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DGAP-HV: Ming Le Sports AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Ming Le Sports AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Ming Le Sports AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Ming Le Sports AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 24.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
17.05.2013 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Ming Le Sports AG 
 
   Frankfurt 
 
   WKN A1MBEG 
   ISIN DE000A1MBEG8 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Montag, den 24. Juni 2013, um 10.30 Uhr, 
   im Marriott Hotel Frankfurt, 
   Hamburger Allee 2, 
   60486 Frankfurt am Main 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Ming Le Sports AG zum 31. Dezember 2012, des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012 und des 
           zusammengefassten Konzernlageberichtes und Lageberichtes sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 HGB und des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird 
   Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats 
   wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
 
     4.    Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats 
 
 
   Das Mitglied des Aufsichtsrates Kong Seng Yong hat im Einverständnis 
   mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 12 Abs. 
   4 der Satzung der Gesellschaft mit Schreiben vom 10. Mai 2013 sein Amt 
   als Mitglied des Aufsichtsrates mit Wirkung zum Ablauf der 
   Hauptversammlung vom 24. Juni 2013 niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. 
   § 12 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'Herr Lee Liang Huei, wohnhaft in Singapur, Geschäftsführer für 
   Finanzen bei Bossert International Holdings Co., Ltd und 
   Geschäftsführer von Bridge Asia Advisory Services Pte Ltd, Singapur, 
   sowie Bridge Asia Advisory Services Ltd, Hong Kong, wird mit Wirkung 
   zum Ablauf dieser Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats 
   gewählt. Die Amtszeit beginnt mit Ablauf dieser Hauptversammlung und 
   endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über das dritte 
   Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.' 
 
   Herr Lee Liang Huei ist bei Einberufung dieser Hauptversammlung 
   Mitglied in folgenden anderweitigen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
     -     Multi Sports Holdings Limited, Hamilton, (Bermuda), 
           Aufsichtsrat (non-executive director) 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie des Prüfers für die prüferische 
           Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'Die Warth & Klein Grant Thornton GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, wird zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 und zum Prüfer 
   für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2013 bestellt.' 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
           'Die Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Ming 
           Le Sports AG zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb 
           eigener Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
           von insgesamt bis zu EUR 1.544.400,00 beschränkt. Die 
           Ermächtigung gilt bis zum 23. Juni 2018. Die Ermächtigung kann 
           ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrfach durch die 
           Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte 
           Dritte ausgeübt werden. 
 
 
           Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels 
           eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
           öffentlichen Rückkaufangebots. 
 
 
           - Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der 
           von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im XETRA-Handel (oder 
           einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen, funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der 
           Wertpapierbörse Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % 
           überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
 
           - Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen 
           Rückkaufangebots an die Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der 
           gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
           Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           gewichteten oder ungewichteten Durchschnitt der 
           Schlussauktionspreise im XETRA-Handel (oder einem an die 
           Stelle des XETRA-Systems getretenen, funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main am 
           4. bis 10. Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des 
           Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Das 
           Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
           Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, 
           sind die Annahmeerklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu 
           berücksichtigen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer 
           Stückzahlen von bis zu 50 Stück zum Erwerb angedienter Aktien 
           der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Ming Le 
           Sports AG, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden 
 
 
           a) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre 
           Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in 
           Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur 
           Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon 
           bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, 
           sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
           gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall 
           ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung 
           anzupassen; 
 
 
           b) als Teilgegenleistung im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen zu 
           verwenden; 
 
 
           c) zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis 
           der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet; 
           diese Ermächtigung gilt aber nur mit der Maßgabe, dass der 
           rechnerische Anteil am Grundkapital der unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
           insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung vorhandenen Grundkapitals, also EUR 
           1.544.400,00, nicht übersteigen darf; für die Frage des 
           Ausnutzen der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
           aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           zu berücksichtigen; 
 
 
           d) Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer 
           Konzerngesellschaften zum Erwerb anzubieten und zu übertragen; 
 
 
           e) unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
           der Aktionäre zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten 
           aus Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie 
           aus Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten oder 
           Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen zu 
           verwenden. Insgesamt darf auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
           übertragenen Aktien ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % 
           des Grundkapitals entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung 
           von Umtausch- oder Bezugsrechten oder Wandlungspflichten 
           verwendet werden, die in entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, beziehungsweise begründet 
           werden. Diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, 
           die während der Laufzeit dieser Ermächtigung oder aufgrund 
           anderer Ermächtigungen zum Zeitpunkt der Verwendung gemäß oder 

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May 17, 2013 09:20 ET (13:20 GMT)

entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden; 
 
 
           f) Dritten zum Erwerb anzubieten und zu übertragen, 
           die als strategische Partner der Gesellschaft oder ihrer 
           Konzerngesellschaften einen erheblichen Beitrag zur Erreichung 
           der unternehmerischen Ziele der Gesellschaft leisten. 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen 
           Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie 
           diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet 
           werden. 
 
 
           Vorstehende Ermächtigungen betreffend die 
           Verwertung der erworbenen eigenen Aktien können einmalig oder 
           mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam durch 
           die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte 
           Dritte ausgeübt werden. 
 
 
           Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die 
           Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl 
           der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des 
           Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien 
           gezahlt wurde, jeweils unterrichten.' 
 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 6: Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht 
   über die Gründe für die unter Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter teilweiser Einschränkung 
   des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen 
   Andienungsrechts der Aktionäre sowie die Gründe für die ebenfalls 
   unter Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zur 
   Veräußerung eigener Aktien anders als über die Börse oder unter 
   Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstattet. Dieser Bericht 
   wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
           'Durch die zu Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
           Ermächtigung wird die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG in die Lage versetzt, bis zum 23. Juni 2018 eigene Aktien 
           im Umfang von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu 
           erwerben. Neben dem Erwerb über die Börse soll die 
           Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein 
           öffentliches Kaufangebot zu erwerben. Bei dieser Variante kann 
           jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, 
           wie viele Aktien er anbieten möchte. Übersteigt die angebotene 
           Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, 
           so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote 
           erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, die Annahme der 
           angebotenen Aktien im Verhältnis der jeweils angebotenen 
           Aktien und nicht im Verhältnis der Beteiligung des jeweiligen 
           Aktionärs vorzunehmen. Letzteres wäre der Gesellschaft nicht 
           möglich, da sie die Beteiligung des anbietenden Aktionärs in 
           der Regel nicht kennt. Außerdem soll eine Rundung nach 
           kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
           Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit kann 
           die Anzahl der von den einzelnen andienenden Aktionären zu 
           erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich 
           ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
           darzustellen. Darüber hinaus soll es möglich sein, eine 
           bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten bis maximal 50 Stück 
           Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene 
           Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und 
           kleinerer Restbestände zu vermeiden und damit die technische 
           Abwicklung zu erleichtern. Der Vorstand hält in 
           Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat einen hierin liegenden 
           Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der 
           Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den 
           Aktionären für angemessen. 
 
 
           Die auf diese Weise von der Gesellschaft erworbenen 
           eigenen Aktien können grundsätzlich über die Börse wieder 
           veräußert werden. Durch den Erwerb der eigenen Aktien sowie 
           deren Veräußerung über die Börse wird der Grundsatz der 
           Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt. 
 
 
           Die der Hauptversammlung vorgeschlagene 
           Ermächtigung zur Verwendung der Aktien sieht weiter die 
           Möglichkeit vor, die Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre Dritten als (Teil-) Gegenleistung im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen 
           anzubieten. Durch den damit verbundenen Bezugsrechtsausschluss 
           soll die Gesellschaft in der Lage sein, eigene Aktien zur 
           Verfügung zu haben, um diese als (Teil-) Gegenleistung im 
           Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
           Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
           Unternehmensteilen gewähren zu können. Der internationale 
           Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
           zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
           notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten 
           zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
           schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die Verwaltung wird 
           die Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien als 
           Zahlungsmittel in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der Wert 
           der eigenen Aktien und der Wert der Gegenleistung, des zu 
           erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils oder der zu 
           erwerbenden Beteiligung in einem angemessenen Verhältnis 
           stehen. Dabei soll die Bewertung der eigenen Aktien 
           grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein 
           wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht 
           ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Bei Abwägung 
           all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen 
           erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der 
           Gesellschaft geboten. Zurzeit gibt es keine konkreten 
           Akquisitionsvorhaben. 
 
 
           Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, das 
           Bezugsrecht unter Beachtung der Anforderung des § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG auszuschließen. Diese Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die 
           Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und 
           dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
           hohen Kaufpreis pro Aktie und damit einen größtmöglichen 
           Verkaufserlös zu erzielen. Die Nutzung dieser Möglichkeit für 
           eigene Aktien erweitert die Wege für eine Kapitalstärkung. Die 
           Ermächtigung stellt sicher, dass nach ihr auch zusammen mit 
           der Ausnutzung des genehmigten Kapitals nicht mehr als 10 % 
           des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre gestützt auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG verkauft bzw. 
           ausgegeben werden kann. Die Verwaltung wird den etwaigen 
           Abschlag vom Börsenpreis entsprechend den gesetzlichen 
           Vorgaben möglichst gering halten. Er wird nach Möglichkeit 
           höchstens 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % betragen. 
 
 
           Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien 
           soll auch die Möglichkeit umfassen, eigene und bereits zum 
           Börsenhandel zugelassene Aktien der Gesellschaft unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von 
           Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie von 
           Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten zu 
           nutzen. Diese Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft in 
           geeigneten Fällen die Bedienung von Umtausch- oder 
           Bezugsrechten oder Wandlungspflichten aus ausgegebenen 
           Wandelschuldverschreibungen, ohne auf die gegebenenfalls zeit- 
           und kostenaufwändigere Durchführung einer Kapitalerhöhung aus 
           bedingtem Kapital oder aus genehmigtem Kapital beschränkt zu 
           sein. 
 
 
           Auch soll der Vorstand ermächtigt werden, das 
           Bezugsrecht auszuschließen, um eigene Aktien an Arbeitnehmer 
           der Gesellschaft und mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 
           ff. AktG verbundene Unternehmen begeben zu können. Der 
           Vorstand soll damit die Möglichkeit erhalten, Arbeitnehmern 
           der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen eine 
           begrenzte Zahl von Aktien der Gesellschaft zu günstigen 
           Konditionen anbieten zu können, um auf diese Weise die 
           Arbeitnehmer enger an die Gesellschaft zu binden. 

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May 17, 2013 09:20 ET (13:20 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.