DJ DGAP-HV: Tipp24 SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Tipp24 SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Tipp24 SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
28.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
22.05.2013 / 15:41
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Tipp24 SE
Hamburg, Deutschland
- ISIN DE0007847147 -
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
Ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, dem 28. Juni 2013, 10.30 Uhr (Einlass ab 9.30 Uhr) in das
Curiohaus, Rothenbaumchaussee 11, 20148 Hamburg.
TAGESORDNUNG
mit Vorschlägen zur Beschlussfassung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts der Tipp24 SE zum 31. Dezember 2012, Vorlage
des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
zum 31. Dezember 2012 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
übernahmerechtlichen Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 20. März 2013
gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung hierzu entfällt damit
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Auch die weiteren
unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der
Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer
Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahrs 2012 von EUR 10.885.822,54 in die
Gewinnrücklagen einzustellen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Abschlussprüfer und als
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 die Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu
bestellen.
6. Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3
SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG und § 9 (1) der Satzung der
Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung bestellt werden. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden.
Sämtliche derzeitige Mitglieder des Aufsichtsrats sind bis zum
Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2012 beschließt, bestellt, mithin bis zum Ablauf
dieser Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt nach Vorbereitung durch den als
Nominierungsausschuss fungierenden Präsidialausschuss vor, mit
Wirkung ab dem Ablauf dieser Hauptversammlung bis zum Ablauf
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2015 beschließt, folgende Personen im Wege der
Einzelwahl als Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen:
1. Herrn Andreas de Maizière, Bad Homburg,
selbständiger Unternehmensberater und Partner der
Doertenbach & Co. GmbH, Frankfurt am Main,
2. Herrn Thorsten Hehl, Hamburg, Beteiligungsmanager
der Günther Holding GmbH, Hamburg,
3. Herrn Oliver Jaster, Neuwittenbek,
Geschäftsführer der Günther Holding GmbH, Hamburg,
4. Herrn Bernd Schiphorst, Hamburg, selbständiger
Unternehmensberater, Berlin,
5. Herrn Jens Schumann, Hamburg, kaufmännische
Tätigkeiten für verschiedene Gesellschaften, u. a. als
Aufsichtsrat der Lotto24 AG und der Tipp24 SE, Hamburg,
6. Herrn Peter Steiner, Wiesbaden, Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater in eigener Praxis, Wiesbaden.
Herr de Maizière ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich
zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
- Eisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft,
Andernach (Mitglied des Aufsichtsrats),
- Fürstlich Castell'sche Bank, Credit-Casse AG,
Castell (Vorsitzender des Aufsichtsrats),
- Rheinische Bodenverwaltung Aktiengesellschaft,
Düsseldorf (Vorsitzender des Aufsichtsrats).
Weiterhin ist Herr de Maizière Mitglied in folgenden
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
- Arenberg - Recklinghausen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Recklinghausen (Vorsitzender des
Aufsichtsrats),
- Arenberg Schleiden GmbH, Schleiden (Vorsitzender
des Aufsichtsrats),
- Commerz Real Spezialfondsgesellschaft mbH,
Wiesbaden (Stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats),
- Grundkredit- und Bodenverwaltung Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Düsseldorf (Vorsitzender des
Aufsichtsrats),
- Dr. Vogler GmbH & Co. KG, Bad Homburg v.d.Höhe
(Mitglied des Beirats).
Herr Hehl ist Mitglied des folgenden anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsrats:
- Lotto24 AG, Hamburg.
Herr Jaster ist Mitglied des folgenden anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsrats:
- ALPHA Business Solutions AG, Kaiserslautern
(Vorsitzender des Aufsichtsrats).
Weiterhin ist Herr Jaster Mitglied des folgenden
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums:
- Orga Systems GmbH, Paderborn (Mitglied des
Beirats).
Herr Schiphorst ist Mitglied des folgenden vergleichbaren in-
oder ausländischen Kontrollgremiums:
- Hertha, Berliner Sport-Club (Hertha B.S.C.),
Berlin (Vorsitzender des Aufsichtsrats).
Herr Steiner ist Mitglied des folgenden anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsrats:
- Gauly | Dittrich | van de Weyer AG Strategische
Beratung, Kommunikation & Investments, Frankfurt am Main.
Weiterhin ist Herr Steiner Mitglied in folgenden
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
- ASK Chemicals GmbH, Hilden (Mitglied des
Aufsichtsrats),
- Fixit Trockenmörtel Holding AG, Baar, Schweiz
(Mitglied des Aufsichtsrats).
Herr Schumann ist Mitglied des folgenden anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsrats:
- Lotto24 AG, Hamburg (stellvertretender
Vorsitzender des Aufsichtsrats).
Darüber hinaus bestehen keine Mitgliedschaften einer der
vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden
inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien.
Herr Steiner ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf
den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im Sinne
des § 100 Abs. 5 AktG.
Ergänzende Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des
Deutschen Corporate Governance Kodex:
Folgende vorgeschlagene Personen unterhalten persönliche oder
geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der
Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär:
- Herr Hehl ist Beteiligungsmanager der Günther
Holding GmbH, Hamburg, welcher gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Abs. 3 WpHG 24,99% der Stimmrechte an der Gesellschaft
zugerechnet werden, und deren Geschäftsführer Herr Oliver
Jaster ist, welcher derzeit dem Aufsichtsrat der
Gesellschaft angehört und zur Wiederwahl in dieses Amt
vorgeschlagen wird.
- Herr Jaster ist Geschäftsführer der Günther
Holding GmbH, Hamburg, welcher gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Abs. 3 WpHG 24,99% der Stimmrechte an der Gesellschaft
zugerechnet werden. Überdies werden Herrn Jaster persönlich
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 WpHG 24,99% der
Stimmrechte an der Gesellschaft zugerechnet.
- Herr Schumann ist Inhaber der Schumann e.K., die
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May 22, 2013 09:41 ET (13:41 GMT)
DJ DGAP-HV: Tipp24 SE: Bekanntmachung der -2-
auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags die
Spielteilnahme von Kunden der Tipp24 SE an den
Klassenlotterien abwickelt. Das operative Geschäft der
Schumann e.K. wird von der Günther Direct Services GmbH
betrieben, einem Herrn Oliver Jaster nahe stehenden
Unternehmen.
Ergänzende Angaben gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen
Corporate Governance Kodex:
Für den Fall seiner Wahl soll Herr de Maizière als Kandidat
für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
7. Beschlussfassung über eine Änderung von § 2 Absatz
(1) der Satzung - Gegenstand des Unternehmens
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Satzungsänderung zu beschließen:
§ 2 der Satzung der Gesellschaft wird in Absatz (1) wie folgt
neu gefasst:
'(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die
Bereitstellung und der Vertrieb von Produkten und
Dienstleistungen auf dem Gebiet der elektronischen Medien
sowie auf dem Gebiet von Unterhaltungs- und Glücksspielen,
insbesondere von Lotterien, außerdem der Erwerb, die
Veräußerung, das Halten und das Verwalten von Beteiligungen an
anderen Unternehmen im In- und Ausland.'
8. Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes der
Gesellschaft und Neufassung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Der Sitz der Tipp24 SE wird nach Maßgabe des Verlegungsplans
vom 19. April 2013 nach London, Vereinigtes Königreich,
verlegt, und die Satzung wird in Form der Statutes wie aus der
Anlage zum Verlegungsplan ersichtlich neu gefasst.
Der Verlegungsplan hat den folgenden Wortlaut:
Verlegungsplan gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des
Rates vom 26. April 2004 und durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des
Rates vom 20. November 2006 ('SE-VO') in Verbindung mit §§ 12 ff. des
Gesetzes zur Ausführung der SE-VO ('SEAG')
1. VORBEMERKUNG
1.1 Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) in Firma
Tipp24 SE mit Sitz in Hamburg ist im Handelsregister des
Amtsgerichts Hamburg unter HRB 112099 eingetragen (nachfolgend
auch die 'Gesellschaft'). Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt EUR 8.385.088,00 und ist in 8.385.088 auf den Namen
lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt.
1.2 Die Aktien der Gesellschaft sind zum Handel im
regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im
Teilbereich des regulierten Markts der Frankfurter
Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungspflichten (Prime
Standard) zugelassen.
1.3 Die Gesellschaft hält derzeit folgende direkte und
indirekte Beteiligungen:
Gesellschaft, Sitz Beteiligungshöhe
Tipp24 Deutschland GmbH, Hamburg, Deutschland 100 %
Tipp24 (UK) Limited, London, Vereinigtes 100 %
Königreich
Tipp24 Investment 1 Limited, London, Vereinigtes 75 %
Königreich indirekt weitere 10 %
Tipp24 Investment 2 Limited, London, Vereinigtes 75 %
Königreich indirekt weitere 10 %
MyLotto24 Limited, London, Vereinigtes 40 %
Königreich
GSG Lottery Systems GmbH, Hamburg, Deutschland (indirekt) 40 %
Lotto Network Limited, London, Vereinigtes (indirekt) 40 %
Königreich
Lotto Network Services S.r.l., Monza, Italien (indirekt) 40 %
Tipp 24 Operating Services Limited, London, (indirekt) 40 %
Vereinigtes Königreich
Ventura24 S.L., Madrid, Spanien (indirekt) 40 %
Ventura24Games S.A., Madrid, Spanien (indirekt) 40 %
Geonomics Global Games Limited, London, (indirekt) 21,85 %
Vereinigtes Königreich
Tipp24 Services Limited, London, Vereinigtes (indirekt) 16 %
Königreich
1.4 Auf der Grundlage der der Gesellschaft jeweils
zugegangenen Stimmrechtsmitteilungen nach dem
Wertpapierhandelsgesetz setzt sich die Aktionärsstruktur der
Gesellschaft mit Ablauf des Tages, der dem Tag dieser
Beurkundung vorausgegangen ist, wie folgt zusammen, wobei zu
beachten ist, dass seit der am 17. April 2013 in das
Handelsregister der Gesellschaft eingetragenen Durchführung
einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital im Umfang von
EUR 400.000 noch keine neuen Stimmrechtsmitteilungen erfolgt
sind und die gemeldeten Stimmrechtsanteile insoweit überholt
sein könnten:
Aktionär/Aktionärsgruppe Beteiligungs-
höhe
Oliver Jaster* 24,99 %
Marc Peters 4,82 %
Jens Schumann 4,45 %
Ethenea Independent Investors S.A. 4,22 %
Credit Suisse Equity Fund Management Company 3,30 %
Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft 3,12 %
mbH
BNP Paribas Investment Partners S.A. 3,01 %
Schroder Investment Management Ltd 3,01 %
Sonstige Investoren 49,08 %
* Zugerechnet über Othello Drei Beteiligungs GmbH & Co. KG,
Othello Drei Beteiligungsmanagement GmbH, Günther Holding GmbH
und Günther GmbH.
1.5 Die Gesellschaft verfügt über ein dualistisches
Verwaltungssystem mit einem derzeit mit zwei Mitgliedern
besetzten Vorstand sowie einem Aufsichtsrat mit einer
satzungsgemäß vorgesehenen Anzahl von sechs Mitgliedern. Mit
Wirkung zum 1. Juni 2013 ist ein weiteres Mitglied des
Vorstands bestellt worden.
1.6 Die Satzung der Gesellschaft basiert subsidiär zu
den Bestimmungen der SE-VO und des SEAG auf den Regelungen des
deutschen Aktiengesetzes.
1.7 Die Gesellschaft soll ihren satzungsmäßigen Sitz
gemäß Art. 8 Abs. 1 SE-VO nach London, Vereinigtes Königreich,
unter Neufassung ihrer Satzung ohne Auflösung der Gesellschaft
oder Gründung einer neuen juristischen Person verlegen.
1.8 Die Sitzverlegung sowie die damit einhergehende
Neufassung der Satzung werden gemäß Art. 8 Abs. 10 SE-VO mit
Eintragung der Gesellschaft in das Unternehmensregister des
Companies House, Cardiff, Vereinigtes Königreich ('Companies
House') wirksam.
2. SITZVERLEGUNG
Der Sitz der Gesellschaft wird gemäß Art. 8 Abs. 1 SE-VO nach
Maßgabe dieses Verlegungsplans unter Neufassung ihrer Satzung
nach London, Vereinigtes Königreich verlegt.
3. BISHERIGE FIRMA, SITZ UND REGISTERNUMMER DER
GESELLSCHAFT
3.1 Die Firma der Gesellschaft lautet Tipp24 SE.
3.2 Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg, Deutschland.
Die Hauptverwaltung der Gesellschaft befindet sich derzeit am
Straßenbahnring 11 in 20251 Hamburg, Deutschland.
3.3 Die Gesellschaft ist im Handelsregister des
Amtsgerichts Hamburg unter HRB 112099 eingetragen.
4. VORGESEHENER NEUER SITZ DER GESELLSCHAFT
Als neuer Sitz der Gesellschaft ist London, Vereinigtes
Königreich vorgesehen. Am neuen Sitz der Gesellschaft wird
auch deren Hauptverwaltung geführt werden. Die vorgesehene
Adresse der Hauptverwaltung lautet 25 Southampton Buildings,
London, WC2A 1AL, Vereinigtes Königreich.
5. VORGESEHENE SATZUNG UND FIRMA
5.1 Die bisherige Satzung der Gesellschaft ist den
Bestimmungen des für eine SE mit Sitz im Vereinigten
Königreich subsidiär zur SE-VO geltenden Rechts, dabei
insbesondere dem Companies Act 2006, anzupassen. Die
Gesellschaft erhält im Rahmen der Sitzverlegung die diesem
Verlegungsplan als Anlage beigefügte Satzung (Statutes). Die
im Zusammenhang mit diesem Verlegungsplan erstellte und
veröffentlichte deutsche Übersetzung der Statutes ist nicht
Teil dieses Verlegungsplans und stellt auch keinen formellen
Bestandteil des Verlegungsbeschlusses der Hauptversammlung der
Gesellschaft dar.
5.2 Die Firma der Gesellschaft (Tipp24 SE) soll
unverändert bleiben.
6. FOLGEN DER VERLEGUNG FÜR DIE BETEILIGUNG DER
ARBEITNEHMER
6.1 Die Gesellschaft beschäftigt derzeit 14
Arbeitnehmer (hier und im Folgenden jeweils ohne
Berücksichtigung der gesetzlichen Vertreter).
Zu den Gesellschaften, an denen die Gesellschaft eine
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Mehrheitsbeteiligung hält, gilt Folgendes:
(a) Die Tipp24 Deutschland GmbH mit Sitz in Hamburg,
Deutschland und eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Hamburg unter HRB 103773 ('Tipp24 D')
beschäftigt derzeit keine Arbeitnehmer.
(b) Die ausländische Tochtergesellschaft Tipp24 (UK)
Limited mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich und
registriert im Companies House unter company no. 08316397
('Tipp24
UK') beschäftigt derzeit keine Arbeitnehmer.
(c) Die ausländische Tochtergesellschaft Tipp24
Investment 1 Limited mit Sitz in London, Vereinigtes
Königreich und registriert im Companies House unter company
no. 08316353 ('Tipp24 Invest 1') beschäftigt derzeit keine
Arbeitnehmer.
(d) Die ausländische Tochtergesellschaft Tipp24
Investment 2 Limited mit Sitz in London, Vereinigtes
Königreich und registriert im Companies House unter company
no. 08467763 ('Tipp24 Invest 2') beschäftigt derzeit keine
Arbeitnehmer.
6.2 Weder bei der Gesellschaft noch bei ihrer
Tochtergesellschaft Tipp24 D besteht eine Mitbestimmung auf
Unternehmensebene. Des Weiteren bestehen bei beiden
Gesellschaften auch keine betriebsverfassungsrechtlichen oder
sonstige Arbeitnehmervertretungen. Insoweit besteht
insbesondere bei der Gesellschaft kein SE-Betriebsrat,
Konzern-, Gesamt-, oder Betriebsrat. Auch wurde kein
Sprecherausschuss für leitende Angestellte gebildet.
Schließlich besteht auch kein Wirtschaftsausschuss. Es
bestehen auch keine Betriebs-, Tarif- oder sonstige
Kollektivvereinbarungen bei der Gesellschaft bzw. bei der
Tipp24 D. Die Tipp24 UK, die Tipp24 Invest 1 und die Tipp24
Invest 2 (gemeinsam die 'Britischen Tochtergesellschaften')
unterliegen keinen Regeln zur Mitbestimmung, da solche dem
Recht von England und Wales grundsätzlich unbekannt sind. Es
bestehen auch keine Betriebs-, Tarif- oder sonstige
Kollektivvereinbarungen bei den Britischen
Tochtergesellschaften.
6.3 In der Gesellschaft richtet sich die Beteiligung
der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene ausschließlich nach dem
SE-Beteiligungsgesetz ('SEBG'), § 47 Abs. 1 Nr. 1 SEBG. Das
von den Arbeitnehmern gebildete Besondere Verhandlungsgremium
im Sinne von § 4 Abs. 1 SEBG hat am 20. Juli 2009 im Zuge der
Gründung der Gesellschaft gemäß § 16 SEBG beschlossen, keine
Verhandlungen über der Beteiligung der Arbeitnehmer in einer
Europäischen Gesellschaft aufzunehmen. Die Gesellschaft
verfügt somit über keine Mitbestimmung auf Unternehmensebene
und Beteiligung nach den Regelungen des SEBG. Das Gesetz über
Europäische Betriebsräte ('EBRG') ist auf die Gesellschaft
nicht anwendbar, da mangels gemeinschaftsweiter Tätigkeit im
Sinne von § 3 EBRG der Geltungsbereich nicht eröffnet ist (§ 2
Abs. 1 i.V.m. § 3 EBRG).
6.4 Die Beteiligung der Arbeitnehmer der Tipp24 D
unterfällt grundsätzlich den Regeln der deutschen
Mitbestimmung (d.h. Rechte der Arbeitnehmer zur Entsendung von
Mitgliedern in Aufsichts- bzw. Vertretungsorgane einer
Gesellschaft) und der Beteiligung (d.h. jedes Verfahren -
einschließlich Unterrichtung, Anhörung und der Mitbestimmung -
durch das die Vertreter der Arbeitnehmer Einfluss auf die
Beschlussfassung der Gesellschaft nehmen können). In der
Tipp24 D bestehen derzeit kein Aufsichtsrat oder sonstige
Vertretungsorgane.
6.5 Im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung finden
die nationalen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes
('BetrVG')
auf die Gesellschaft und die Tipp24 D grundsätzlich Anwendung.
Das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
('SprAuG') ist derzeit weder auf die Gesellschaft noch auf die
Tipp24 D anwendbar, da die Gesellschaften jeweils weniger als
zehn leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG
beschäftigen.
6.6 Die Gesellschaft wird nach Wirksamwerden der
Sitzverlegung ihre Hauptverwaltung nach London, Vereinigtes
Königreich verlegen. Die Verlegung der Hauptverwaltung ist
gemäß Art. 7 SE-VO zwingend. Am bisherigen Sitz der
Gesellschaft in Hamburg wird weder eine selbständige
Zweigniederlassung noch eine Betriebsstätte der Gesellschaft
verbleiben. Die Gesellschaft beabsichtigt, die folgenden
Maßnahmen ihren Arbeitnehmern anzubieten bzw. solche Maßnahmen
durchzuführen:
(a) Die Gesellschaft beabsichtigt, allen ihren
Arbeitnehmern im Rahmen einer einvernehmlichen
Vertragsänderung anzubieten, ihr Arbeitsverhältnis mit der
Gesellschaft aufrecht zu erhalten und zukünftig zu
vergleichbaren Bedingungen am Sitz der Gesellschaft in
London fortzusetzen.
(b) Die Tipp24 UK hat im Dezember 2012 als
Service-Einheit für die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit
im Bereich Business Development aufgenommen. Die Tipp24 UK
verfügt neben ihrer Hauptverwaltung an ihrem Sitz in London
über eine unselbständige Betriebsstätte in Hamburg. Die
Gesellschaft beabsichtigt daher, ihren Arbeitnehmern
alternativ anzubieten, ihr Arbeitsverhältnis mit der Tipp24
SE einvernehmlich zu beenden, und wird gleichzeitig dafür
Sorge tragen, dass anstelle des bisherigen Arbeitsvertrages
mit der Gesellschaft ein neues Arbeitsverhältnis - zu im
Wesentlichen gleichen Bedingungen - mit der Tipp24 UK
begründet werden kann. Arbeitsort soll insofern die
unselbständige Betriebsstätte der Tipp24 UK in Hamburg sein.
(c) Für den Fall, dass die betroffenen Arbeitnehmer
im Rahmen der Sitzverlegung einer einvernehmlichen
Vertragsänderung oder einem einvernehmlichen Wechsel zur
Tipp24 UK nicht zustimmen, behält sich die Gesellschaft vor,
die Arbeitsverhältnisse wegen Wegfalls der Arbeitsplätze und
wegen fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten der
Gesellschaft in Hamburg betriebsbedingt zu kündigen.
6.7 Mit Wirksamwerden der Sitzverlegung ändert sich das
auf die Gesellschaft und ihre Arbeitnehmer anwendbare
Mitbestimmungs- und Beteiligungsregime wie folgt:
(a) Die Gesellschaft unterliegt weiterhin keiner
unternehmerischen Mitbestimmung bzw. Beteiligung der
Arbeitnehmer nach den zukünftig anwendbaren Regelungen der
European Public Limited-Liability Company (Employee
Involvement) (Great Britain) Regulations 2009.
(b) Die Regelungen der Transnational Information and
Consultation of Employees (Amendment) Regulations 2010 in
Bezug auf Europäische Betriebsräte finden auf die
Gesellschaft keine Anwendung.
(c) Die anwendbaren Regelungen betreffend eine
Mitbestimmung auf Betriebsebene für die Arbeitnehmer sind je
nach zukünftigem Einsatzort zu bestimmen. Für die
Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in die Tipp24 UK wechseln
und in der unselbständigen Betriebsstätte der Tipp24 UK in
Hamburg tätig werden, ändern sich die anwendbaren Regelungen
der Mitbestimmung auf Betriebsebene nicht. Das BetrVG und
das SprAuG sind weiterhin grundsätzlich anwendbar. Die
Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in die Hauptverwaltung
der Gesellschaft nach London wechseln, unterfallen der
Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs. Die Rechtsordnung
des Vereinigten Königreichs sieht keine spezifischen
Regelungen zur Mitbestimmung auf Betriebsebene vor.
(d) Anlässlich der geplanten Sitzverlegung der
Gesellschaft besteht keine Notwendigkeit zur Wiederaufnahme
von Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer
zwischen der Gesellschaft und dem Besonderen
Verhandlungsgremium gemäß § 18 SEBG. Die Sitzverlegung ist
weder eine strukturelle Änderung im Sinne von § 18 Abs. 3
SEBG noch ist sie geeignet, Beteiligungsrechte der
Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung zu mindern.
Verhandlungen über die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer
nach Maßgabe von § 18 Abs. 3 SEBG anlässlich der
Sitzverlegung sind daher nicht erforderlich. Auch wurde
zwischen der Gesellschaft und dem Besonderen
Verhandlungsgremium keine Vereinbarung getroffen, die eine
Wiederaufnahme von Verhandlungen anlässlich der
Sitzverlegung der Gesellschaft begründen könnte. Schließlich
ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 SE-VO keine Pflicht zur
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May 22, 2013 09:41 ET (13:41 GMT)
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