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DGAP-HV: Suedzucker AG Mannheim/Ochsenfurt: -3-

DJ DGAP-HV: Suedzucker AG Mannheim/Ochsenfurt: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.08.2013 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Suedzucker AG Mannheim/Ochsenfurt / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Suedzucker AG Mannheim/Ochsenfurt: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 01.08.2013 in Mannheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
23.05.2013 / 15:06 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Südzucker Aktiengesellschaft Mannheim/Ochsenfurt 
 
   Mannheim 
 
   WKN 729 700 
   ISIN DE 0007297004 
 
 
   Einladung und Tagesordnung 
   zur 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Donnerstag, 1. August 2013, 10:00 Uhr 
 
   im Congress Center Rosengarten, 
   Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 1. August 2013, 10:00 
   Uhr im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 
   Mannheim, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB) für das 
           Geschäftsjahr 2012/13, des gebilligten Konzernabschlusses und 
           des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu 
           den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 
           2012/13 und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012/13 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012/13 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/14 
 
 
     6.    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, 
           Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) und 
           Satzungsänderung 
 
 
   II. VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG 
 
     TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB) für das 
           Geschäftsjahr 2012/13, des gebilligten Konzernabschlusses und 
           des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu 
           den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 
           2012/13 und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
   Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2013 den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend 
   den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
     TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Südzucker 
   Aktiengesellschaft Mannheim/Ochsenfurt für das Geschäftsjahr 2012/13 
   von 183.805.636,46 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 0,90 EUR je Aktie    183.764.962,80 
   auf 204.183.292 Stückaktien                                      EUR 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                              40.673,66 EUR 
 
   Bilanzgewinn                                          183.805.636,46 
                                                                    EUR 
 
   Soweit am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien vorhanden sind, wird 
   der Beschlussvorschlag dahingehend modifiziert, bei einer Ausschüttung 
   von 0,90 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie den entsprechend 
   höheren verbleibenden Betrag auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die Dividende wird am 2. August 2013 ausgezahlt. 
 
     TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012/13 
 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2012/13 Entlastung zu erteilen. 
 
     TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2012/13 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/13 Entlastung zu erteilen. 
 
     TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/14 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
   Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, 
   zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2013/14 zu bestellen. 
 
     TOP 6 Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, 
           Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) und 
           Satzungsänderung 
 
 
   Das nach § 4 Abs. 5 der Satzung bestehende Genehmigte Kapital 2009 
   wurde im November 2012 durch eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts weitgehend ausgenutzt. Es besteht derzeit noch in einem 
   Betrag von 381.731 EUR. Unter Aufhebung des noch bestehenden 
   genehmigten Kapitals soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 
   12.000.000 EUR - das entspricht rund 5,88 % des bei der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals von 204.183.292 EUR - 
   geschaffen werden. Unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ausgegebene Aktien dürfen dabei insgesamt 3 % des Grundkapitals - das 
   entspricht 6.125.498 Stück Aktien - nicht überschreiten, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     a)    Das nach § 4 Abs. 5 der Satzung bestehende 
           Genehmigte Kapital 2009 wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
           Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten 
           Kapitals im Handelsregister unter Neufassung von § 4 Abs. 5 
           der Satzung aufgehoben. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 31. Juli 2018 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
           12.000.000 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen zur Gewährung von Aktien im 
           Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
           bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
           einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
           Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
           Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen 
           die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene 
           Unternehmen). Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
           insgesamt 3 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, 
           und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. 
 
 
           Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die 
           Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
           oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 3 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung auf 3 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, 
           die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel- 
           oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten 
           ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Suedzucker AG Mannheim/Ochsenfurt: -2-

Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten, die von der Gesellschaft oder 
           Tochtergesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar 
           oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ausgegeben wurden 
           oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
           Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
           zustehen würde. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
           insgesamt 3 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, 
           und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. 
 
 
           Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen und/oder gegen 
           Bareinlagen und/oder an Inhaber von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten bzw. Gläubiger von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten ausgegebenen Aktien dürfen 3 % des 
           Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung überschreiten. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen. 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt. 
 
 
           Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem 
           Genehmigten Kapital 2013 zu ändern. 
 
 
     c)    § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 31. Juli 2018 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
           12.000.000 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen zur Gewährung von Aktien im 
           Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
           bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
           einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
           Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
           Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen 
           die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene 
           Unternehmen). Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
           insgesamt 3 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, 
           und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. 
 
 
           Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die 
           Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
           oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 3 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung auf 3 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, 
           die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel- 
           oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten 
           ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
           Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten, die von der Gesellschaft oder 
           Tochtergesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar 
           oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ausgegeben wurden 
           oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
           Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
           zustehen würde. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
           insgesamt 3 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, 
           und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. 
 
 
           Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen und/oder gegen 
           Bareinlagen und/oder an Inhaber von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten bzw. Gläubiger von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten ausgegebenen Aktien dürfen 3 % des 
           Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung überschreiten. 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen. 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sind unabhängig voneinander erteilt. 
 
 
           Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem 
           Genehmigten Kapital 2013 zu ändern.' 
 
 
   III. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 1 
   und 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 
   (Bezugsrechtsausschluss) 
 
   Unter TOP 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
   vor, ein genehmigtes Kapital in Höhe von nominal insgesamt 12.000.000 
   EUR zu schaffen. Das sind rund 5,88% des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals. Unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebene Aktien dürfen dabei insgesamt 3 
   % des Grundkapitals - das entspricht 6.125.498 Stück Aktien - nicht 
   überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
   Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
 
   Durch das zu beschließende Genehmigte Kapital 2013 wird der 
   Gesellschaft eine Möglichkeit der Eigenkapitalbeschaffung eröffnet. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

Damit wird dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermöglicht, 
   noch flexibler auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren und diese 
   optimal zu nutzen. Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, 
   genehmigtes Kapital insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und 
   Unternehmensbeteiligungen sowie zur Stärkung der Eigenmittel der 
   Gesellschaft einzusetzen und hierbei sowohl auf Barkapitalerhöhungen 
   als auch auf Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen zu können. Für 
   Unternehmen ist es angesichts der aktuellen Marktlage von 
   entscheidender Bedeutung, flexibel und schnell Kapitalmaßnahmen 
   durchführen zu können und damit jederzeit die strategische 
   Flexibilität zu gewährleisten. Im derzeitigen Marktumfeld ergeben sich 
   Gelegenheiten zur Kapitalaufnahme in der Regel sehr kurzfristig und 
   solche sind auch zumeist nur von kurzer Dauer. Dies gilt sowohl für 
   Kapitalerhöhungen, die zur Stärkung der Bilanz dienen, als auch für 
   Kapitalmaßnahmen, die im Zusammenhang mit strategischen Akquisitionen 
   stehen. Zur Strategie der Gesellschaft gehört es, durch Akquisitionen 
   von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen 
   ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und 
   kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Damit soll zugleich 
   der Wert ihrer Aktie gesteigert werden. Um Eigenkapital zur 
   Finanzierung auch größerer Vorhaben zur Verfügung zu haben, ist es 
   notwendig, das vorgeschlagene genehmigte Kapital zu schaffen. Die 
   Bemessung der Höhe des genehmigten Kapitals soll sicherstellen, auch 
   größere Unternehmensakquisitionen gegen Bar- oder Sachleistung 
   finanzieren zu können. Da eine Kapitalerhöhung bei einer Akquisition 
   kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur 
   einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar 
   beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der Schaffung 
   eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand schnell zurückgreifen 
   kann. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, 
   ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte eigene Aktien der Gesellschaft 
   zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen diese Aktien im 
   Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
   anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
   Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. Die Ermächtigung umfasst 
   weiterhin einen Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Aktien zum 
   Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen 
   Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene 
   Unternehmen). Die Gesellschaft steht in einem harten Wettbewerb. Sie 
   muss deshalb jederzeit in der Lage sein, in den sich wandelnden 
   Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. 
   Dazu gehören auch Unternehmenszusammenschlüsse sowie der Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
   anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
   Wirtschaftsgütern zur Verbesserung der Wettbewerbsposition. Dabei 
   zeigt sich, dass bei solchen Vorhaben immer größere Einheiten 
   betroffen sind. Vielfach müssen hierbei sehr hohe Gegenleistungen 
   gezahlt werden. Diese Gegenleistungen können oder sollen - 
   insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
   Finanzierungsstruktur - oft nicht mehr in Geld erbracht werden. 
   Veräußerer bestehen verschiedentlich darauf, als Gegenleistung Aktien 
   der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten. Die Möglichkeit, eigene 
   Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, schafft damit einen 
   Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft mithin den 
   notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich 
   der Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) schnell und 
   flexibel auszunutzen, und setzt sie in die Lage, unter Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals in geeigneten Fällen auch größere Unternehmen, 
   Unternehmensteile oder Beteiligungen daran auch gegen Überlassung von 
   eigenen Aktien erwerben zu können. Entsprechendes gilt beim Erwerb 
   anderer mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehender 
   Wirtschaftsgüter sowie beim Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände 
   (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit 
   der Gesellschaft verbundene Unternehmen). Nicht selten ergibt sich 
   auch insoweit aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als 
   Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Dem trägt 
   die Ermächtigung Rechnung. Die Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
   dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
   insgesamt 3 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
 
   Sofern das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht werden soll, ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand 
   soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
   wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
   dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 3 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 3 % des Grundkapitals sind 
   diejenigen Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
   veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten ausgegeben werden 
   bzw. ausgegeben werden können, sofern diese Schuldverschreibungen nach 
   dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre ausgegeben werden. 
 
   Die Ermächtigung, das Bezugsrecht in einem Umfang von bis zu insgesamt 
   3 % des Grundkapitals auszuschließen, um die neuen Aktien zu einem 
   Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis von Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet, 
   setzt den Vorstand in die Lage, Aktien zum Zwecke der Platzierung mit 
   börsennahem Ausgabepreis zu emittieren. Damit eröffnet sich die 
   Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen höheren Mittelzufluss als 
   bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Diese Ermächtigung 
   versetzt die Gesellschaft zudem in die Lage, Marktchancen schnell und 
   flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf ggf. auch 
   sehr kurzfristig zu decken. Dabei wird dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
   getragen. Selbst bei voller Ausnutzung dieser Ermächtigung ist ein 
   Bezugsrechtsausschluss nur für einen Betrag möglich, der 3 % des bei 
   der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. 
 
   Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich 
   ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern 
   von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der 
   Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften, an denen die 
   Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, 
   ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu 
   gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
   bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde. Zur 
   leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt 
   sehen die entsprechenden Ausgabebedingungen im Regelfall einen 
   Verwässerungsschutz vor. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes 
   besteht darin, dass die Inhaber von Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten bei einer 
   Aktienemission, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls 
   ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie werden damit so 
   gestellt, als ob sie von ihrem Options- und Wandlungsrecht bereits 
   Gebrauch gemacht hätten bzw. Wandlungspflichten bereits erfüllt worden 
   wären. Da der Verwässerungsschutz in diesem Fall nicht durch eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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