Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Pentagon in Alarmbereitschaft? Dieser Rohstoff könnte jetzt Gold in den Schatten stellen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
43 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -4-

DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Vtion Wireless Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
21.05.2013 / 15:14 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Vtion Wireless Technology AG 
 
   Frankfurt/Main 
 
   ISIN DE000CHEN993 / WKN CHEN99 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der Vtion Wireless Technology AG 
 
   am 27. Juni 2013, um 10:00 Uhr MESZ, 
 
   im 
 
   MesseTurm Frankfurt am Main, 10. Stock, Raum Kappa I und II, 
   Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Vtion Wireless Technology AG zum 31. Dezember 2012 nebst 
           Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2012 nebst Konzernlagebericht, des Berichts des 
           Aufsichtsrats, des Vorschlags für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.vtion.de eingesehen werden. Sie werden 
           auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Zu Punkt 1 der 
           Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat 
           den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt und den 
           Jahresabschluss damit festgestellt hat. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Ausschüttung einer Dividende je dividendenberechtigter 
           Stückaktie von EUR 0,055: 
 
 
          Bilanzgewinn:                EUR    1.040.056,11 
 
          Gesamtbetrag Dividende:      EUR      731.417,22 
 
          Betrag in Gewinnrücklage:    EUR            0,00 
 
          Gewinnvortrag:               EUR      308.638,89 
 
 
           Die vorstehend angegebenen Beträge für die Gesamtdividende und 
           für den Gewinnvortrag basieren auf der Gesamtzahl der im 
           Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags vorhandenen 
           dividendenberechtigten Aktien. Sollte sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der 
           ordentlichen Hauptversammlung verringern oder erhöhen, 
           behalten sich Vorstand und Aufsichtsrat vor, den 
           Beschlussvorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns 
           hinsichtlich des Gesamtbetrages der Dividende sowie des 
           Gewinnvortrags entsprechend anzupassen. Der Hauptversammlung 
           wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter 
           Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet 
           werden.' 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     5.    Bestellung des Abschlussprüfers für den 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
 
           'Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum 
           Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
           Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2013 sowie für die 
           gegebenenfalls vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
           Zwischenberichten (§§ 37w, 37y des Wertpapierhandelsgesetzes) 
           bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.' 
 
 
     6.    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien und Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Die Vtion Wireless Technology AG wird ermächtigt, bis zum 
           Ablauf des 26. Juni 2018 eigene Aktien mit einem rechnerischen 
           Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des im 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung gemäß 
           Tagesordnungspunkt 6 existierenden Grundkapitals zu erwerben. 
           Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
           mehrmals ausgeübt werden. Die Anzahl der unter dieser 
           Ermächtigung oder unter vorherigen Ermächtigungen erworbenen 
           eigenen Aktien, die von der Gesellschaft gehalten oder ihr 
           zugerechnet werden, darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
           gesamten Grundkapitals ausmachen. 
 
 
           Der Erwerb der eigenen Aktien der Gesellschaft erfolgt nach 
           Wahl des Vorstands über die Börse oder im Rahmen eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf 
           der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert der Aktien (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder 
           in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main ('Frankfurter 
           Wertpapierbörse'), an dem der Erwerb eigener Aktien jeweils 
           erfolgt, um nicht mehr als 10 % überschreiten oder 
           unterschreiten. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der 
           Gesellschaft, darf der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlussauktionspreise 
           im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor 
           dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 
           % überschreiten oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots 
           kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots 
           dieses Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen 
           grundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen. Eine 
           bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis 
           zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je 
           Aktionär kann vorgesehen werden. Das Erwerbsangebot kann 
           weitere Bestimmungen und Anforderungen vorsehen. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Vtion Wireless 
           Technology AG, die aufgrund der vorstehenden oder einer 
           vorangehenden Ermächtigung der Hauptversammlung erworben 
           wurden, neben der Veräußerung über die Börse oder im Rahmen 
           eines Angebots an alle Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre Dritten im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder beim direkten oder 
             indirekten Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anzubieten; 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, 
             der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
             Maßgabe, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital der 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigen darf; diese prozentuale Höchstgrenze 
             vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
             der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder 
             entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden; 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten 
             aus Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten 
             sowie aus Optionsschuldverschreibungen und 
             Optionsgenussrechten oder Wandlungspflichten aus 
             Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. Insgesamt darf auf 
             die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien ein 
             anteiliger Betrag von höchstens 10 % des Grundkapitals 
             entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Umtausch- 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -2-

oder Bezugsrechten oder Wandlungspflichten verwendet werden, 
             die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben beziehungsweise begründet werden. Diese 
             prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung oder aufgrund 
             anderer Ermächtigungen zum Zeitpunkt der Verwendung gemäß 
             oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden; 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr 
             verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten (mit Ausnahme 
             von Aktienoptionsrechten im Sinne von § 192 Abs. 2 Nr. 3 
             AktG) und auf diese zu übertragen; 
 
 
       -     unter Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, 
             ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines 
             weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
 
 
           Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der 
           erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz 
           oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Mit 
           Annahme und Wirksamkeit dieses Beschlusses wird die frühere 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 26. Juni 2012 
           aufgehoben.' 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet den Vorschlag, die 
           Gesellschaft zum Rückerwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Die 
           von der Hauptversammlung am 26. Juni 2012 erteilte 
           Ermächtigung ist durch das freiwillige öffentliche 
           Erwerbsangebot der Gesellschaft an alle Aktionäre in der Zeit 
           vom 5. September 2012 bis zum 26. September 2012 weitgehend 
           ausgeschöpft worden. Im Rahmen dieses freiwilligen 
           öffentlichen Erwerbsangebots hat die Gesellschaft insgesamt 
           1.196.591 Aktien zu einem Stückpreis von EUR 4,15 
           zurückerworben. Diese Aktien hält die Gesellschaft aktuell als 
           eigene Aktien. 
 
 
           Die Ermächtigung vom 26. Juni 2012 soll daher aufgehoben und 
           durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt 
           werden, damit die Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit hat, 
           eigene Aktien zurückzuerwerben. Der Rückerwerb eigener Aktien 
           stellt eine - im Vergleich zur Ausschüttung einer Dividende 
           steuerlich regelmäßig günstigere - Möglichkeit dar, Mittel der 
           Gesellschaft an die Aktionäre auszuschütten. Für diejenigen 
           Aktionäre, die ihre Aktien nicht an die Gesellschaft 
           veräußern, erhöht sich zudem die relative Beteiligung an der 
           Gesellschaft, da die verbleibenden Aktien eine höhere 
           Beteiligung an der Gesellschaft repräsentieren. 
 
 
           Erwerb eigener Aktien 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet dementsprechend den Vorschlag, 
           die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum Ablauf des 26. Juni 
           2018 Aktien der Vtion Wireless Technology AG ('Vtion-Aktien') 
           mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der 
           Gesellschaft von insgesamt bis zu 10 % des bei 
           Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben und 
           entsprechend der Ermächtigung über diese zu verfügen. 
 
 
           Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder aufgrund eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen. Die 
           Einhaltung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes 
           ist damit gewährleistet. 
 
 
           Verwendung eigener Aktien und Ausschluss des Erwerbs- bzw. 
           Bezugsrechts 
 
 
           Der Gesellschaft soll durch die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, 
           eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           beim direkten oder indirekten Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als 
           Gegenleistung anbieten zu können. Der Wettbewerb, in dem sich 
           die Gesellschaft befindet, sowie die wirtschaftliche 
           Entwicklung erfordern unter anderem die Möglichkeit, im Wege 
           des Aktientauschs Unternehmen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen zu erwerben oder sonstige Formen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen (wie z.B. 
           Gemeinschaftsunternehmen) herbeiführen zu können. Der 
           vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft 
           den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, um sich 
           bietende Gelegenheiten zu Unternehmens- beziehungsweise 
           Beteiligungserwerben oder anderen 
           Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel nutzen zu 
           können, ohne auf den unter Umständen zeit- und 
           kostenaufwändigen Weg über eine Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals gegen Sacheinlage oder einer ordentlichen 
           Sachkapitalerhöhung beschränkt zu sein. Bei der Festlegung der 
           Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, die 
           Interessen der Aktionäre angemessen zu berücksichtigen. Er 
           wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
           gewährten eigenen Aktien am Börsenkurs der Vtion-Aktien 
           orientieren. Eine starre Anknüpfung an den Börsenkurs ist 
           indessen unter anderem deshalb nicht vorgesehen, um einmal 
           erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenkurses in Frage zu stellen. 
 
 
           Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, unter den 
           Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eigene Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts anders als über die Börse 
           oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu 
           veräußern. Die vorgeschlagene Möglichkeit zur Veräußerung 
           eigener Aktien dient unter anderem der vereinfachten 
           Mittelbeschaffung und damit der Sicherung einer angemessenen 
           Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Diese Ermächtigung 
           des Vorstands zur Veräußerung der Vtion-Aktien wird 
           dahingehend beschränkt, dass unter Einbeziehung aller weiteren 
           Ermächtigungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt 10 % 
           des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals der 
           Gesellschaft nicht überschritten werden dürfen. Somit wird die 
           10 %-Grenze hinsichtlich aller Ermächtigungen mit der 
           Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG eingehalten. Durch den so beschränkten Umfang der 
           Ermächtigung sowie dadurch, dass sich der Veräußerungspreis 
           für die zu veräußernden beziehungsweise zu gewährenden Aktien 
           am Börsenkurs zu orientieren hat und diesen nicht wesentlich 
           unterschreiten darf, werden die Vermögens- wie auch die 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der Veräußerung 
           eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           angemessen gewahrt. Von einem nicht wesentlichen 
           Unterschreiten ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der 
           Veräußerungspreis nicht mehr als 5 % unter dem Eröffnungskurs 
           im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung liegt. 
 
 
           Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien soll auch die 
           Möglichkeit umfassen, eigene und bereits zum Börsenhandel 
           zugelassene Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von 
           Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie von 
           Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten zu 
           nutzen. Diese Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft in 
           geeigneten Fällen die Bedienung von Umtausch- oder 
           Bezugsrechten oder Wandlungspflichten aus ausgegebenen 
           Wandelschuldverschreibungen, ohne auf die gegebenenfalls zeit- 
           und kostenaufwändigere Durchführung einer Kapitalerhöhung aus 
           bedingtem Kapital oder aus genehmigtem Kapital beschränkt zu 
           sein. 
 
 
           Die Ermächtigung sieht ferner die Möglichkeit vor, von der 
           Gesellschaft gehaltene eigene Aktien unter Ausschluss des 
           Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der übrigen Aktionäre Mitarbeitern 
           der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen zu 
           gewähren oder anzubieten (mit Ausnahme von 
           Aktienoptionsrechten im Sinne von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG). 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -3-

Das ermöglicht es der Gesellschaft, Anreize für ihre 
           Mitarbeiter zu schaffen und die Interessen der Mitarbeiter und 
           der Aktionäre auf eine nachhaltige Steigerung des Aktienkurses 
           der Vtion-Aktien auszurichten. 
 
 
           Weiter soll die Gesellschaft eigene Aktien ohne erneuten 
           Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. 
 
 
           Ausnutzung und Berichte 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien unter Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts der 
           Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser 
           Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
           Einschätzung des Vorstands im Interesse der Gesellschaft und 
           damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. 
 
 
           Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
           über jede Ausnutzung der in Tagesordnungspunkt 6 erteilten 
           Ermächtigungen berichten. 
 
 
     7.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2013 
           mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des 
           bisherigen genehmigten Kapitals und entsprechende 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Das derzeit in § 4 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft 
           geregelte genehmigte Kapital läuft am 24. September 2014 aus. 
           Die Ermächtigung soll auf der diesjährigen Hauptversammlung 
           erneuert werden, um der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit 
           zu erhalten, Kurs schonend und schnell auf Marktgegebenheiten 
           reagieren zu können und ihr weiterhin eine langfristige 
           Finanzplanung zu ermöglichen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
       'a)   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
             26. Juni 2018 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
             7.247.543,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 7.247.543 
             neuen auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) im anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
             jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             ('Genehmigtes 
             Kapital 2013'). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien 
             und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. 
 
 
             Im Falle der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 steht 
             den Aktionären grundsätzlich ihr Bezugsrecht zu. Die Aktien 
             können auch von einem oder mehreren Finanzinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der 
               anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, 
               die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
               Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im 
               Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
               bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
               übersteigen; diese prozentuale Höchstgrenze vermindert 
               sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf 
               Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegeben 
               wurden; 
 
 
         -     zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % nicht übersteigt 
               und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
               Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Höchstgrenze vermindert 
               sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf 
               Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben wurden; 
 
 
         -     zur Einführung von Aktien der Gesellschaft oder 
               von Zertifikaten, die Aktien der Gesellschaft vertreten, 
               an inländischen oder ausländischen Börsen, an denen die 
               Aktien der Gesellschaft oder Zertifikate, die Aktien der 
               Gesellschaft vertreten, bis dahin noch nicht zum 
               Börsenhandel zugelassen sind; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Inhaber von 
               Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
               Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
               Optionsrechts als Aktionär zustehen würde; 
 
 
         -     zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
               Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der 
               Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundener 
               Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder 
               verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen 
               von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen; wobei die 
               Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
               diesem Fall nicht mehr 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe 
               der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals betragen darf. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der 
             Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
             Kapital 2013 und der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
       b)    Das von der Hauptversammlung am 25. September 
             2009 beschlossene Genehmigte Kapital 2009 wird mit Wirkung 
             auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlüsse der 
             Hauptversammlung über das Genehmigte Kapital 2013 gemäß 
             Tagesordnungspunkt 7 lit. a) und die Abänderung der Satzung 
             gemäß Tagesordnungspunkt 7 lit. c) aufgehoben. 
 
 
       c)    § 4 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. 
             Juni 2018 einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 7.247.543,00 
             durch Ausgabe von bis zu 7.247.543 neuen auf den Inhaber 
             lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) im anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- 
             oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2013'). 
             Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder 
             stimmrechtslose Vorzugsaktien. 
 
 
             Im Falle der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 steht 
             den Aktionären grundsätzlich ihr Bezugsrecht zu. Die Aktien 
             können auch von einem oder mehreren Finanzinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der 
               anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, 
               die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
               Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im 
               Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
               bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
               übersteigen; diese prozentuale Höchstgrenze vermindert 
               sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf 
               Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegeben 
               wurden; 
 
 
         -     zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % nicht übersteigt 
               und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
               Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Höchstgrenze vermindert 
               sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf 
               Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben wurden; 
 
 
         -     zur Einführung von Aktien der Gesellschaft oder 
               von Zertifikaten, die Aktien der Gesellschaft vertreten, 
               an inländischen oder ausländischen Börsen, an denen die 
               Aktien der Gesellschaft oder Zertifikate, die Aktien der 
               Gesellschaft vertreten, bis dahin noch nicht zum 
               Börsenhandel zugelassen sind; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Inhaber von 
               Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
               Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
               Optionsrechts als Aktionär zustehen würde; 
 
 
         -     zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
               Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der 
               Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundener 
               Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder 
               verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen 
               von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen; wobei die 
               Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
               diesem Fall nicht mehr 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe 
               der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals betragen darf. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der 
             Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
             Kapital 2013 und der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung im 
             Falle der vollständigen oder teilweisen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2013 jeweils anzupassen, sofern die 
             Anpassung lediglich die Fassung betrifft.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1 
           und 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bisher in § 4 Abs. 
           4 der Satzung geregelte genehmigte Kapital ('Genehmigtes 
           Kapital 2009') aufzuheben und durch ein neues genehmigtes 
           Kapital mit einer Laufzeit bis zum 26. Juni 2018 ('Genehmigtes 
           Kapital 2013') zu ersetzen. 
 
 
           Erneuerung des genehmigten Kapitals 
 
 
           Das gegenwärtige, von der Hauptversammlung am 25. September 
           2009 beschlossene genehmigte Kapital läuft am 24. September 
           2014 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das 
           genehmigte Kapital in diesem Jahr zu erneuern, um eine 
           langfristige Finanzplanung zu ermöglichen und um die 
           Gesellschaft in die Lage zu versetzen, schnell und umfassend 
           auf sich ändernde Marktgegebenheiten reagieren zu können. 
           Vorstand und Aufsichtsrat sehen es als ihre Pflicht an, 
           unabhängig von konkreten Nutzungsplänen jederzeit 
           sicherzustellen, dass die Gesellschaft die nötigen Instrumente 
           hat, um im Bedarfsfall zusätzliches Kapital aufnehmen zu 
           können. 
 
 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Im Falle der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals steht den 
           Aktionären grundsätzlich ihr gesetzliches Bezugsrecht zu. Das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ist auch gewahrt, wenn die neuen 
           Aktien von einem oder mehreren Finanzinstituten mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, diese Aktien den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           In bestimmten Fällen soll der Vorstand jedoch - mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats - berechtigt sein, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre im Interesse des Unternehmens auszuschließen. 
 
 
           Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht 
           zunächst bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. Dies soll 
           es der Gesellschaft insbesondere ermöglichen, den Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen liquiditätsschonend durchführen zu können. Die 
           Gesellschaft steht in einem starken Wettbewerb und ist im 
           Unternehmens- und Aktionärsinteresse darauf angewiesen, 
           schnell und flexibel auf Marktveränderungen reagieren zu 
           können. Im Einzelfall muss die Gesellschaft im Unternehmens- 
           und Aktionärsinteresse in der Lage sein, den Erwerb eines 
           Unternehmens, den Teil eines Unternehmens, einer Beteiligung 
           oder eines sonstigen Vermögensgegenstandes sowie die Gewinnung 
           eines Investors schnell umzusetzen. Es ist nicht ungewöhnlich, 
           dass sich attraktive Akquisitionsmöglichkeiten nur dann 
           verwirklichen lassen, wenn die Gesellschaft als Gegenleistung 
           stimmberechtigte Aktien anbieten kann. Um solche Möglichkeiten 
           ausnutzen zu können, muss die Gesellschaft in der Lage sein, 
           schnell Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll 
           der Gesellschaft die dazu notwendige Handlungsfähigkeit geben. 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind sich bewusst, dass der 
           Ausschluss des Bezugsrechts eine Verringerung der 
           verhältnismäßigen Beteiligungsquote und des verhältnismäßigen 
           Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre nach sich zieht. 
           Bei Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre könnte aber 
           der eigentliche Zweck, schnell und flexibel agieren zu können, 
           nicht erreicht werden. Zudem wird den Rechten der Aktionäre 
           durch die gesetzlichen Vorgaben und die Bedingungen des 
           jeweiligen Kapitalerhöhungsbeschlusses Rechnung getragen. Nach 
           den gesetzlichen Vorgaben darf das Bezugsrecht nur 
           ausgeschlossen werden, wenn dies im Unternehmensinteresse 
           liegt, d.h. wenn die Kapitalmaßnahme voraussichtlich der 
           mittel- bzw. langfristigen Wertsteigerung der Gesellschaft - 
           und damit auch des Wertes der einzelnen Aktien - dient. Nach 
           den Vorgaben des Beschlusses darf die Anzahl der Aktien, die 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
           Sacheinlagen ausgegeben werden, den anteiligen Betrag von 20 % 
           des Grundkapitals im Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht 
           überschreiten. Aktien, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden, werden 
           auf diese Höchstgrenze angerechnet. 
 
 
           Gegenwärtig bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, um von 
           der eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen. Sollten sich 
           Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen sowie der Gewinnung von wesentlichen 
           Investoren ergeben, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung zu diesem Zweck 
           Gebrauch machen wird. Er wird von einer solchen Möglichkeit 
           nur dann Gebrauch machen, wenn die Umsetzung einer solchen 
           Transaktion, insbesondere die Ausgabe von neuen Aktien gegen 
           Ausschluss des Bezugsrechts, im wohl verstandenen 
           Unternehmensinteresse liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen 
           erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche 
           Zustimmung erteilen. 
 
 
           Nach dem Beschlussvorschlag soll das Bezugsrecht ferner 
           ausgeschlossen werden können, um Spitzenbeträge auszugleichen. 
           Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung 
           auf Spitzenbeträge gering. Daher halten Vorstand und 
           Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
           Gründen für sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
 
           Außerdem soll das Bezugsrecht beim genehmigten Kapital dann 
           ausgeschlossen werden können, wenn die Voraussetzungen nach § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Dies setzt insbesondere 
           voraus, dass die Kapitalerhöhung ein Volumen von insgesamt 10 
           % des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag 
           für die neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.