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DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2013 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
INDUS Holding Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2013 in Köln mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
17.05.2013 / 15:23 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   INDUS Holding Aktiengesellschaft 
 
   Bergisch Gladbach 
 
   WKN 620 010/ISIN DE0006200108 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der 22. ordentlichen 
   Hauptversammlung am Montag, den 24. Juni 2013, um 10.30 Uhr in den 
   Saal 1 des Maritim Hotels, Heumarkt 20, 50667 Köln, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 
           2012, sowie des zusammengefassten Lageberichtes für die INDUS 
           Holding Aktiengesellschaft und den Konzern mit dem 
           erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, 
           jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2012 bis zum 31. 
           Dezember 2012 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den 
           Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die 
           vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der 
           Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die 
           Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns. 
 
 
           Der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte 
           Konzernabschluss, jeweils zum 31. Dezember 2012, sowie der 
           zusammengefasste Lagebericht für die INDUS Holding 
           Aktiengesellschaft und den Konzern, der Bericht des 
           Aufsichtsrats, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2012, sind im Internet unter www.indus.de/hv2013 
           ab dem Zeitpunkt der Einberufung den Aktionären zugänglich 
           gemacht. 
 
 
           Als zusätzlichen Service bietet die INDUS Holding 
           Aktiengesellschaft ihren Aktionären auch weiterhin an, dass 
           auf Verlangen eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen 
           kostenfrei versandt wird. 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 48.130.700,22 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   Zahlung einer Dividende von EUR 1,00 je                       EUR 
   dividendenberechtigter Stückaktie (22.227.737):     22.227.737,00 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen:                        EUR 
                                                       25.000.000,00 
 
   Gewinnvortrag:                                                EUR 
                                                          902.963,22 
 
                                                      _____________- 
                                                                 ___ 
 
   Bilanzgewinn:                                                 EUR 
                                                       48.130.700,22 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit 
           im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre 
           Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5     Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
           Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses sowie die Schaffung eines neuen 
           bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2013) und eine 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die neue Strategie der INDUS Holding Aktiengesellschaft 
           (nachstehend 'INDUS'), die der Vorstand unter dem Titel 
           'Kompass 2020' formuliert hat, setzt auf eine verstärkte und 
           kontrollierte Entwicklung. Ziel des Vorstands ist es, die 
           überdurchschnittliche Ertragsstärke von INDUS dauerhaft zu 
           sichern. Der Vorstand beabsichtigt, das Portfolio der INDUS 
           aus Unternehmensbeteiligungen künftig aktiv und gezielt 
           weiterzuentwickeln. Hierzu will er das bestehende Portfolio in 
           seiner Leistungsfähigkeit stärken, qualitativ weiterentwickeln 
           und durch gezielte Zukäufe in Zukunftsbranchen erweitern, 
           damit INDUS auch in Zukunft einen Querschnitt der deutschen 
           Industrien abbildet. 
 
 
           Die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen soll dem Vorstand den 
           Handlungsspielraum einräumen, im Interesse der Gesellschaft 
           und ihrer Aktionäre die auf dem Kapitalmarkt bestehenden 
           Finanzierungsmöglichkeiten bei Bedarf optimal und zeitnah 
           nutzen und so die geplante Entwicklung realisieren zu können. 
           Sie soll die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 5. Juli 
           2011 ersetzen und hierdurch an das aktuelle Grundkapital der 
           Gesellschaft angepasst werden. In der Konsequenz ist das 
           bestehende bedingte Kapital durch ein neues bedingtes Kapital 
           (Bedingtes Kapital 2013) zu ersetzen. 
 
 
           Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
           wie folgt zu beschließen: 
 
 
     5.1   Aufhebung der bestehenden Ermächtigung vom 5. Juli 
           2011 
 
 
           Die derzeit bestehende, von der ordentlichen Hauptversammlung 
           am 5. Juli 2011 unter Tagesordnungspunkt 6 erteilte 
           Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen und das in § 4.6 der Satzung 
           geregelte Bedingte Kapital werden mit Wirkung ab Eintragung 
           der nachfolgend unter Ziffer 5.4 zu beschließenden 
           Satzungsänderung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
     5.2   Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
       1.    Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, 
             Laufzeit, Verzinsung 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 23. Juni 2018 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
           und/oder auf den Namen lautende Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen (nachstehend gemeinsam 
           'Schuldverschreibungen') oder Kombinationen dieser Instrumente 
           im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 mit oder 
           ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. 
           Gläubigern der Schuldverschreibungen Options- bzw. 
           Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 4.500.000 auf den Inhaber 
           und/oder auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft 
           mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis 
           zu EUR 11.700.000,04 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
           Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Die 
           Schuldverschreibungen können auch mit einer variablen 
           Verzinsung ausgestattet werden, wobei die Verzinsung auch wie 
           bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise 
           von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein 
           kann. 
 
 
       2.    Währung, Ausgabe durch Konzerngesellschaften 
 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können außer auf Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auf die 
           gesetzliche Währung eines OECD-Landes lauten. Sie können auch 
           durch Konzerngesellschaften der INDUS begeben werden; in 
           diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die INDUS mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher 
           Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien 
           der INDUS zu gewähren bzw. zu garantieren. 
 
 
       3.    Options- und Wandlungsrecht 
 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
           Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von 
           Aktien der INDUS berechtigen. Im Übrigen kann vorgesehen 
           werden, dass Spitzen zusammengelegt und gegebenenfalls gegen 
           Zuzahlung zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. Die Optionsbedingungen können vorsehen, 
           dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch 
           Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2013 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -2-

eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis 
           ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer 
           Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine Aktie 
           der INDUS. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
           Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den 
           Nennwert der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen das 
           Recht, ihre Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der 
           Wandelanleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft zu 
           wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division 
           des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
           und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; 
           ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt 
           werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
           zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der 
           anteilige Betrag am Grundkapital der je 
           Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den 
           Nennwert der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
 
 
           § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind jeweils zu beachten. 
 
 
       4.    Options- und Wandlungspflicht, neue oder 
             bestehende Aktien, Geldzahlung 
 
 
 
           Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
           Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu 
           einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') 
           begründen oder das Recht der INDUS vorsehen, bei Endfälligkeit 
           den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
           anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der 
           INDUS zu gewähren. 
 
 
           Die Gesellschaft kann im Fall der Wandlung oder 
           Optionsausübung bzw. bei der Erfüllung der Options- bzw. 
           Wandlungspflichten nach ihrer Wahl entweder neue Aktien aus 
           dem Bedingten Kapital 2013 oder bereits bestehende Aktien der 
           Gesellschaft gewähren. Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft 
           vorsehen, im Fall der Optionsausübung oder Wandlung bzw. bei 
           Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten nicht Aktien 
           der Gesellschaft zu gewähren, sondern den Gegenwert der 
           anderenfalls zu liefernden Aktien in Geld zu zahlen. 
 
 
       5.    Options-/Wandlungspreis 
 
 
 
           Der jeweils im Verhältnis des Nennwerts einer 
           Teilschuldverschreibung zu der Anzahl der dafür zu beziehenden 
           Aktien festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine 
           Aktie wird in Euro festgelegt und darf 80 % des Kurses der 
           Aktien der INDUS im Xetra-Handelssystem (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der 
           durchschnittliche Schlusskurs an den letzten zehn 
           Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des 
           Vorstands über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von 
           Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme 
           durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Bei einem 
           Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit 
           Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels 
           maßgeblich. Dies gilt auch bei einem variablen 
           Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis und bei Anwendung der 
           nachfolgenden Regelungen zum Verwässerungsschutz. 
 
 
           Abweichend hiervon kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis in 
           den Fällen einer Wandlungs- oder Optionspflicht (Ziffer 4) dem 
           durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der INDUS im 
           Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
           der zehn Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der 
           Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs 
           unterhalb des oben genannten Mindestwandlungs- oder 
           Optionspreises (80 %) liegt. 
 
 
           § 9 Abs. 1 sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
       6.    Verwässerungsschutz 
 
 
 
           Erhöht die Gesellschaft während der Options- oder 
           Wandlungsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines 
           Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder begibt weitere 
           Schuldverschreibungen bzw. gewährt oder garantiert Options- 
           oder Wandlungsrechte und räumt sie den Inhabern schon 
           bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierfür kein 
           Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
           Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten 
           als Aktionär zustehen würde, oder wird durch eine 
           Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital 
           erhöht, kann über die Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
           sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche Wert der 
           bestehenden Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt bleibt, 
           indem die Options- oder Wandlungsrechte wertwahrend angepasst 
           werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz 
           zwingend geregelt ist. Dies gilt entsprechend für den Fall der 
           Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von 
           Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, 
           einer außerordentlichen Dividende oder anderer vergleichbarer 
           Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien 
           führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
           unberührt. 
 
 
           Statt einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises kann 
           nach näherer Bestimmung der Options- bzw. 
           Wandelanleihebedingungen in allen diesen Fällen die Zahlung 
           eines entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft 
           bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der 
           Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht vorgesehen 
           werden. 
 
 
       7.    Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. 
           die Schuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären 
           der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die 
           Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren 
           Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinn von § 186 Abs. 5 
           Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die 
           Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der INDUS 
           ausgegeben, hat die INDUS die Gewährung des Bezugsrechts für 
           die Aktionäre der INDUS nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 
           sicherzustellen. 
 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       a)    für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
       b)    soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Options- bzw. 
             Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten auf 
             Aktien der INDUS ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu 
             können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
             Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
       c)    sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung 
             zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach 
             anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
             theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit 
             Options- bzw. Wandlungsrechten bzw. -pflichten nicht 
             wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für 
             Schuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrechten 
             bzw. 
             -pflichten auf Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger 
             Betrag von höchstens 10 % des zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
             zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals entfällt. Das Ermächtigungsvolumen verringert 
             sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf 
             Aktien entfällt oder auf den sich Options- und/oder 
             Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Options- bzw. 
             Wandelschuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung 
             dieser Ermächtigung in unmittelbarer, entsprechender oder 

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May 17, 2013 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -3-

sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben oder veräußert worden sind. 
 
 
 
           Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
           Aktien darf 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - bei Ausübung dieser 
           Ermächtigung nicht übersteigen. Auf diese 10 %-Grenze sind 
           Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
           auszugeben sind. 
 
 
       8.    Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
             Einzelheiten 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates im vorgenannten Rahmen die weiteren 
           Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- bzw. 
           Wandelschuldverschreibungen und der Options- bzw. 
           Wandlungsrechte, insbesondere Zinssatz, Ausgabepreis, Laufzeit 
           und Stückelung, Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie Options- 
           bzw. Wandlungspreis, festzulegen bzw. im Einvernehmen mit den 
           Organen der die Options- und/oder Wandelschuldverschreibung 
           begebenden Konzerngesellschaften der INDUS festzulegen. 
 
 
     5.3   Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
           11.700.000,04 durch Ausgabe von bis zu 4.500.000 auf den 
           Inhaber oder - sofern die Satzung der Gesellschaft im 
           Zeitpunkt der Anleihebegebung auch die Ausgabe von 
           Namensaktien zulässt - auf den Namen lautenden neuen 
           Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei 
           Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung 
           von Options- oder Wandlungspflichten an die Inhaber bzw. 
           Gläubiger der aufgrund der vorstehend unter Ziffer 5.2 
           erteilten Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen 
           (oder einer Kombination dieser Instrumente). Die Ausgabe der 
           neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß der Ermächtigung 
           festgelegten Options- bzw. Wandlungspreis (Ausgabebetrag der 
           Aktie). 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
           wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen 
           oder Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die von 
           der INDUS oder deren Konzerngesellschaften aufgrund des 
           vorstehend unter Ziffer 5.2 geregelten 
           Ermächtigungsbeschlusses bis zum 23. Juni 2018 ausgegeben bzw. 
           garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten 
           Gebrauch machen oder ihre Options- bzw. Wandlungspflicht 
           erfüllen und das Bedingte Kapital 2013 nach Maßgabe der 
           Bedingungen der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen 
           benötigt wird. Die aufgrund der Ausübung des Options- bzw. 
           Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- bzw. 
           Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn 
           des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird 
           ermächtigt, die Satzung entsprechend der jeweiligen 
           Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals und nach Ablauf 
           sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern. 
 
 
     5.4   Änderung der Satzung in Anpassung an die Schaffung 
           eines neuen Bedingten Kapitals 2013 
 
 
           § 4.6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
           11.700.000,04, eingeteilt in bis zu 4.500.000 auf den Inhaber 
           oder - sofern die Satzung der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
           Anleihebegebung auch die Ausgabe von Namensaktien zulässt - 
           auf den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes 
           Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie 
 
 
       a)    die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus 
             Optionsschuldverschreibungen (oder einer Kombination dieser 
             Instrumente), die von der Gesellschaft oder deren 
             Konzerngesellschaften aufgrund der Ermächtigung des 
             Vorstands durch die ordentliche Hauptversammlung vom 24. 
             Juni 2013 bis zum 23. Juni 2018 ausgegeben bzw. garantiert 
             werden, von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrecht Gebrauch 
             machen oder 
 
 
       b)    die aus von der Gesellschaft oder deren 
             Konzerngesellschaften aufgrund der Ermächtigung des 
             Vorstands durch die ordentliche Hauptversammlung vom 24. 
             Juni 2013 bis zum 23. Juni 2018 ausgegebenen oder 
             garantierten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen (oder 
             einer Kombination dieser Instrumente) Verpflichteten ihre 
             Wandlungs- bzw. Optionspflicht erfüllen und 
 
 
       c)    das Bedingte Kapital nach Maßgabe der Bedingungen 
             der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen benötigt wird. 
 
 
 
           Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem 
           sie durch Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder 
           durch Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten 
           entstehen, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
           den Wortlaut der Satzung entsprechend der jeweiligen 
           Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals und nach Ablauf 
           sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.' 
 
 
     6     Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Nach einem umfangreichen Auswahlverfahren im Frühjahr des 
           Jahres 2013 hat sich der Aufsichtsrat entschlossen, der 
           Hauptversammlung einen neuen Abschlussprüfer vorzuschlagen. 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem 
           GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer für die 
           Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013 sowie 
           für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
           des Geschäftsjahres 2013, sofern dieser einer solchen 
           prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater 
           Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln, zu deren Unabhängigkeit 
           eingeholt. 
 
 
   ************* 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 5 der Tagesordnung über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
   Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   auszuschließen 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für 
   die Entwicklung des Unternehmens. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen sowie die Schaffung des 
   dazugehörigen bedingten Kapitals sollen es der Gesellschaft 
   ermöglichen, attraktive Finanzierungsmöglichkeiten flexibel und 
   zeitnah nutzen und neue Investorenkreise erschließen zu können. Ggf. 
   sollen auch über Beteiligungsgesellschaften je nach Marktlage deutsche 
   oder internationale Kapitalmärkte in Anspruch genommen werden können, 
   und die Schuldverschreibungen sollen außer in Euro auch in der 
   gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden können. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die bestehende Ermächtigung vom 
   5. Juli 2011 ersetzen. Wegen der Einzelheiten der Ermächtigung wird 
   auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
   Tagesordnungspunkt 5 verwiesen. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf 
   Schuldverschreibungen zu, die mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
   Wandlungspflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 
   AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, kann der Vorstand von der 
   Möglichkeit Gebrauch machen, die Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen an ein oder mehrere durch den Vorstand 
   bestimmte Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinn von § 186 Abs. 5 
   Satz 1 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
   Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Ein solcher 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert die 
   Abwicklung einer Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die 

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May 17, 2013 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -4-

Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. Durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge erleiden die 
   Aktionäre keine nennenswerte Verwässerung; sie ist nach Ansicht des 
   Vorstands sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch zugunsten von Inhabern oder 
   Gläubigern von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- 
   und/oder Wandlungsrechten bzw. mit Wandlungspflichten ausgeschlossen 
   werden können. Dies dient dem Verwässerungsschutz, der den Inhabern 
   oder Gläubigern solcher Schuldverschreibungen aufgrund der Erwartungen 
   des Kapitalmarkts in der Regel in den Anleihebedingungen eingeräumt 
   wird. Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes der 
   Options- und/oder Wandlungspreis herabgesetzt werden, soweit die 
   Anleihebedingungen dies zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die 
   Gesellschaft jedoch komplizierter und kostenintensiver. Zudem würde es 
   den Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options- und Wandlungsrechten 
   mindern. Denkbar wäre es schließlich, Schuldverschreibungen ohne 
   Verwässerungsschutz auszugeben. Diese wären jedoch für den Markt 
   wesentlich unattraktiver und daher schwerer zu platzieren. 
 
   Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn sich 
   die Ausgabe von Aktien aufgrund von Options- bzw. Wandlungsrechten 
   oder Wandlungspflichten auf bis zu 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft beschränkt. Zudem ist hierbei erforderlich, dass der 
   Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass 
   die Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
   verbundenen Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem 
   Ausgabepreis erfolgt, der den nach anerkannten finanzmathematischen 
   Methoden ermittelten theoretischen Marktwert dieser 
   Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
 
   Durch diesen Bezugsrechtsausschluss wird es der Gesellschaft 
   ermöglicht, kurzfristig günstige Kapitalmarktsituationen auszunutzen 
   und so einen deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall der Ausgabe 
   unter Wahrung des Bezugsrechts zu erzielen. Bei der Einräumung eines 
   Bezugsrechts wäre die erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit 
   über die Ausnutzung der Bezugsrechte gefährdet bzw. mit zusätzlichem 
   Aufwand verbunden. Für die Gesellschaft günstige, möglichst marktnahe 
   Konditionen können wesentlich besser festgesetzt werden, wenn die 
   Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum 
   gebunden ist. Sonst wäre, um die Attraktivität der Konditionen und 
   damit die Erfolgschancen der jeweiligen Emission für den gesamten 
   Angebotszeitraum sicherzustellen, ein nicht unerheblicher 
   Sicherheitsabschlag erforderlich. 
 
   Der Vorstand wird bestrebt sein, einen möglichst hohen Ausgabepreis zu 
   erzielen und den wirtschaftlichen Abstand zu dem Preis, zu dem die 
   bisherigen Aktionäre Aktien über den Markt zukaufen können, möglichst 
   niedrig zu bemessen. Der Wert des Bezugsrechts sinkt dadurch praktisch 
   auf Null und den Aktionären entsteht kein wesentlicher 
   wirtschaftlicher Nachteil durch den Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, 
   die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten 
   möchten, können dies durch einen Zukauf über den Markt zu annähernd 
   gleichen Konditionen erreichen. 
 
   Die Ermächtigung ist auf die Ausgabe von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten (auch mit Wandlungspflichten) beschränkt, auf die bis 
   zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Auf diese 10 
   %-Grenze des Grundkapitals ist eine anderweitige Ausgabe von Aktien 
   oder die Veräußerung von eigenen Aktien einzuberechnen, soweit diese 
   ebenfalls unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
   Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung erfolgt. 
 
   Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
   darf insgesamt 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   oder - soweit niedriger - bei Ausübung dieser Ermächtigung nicht 
   übersteigen. Auf diese 10 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
   Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben 
   wurden bzw. auszugeben sind. Diese Einschränkung geht über die 
   gesetzlichen Vorgaben hinaus und bietet einen effektiven Schutz der 
   Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer Beteiligung. 
 
   Die vorgeschlagene bedingte Erhöhung des Grundkapitals ist 
   ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgabe der bei Ausübung von 
   Options- bzw. Wandlungsrechten erforderlichen Aktien der INDUS Holding 
   Aktiengesellschaft sicherzustellen, soweit diese benötigt und nicht 
   etwa eigene Aktien eingesetzt werden. 
 
   Bergisch Gladbach, im Mai 2013 
 
   INDUS Holding Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
   *************** 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der INDUS Holding AG in Höhe von EUR 57.792.116,42 
   ist im Zeitpunkt dieser Einberufung in 22.227.737 auf den Inhaber 
   lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Alle ausgegebenen Aktien 
   gewähren eine Stimme und sind stimmberechtigt. 
 
   Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien 
   unterschiedlicher Gattungen. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Anmeldung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich nach Maßgabe der folgenden Erläuterungen rechtzeitig anmelden und 
   ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts in 
   der Hauptversammlung nachweisen. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. auf Montag, den 3. Juni 
   2013, 00:00 Uhr (MESZ) - sogenannter 'Record Date' oder 
   'Nachweisstichtag'. 
   Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes 
   ist erforderlich und ausreichend; hierfür genügt eine entsprechende 
   Bestätigung durch ein zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenes 
   Institut, insbesondere durch das depotführende Institut. Die 
   Bestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 18. Juni 2013, 24:00 Uhr 
   (MESZ), unter folgender Adresse der für die Gesellschaft 
   empfangsberechtigten Stelle zugehen: 
 
   INDUS Holding AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
   E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die 
   Teilnahmeberechtigung und der Umfang des Stimmrechts richten sich nach 
   dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine 
   vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag bleibt möglich, d.h. der Nachweisstichtag führt zu 
   keiner Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag 
   hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung, auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. Personen, die 
   zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem 
   Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder 
   teilnahme- noch stimmberechtigt. 
 
   Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Nach rechtzeitigem Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese dienen den 
   Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des 
   Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
   Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
   die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Übermittlung von Mitteilungen 
   nach § 125 AktG ist auch in Papierform zulässig. 
 
   Verfahren bei Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihre Stimmen schriftlich durch Briefwahl abgeben. 
   Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur 
   Verfügung. Ein Formular zur Stimmabgabe per Briefwahl steht auch auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter www.indus.de/hv2013 zum 
   Herunterladen zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen 
   müssen bis spätestens Montag, den 24. Juni 2013, um 09:00 Uhr (MESZ) 
   (die Zeit des Zugangs ist maßgebend) bei der Gesellschaft unter der 
   folgenden Adresse eingegangen sein: 
 
   INDUS Holding AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
 

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May 17, 2013 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -5-

Weitere Informationen zur Briefwahl erhalten die Aktionäre nach 
   fristgemäßer Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung. Informationen zur Briefwahl stehen den Aktionären 
   auch unter der Internetadresse www.indus.de/hv2013 zur Verfügung. 
 
   Verfahren über die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
   teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der 
   Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen 
   Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung 
   von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
   fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erforderlich. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen 
   gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
   Gesellschaft in Betracht. Die Bevollmächtigung kann auch noch nach der 
   Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. Zur 
   Bevollmächtigung können die Formulare verwendet werden, die den 
   Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt werden. Ein 
   Vollmachtsformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter www.indus.de/hv2013 zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch 
   diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Personen oder Institute bevollmächtigt werden, 
   bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b 
   BGB). 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   und diesen gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 
   AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen enthält die Satzung 
   der Gesellschaft keine inhaltlichen Vorgaben. Das Gesetz verlangt 
   lediglich, dass diese hier genannten zu Bevollmächtigenden ihnen 
   erteilte Vollmachten nachprüfbar festhalten. Wenn ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG genannte 
   Institution oder Person bevollmächtigt werden soll, ist es möglich, 
   dass die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine 
   besondere Form der Vollmacht verlangen. Sollte ein Aktionär ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 
   135 AktG genannten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, 
   so ist dringend anzuraten, sich mit diesen Institutionen oder Personen 
   über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Der erforderliche Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag 
   der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden 
   oder der Gesellschaft vorab bis Montag, den 24. Juni 2013, um 09:00 
   Uhr (MESZ) unter der folgenden Adresse zugegangen sein: 
 
   INDUS Holding AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch 
   elektronisch über den Online-Service unter der Internetadresse 
   www.indus.de/hv2013 oder an vollmacht@haubrok-ce.de übermittelt 
   werden. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Ausübung 
   ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
   jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
   Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Wir 
   bitten zu beachten, dass ein Stimmrechtsvertreter keine Weisungen 
   entgegennehmen kann zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen 
   oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen und dass er auch nicht für 
   die Abstimmung über Verfahrensanträge oder unangekündigte Anträge von 
   Aktionären zur Verfügung steht. 
 
   Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den Aktionären mit der 
   Eintrittskarte übermittelt und steht auch im Internet unter 
   www.indus.de/hv2013 zum Herunterladen zur Verfügung. Auch bei der 
   Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreters bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform. Die entsprechenden Vollmachten und 
   Weisungen sind zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
   bis spätestens Montag, den 24. Juni 2013, um 09:00 Uhr (MESZ) (die 
   Zeit des Zugangs ist maßgebend) an die nachfolgend genannte Anschrift 
   zu senden: 
 
   INDUS Holding AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
   E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
   Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachtserklärung 
   nebst Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter ist auch eine Übergabe 
   an einen Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so ist die 
   Gesellschaft berechtigt, eine oder mehrere von diesen Personen 
   zurückzuweisen. 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre 
   zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Informationen 
   zur Stimmrechtsvertretung stehen den Aktionären auch unter der 
   Internetadresse www.indus.de/hv2013 zur Verfügung. 
 
   Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 
   Abs. 1 AktG 
 
     1     Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
           erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
           Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen 
           ist schriftlich an den Vorstand der INDUS Holding AG zu 
           richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder 
           eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Neben der schriftlichen 
           Form ist auch die Übermittlung in elektronischer Form möglich. 
           Eine Übermittlung des Verlangens in elektronischer Form bedarf 
           einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem 
           Signaturgesetz (§§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB). Das Verlangen 
           muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung 
           zugegangen sein, also spätestens bis zum Freitag, den 24. Mai 
           2013, 24:00 Uhr (MESZ). 
 
 
           Das Verlangen ist an folgende Adresse zu richten: 
 
 
           INDUS Holding AG 
           - Vorstand - 
           Kölner Straße 32 
           51429 Bergisch Gladbach 
           Deutschland 
           E-Mail: indus@indus.de 
 
 
           Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
           mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung 
           (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) Inhaber der 
           Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über 
           den Antrag halten. 
 
 
           Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
           soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
           werden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
           Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
           Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
           werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten 
           Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.indus.de/hv2013 
           bekannt gemacht. 
 
 
     2     Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 
           126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
 
           Jeder Aktionär der Gesellschaft hat das Recht, Gegenanträge 
           gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
           bestimmten Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge sowie 
           Anträge zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu 
           stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
           Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen 
           Handlung bedarf. 
 
 
           Darüber hinaus ist jeder Aktionär der Gesellschaft berechtigt, 
           Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
           Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie 
           Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und 
           Abschlussprüfern zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer 
           Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden 
           sollen. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinn des § 126 
           AktG und Wahlvorschläge im Sinn des § 127 AktG einschließlich 
           des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2013 09:23 ET (13:23 GMT)

Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen 
           Stellungnahme der Verwaltung unter www.indus.de/hv2013 
           zugänglich machen, wenn der jeweilige Gegenantrag oder 
           Wahlvorschlag mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also 
           spätestens bis zum Sonntag, den 9. Juni 2013, 24:00 Uhr 
           (MESZ), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse 
           eingegangen ist 
 
 
           INDUS Holding AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Deutschland 
           Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
           E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de 
 
 
           und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende 
           Veröffentlichungspflicht gemäß § 126 AktG und § 127 AktG 
           erfüllt sind. Anderweitig adressierte Anträge können leider 
           nicht berücksichtigt werden. 
 
 
           Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge 
           in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort 
           gestellt bzw. unterbreitet werden. 
 
 
     3     Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           Jedem Aktionär bzw. Aktionärsvertreter ist auf entsprechendes 
           Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
           Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur 
           sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
           erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
           Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
           und geschäftlichen Beziehungen der INDUS Holding AG zu mit ihr 
           verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des INDUS-Konzerns 
           und der in den INDUS-Konzernabschluss einbezogenen 
           Unternehmen. 
 
 
           Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden 
           Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung 
           Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen 
           möglichst frühzeitig an: 
 
 
           INDUS Holding AG 
           - Investor Relations - 
           Kölner Straße 32 
           51429 Bergisch Gladbach 
           Deutschland 
           Telefax: +49 (0) 22 04 / 40 00 20 
           E-Mail: wolter@indus.de 
 
 
           zu übersenden. Diese vorherige Übersendung ist keine 
           Voraussetzung für die Beantwortung von Fragen. Das 
           Auskunftsrecht des § 131 Abs. 1 AktG besteht auch, wenn die 
           Fragen lediglich in der Hauptversammlung gestellt werden. 
 
 
     4     Weitergehende Erläuterungen 
 
 
           Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 
           § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden 
           sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.indus.de/hv2013 zur Ansicht und zum Herunterladen. 
 
 
   Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung, Veröffentlichungen 
   auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der Versammlung zugänglich 
   zu machenden Unterlagen, etwaige Anträge von Aktionären sowie weitere 
   Informationen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.indus.de/hv2013 eingesehen und heruntergeladen werden. Sämtliche 
   der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden darüber 
   hinaus in der Hauptversammlung ausliegen. Gemäß § 7.14 der Satzung 
   lässt der Vorstand eine Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 AktG 
   in Papierform zu und ermächtigt auch die Kreditinstitute zu einer 
   Übermittlung in Papierform. 
 
   Bergisch Gladbach, im Mai 2013 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
17.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    INDUS Holding Aktiengesellschaft 
                Kölner Straße 32 
                51429 Bergisch Gladbach 
                Deutschland 
E-Mail:         indus@indus.de 
Internet:       http://www.indus.de 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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211648 17.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 17, 2013 09:23 ET (13:23 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.