätzlich am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erhältlich. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Die zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dies kann entweder vor oder in der Hauptversammlung bis zur Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt geschehen. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Wenn weder ein Kreditinstitut oder ein ihm gemäß § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder Unternehmen noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann (Vollmachtsformular), wird den Aktionären im Anmeldebogen zugesandt bzw. ist unter www.schweizer.ag (Investor Relations/Hauptversammlung) abrufbar. Die Bevollmächtigung kann mit dem enthaltenen Vollmachtsformular, mit dem auf dem Stimmbogen aufgedruckten Vollmachtsabschnitt oder auf beliebige andere formgerechte Weise erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, den Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: Schweizer Electronic AG Hauptversammlung Einsteinstraße 10 78713 Schramberg Fax-Nummer: +49 7422 512 409 E-Mail: ir@schweizer.ag Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder ihnen gemäß § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen und von Aktionärsvereinigungen oder anderen ihnen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Diese Empfänger von Vollmachten setzen gegebenenfalls eigene Formerfordernisse fest. Aktionäre können sich auch durch den von der Schweizer Electronic AG benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Dem Stimmrechtsvertreter müssen ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, gemäß den ihm erteilten Weisungen abzustimmen. Die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters und die Erteilung von Weisungen an ihn müssen ebenfalls in Textform erfolgen. Vollmachten und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können unter der oben für die Vollmachtserteilung genannten Adresse bereits vor der Hauptversammlung erteilt werden. Aus organisatorischen Gründen bitten wir die Aktionäre, die Vollmachten und Weisungen in Textform bis Donnerstag, 4. Juli 2013, 24.00 Uhr, zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt können derartige Vollmachten und Weisungen unter der oben für die Vollmachtserteilung genannten Adresse vor der Hauptversammlung auch widerrufen bzw. geändert werden. Darüber hinaus bieten wir den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären, die zur Hauptversammlung erschienen sind, an, den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung in Textform mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen und ihm Weisungen zu erteilen. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt und dass er auch nicht für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung steht, zu denen es keine mit dieser Einladung oder später bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG und nach § 15 Abs. 5 Satz 2 der Satzung berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung insbesondere die folgenden Rechte zu: Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das sind 189.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft unter folgender Adresse zu richten: Schweizer Electronic AG Vorstand Einsteinstraße 10 78713 Schramberg Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens Dienstag, 4. Juni 2013, 24.00 Uhr, zugehen. Sie werden gemäß § 124 Abs. 1 AktG bekanntgemacht. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 5. April 2013 Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG i. V. m. § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG). Nach § 70 AktG bestehen hierbei bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre sind berechtigt, gegen einen Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt einen Gegenantrag zu stellen. Sie sind weiterhin berechtigt, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern Vorschläge zu machen. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schweizer.ag (Investor Relations/Hauptversammlung) zugänglich machen, wenn der Gegenantrag mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens Donnerstag, 20. Juni 2013, 24.00 Uhr, der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugeht:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 17, 2013 09:18 ET (13:18 GMT)
© 2013 Dow Jones News
