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(1)

DGAP-HV: Suedzucker AG Mannheim/Ochsenfurt: -6-

DJ DGAP-HV: Suedzucker AG Mannheim/Ochsenfurt: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.08.2013 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Suedzucker AG Mannheim/Ochsenfurt / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Suedzucker AG Mannheim/Ochsenfurt: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 01.08.2013 in Mannheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
23.05.2013 / 15:06 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Südzucker Aktiengesellschaft Mannheim/Ochsenfurt 
 
   Mannheim 
 
   WKN 729 700 
   ISIN DE 0007297004 
 
 
   Einladung und Tagesordnung 
   zur 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Donnerstag, 1. August 2013, 10:00 Uhr 
 
   im Congress Center Rosengarten, 
   Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 1. August 2013, 10:00 
   Uhr im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 
   Mannheim, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB) für das 
           Geschäftsjahr 2012/13, des gebilligten Konzernabschlusses und 
           des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu 
           den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 
           2012/13 und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012/13 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012/13 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/14 
 
 
     6.    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, 
           Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) und 
           Satzungsänderung 
 
 
   II. VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG 
 
     TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB) für das 
           Geschäftsjahr 2012/13, des gebilligten Konzernabschlusses und 
           des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu 
           den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 
           2012/13 und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
   Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2013 den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend 
   den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
     TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Südzucker 
   Aktiengesellschaft Mannheim/Ochsenfurt für das Geschäftsjahr 2012/13 
   von 183.805.636,46 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 0,90 EUR je Aktie    183.764.962,80 
   auf 204.183.292 Stückaktien                                      EUR 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                              40.673,66 EUR 
 
   Bilanzgewinn                                          183.805.636,46 
                                                                    EUR 
 
   Soweit am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien vorhanden sind, wird 
   der Beschlussvorschlag dahingehend modifiziert, bei einer Ausschüttung 
   von 0,90 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie den entsprechend 
   höheren verbleibenden Betrag auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die Dividende wird am 2. August 2013 ausgezahlt. 
 
     TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012/13 
 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2012/13 Entlastung zu erteilen. 
 
     TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2012/13 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/13 Entlastung zu erteilen. 
 
     TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/14 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
   Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, 
   zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2013/14 zu bestellen. 
 
     TOP 6 Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, 
           Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) und 
           Satzungsänderung 
 
 
   Das nach § 4 Abs. 5 der Satzung bestehende Genehmigte Kapital 2009 
   wurde im November 2012 durch eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts weitgehend ausgenutzt. Es besteht derzeit noch in einem 
   Betrag von 381.731 EUR. Unter Aufhebung des noch bestehenden 
   genehmigten Kapitals soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 
   12.000.000 EUR - das entspricht rund 5,88 % des bei der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals von 204.183.292 EUR - 
   geschaffen werden. Unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ausgegebene Aktien dürfen dabei insgesamt 3 % des Grundkapitals - das 
   entspricht 6.125.498 Stück Aktien - nicht überschreiten, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     a)    Das nach § 4 Abs. 5 der Satzung bestehende 
           Genehmigte Kapital 2009 wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
           Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten 
           Kapitals im Handelsregister unter Neufassung von § 4 Abs. 5 
           der Satzung aufgehoben. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 31. Juli 2018 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
           12.000.000 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen zur Gewährung von Aktien im 
           Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
           bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
           einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
           Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
           Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen 
           die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene 
           Unternehmen). Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
           insgesamt 3 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, 
           und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. 
 
 
           Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die 
           Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
           oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 3 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung auf 3 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, 
           die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel- 
           oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten 
           ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Suedzucker AG Mannheim/Ochsenfurt: -2-

Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten, die von der Gesellschaft oder 
           Tochtergesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar 
           oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ausgegeben wurden 
           oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
           Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
           zustehen würde. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
           insgesamt 3 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, 
           und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. 
 
 
           Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen und/oder gegen 
           Bareinlagen und/oder an Inhaber von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten bzw. Gläubiger von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten ausgegebenen Aktien dürfen 3 % des 
           Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung überschreiten. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen. 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt. 
 
 
           Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem 
           Genehmigten Kapital 2013 zu ändern. 
 
 
     c)    § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 31. Juli 2018 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
           12.000.000 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen zur Gewährung von Aktien im 
           Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
           bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
           einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
           Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
           Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen 
           die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene 
           Unternehmen). Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
           insgesamt 3 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, 
           und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. 
 
 
           Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die 
           Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
           oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 3 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung auf 3 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, 
           die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel- 
           oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten 
           ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
           Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten, die von der Gesellschaft oder 
           Tochtergesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar 
           oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ausgegeben wurden 
           oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
           Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
           zustehen würde. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
           dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
           insgesamt 3 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, 
           und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. 
 
 
           Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen und/oder gegen 
           Bareinlagen und/oder an Inhaber von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten bzw. Gläubiger von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           -genussrechten ausgegebenen Aktien dürfen 3 % des 
           Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung überschreiten. 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen. 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sind unabhängig voneinander erteilt. 
 
 
           Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem 
           Genehmigten Kapital 2013 zu ändern.' 
 
 
   III. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 1 
   und 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 
   (Bezugsrechtsausschluss) 
 
   Unter TOP 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
   vor, ein genehmigtes Kapital in Höhe von nominal insgesamt 12.000.000 
   EUR zu schaffen. Das sind rund 5,88% des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals. Unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebene Aktien dürfen dabei insgesamt 3 
   % des Grundkapitals - das entspricht 6.125.498 Stück Aktien - nicht 
   überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
   Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
 
   Durch das zu beschließende Genehmigte Kapital 2013 wird der 
   Gesellschaft eine Möglichkeit der Eigenkapitalbeschaffung eröffnet. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Suedzucker AG Mannheim/Ochsenfurt: -3-

Damit wird dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermöglicht, 
   noch flexibler auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren und diese 
   optimal zu nutzen. Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, 
   genehmigtes Kapital insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und 
   Unternehmensbeteiligungen sowie zur Stärkung der Eigenmittel der 
   Gesellschaft einzusetzen und hierbei sowohl auf Barkapitalerhöhungen 
   als auch auf Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen zu können. Für 
   Unternehmen ist es angesichts der aktuellen Marktlage von 
   entscheidender Bedeutung, flexibel und schnell Kapitalmaßnahmen 
   durchführen zu können und damit jederzeit die strategische 
   Flexibilität zu gewährleisten. Im derzeitigen Marktumfeld ergeben sich 
   Gelegenheiten zur Kapitalaufnahme in der Regel sehr kurzfristig und 
   solche sind auch zumeist nur von kurzer Dauer. Dies gilt sowohl für 
   Kapitalerhöhungen, die zur Stärkung der Bilanz dienen, als auch für 
   Kapitalmaßnahmen, die im Zusammenhang mit strategischen Akquisitionen 
   stehen. Zur Strategie der Gesellschaft gehört es, durch Akquisitionen 
   von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen 
   ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und 
   kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Damit soll zugleich 
   der Wert ihrer Aktie gesteigert werden. Um Eigenkapital zur 
   Finanzierung auch größerer Vorhaben zur Verfügung zu haben, ist es 
   notwendig, das vorgeschlagene genehmigte Kapital zu schaffen. Die 
   Bemessung der Höhe des genehmigten Kapitals soll sicherstellen, auch 
   größere Unternehmensakquisitionen gegen Bar- oder Sachleistung 
   finanzieren zu können. Da eine Kapitalerhöhung bei einer Akquisition 
   kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur 
   einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar 
   beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der Schaffung 
   eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand schnell zurückgreifen 
   kann. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, 
   ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte eigene Aktien der Gesellschaft 
   zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen diese Aktien im 
   Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
   anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
   Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. Die Ermächtigung umfasst 
   weiterhin einen Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Aktien zum 
   Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen 
   Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene 
   Unternehmen). Die Gesellschaft steht in einem harten Wettbewerb. Sie 
   muss deshalb jederzeit in der Lage sein, in den sich wandelnden 
   Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. 
   Dazu gehören auch Unternehmenszusammenschlüsse sowie der Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
   anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
   Wirtschaftsgütern zur Verbesserung der Wettbewerbsposition. Dabei 
   zeigt sich, dass bei solchen Vorhaben immer größere Einheiten 
   betroffen sind. Vielfach müssen hierbei sehr hohe Gegenleistungen 
   gezahlt werden. Diese Gegenleistungen können oder sollen - 
   insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
   Finanzierungsstruktur - oft nicht mehr in Geld erbracht werden. 
   Veräußerer bestehen verschiedentlich darauf, als Gegenleistung Aktien 
   der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten. Die Möglichkeit, eigene 
   Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, schafft damit einen 
   Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft mithin den 
   notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich 
   der Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) schnell und 
   flexibel auszunutzen, und setzt sie in die Lage, unter Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals in geeigneten Fällen auch größere Unternehmen, 
   Unternehmensteile oder Beteiligungen daran auch gegen Überlassung von 
   eigenen Aktien erwerben zu können. Entsprechendes gilt beim Erwerb 
   anderer mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehender 
   Wirtschaftsgüter sowie beim Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände 
   (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit 
   der Gesellschaft verbundene Unternehmen). Nicht selten ergibt sich 
   auch insoweit aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als 
   Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Dem trägt 
   die Ermächtigung Rechnung. Die Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
   dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
   insgesamt 3 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
 
   Sofern das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht werden soll, ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand 
   soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
   wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, 
   dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 3 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 3 % des Grundkapitals sind 
   diejenigen Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
   veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten ausgegeben werden 
   bzw. ausgegeben werden können, sofern diese Schuldverschreibungen nach 
   dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre ausgegeben werden. 
 
   Die Ermächtigung, das Bezugsrecht in einem Umfang von bis zu insgesamt 
   3 % des Grundkapitals auszuschließen, um die neuen Aktien zu einem 
   Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis von Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet, 
   setzt den Vorstand in die Lage, Aktien zum Zwecke der Platzierung mit 
   börsennahem Ausgabepreis zu emittieren. Damit eröffnet sich die 
   Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen höheren Mittelzufluss als 
   bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Diese Ermächtigung 
   versetzt die Gesellschaft zudem in die Lage, Marktchancen schnell und 
   flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf ggf. auch 
   sehr kurzfristig zu decken. Dabei wird dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
   getragen. Selbst bei voller Ausnutzung dieser Ermächtigung ist ein 
   Bezugsrechtsausschluss nur für einen Betrag möglich, der 3 % des bei 
   der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. 
 
   Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich 
   ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern 
   von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der 
   Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften, an denen die 
   Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, 
   ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu 
   gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
   bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde. Zur 
   leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt 
   sehen die entsprechenden Ausgabebedingungen im Regelfall einen 
   Verwässerungsschutz vor. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes 
   besteht darin, dass die Inhaber von Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten bei einer 
   Aktienemission, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls 
   ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie werden damit so 
   gestellt, als ob sie von ihrem Options- und Wandlungsrecht bereits 
   Gebrauch gemacht hätten bzw. Wandlungspflichten bereits erfüllt worden 
   wären. Da der Verwässerungsschutz in diesem Fall nicht durch eine 

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May 23, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Suedzucker AG Mannheim/Ochsenfurt: -4-

Reduzierung des Options- bzw. Wandlungspreises gewährleistet werden 
   muss, lässt sich ein höherer Ausgabekurs für die bei Wandlung oder 
   Optionsausübung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   erzielen. Dieses Vorgehen ist jedoch nur möglich, wenn das Bezugsrecht 
   der Aktionäre insoweit ausgeschlossen wird. Da die Platzierung von 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
   Wandlungspflichten bei Gewährung eines entsprechenden 
   Verwässerungsschutzes erleichtert wird, dient der 
   Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen 
   Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. Auch diese Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur mit der Maßgabe, dass die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 3 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung. 
 
   Die insgesamt aufgrund der vorstehend genannten Ermächtigungen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen und/oder gegen 
   Bareinlagen und/oder an Inhaber von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
   bzw. Gläubiger von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten ausgegebenen Aktien 
   dürfen 3 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
   überschreiten. 
 
   Außerhalb der vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
   kann das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   nur für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen 
   und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, 
   zur Erleichterung der Abwicklung ausgeschlossen werden. 
 
   Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
   der Aktienausgabe festzulegen. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit 
   wird dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
   liegt. 
 
   Um die Abwicklung zu erleichtern, können die neuen Aktien entsprechend 
   der üblichen Praxis auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
   (oder gleichgestellten Unternehmen) mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. In diesem Fall des 
   sogenannten mittelbaren Bezugsrechts im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG 
   wird das gesetzliche Bezugsrecht nicht materiell beschränkt, sondern 
   nur zur Erleichterung der Abwicklung statt von der Gesellschaft von 
   dem oder den Kreditinstituten (oder gleichgestellten Unternehmen) 
   bedient. 
 
   Der Vorstand wird über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 
   jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
   IV. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG 
 
     1.    GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT 
           DER EINBERUFUNG 
 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung 204.183.292 EUR und ist in 204.183.292 
   Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der 
   Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und 
   Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
   damit jeweils 204.183.292. Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
     2.    TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES 
           STIMMRECHTS 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens 25. 
   Juli 2013 (24:00 Uhr) unter der nachstehenden Adresse: 
 
   Südzucker Aktiengesellschaft Mannheim/Ochsenfurt 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   - General Meetings - 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt/Main 
 
   Telefax Nr.: +49 69 12012-86045 
   E-Mail: WP.HV@Xchanging.com 
 
   bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erbracht haben, dass 
   sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 11. 
   Juli 2013, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag, auch Record Date genannt), 
   Aktionäre der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
   Adresse bis spätestens 25. Juli 2013 (24:00 Uhr) zugehen. Anmeldung 
   und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer 
   Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform. 
 
   Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes bei der vorstehend bezeichneten Anmeldestelle der 
   Südzucker Aktiengesellschaft Mannheim/Ochsenfurt werden den Aktionären 
   von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
   frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut 
   anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des 
   Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen 
   durch das depotführende Institut vorgenommen. Eintrittskarten sind 
   reine Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen 
   Teilnahmebedingungen dar. 
 
   Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und 
   die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht 
   hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben 
   hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, es sei denn, sie lassen sich insoweit 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die 
   sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind 
   auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
   Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine 
   eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. die depotführende Bank, eine 
   Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Dabei ist Folgendes zu beachten: 
 
   Auch im Falle der Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und 
   der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Mangels anderer Willenskundgabe des Aktionärs gilt das persönliche 
   Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung als Widerruf einer 
   zuvor erteilten Vollmacht. 
 
   Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
   diesen nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellten Instituten, 
   Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, 
   die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten 
   daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder ein anderes der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten 
   Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung 
   bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
   Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der 
   Gesellschaft an die folgende Adresse: 
 
   Südzucker Aktiengesellschaft Mannheim/Ochsenfurt 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
 
   Telefax Nr.: +49 89 309037-4675 
 
   übermittelt werden. 
 
   Für die Vollmachtserteilung kann das Formular verwendet werden, das 
   den Aktionären nach der Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte 
   übersandt wird. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären auch in diesem Jahr die 
   Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, können hierzu 
   ebenfalls das Formular verwenden, das den Aktionären nach der 

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May 23, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Suedzucker AG Mannheim/Ochsenfurt: -5-

Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird. Eine 
   Vollmacht zugunsten der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter erfordert, dass diesen ausdrückliche Weisungen 
   zum Gegenstand der Beschlussfassung erteilt werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen 
   erteilten Weisungen abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach 
   eigenem Ermessen ausüben. 
 
   Über die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann 
   nicht an Abstimmungen über Anträge zum Verfahren in der 
   Hauptversammlung, erstmals in der Hauptversammlung vorgebrachte 
   Gegenanträge oder sonstige nicht ordnungsgemäß vor der 
   Hauptversammlung von Aktionären mitgeteilte Anträge i.S.v. § 126 AktG 
   und Wahlvorschläge i.S.v. § 127 AktG teilgenommen werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter nehmen auch keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur 
   Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum 
   Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht an von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter sowie deren Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung müssen in Textform übermittelt werden. Die 
   notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre 
   zusammen mit der Eintrittskarte. 
 
   Auch nach Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter können angemeldete Aktionäre persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen. 
 
   Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft senden 
   Sie bitte per Post oder Telefax bis spätestens 31. Juli 2013 (18:00 
   Uhr Eingang) an die folgende Adresse: 
 
   Südzucker Aktiengesellschaft Mannheim/Ochsenfurt 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
 
   Telefax Nr.: +49 89 309037-4675 
 
   Übermittlung von Vollmachten und Weisungen, Widerruf von Vollmachten 
   und Nachweis der Bevollmächtigung in elektronischer Form 
 
   Vollmachten und Weisungen, der Widerruf von Vollmachten und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung können auch elektronisch über ein 
   internetgestütztes Vollmachts- und Weisungssystem der Gesellschaft 
   übermittelt werden. Dieses System ist für die Aktionäre zugänglich 
   über: 
 
   http://www.suedzucker.de (Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) 
 
   Hier finden Sie auch weiterführende Hinweise zur Nutzung dieses Tools. 
   Für die Erteilung von Vollmachten/Weisungen über dieses System gelten 
   folgende Fristen: 
 
     -     Vollmachten/Weisungen an Stimmrechtsvertreter 
           können bis 18:00 Uhr am Vortag der Versammlung (31. Juli 2013) 
           erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
 
 
     -     Vollmacht an Dritte kann bis zum Ende der 
           Versammlung erteilt, nachgewiesen, geändert oder widerrufen 
           werden. 
 
 
     3.    RECHTE DER AKTIONÄRE 
 
 
   Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals 
   (das entspricht 10.209.164,60 EUR oder aufgerundet auf die nächst 
   höhere ganze Aktienzahl 10.209.165 Aktien) oder den anteiligen Betrag 
   von 500.000 EUR des Grundkapitals (dies entspricht 500.000 Aktien) 
   erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
   schriftlich an den Vorstand der Südzucker Aktiengesellschaft 
   Mannheim/Ochsenfurt zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 
   Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag 
   der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
   Zugangstermin ist also der 1. Juli 2013, 24:00 Uhr. Später zugegangene 
   Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie 
   entsprechende Verlangen an die folgende Adresse: 
 
   Südzucker Aktiengesellschaft Mannheim/Ochsenfurt 
   Vorstand 
   Theodor-Heuss-Anlage 12 
   68165 Mannheim 
 
   Für Ergänzungsverlangen gelten gemäß § 122 Absatz 2 Satz 1 die 
   Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 142 Absatz 2 Satz 2 AktG 
   entsprechend. Die letztgenannte Vorschrift regelt für den Fall eines 
   Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers, dass die Antragsteller 
   nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag 
   der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien 
   bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 
   Frist ist § 70 AktG zu beachten. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht 
   wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
   bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
   bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
   der ganzen Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter 
 
   http://www.suedzucker.de (Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) 
 
   bekannt gemacht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG 
 
   Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
   sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern unterbreiten. 
   Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind 
   ausschließlich an 
 
   Südzucker Aktiengesellschaft Mannheim/Ochsenfurt 
   Investor Relations 
   Theodor-Heuss-Anlage 12 
   68165 Mannheim 
 
   oder per Telefax an Nr.: +49 621 421-7843 
 
   zu richten. 
 
   Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das 
   nicht. 
 
   Mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d. h. spätestens 
   am 17. Juli 2013 (24:00 Uhr) unter einer der vorstehenden Adressen 
   zugegangene und ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären werden unverzüglich unter der Internetadresse 
 
   http://www.suedzucker.de (Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) 
 
   zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls unter der vorgenannten Adresse zugänglich gemacht. 
 
   Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung 
   bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer 
   der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil 
   der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
   satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Ein 
   Wahlvorschlag muss auch nicht zugänglich gemacht werden, wenn der 
   Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der 
   vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags 
   braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
   als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im 
   Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags 
   nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, in 
   der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt 
   werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder 
   Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu 
   stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu 
   geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß den §§ 
   122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter: 
 
   http://www.suedzucker.de (Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) 
 
   V. WEITERE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Hinweis auf die Internetseite 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die übrigen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft über 
 
   http://www.suedzucker.de (Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) 
 
   zugänglich. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu 
   machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme aus. 
 
   Abstimmungsergebnisse 
 
   Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.suedzucker.de (Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) 
 
   veröffentlicht. 
 
   Mannheim, im Mai 2013 
 
   Südzucker Aktiengesellschaft Mannheim/Ochsenfurt 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 

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May 23, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

23.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Suedzucker AG Mannheim/Ochsenfurt 
                Theodor-Heuss-Anlage 12 
                68165 Mannheim 
                Deutschland 
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212771 23.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 23, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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