Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Explorer vor Durchbruch? 2 Kilometer Anomalie - trifft diese Aktie jetzt den Jackpot?
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
223 Leser
Artikel bewerten:
(1)

DGAP-HV: Solar-Fabrik Aktiengesellschaft für -2-

DJ DGAP-HV: Solar-Fabrik Aktiengesellschaft für Produktion und Vertrieb von solartechnischen Produkten: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2013 in Konzerthaus Freiburg, Konrad-Adenauer-Platz 1, 79098 Freiburg i.Br. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Solar-Fabrik Aktiengesellschaft für Produktion und Vertrieb 
von solartechnischen Produkten / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Solar-Fabrik Aktiengesellschaft für Produktion und Vertrieb von 
solartechnischen Produkten: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 02.07.2013 in Konzerthaus Freiburg, 
Konrad-Adenauer-Platz 1, 79098 Freiburg i.Br. mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
21.05.2013 / 15:15 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Solar-Fabrik Aktiengesellschaft für Produktion und Vertrieb 
   von solartechnischen Produkten 
 
   Freiburg im Breisgau 
 
   ISIN: DE0006614712 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
   2. Juli 2013, um 10.30 Uhr 
   im Konzerthaus Freiburg, Konrad-Adenauer-Platz 1, 79098 Freiburg 
   i.Br., 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des 
           zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den 
           Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt 
           nicht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der 
           Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss der 
           Solar-Fabrik AG bereits gebilligt und den Jahresabschluss 
           damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses 
           und eine Billigung des Konzernabschlusses durch die 
           Hauptversammlung entfallen somit. 
 
 
           Sämtliche vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet 
           unter 
 
 
          www.solar-fabrik.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
 
           (zu erreichen über www.solar-fabrik.de - Investor Relations - 
           Hauptversammlung) zugänglich und können in den Geschäftsräumen 
           der Solar-Fabrik AG, Munzinger Str. 10, 79111 Freiburg, 
           eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch 
           zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der 
           Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und des 
           Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische 
           Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
 
       (1)   Die PricewaterhouseCoopers AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Freiburg i. Br., wird zum 
             Abschlussprüfer für die Gesellschaft und für den Konzern für 
             das Geschäftsjahr 2013 gewählt. 
 
 
       (2)   Die PricewaterhouseCoopers AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Freiburg i. Br., wird zum 
             Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische 
             Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen 
             verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 37w 
             Abs. 5, § 37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im 
             Geschäftsjahr 2013 gewählt. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Änderung von § 3 der 
           Satzung 
 
 
           Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung 
           und Bekanntmachungen vom 22. Dezember 2011 wurde die 
           Papierform des Bundesanzeigers zum 1. April 2012 abgeschafft 
           und der 'elektronische Bundesanzeiger' in 'Bundesanzeiger' 
           umbenannt. Der Wortlaut von § 3 der Satzung soll an diese 
           Gesetzesänderung angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 3 der Satzung wie 
           folgt neu zu fassen: 
 
 
             'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
             im Bundesanzeiger.' 
 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   nachweisen. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein besonderer 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
   erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung ('Nachweisstichtag'), 
   also den 11. Juni 2013, 0.00 Uhr, zu beziehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis bedürfen der Textform und müssen in 
   deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und 
   der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 25. Juni 2013, 24.00 Uhr, unter 
   folgender Adresse zugehen: 
 
   Solar-Fabrik Aktiengesellschaft für Produktion und 
   Vertrieb von solartechnischen Produkten 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg 
   4027 H Hauptversammlungen 
   Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart 
   Fax: +49 (711) 127 - 79256 
   mailto: hv-anmeldung@lbbw.de 
 
   Nach fristgerechter Anmeldung und Vorlage des erforderlichen 
   Nachweises des Anteilsbesitzes erfolgt der Versand der 
   Eintrittskarten. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht 
   hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Aktienbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden am Nachweisstichtag 
   oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr 
   können Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem Nachweisstichtag und 
   nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen 
   oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist 
   für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Aktionäre, 
   die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise 
   veräußern, sind daher - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes - gleichwohl zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben demnach keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, 
   können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen 
   oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Ausübung des Stimmrechts 
   auch durch einen Bevollmächtigten, insbesondere durch ein 
   Kreditinstitut oder durch eine Vereinigung von Aktionären, erfolgen 
   kann. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der 
   fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. Zusammen mit der Eintrittskarte erhalten 
   die Aktionäre weitere Informationen zur Bevollmächtigung sowie 
   Vollmachtsformulare zugesandt. 
 
   Für Vollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 
   Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute 
   oder Unternehmen erteilt werden, gilt: Die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft kann auch auf elektronischem Weg per E-Mail 
   an die folgende E-Mail-Adresse der Gesellschaft übermittelt werden: 
   investor@solar-fabrik.de. 
 
   Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2013 09:15 ET (13:15 GMT)

Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Institute 
   oder Unternehmen gelten für die Vollmachtserteilung die gesetzlichen 
   Bestimmungen. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
   bevollmächtigenden Personen, Institute oder Unternehmen möglicherweise 
   eine besondere Form der Vollmacht verlangen, da die Vollmacht von dem 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden muss. Sollte ein 
   Aktionär daher ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 
   AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen 
   bevollmächtigen wollen, so ist dringend zu empfehlen, sich mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig bezüglich der möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
   jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
   Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung der 
   dafür vorgesehenen Vollmachtsformulare, die die Aktionäre mit der 
   Eintrittskarte erhalten, erteilt werden. Auch im Fall einer 
   Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreters sind eine fristgemäße Anmeldung und ein 
   fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bedingungen erforderlich. 
 
   Die Aktionäre, die diesen Service in Anspruch nehmen wollen, senden 
   die Vollmacht mit Weisungen bitte bis spätestens 1. Juli 2013, 24.00 
   Uhr, an: 
 
   Solar-Fabrik Aktiengesellschaft für Produktion und 
   Vertrieb von solartechnischen Produkten 
   - Kennwort: Hauptversammlung - 
   Munzinger Str. 10, 79111 Freiburg 
   Fax: +49 (761) 4000-319 
   mailto: investor@solar-fabrik.de 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
   im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung EUR 12.853.499,00 und ist eingeteilt in 
   12.853.499 Stückaktien. Sämtliche 12.853.499 Stückaktien sind im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung stimmberechtigt. Jede 
   Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmen im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 
   12.853.499. 
 
   Ergänzungsverlangen 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (letzteres 
   entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 
   AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es wird darum gebeten, die 
   folgende Anschrift zu verwenden: 
 
   Solar-Fabrik Aktiengesellschaft für Produktion und 
   Vertrieb von solartechnischen Produkten 
   Der Vorstand 
   Munzinger Str. 10, 79111 Freiburg 
 
   Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 1. Juni 2013, 24.00 Uhr, 
   zugehen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, vor und in der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu stellen und 
   Wahlvorschläge zu machen. 
 
   Im Vorfeld der Hauptversammlung sind Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   von Aktionären im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG ausschließlich an 
   die folgende Adresse zu richten: 
 
   Solar-Fabrik Aktiengesellschaft für Produktion und 
   Vertrieb von solartechnischen Produkten 
   - Kennwort: Hauptversammlung - 
   Munzinger Str. 10, 79111 Freiburg 
   Fax: +49 (761) 4000-319 
   mailto: investor@solar-fabrik.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Gegenanträge der Aktionäre zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   müssen begründet sein. Ein Wahlvorschlag braucht nicht begründet 
   werden. 
 
   Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG, d.h. spätestens 
   bis zum 17. Juni 2013, 24.00 Uhr, unter vorstehender Adresse 
   eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden 
   einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender 
   Begründungen unverzüglich im Internet unter 
 
   www.solar-fabrik.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   (zu erreichen über www.solar-fabrik.de - Investor Relations - 
   Hauptversammlung) zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der 
   Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
   veröffentlicht. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre 
 
   Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu 
   geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
   der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht 
   besteht. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
   Die Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen gemäß § 124a AktG 
   sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 
   122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.solar-fabrik.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   (zu erreichen über www.solar-fabrik.de - Investor Relations - 
   Hauptversammlung) zum Download zur Verfügung. Dort werden auch die 
   festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
   Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 21. Mai 
   2013 bekannt gemacht worden. Sie wurde auch solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, 
   dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
   verbreiten. 
 
   Freiburg im Breisgau, im Mai 2013 
 
   Solar-Fabrik Aktiengesellschaft für Produktion und 
   Vertrieb von solartechnischen Produkten 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
21.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Solar-Fabrik Aktiengesellschaft für Produktion und 
                Vertrieb von solartechnischen Produkten 
                Munzinger Str. 10 
                79111 Freiburg 
                Deutschland 
E-Mail:         investor@solar-fabrik.de 
Internet:       http://www.solar-fabrik.de 
ISIN:           DE0006614712 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
212283 21.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 21, 2013 09:15 ET (13:15 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.