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DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2013 in Pfullendorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 26.06.2013 in Pfullendorf mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
17.05.2013 / 15:32 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ALNO Aktiengesellschaft 
 
   Pfullendorf 
 
   WKN 778 840 
   ISIN DE0007788408 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
   der ALNO Aktiengesellschaft 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, 
   dem 26. Juni 2013, um 10 Uhr (MESZ), am Sitz der ALNO AG, 
   Heiligenberger Straße 47, 88630 Pfullendorf, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
   Tagesordnungspunkt 1 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ALNO AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des Lageberichts 
   für die ALNO AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des 
   Handelsgesetzbuchs 
 
   Diese Unterlagen sind über die Internetadresse 
   http://www.alno.ag/hauptversammlung zugänglich und liegen während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
 
   Tagesordnungspunkt 2 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 3 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 4 
 
   Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
   vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Gartenstraße 86, 88212 Ravensburg, zum Abschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten 
   Kapitals und über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlagen, die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie die entsprechende Änderung von § 5 der Satzung 
 
   Um der ALNO AG ausreichende Handlungsoptionen und damit die notwendige 
   Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, soll ein erhöhtes 
   genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 25. Juni 2018 
   geschaffen werden. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
     1.    Das bisherige genehmigte Kapital in § 5 Absatz 4.1 
           bis 4.4 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
           Eintragung des nachfolgend unter Ziffer 2 und 3 zu 
           beschließenden Genehmigten Kapitals 2013 aufgehoben. 
 
 
     2.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
           Juni 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR 35.047.489,00 
           durch Ausgabe von bis zu 35.047.489 Stamm-Stückaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2013). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe und der Durchführung der 
           Kapitalerhöhungen festzulegen. Den Aktionären steht das 
           gesetzliche Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von 
           einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
           Kreditinstituten oder Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 
           AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
           Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       -     für Spitzenbeträge; 
 
 
       -     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu 
             einem Betrag, der 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, wenn das 
             Grundkapital dann niedriger ist, im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung nicht übersteigt, wenn der Ausgabepreis 
             der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
             Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 
             203 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 i.V.m. 186 Absatz 3 Satz 4 
             AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden 
             Aktien angerechnet, die auf Grund einer Ermächtigung der 
             Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 
             5 AktG i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden. Ferner sind 
             auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. -pflichten auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben werden; 
 
 
       -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
             Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder 
             mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen 
             Vermögensgegenständen, einschließlich Darlehens- und 
             sonstigen Verbindlichkeiten; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft 
             oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben 
             werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflichten zustände. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
           vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung 
           aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung 
           aus genehmigtem Kapital anzupassen. 
 
 
     3.    § 5 Absätze 4.1 bis 4.4 der Satzung wird wie folgt 
           neu gefasst: 
 
 
       '4.1  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
             Juni 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR 
             35.047.489,00 durch Ausgabe von bis zu 35.047.489 
             Stamm-Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe und der Durchführung der Kapitalerhöhungen 
             festzulegen. 
 
 
       4.2   Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht 
             zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
       4.3   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         (a)   für Spitzenbeträge; 
 
 
         (b)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu 
               einem Betrag, der 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, wenn das 
               Grundkapital dann niedriger ist, im Zeitpunkt der Ausübung 
               dieser Ermächtigung nicht übersteigt, wenn der 
               Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 
               2 iV.m. 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die 
               vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die auf 
               Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und 
               gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Absatz 
               3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung 

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May 17, 2013 09:32 ET (13:32 GMT)

veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung 
               diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
               Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
               bzw. -pflichten auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 
               186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               ausgegeben werden; 
 
 
         (c)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren 
               oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen und 
               von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich 
               Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten; 
 
 
         (d)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- 
               oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der 
               Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
               ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
               Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der 
               Options- oder Wandlungspflichten zustände. 
 
 
 
       4.4   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
             Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
             Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital anzupassen.' 
 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 1, 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 
   4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die 
   Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und über die Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende 
   Änderung von § 5 der Satzung): 
 
   'Es soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Der Vorstand 
   wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft gegen Bareinlagen, Sacheinlagen oder gegen eine 
   Kombination aus beidem (gemischte Bar- und Sachkapitalerhöhung) durch 
   Ausgabe neuer Stamm-Stückaktien zu erhöhen. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital soll die 
   Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig auf auftretende 
   Finanzierungserfordernisse oder Akquisitionsmöglichkeiten im 
   Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen 
   reagieren zu können. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Vorstand bei Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals ermächtigt wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
 
   Über die zu Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erstattet der Vorstand 
   hiermit gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG diesen 
   Bericht: 
 
     1.    Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. Dies ist erforderlich, um ein technisch 
           durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können und damit 
           die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre zu erleichtern. 
           Die als freien Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich verwertet. Der 
           mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtrat halten den 
           Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich 
           gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
     2.    Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu 
           einem Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, 
           soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn der 
           Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
           im Sinne der §§ 203 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 i.V.m. 186 
           Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. 
 
 
           Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen 
           etwaigen Abschlag vom aktuellen Börsenpreis möglichst niedrig 
           halten. Er wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls 
           aber nicht mehr als 5 % betragen. 
 
 
           Der Bezugsrechtsausschluss darf weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
           10 % des bestehenden Grundkapitals überschreiten. Auf die 10 
           %-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit der Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 
           186 Absatz 3 Satz 4 des AktG veräußert werden. Darüber hinaus 
           sind auf die 10 %-Grenze Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
           von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
           bzw. -pflichten ausgegeben werden, sofern die 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
           Hierdurch soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, 
           kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei 
           durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
           Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der 
           Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt 
           wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu 
           einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare 
           Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit 
           im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
           Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der 
           relativen Beteiligungsquote und des relativen 
           Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die 
           ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen 
           Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die 
           Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die 
           Börse zu erwerben. 
 
 
           Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung 
           neuer Aktionärsgruppen im In- und Ausland verbunden werden. 
 
 
     3.    Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll das 
           Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, insbesondere um die 
           neuen Aktien der Gesellschaft beim unmittelbaren oder 
           mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Unternehmensbeteiligungen anbieten zu können. Die Gesellschaft 
           soll die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
           internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte 
           Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen 
           reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den 
           Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, 
           sondern (auch) Aktien bereitzustellen. Hierdurch wird die 
           Liquidität der Gesellschaft geschont. Es kommt bei einem 
           Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der 
           relativen Beteiligungsquote und des relativen 
           Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung 
           eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensanteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die 
           Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären 
           nicht erreichbar. Der Vorstand wird von der Ermächtigung des 
           Bezugsrechtsausschlusses nur dann Gebrauch machen, wenn der 
           konkrete Unternehmenszusammenschluss oder -erwerb gegen 
           Gewährung von Aktien der Gesellschaft als (teilweise) 
           Gegenleistung - unter Berücksichtigung der jeweiligen 
           Konditionen des Zusammenschlusses bzw. Erwerbs - im 
           wohlverstandenen Unternehmensinteresse liegt und den 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre rechtfertigt. Der 
           Vorstand wird in diesem Rahmen auch die Konditionen der 
           Ausgabe von Aktien der Gesellschaft, insbesondere den Preis, 
           sorgfältig prüfen. Der Preis, zu dem die Aktien ausgegeben 
           werden, hängt von den dem jeweiligen Zeitpunkt und den 
           Umständen des Einzelfalls ab. Der Vorstand wird dabei 
           sicherstellen, dass der Preis das wohlverstandene 
           Unternehmensinteresse und die Belange der Aktionäre angemessen 
           wahrt. Zu diesem Zweck wird er den Börsenkurs der Aktie der 
           Gesellschaft angemessen berücksichtigen und sich durch externe 
           Expertise unterstützen lassen, soweit das im Einzelfall 

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May 17, 2013 09:32 ET (13:32 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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