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DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -7-

DJ DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2013 in Pfullendorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 26.06.2013 in Pfullendorf mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
17.05.2013 / 15:32 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ALNO Aktiengesellschaft 
 
   Pfullendorf 
 
   WKN 778 840 
   ISIN DE0007788408 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
   der ALNO Aktiengesellschaft 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, 
   dem 26. Juni 2013, um 10 Uhr (MESZ), am Sitz der ALNO AG, 
   Heiligenberger Straße 47, 88630 Pfullendorf, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
   Tagesordnungspunkt 1 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ALNO AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des Lageberichts 
   für die ALNO AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des 
   Handelsgesetzbuchs 
 
   Diese Unterlagen sind über die Internetadresse 
   http://www.alno.ag/hauptversammlung zugänglich und liegen während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
 
   Tagesordnungspunkt 2 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 3 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 4 
 
   Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
   vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Gartenstraße 86, 88212 Ravensburg, zum Abschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten 
   Kapitals und über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlagen, die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie die entsprechende Änderung von § 5 der Satzung 
 
   Um der ALNO AG ausreichende Handlungsoptionen und damit die notwendige 
   Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, soll ein erhöhtes 
   genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 25. Juni 2018 
   geschaffen werden. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
     1.    Das bisherige genehmigte Kapital in § 5 Absatz 4.1 
           bis 4.4 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
           Eintragung des nachfolgend unter Ziffer 2 und 3 zu 
           beschließenden Genehmigten Kapitals 2013 aufgehoben. 
 
 
     2.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
           Juni 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR 35.047.489,00 
           durch Ausgabe von bis zu 35.047.489 Stamm-Stückaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2013). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe und der Durchführung der 
           Kapitalerhöhungen festzulegen. Den Aktionären steht das 
           gesetzliche Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von 
           einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
           Kreditinstituten oder Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 
           AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
           Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       -     für Spitzenbeträge; 
 
 
       -     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu 
             einem Betrag, der 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, wenn das 
             Grundkapital dann niedriger ist, im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung nicht übersteigt, wenn der Ausgabepreis 
             der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
             Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 
             203 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 i.V.m. 186 Absatz 3 Satz 4 
             AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden 
             Aktien angerechnet, die auf Grund einer Ermächtigung der 
             Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 
             5 AktG i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden. Ferner sind 
             auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. -pflichten auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben werden; 
 
 
       -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
             Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder 
             mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen 
             Vermögensgegenständen, einschließlich Darlehens- und 
             sonstigen Verbindlichkeiten; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft 
             oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben 
             werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflichten zustände. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
           vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung 
           aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung 
           aus genehmigtem Kapital anzupassen. 
 
 
     3.    § 5 Absätze 4.1 bis 4.4 der Satzung wird wie folgt 
           neu gefasst: 
 
 
       '4.1  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
             Juni 2018 einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR 
             35.047.489,00 durch Ausgabe von bis zu 35.047.489 
             Stamm-Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe und der Durchführung der Kapitalerhöhungen 
             festzulegen. 
 
 
       4.2   Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht 
             zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
       4.3   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         (a)   für Spitzenbeträge; 
 
 
         (b)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu 
               einem Betrag, der 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, wenn das 
               Grundkapital dann niedriger ist, im Zeitpunkt der Ausübung 
               dieser Ermächtigung nicht übersteigt, wenn der 
               Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 
               2 iV.m. 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die 
               vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die auf 
               Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und 
               gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Absatz 
               3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2013 09:32 ET (13:32 GMT)

DJ DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung 
               diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
               Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
               bzw. -pflichten auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 
               186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               ausgegeben werden; 
 
 
         (c)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren 
               oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen und 
               von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich 
               Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten; 
 
 
         (d)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- 
               oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der 
               Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
               ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
               Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der 
               Options- oder Wandlungspflichten zustände. 
 
 
 
       4.4   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
             Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
             Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital anzupassen.' 
 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 1, 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 
   4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die 
   Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und über die Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende 
   Änderung von § 5 der Satzung): 
 
   'Es soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Der Vorstand 
   wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft gegen Bareinlagen, Sacheinlagen oder gegen eine 
   Kombination aus beidem (gemischte Bar- und Sachkapitalerhöhung) durch 
   Ausgabe neuer Stamm-Stückaktien zu erhöhen. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital soll die 
   Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig auf auftretende 
   Finanzierungserfordernisse oder Akquisitionsmöglichkeiten im 
   Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen 
   reagieren zu können. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Vorstand bei Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals ermächtigt wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
 
   Über die zu Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erstattet der Vorstand 
   hiermit gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG diesen 
   Bericht: 
 
     1.    Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. Dies ist erforderlich, um ein technisch 
           durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können und damit 
           die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre zu erleichtern. 
           Die als freien Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich verwertet. Der 
           mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtrat halten den 
           Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich 
           gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
     2.    Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu 
           einem Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, 
           soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn der 
           Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
           im Sinne der §§ 203 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 i.V.m. 186 
           Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. 
 
 
           Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen 
           etwaigen Abschlag vom aktuellen Börsenpreis möglichst niedrig 
           halten. Er wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls 
           aber nicht mehr als 5 % betragen. 
 
 
           Der Bezugsrechtsausschluss darf weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
           10 % des bestehenden Grundkapitals überschreiten. Auf die 10 
           %-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit der Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 
           186 Absatz 3 Satz 4 des AktG veräußert werden. Darüber hinaus 
           sind auf die 10 %-Grenze Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
           von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
           bzw. -pflichten ausgegeben werden, sofern die 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
           Hierdurch soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, 
           kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei 
           durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
           Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der 
           Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt 
           wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu 
           einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare 
           Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit 
           im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
           Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der 
           relativen Beteiligungsquote und des relativen 
           Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die 
           ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen 
           Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die 
           Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die 
           Börse zu erwerben. 
 
 
           Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung 
           neuer Aktionärsgruppen im In- und Ausland verbunden werden. 
 
 
     3.    Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll das 
           Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, insbesondere um die 
           neuen Aktien der Gesellschaft beim unmittelbaren oder 
           mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Unternehmensbeteiligungen anbieten zu können. Die Gesellschaft 
           soll die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
           internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte 
           Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen 
           reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den 
           Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, 
           sondern (auch) Aktien bereitzustellen. Hierdurch wird die 
           Liquidität der Gesellschaft geschont. Es kommt bei einem 
           Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der 
           relativen Beteiligungsquote und des relativen 
           Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung 
           eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensanteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die 
           Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären 
           nicht erreichbar. Der Vorstand wird von der Ermächtigung des 
           Bezugsrechtsausschlusses nur dann Gebrauch machen, wenn der 
           konkrete Unternehmenszusammenschluss oder -erwerb gegen 
           Gewährung von Aktien der Gesellschaft als (teilweise) 
           Gegenleistung - unter Berücksichtigung der jeweiligen 
           Konditionen des Zusammenschlusses bzw. Erwerbs - im 
           wohlverstandenen Unternehmensinteresse liegt und den 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre rechtfertigt. Der 
           Vorstand wird in diesem Rahmen auch die Konditionen der 
           Ausgabe von Aktien der Gesellschaft, insbesondere den Preis, 
           sorgfältig prüfen. Der Preis, zu dem die Aktien ausgegeben 
           werden, hängt von den dem jeweiligen Zeitpunkt und den 
           Umständen des Einzelfalls ab. Der Vorstand wird dabei 
           sicherstellen, dass der Preis das wohlverstandene 
           Unternehmensinteresse und die Belange der Aktionäre angemessen 
           wahrt. Zu diesem Zweck wird er den Börsenkurs der Aktie der 
           Gesellschaft angemessen berücksichtigen und sich durch externe 
           Expertise unterstützen lassen, soweit das im Einzelfall 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2013 09:32 ET (13:32 GMT)

DJ DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

jeweils möglich und sinnvoll ist. 
 
 
           Das Bezugsrecht soll außerdem ausgeschlossen werden können, um 
           Darlehens- oder andere Verbindlichkeiten als Sacheinlagen in 
           die Gesellschaft einzubringen. Bilanziell handelt es sich um 
           die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital und damit um eine 
           Verbesserung der Eigenkapitalbasis. Die damit verbundene 
           Verbesserung der Finanzstruktur der Gesellschaft kann im 
           Interesse der Gesellschaft liegen. Wenn die Sacheinlage durch 
           Aktionäre der Gesellschaft erfolgen soll, kann im Rahmen der 
           Prüfung, ob der Bezugsrechtsausschluss verhältnismäßig ist, 
           auch in Erwägung gezogen werden, eine gemischte Bar- und 
           Sachkapitalerhöhung durchzuführen, an der sich alle Aktionäre 
           beteiligen können. 
 
 
     4.    Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen 
           werden können, soweit den Inhabern der von der Gesellschaft 
           oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen 
           Schuldverschreibungen mit Options- und Wandlungsrechten bzw. 
           -pflichten, ein Bezugsrecht auf neue Aktien nach Maßgabe der 
           jeweiligen Ausgabebedingungen gewährt wird. Die Bedingungen 
           von Schuldverschreibungen mit Options- und Wandlungsrechten 
           bzw. -pflichten sehen zur erleichterten Platzierung am 
           Kapitalmarkt üblicherweise einen Verwässerungsschutz vor, der 
           sicherstellt, dass den Inhabern bzw. den Gläubigern der 
           Schuldverschreibungen mit Options- und Wandlungsrechten bzw. 
           -pflichten bei späteren Emissionen von Aktien ein Bezugsrecht 
           auf diese Aktien eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. 
           Die Bezugsberechtigten werden damit so gestellt, als hätten 
           sie von ihren Bezugsrechten Gebrauch gemacht und seien 
           Aktionäre. Um die betreffenden Emissionen 
           (Schuldverschreibungen mit Options- und Wandlungsrechten bzw. 
           -pflichten) mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten 
           zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien 
           ausgeschlossen werden. Das dient der erleichterten Platzierung 
           der Emissionen bzw. einer Platzierung zu besseren Bedingungen 
           und damit dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen 
           Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. 
 
 
           Darüber hinaus sind die Interessen der Aktionäre dadurch 
           geschützt, dass ihnen bei der Ausgabe von Options- bzw. 
           Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe von § 221 Abs. 4 Satz 
           2 i.V.m. § 186 AktG ein Bezugsrecht auf die Options- bzw. 
           Wandelschuldverschreibungen zusteht. In diesem Zusammenhang 
           wird auf Tageordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die 
           Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und Schaffung 
           einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts sowie die Aufhebung des bestehenden Bedingten 
           Kapitals 2011 und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
           2013 und die entsprechende Satzungsänderung) und auf den 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. 186 
           Absatz 4 Satz 2 AktG verwiesen. 
 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre Gebrauch machen wird. Von dieser Möglichkeit wird nur dann 
   Gebrauch gemacht, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
   liegt. 
 
   Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede erfolgte Ausnutzung 
   des genehmigten Kapitals berichten.' 
 
   Tagesordnungspunkt 6 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und 
   Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 
   2011 und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013 und die 
   entsprechende Satzungsänderung 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für 
   die Entwicklung der Gesellschaft. Ein Instrument der Finanzierung sind 
   Options- und Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte sowie 
   Gewinnschuldverschreibungen. Um der Gesellschaft die notwendige 
   Flexibilität bei dieser Art der Kapitalbeschaffung zu geben, soll eine 
   neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen mit fünfjähriger Laufzeit und ein neues 
   Bedingtes Kapital 2013 zu deren Bedienung geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
     1.    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen vom 14. Juli 
           2011 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 
           14. Juli 2011 (Punkt 5 der damaligen Tagesordnung) 
           beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen wird mit Wirkung 
           zum Wirksamwerden des nachfolgend unter Ziffer 3 zu 
           beschließenden neuen Bedingten Kapitals 2013 aufgehoben. 
 
 
     2.    Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen. 
 
 
           Der Vorstand wird bis zum 25. Juni 2018 ermächtigt, einmal 
           oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte 
           und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
           dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern 
           von Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte (auch 
           mit Options- bzw. Wandlungspflicht) auf insgesamt bis zu 
           35.047.489 Stamm-Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 35.047.489,00 
           nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der 
           Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in einer 
           ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines 
           OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch 
           Gesellschaften mit Sitz im In- und Ausland begeben werden, an 
           denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit 
           beteiligt ist (nachstehend 'Konzerngesellschaften'). In diesem 
           Falle wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die 
           Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
           Inhabern solcher Schuldverschreibungen Options- oder 
           Wandlungsrechte (auch mit Options- bzw. Wandlungspflicht) für 
           Stamm-Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder einer 
           variablen Verzinsung ausgestattet werden. Die Verzinsung kann 
           auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung ganz oder 
           teilweise von der Höhe der Dividenden der Gesellschaft 
           abhängig sein. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können in Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt werden. 
 
 
       (a)   Options- bzw. Wandlungsrecht 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
             Stamm-Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Im Übrigen 
             kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und 
             gegebenenfalls gegen Zuzahlung zum Bezug ganzer Aktien 
             aufaddiert und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die 
             Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der 
             Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen 
             und gegebenenfalls bare Zuzahlung erfüllt werden kann. 
             Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht 
             oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber das Recht, ihre 
             Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in 
             Stamm-Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
             Wandlungsverhältnis kann sich aus der Division des 
             Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 

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May 17, 2013 09:32 ET (13:32 GMT)

DJ DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben und kann auf 
             eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; gegebenenfalls 
             kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. 
             Es kann auch vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
             und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, 
             wenn sich das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht auf 
             ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
             Teilschuldverschreibung auszugebenden Stückaktien der 
             Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
             nicht übersteigen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
             unberührt. 
 
 
       (b)   Wandlungs- und Optionspflicht 
 
 
             Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können auch 
             eine Options- bzw. eine Wandlungspflicht zum Ende der 
             Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
             'Endfälligkeit') oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
             bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der 
             Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der 
             Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
             oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. 
             In diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis für 
             eine Aktie dem nicht gewichteten durchschnittlichen 
             Schlusskurs der Aktien der ALNO AG im Xetra-Handel der 
             Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
             Nachfolgesystem während der 10 Börsentage vor oder nach dem 
             Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser 
             unterhalb des unter 2d) genannten Mindestpreises liegt. § 9 
             Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
 
       (c)   Gewährung neuer oder bestehende Aktien, 
             Geldzahlung 
 
 
             Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können das 
             Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der 
             Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue Aktien zu gewähren, 
             sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Die 
             Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die 
             Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in 
             neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus 
             genehmigten Kapital, in bereits existierende Aktien der 
             Gesellschaft oder in Aktien einer börsennotierten anderen 
             Gesellschaft gewandelt werden können bzw. ein Optionsrecht 
             oder eine Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien 
             erfüllt werden kann. 
 
 
       (d)   Options- bzw. Wandlungspreis 
 
 
             Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die Options- 
             und/oder Wandlungsrechte vorsehen, muss der jeweils 
             festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis mindestens 80% 
             des Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien der 
             Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage 
             vor dem Tag der Beschlussfassung über die Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen durch den Vorstand oder - für den Fall 
             der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80% des 
             Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft 
             im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
             Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor 
             der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 
             Absatz 2 Satz 2 AktG (einschließlich) betragen. Dies gilt 
             auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder 
             Wandlungspreis und bei Anwendung der nachfolgenden 
             Regelungen zum Verwässerungsschutz. 
 
 
       (e)   Verwässerungsschutz 
 
 
             Erhöht die Gesellschaft während der Options- oder 
             Wandlungsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines 
             Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder begibt weitere Options- 
             oder Wandelschuldverschreibungen bzw. gewährt oder 
             garantiert Options- oder Wandlungsrechte und räumt den 
             Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
             hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung des 
             Options- oder Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung ihrer 
             Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
             würde, oder wird durch eine Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, kann über die 
             Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen sichergestellt 
             werden, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden 
             Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt bleibt, indem die 
             Options- oder Wandlungsrechte wertwahrend angepasst werden, 
             soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend 
             geregelt ist. Dies gilt entsprechend für den Fall der 
             Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von 
             Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, 
             der Zahlung einer Dividende oder anderer vergleichbarer 
             Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien 
             führen können. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
             unberührt. 
 
 
       (f)   Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d. h. 
             die Schuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären 
             der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die 
             Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             Unternehmen i. S. v. § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
             Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
             Werden Schuldverschreibungen von Konzerngesellschaften der 
             Gesellschaft ausgegeben, stellt die Gesellschaft die 
             entsprechende Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre 
             der Gesellschaft sicher. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         -     sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung 
               zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach 
               anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
               theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
               wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
               Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
               Schuldverschreibungen mit einem Options- oder 
               Wandlungsrecht (auch mit einer Options- bzw. 
               Wandlungspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein 
               anteiliger Betrag von höchstens 10% des zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals entfällt. In diese Höchstgrenze von 10% des 
               Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
               einzuberechnen, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer 
               Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
               186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder die als 
               erworbene eigene Aktien während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsauschluss in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- 
               und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
               Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder deren 
               Konzerngesellschaften ausgegeben werden, ein Bezugsrecht 
               auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte 
               bzw. nach Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten 
               als Aktionär zustehen würde. 
 
 
 
             Soweit Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte 
             ohne Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
             ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf Schuldverschreibungen insgesamt auszuschließen, wenn 
             diese Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte 

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May 17, 2013 09:32 ET (13:32 GMT)

DJ DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. wenn sie keine 
             Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
             Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und wenn die Höhe 
             der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
             berechnet wird. Die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
             Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte müssen 
             zudem den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
             Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
       (g)   Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
             insbesondere Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, 
             Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, 
             Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie den Options- und 
             Wandlungspreis festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den 
             Organen der die Schuldverschreibungen begebenden 
             Konzerngesellschaften festzulegen. 
 
 
 
     3.    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
           35.047.489,00 durch Ausgabe von bis zu 35.047.489 
           Stamm-Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die 
           Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen 
           und/oder Genussrechten mit Options- und/oder Wandlungsrechten 
           bzw. -pflichten, die gemäß vorstehender Ermächtigung zu Ziffer 
           2 begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
           insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten 
           Gebrauch gemacht wird oder Options- bzw. Wandlungspflichten 
           aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und das 
           Bedingte Kapital 2013 nach Maßgabe der Anleihebedingungen 
           benötigt wird. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
           nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung zu Ziffer 2 jeweils 
           zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund 
           der Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder der 
           Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten ausgegeben 
           werden, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
     4.    Satzungsänderung in Anpassung an die Schaffung 
           eines neuen Bedingten Kapitals 2013 
 
 
           § 5 Absätze 3.1 und 3.2 der Satzung werden aufgehoben und wie 
           folgt neu gefasst: 
 
 
       '3.1  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 35.047.489,00 
             durch Ausgabe von bis zu 35.047.489 Stamm-Stückaktien 
             bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nur so weit durchgeführt, wie die 
             Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder 
             Wandlungsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen 
             und/oder Genussrechten mit Options- und/oder 
             Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die die Gesellschaft oder 
             ihre Konzerngesellschaften aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 26. Juni 
             2013 bis zum 25. Juni 2018 ausgegeben hat, von ihren 
             Options- bzw. Wandlungsrechten aus diesen 
             Schuldverschreibungen Gebrauch machen oder ihre Pflicht zur 
             Optionsausübung- bzw. Wandlung erfüllen, und zwar in allen 
             Fällen jeweils soweit das Bedingte Kapital 2013 nach Maßgabe 
             der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen benötigt 
             wird. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
             Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
             jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die 
             neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für 
             das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss über die 
             Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
             teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       3.2   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapital 
             2013 anzupassen. Entsprechendes gilt im Falle der 
             Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
             Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des Bedingten Kapitals 2013 nach Ablauf der Fristen für die 
             Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
             Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten.' 
 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. 186 Absatz 4 
   Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die 
   Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen und Schaffung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 
   2011 und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013 und die 
   entsprechende Satzungsänderung) 
 
   Durch den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   vom 14. Juli 2011 wurde der Vorstand ermächtigt, bis zum 13. Juni 2016 
   einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen zu begeben. Zu ihrer Bedienung wurde das 
   Bedingte Kapital 2011 geschaffen. Die Ermächtigung soll durch eine 
   neue Ermächtigung ersetzt werden. Zugleich soll das Bedingte Kapital 
   2011 aufgehoben werden, weil unter der bestehenden Ermächtigung keine 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden und 
   dieses Kapital daher nicht benötigt wird. An ihre Stelle soll das neu 
   zu beschließende Bedingte Kapital 2013 treten. 
 
   Die Begebung von Schuldverschreibungen kann zusätzlich zu den 
   klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme der 
   Gesellschaft die Möglichkeit bieten, je nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Der Gesellschaft 
   fließt zumeist zinsgünstig Fremdkapital zu, das ihr später unter 
   Umständen als Eigenkapital erhalten bleibt. Um der Gesellschaft diese 
   Möglichkeit einer zinsgünstigen Fremdfinanzierung zu erhalten und 
   zugleich größere wirtschaftliche Spielräume als unter den bestehenden 
   Ermächtigungen einzuräumen, soll die bestehende Ermächtigung 
   aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
   Genussrechten im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 sowie 
   zur Schaffung des entsprechenden bedingten Kapitals von bis zu EUR 
   35.047.489,00 soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu 
   einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen 
   Finanzierung eröffnen. 
 
   Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Options- 
   und/oder Wandlungsrechten auch Options- oder Wandlungspflichten zu 
   begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses 
   Finanzierungsinstruments. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft die 
   erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über 
   Konzerngesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen können 
   außer in Euro auch in ausländischen gesetzlichen Währungen, wie 
   beispielsweise eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung 
   ausgegeben werden. 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Bei 
   einer Platzierung über Konzerngesellschaften muss die Gesellschaft 
   ebenfalls sicherstellen, dass den Aktionären der Gesellschaft das 
   gesetzliche Bezugsrecht gewährt wird. Um die Abwicklung zu 
   erleichtern, ist die Möglichkeit vorgesehen, die Schuldverschreibungen 
   an ein oder mehrere Kreditinstitute oder Unternehmen i. S. v. § 186 
   Absatz 5 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
   Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug 
   anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch 
   auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge 
   können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der 
   Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein 

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May 17, 2013 09:32 ET (13:32 GMT)

DJ DGAP-HV: ALNO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert in diesen 
   Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch 
   Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   erleiden die Aktionäre keine nennenswerte Verwässerung; sie ist nach 
   Ansicht des Vorstands sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
   Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit auszuschließen, 
   als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten auf bis zu 10% 
   des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Durch diese Möglichkeit 
   des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die 
   Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig 
   wahrzunehmen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
   bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis 
   der Schuldverschreibung zu erreichen. 
 
   Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von 
   Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst 
   unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein 
   erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist 
   vermieden werden kann. Bei Gewährung eines Bezugsrechts müsste dagegen 
   der Bezugspreis bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist 
   veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden 
   Volatilität an den Aktienmärkten besteht damit ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Anleihekonditionen führt. Die Bezugsfrist erschwert es auch, 
   kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Insbesondere 
   bei Schuldverschreibungen kommt hinzu, dass bei Gewährung eines 
   Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die 
   erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen 
   Aufwendungen verbunden ist. Indem der Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen in diesen Fällen nicht wesentlich unter ihrem 
   nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   rechnerischen Marktwert festgelegt wird, soll dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre hinsichtlich einer wirtschaftlichen Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Bei einem Ausgabepreis zum 
   Marktwert sinkt der Wert des Bezugsrechts praktisch auf Null. Den 
   Aktionären entsteht damit kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil 
   durch einen Bezugsrechtsausschluss. Der Vorstand wird bestrebt sein, 
   einen möglichst hohen Ausgabepreis zu erzielen und den 
   wirtschaftlichen Abstand zu dem Preis, zu dem die bisherigen Aktionäre 
   Aktien über den Markt zukaufen können, möglichst niedrig zu bemessen. 
   Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 
   aufrechterhalten möchten, können dies durch einen Zukauf über den 
   Markt zu annähernd gleichen Konditionen erreichen. Auch eine relevante 
   Einbuße der Beteiligungsquote scheidet aus Sicht der Aktionäre aus. 
 
   Die Ermächtigung ist auf die Ausgabe von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten (auch mit Options- bzw. Wandlungspflichten) von bis 
   zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese 
   10%-Grenze des Grundkapitals sind eine anderweitige Ausgabe von Aktien 
   oder Veräußerung von eigenen Aktien anzurechnen, soweit diese unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG während der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   erfolgt. Durch diese Einbeziehung wird sichergestellt, dass keine 
   Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
   Options- oder Wandlungspflichten ausgegeben werden, wenn dies dazu 
   führen würde, dass insgesamt für mehr als 10% des Grundkapitals das 
   Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung 
   von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Diese 
   weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei 
   entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst 
   aufrechterhalten wollen; ihr zusätzliches Investment kann sich in 
   diesen Fällen auf maximal 10% ihres Aktienbesitzes beschränken. 
 
   Das Bezugsrecht soll auch ausgeschlossen werden können, soweit es 
   erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
   Options- oder Wandlungspflichten, die bei Ausnutzung der Ermächtigung 
   von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben 
   worden sind, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu geben, wie 
   es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach 
   Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht als Aktionär zustehen 
   würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am 
   Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden Anleihebedingungen in der 
   Regel einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des 
   Verwässerungsschutzes besteht darin, dass den Inhabern oder Gläubigern 
   der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht 
   auf Schuldverschreibungen eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. 
   Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die 
   Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten 
   zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden. Dies dient der 
   erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den 
   Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der 
   Gesellschaft. 
 
   Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes lediglich der 
   Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt werden, soweit die 
   Anleihebedingungen dies zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die 
   Gesellschaft jedoch komplizierter und kostenintensiver. 
 
   Zudem würde es den Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options- und 
   Wandlungsrechten mindern. Denkbar wäre es auch, Schuldverschreibungen 
   ohne Verwässerungsschutz auszugeben. Diese wären jedoch für den Markt 
   wesentlich unattraktiver. 
 
   Soweit schließlich Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
   Options- oder Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten 
   ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
   auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. 
   h. wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, 
   keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und wenn die Höhe der 
   Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
   Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen die 
   Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
   Marktkonditionen entsprechen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, 
   folgen aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die 
   Aktionäre, weil die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen 
   keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am 
   Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
 
   Tagesordnungspunkt 7 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrages zwischen der ALNO AG und der 
   Zweitmarkenholding Impuls Pino GmbH 
 
   Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
   Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts werden 
   die formellen Anforderungen an Gewinnabführungsverträge verschärft. Es 
   wird nunmehr in entsprechenden Verträgen mit Gesellschaften in der 
   Rechtsform einer GmbH ein Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils 
   gültigen Fassung (sog. dynamischer Verweis) zur Herstellung einer 
   ertragssteuerlichen Organschaft für erforderlich erachtet. Für die 
   Änderung von Altverträgen bei gleichzeitiger Wahrung der steuerlichen 
   Organschaft hat der Gesetzgeber eine Frist bis zum Ablauf des 31. 
   Dezember 2014 gewährt. 
 
   Zwischen der ALNO Aktiengesellschaft und der spectra Küchen 
   Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nunmehr firmierend als 
   Zweitmarkenholding Impuls Pino GmbH, wurde am 5. Dezember 1997 ein 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der 'Vertrag') 
   abgeschlossen, dessen Bestehen am 9. Oktober 1998 in das 
   Handelsregister des Sitzes der Zweitmarkenholding Impuls Pino GmbH 
   eingetragen wurde. Die ALNO AG hält direkt sämtliche Geschäftsanteile 
   an der Zweitmarkenholding Impuls Pino GmbH. 
 
   Der Vertrag enthält keine dynamische Verweisung auf § 302 AktG. Vor 
   diesem Hintergrund wurde durch Änderungsvereinbarung vom 14. Mai 2013 
   die Regelung über die Verlustübernahme (§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 des 
   Vertrags) geändert und um eine dynamische Verweisung auf § 302 AktG in 
   seiner jeweils gültigen Fassung ergänzt. 
 
   Die Änderungsvereinbarung zwischen der ALNO AG (in der 

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May 17, 2013 09:32 ET (13:32 GMT)

Änderungsvereinbarung die 'Organträgerin' genannt) und der 
   Zweitmarkenholding Impuls Pino GmbH (in der Änderungsvereinbarung die 
   'Organgesellschaft' genannt) weist mit Ausnahme des Rubrums und der 
   Präambel, deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben ist, 
   folgenden Inhalt auf: 
 
     '1.   Neufassung von § 4 Abs. 4 und Aufhebung von § 4 
           Abs. 5 des Vertrages 
 
 
             § 4 Abs. 4 des Vertrages wird aufgehoben und wie 
             folgt neugefasst: 
 
 
         (4)   Die Organträgerin verpflichtet sich, 
               entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils geltenden 
               Fassung jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
               Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen. 
 
 
 
             § 4 Abs. 5 des Vertrages wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 
             6 wird zu Abs. 5 des Vertrages. 
 
 
 
     2.    Fortgeltung im Übrigen, Wirksamwerden der 
           Änderungsvereinbarung 
 
 
             Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Vertrages 
             unverändert. 
 
 
             Die Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer 
             Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
             Organgesellschaft und der Hauptversammlung der 
             Organträgerin. 
 
 
             Sie wird wirksam mit der Eintragung in das 
             Handelsregister der Organgesellschaft und gilt rückwirkend 
             für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die 
             Eintragung erfolgt.' 
 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der ALNO AG und 
   der Zweitmarkenholding Impuls Pino GmbH zuzustimmen. 
 
   Tagesordnungspunkt 8 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrages zwischen der ALNO AG und der pino Küchen 
   GmbH 
 
   Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
   Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts werden 
   die formellen Anforderungen an Gewinnabführungsverträge verschärft. Es 
   wird nunmehr in entsprechenden Verträgen mit Gesellschaften in der 
   Rechtsform einer GmbH ein Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils 
   gültigen Fassung (sog. dynamischer Verweis) zur Herstellung einer 
   ertragssteuerlichen Organschaft für erforderlich erachtet. Für die 
   Änderung von Altverträgen bei gleichzeitiger Wahrung der steuerlichen 
   Organschaft hat der Gesetzgeber eine Frist bis zum Ablauf des 31. 
   Dezember 2014 gewährt. 
 
   Zwischen der ALNO-Möbelwerke GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, der 
   Rechtsvorgängerin der ALNO Aktiengesellschaft und der PINO-Küchen 
   GmbH, nunmehr firmierend als pino Küchen GmbH, wurde am 22. Dezember 
   1994 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der 
   'Vertrag') 
   abgeschlossen, dessen Bestehen am 11. Juli 1995 in das Handelsregister 
   des Sitzes der pino Küchen GmbH eingetragen wurde. Die ALNO AG hält 
   direkt und indirekt über die Zweitmarkenholding Impuls Pino GmbH 
   sämtliche Geschäftsanteile an der pino Küchen GmbH. 
 
   Der Vertrag enthält keine dynamische Verweisung auf § 302 AktG. Vor 
   diesem Hintergrund wurde durch Änderungsvereinbarung vom 14. Mai 2013 
   die Regelung über die Verlustübernahme (§ 4 Abs. 4 und 5 des Vertrags) 
   geändert und um eine dynamische Verweisung auf § 302 AktG in seiner 
   jeweils gültigen Fassung ergänzt. 
 
   Die Änderungsvereinbarung zwischen der ALNO AG (im Vertrag die 
   'Organträgerin' 
   genannt) und der pino Küchen GmbH (im Vertrag die 'Organgesellschaft' 
   genannt) weist mit Ausnahme des Rubrums und der Präambel, deren 
   wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben ist, folgenden Inhalt auf: 
 
     '1.   Neufassung von § 4 Abs. 4 und Aufhebung von § 4 
           Abs. 5 des Vertrages 
 
 
             § 4 Abs. 4 des Vertrages wird aufgehoben und wie 
             folgt neugefasst: 
 
 
         4.    Die Organträgerin verpflichtet sich, 
               entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils geltenden 
               Fassung jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
               Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen. 
 
 
 
             § 4 Abs. 5 des Vertrages wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 
             6 wird zu Abs. 5 des Vertrages. 
 
 
 
     2.    Fortgeltung im Übrigen, Wirksamwerden der 
           Änderungsvereinbarung 
 
 
             Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Vertrages 
             unverändert. 
 
 
             Die Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer 
             Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
             Organgesellschaft und der Hauptversammlung der 
             Organträgerin. 
 
 
             Sie wird wirksam mit der Eintragung in das 
             Handelsregister der Organgesellschaft und gilt rückwirkend 
             für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die 
             Eintragung erfolgt.' 
 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der ALNO AG und 
   der pino Küchen GmbH zuzustimmen. 
 
   Tagesordnungspunkt 9 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zur Neufassung des Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrages zwischen der ALNO AG und der Impuls 
   Küchen GmbH 
 
   Der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
   ALNO AG und der Impuls Küchen GmbH vom 15. Dezember 1997 wurde am 14. 
   Mai 2013 geändert und insgesamt neu gefasst. Die ALNO AG hält direkt 
   und indirekt über die Zweitmarkenholding Impuls Pino GmbH sämtliche 
   Geschäftsanteile an der Impuls Küchen GmbH. 
 
   Durch die Neufassung des bestehenden Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags soll den geänderten rechtlichen Vorgaben 
   entsprochen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das 
   Erfordernis eines sog. dynamischen Verweises auf § 302 AktG im 
   Gewinnabführungsvertrag (vgl. hierzu bereits die Ausführungen in 
   Tagesordnungspunkt 7 und 8). 
 
   Der neugefasste Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nur 
   mit Zustimmung der Hauptversammlung der ALNO AG und der 
   Gesellschafterversammlung der Impuls Küchen GmbH und erst, wenn sein 
   Bestehen in das Handelsregister der Impuls Küchen GmbH eingetragen 
   worden ist, wirksam. 
 
   Der neugefasste Vertrag hat folgenden Inhalt: 
 
   'BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN: 
 
     (1)   ALNO Aktiengesellschaft, eine nach dem Recht der 
           Bundesrepublik Deutschland gegründete Gesellschaft, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 
           727041, geschäftsansässig Heiligenberger Str. 47, 88630 
           Pfullendorf (nachfolgend auch die 'Organträgerin' genannt) und 
 
 
     (2)   Impuls Küchen GmbH, eine nach dem Recht der 
           Bundesrepublik Deutschland gegründete Gesellschaft, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter 
           HRB 3684, geschäftsansässig Hinterm Gallberg 6, 59929 Brilon 
           (nachfolgend auch die 'Organgesellschaft' genannt). 
 
 
     (A)   Präambel 
 
 
           Zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft besteht 
           ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. 
           Dezember 1997, dessen Bestehen am 17. Oktober 1998 in das 
           Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft eingetragen 
           wurde. Dieser Vertrag wird hiermit geändert und wie folgt 
           vollständig neu gefasst: 
 
 
     1.    LEITUNG 
 
 
     1.1   Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer 
           Gesellschaft der Organträgerin. 
 
 
     1.2   Die Organträgerin ist hiernach berechtigt, den 
           Geschäftsführern der Organgesellschaft hinsichtlich der 
           Leitung der Organgesellschaft - soweit gesetzlich zulässig - 
           zweckdienliche Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführer der 
           Organgesellschaft sind verpflichtet, diese Weisungen zu 
           befolgen. Die Organträgerin wird ihr Weisungsrecht gegenüber 
           der Organgesellschaft nur durch ihren Vorstand ausüben. 
           Weisungen bedürfen der Schriftform. 
 
 
     1.3   Die Organträgerin ist berechtigt, während der 
           Vertragsdauer jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften 
           der Organgesellschaft zu nehmen. Die Geschäftsführer der 
           Organgesellschaft sind verpflichtet, der Organträgerin über 
           alle geschäftlichen Angelegenheiten Auskunft zu geben. 
 
 
     2.    GEWINN- UND VERLUSTÜBERNAHME 
 
 
     2.1   Die Organgesellschaft ist während der Dauer dieses 
           Vertrages und in entsprechender Anwendung des § 301 AktG in 
           der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, ihren gesamten 
           Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist - 
           vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach 
           Ziffer 2.2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende 
           Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag 
           aus dem Vorjahr und vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
           ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
     2.2   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
           Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2013 09:32 ET (13:32 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.