DGAP-HV: Ming Le Sports AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Ming Le Sports AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 24.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
17.05.2013 / 15:20
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Ming Le Sports AG
Frankfurt
WKN A1MBEG
ISIN DE000A1MBEG8
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung
am Montag, den 24. Juni 2013, um 10.30 Uhr,
im Marriott Hotel Frankfurt,
Hamburger Allee 2,
60486 Frankfurt am Main
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Ming Le Sports AG zum 31. Dezember 2012, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012 und des
zusammengefassten Konzernlageberichtes und Lageberichtes sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 HGB und des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird
Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.'
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.'
4. Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Das Mitglied des Aufsichtsrates Kong Seng Yong hat im Einverständnis
mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 12 Abs.
4 der Satzung der Gesellschaft mit Schreiben vom 10. Mai 2013 sein Amt
als Mitglied des Aufsichtsrates mit Wirkung zum Ablauf der
Hauptversammlung vom 24. Juni 2013 niedergelegt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m.
§ 12 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Herr Lee Liang Huei, wohnhaft in Singapur, Geschäftsführer für
Finanzen bei Bossert International Holdings Co., Ltd und
Geschäftsführer von Bridge Asia Advisory Services Pte Ltd, Singapur,
sowie Bridge Asia Advisory Services Ltd, Hong Kong, wird mit Wirkung
zum Ablauf dieser Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats
gewählt. Die Amtszeit beginnt mit Ablauf dieser Hauptversammlung und
endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über das dritte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.'
Herr Lee Liang Huei ist bei Einberufung dieser Hauptversammlung
Mitglied in folgenden anderweitigen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Multi Sports Holdings Limited, Hamilton, (Bermuda),
Aufsichtsrat (non-executive director)
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2013 sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Die Warth & Klein Grant Thornton GmbH & Co. KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, wird zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 und zum Prüfer
für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das
erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2013 bestellt.'
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Die Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Ming
Le Sports AG zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb
eigener Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von insgesamt bis zu EUR 1.544.400,00 beschränkt. Die
Ermächtigung gilt bis zum 23. Juni 2018. Die Ermächtigung kann
ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrfach durch die
Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte
Dritte ausgeübt werden.
Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels
eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten
öffentlichen Rückkaufangebots.
- Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der
von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im XETRA-Handel (oder
einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen, funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der
Wertpapierbörse Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.
- Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen
Rückkaufangebots an die Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der
gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
gewichteten oder ungewichteten Durchschnitt der
Schlussauktionspreise im XETRA-Handel (oder einem an die
Stelle des XETRA-Systems getretenen, funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main am
4. bis 10. Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Das
Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die
Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet,
sind die Annahmeerklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu
berücksichtigen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer
Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum Erwerb angedienter Aktien
der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Ming Le
Sports AG, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden
a) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre
Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in
Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur
Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon
bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird,
sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital
gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall
ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung
anzupassen;
b) als Teilgegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen zu
verwenden;
c) zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis
der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet;
diese Ermächtigung gilt aber nur mit der Maßgabe, dass der
rechnerische Anteil am Grundkapital der unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien
insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung vorhandenen Grundkapitals, also EUR
1.544.400,00, nicht übersteigen darf; für die Frage des
Ausnutzen der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts
aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zu berücksichtigen;
d) Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer
Konzerngesellschaften zum Erwerb anzubieten und zu übertragen;
e) unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts
der Aktionäre zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten
aus Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie
aus Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten oder
Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen zu
verwenden. Insgesamt darf auf die aufgrund dieser Ermächtigung
übertragenen Aktien ein anteiliger Betrag von höchstens 10 %
des Grundkapitals entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung
von Umtausch- oder Bezugsrechten oder Wandlungspflichten
verwendet werden, die in entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, beziehungsweise begründet
werden. Diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung oder aufgrund
anderer Ermächtigungen zum Zeitpunkt der Verwendung gemäß oder
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May 17, 2013 09:20 ET (13:20 GMT)
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