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DGAP-HV: Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2013 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 02.07.2013 in Einbeck mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
21.05.2013 / 15:15 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft 
 
   Einbeck 
 
   ISIN: DE0006058001// 
   WKN: 605800 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
   am Dienstag, den 02. Juli 2013, 11.00 Uhr, 
   im 'Wilhelm-Bendow-Theater', Hubeweg 39, 37574 Einbeck, 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
 
   Tagesordnung: 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Einbecker Brauhaus 
   AG zum 31. Dezember 2012. Vorlage des Lageberichts für die 
   Gesellschaft, sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2012. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktiengesetzlichen 
   Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich zu machen. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 91.225,98, vollständig auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern, die im 
   Geschäftsjahr 2012 dem Vorstand angehörten, für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern, die im 
   Geschäftsjahr 2012 dem Aufsichtsrat angehörten, für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
   5. Beschlussfassung über den Gewinnabführungsvertrag mit der 
   BrauManufaktur Härke GmbH, Peine 
 
   Die Einbecker Brauhaus AG hat als Obergesellschaft (Organträger) mit 
   der BrauManufaktur Härke GmbH als Untergesellschaft 
   (Organgesellschaft) und gleichzeitig 100%iger Tochtergesellschaft der 
   Einbecker Brauhaus AG am 15.05.2013 einen Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Die Einbecker Brauhaus AG ist alleinige 
   Gesellschafterin der BrauManufaktur Härke GmbH. Die BrauManufaktur 
   Härke GmbH mit dem Sitz in Peine wurde (nach Umfirmierung und 
   Sitzverlegung, zuvor: Martini Brauerei GmbH, eingetragen im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Kassel unter HRB 6732) mit Datum vom 
   18.02.2013 im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter HRB 
   203308 eingetragen. Voraussetzung für die Wirksamkeit des 
   Gewinnabführungsvertrages ist die Zustimmung der Hauptversammlung der 
   Einbecker Brauhaus AG sowie die Eintragung im Handelsregister der 
   BrauManufaktur Härke GmbH. Die Gesellschafterversammlung der 
   BrauManufaktur Härke GmbH hat dem Gewinnabführungsvertrag am 
   15.05.2013 zugestimmt. 
 
   Der wesentliche Inhalt des Gewinnabführungsvertrages ist: 
 
           Die Untergesellschaft ist verpflichtet, ihren 
           gesamten, für das jeweilige Geschäftsjahr nach den 
           maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
           Gewinn an die Einbecker Brauhaus AG abzuführen. Die 
           Untergesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur 
           insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
           einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei 
           vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
           begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages 
           gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind 
           auf Verlangen der Einbecker Brauhaus AG aufzulösen und zum 
           Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
           Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der 
           Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn des 
           Gewinnabführungsvertrages gebildet wurden, oder von 
           Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen. § 301 AktG ist in der 
           jeweils gültigen Fassung anzuwenden. 
 
 
           Die Einbecker Brauhaus AG verpflichtet sich 
           gegenüber der Untergesellschaft, etwaige Verluste der 
           Untergesellschaft zum Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend 
           den Vorschriften gemäß § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung auszugleichen. 
 
 
           Soweit bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
           wirtschaftlich begründet und rechtlich zulässig, ist es 
           möglich, unterjährig Abschlagszahlungen auf den abzuführenden 
           Gewinn bzw. den auszugleichenden Jahresfehlbetrag zu leisten, 
           um eine Finanzierung beider Unternehmen zu gewährleisten. Die 
           Abschlagszahlungen sind auf den am Ende eines Geschäftsjahres 
           abzuführenden Gewinn oder den auszugleichenden Fehlbetrag 
           anzurechnen. Überzahlungen sind zu erstatten. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner 
           Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der 
           Untergesellschaft wirksam und gilt bei Eintragung im Jahr 2013 
           rückwirkend für das gesamte Geschäftsjahr 2013. Der Vertrag 
           wird zunächst bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit fest 
           geschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt fünf Zeitjahre 
           gerechnet ab Beginn desjenigen Geschäftsjahres 
           (Wirtschaftsjahres) der Untergesellschaft, in dem dieser 
           Vertrag wirksam wird. Im Übrigen ist der Vertrag auf 
           unbestimmte Dauer geschlossen und kann mit einer Frist von 
           zwölf Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (Wirtschaftsjahres) 
           der Obergesellschaft - erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit 
           (31.12.2017) - gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus 
           wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte 
   der Einbecker Brauhaus AG für die letzten drei Geschäftsjahre, die 
   Jahresabschlüsse der Martini Brauerei GmbH für die letzten drei 
   Geschäftsjahre, sowie der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
   Bericht des Vorstands der Einbecker Brauhaus AG und der 
   Geschäftsführung der BrauManufaktur Härke GmbH liegen von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Einbecker Brauhaus AG, Papenstraße 4-7, 37574 Einbeck zur Einsicht der 
   Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrats schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Hauptversammlung der Einbecker Brauhaus AG stimmt dem Abschluss 
   des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Einbecker Brauhaus AG und 
   der BrauManufaktur Härke GmbH vom 15.05.2013 hiermit zu. 
 
   6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft Dr. Kleeberg & Partner GmbH, München zum 
   Abschlussprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
   Adressen für die Anmeldung, die Übersendung des 
   Anteilsbesitznachweises und eventueller Gegenanträge bzw. 
   Wahlvorschläge 
 
   Wir geben folgende Adresse für die Anmeldung und die Übersendung des 
   Anteilsbesitznachweises an: 
 
   Einbecker Brauhaus AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 3090374675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Folgende Adresse steht für eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge 
   zur Verfügung: 
 
   Einbecker Brauhaus AG 
   Hauptversammlungsbüro 
   Papenstraße 4-7 
   37574 Einbeck 
   Telefax: +49 5561 797-311 
   E-Mail: Hauptversammlung@einbecker.com 
 
   Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht-börsennotierte Gesellschaften in der 
   Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, 
   Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der o.g. 
   Adressen verpflichtet. 
 
   Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
   Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und 
   ihre Berechtigung nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 
   11. Juni 2013 zu beziehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft unter der o.g. Adresse bis zum Ablauf des 25. Juni 2013 
   zugehen. 
 
   Die weiteren Einzelheiten können Aktionäre der Satzung der 
   Gesellschaft, die auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar 
   ist, sowie den dortigen weiteren Hinweisen entnehmen. 
 
   Angabe nach § 125 Abs. 1 Satz 4 AktG 
 
   Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein 
   Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden. 
 
   Einbeck, im Mai 2013 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
21.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2013 09:15 ET (13:15 GMT)

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft 
                Papenstraße 4-7 
                37574 Einbeck 
                Deutschland 
Fax:            +49 5561 797-311 
E-Mail:         Hauptversammlung@einbecker.com 
Internet:       http://www.einbecker.com 
ISIN:           DE0006058001 
WKN:            605800 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
212281 21.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 21, 2013 09:15 ET (13:15 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.