DJ DGAP-HV: BIEN-ZENKER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: BIEN-ZENKER AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
BIEN-ZENKER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
05.07.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
24.05.2013 / 15:06
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BIEN-ZENKER AG
Schlüchtern
- WKN 522 810 / ISIN DE 000 522 810 0 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013
am Freitag, dem 5. Juli 2013, 11:00 Uhr
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, dem 5. Juli 2013, 11:00 Uhr in das Hotel HILTON FRANKFURT
- Raum Liberty -,
Hochstraße 4, 60313 Frankfurt am Main, ein.
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
BIEN-ZENKER AG zum 31. Dezember 2012 und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte der
BIEN-ZENKER AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2012,
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012.
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind von
der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.bien-zenker.de/aktie zugänglich und liegen seit diesem
Zeitpunkt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus. Sie
werden ferner auch in der Hauptversammlung den Aktionären
zugänglich gemacht.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 und den Konzernabschluss
zum 31. Dezember 2012 in seiner Sitzung am 11. April 2013
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG
festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie
einer Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so
dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
ausgewiesenen Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:
Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in EUR 1.926.146,01
Höhe von
wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,60 je EUR 1.451.917,20
dividendenberechtigter Stückaktie somit
insgesamt
ausgeschüttet, und der Restbetrag des EUR 474.228,81
Bilanzgewinns 2012 in Höhe von
wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Die Dividende ist ab dem 8. Juli 2013 zahlbar.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Franklinstr. 50, 60486
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Von den insgesamt ausgegebenen 2.460.000 Stückaktien der
Gesellschaft, die je eine Stimme gewähren, hält die
Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
40.138 eigene Aktien. Hieraus stehen der Gesellschaft keine
Rechte zu. Damit sind zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 2.419.862 Stückaktien stimmberechtigt.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 123 Abs. 2 und Abs. 3 AktG i.V.m. §
18 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig unter der nachfolgenden
Adresse bei der Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz
nachweisen:
BIEN-ZENKER AG
c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank
WASHV
Landsberger Str. 187
80687 München
Telefax-Nr.: 069 / 5099 1110
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs ist eine in
Textform (§ 126b BGB) erstellte Bestätigung des depotführenden
Instituts in deutscher oder englischer Sprache erforderlich.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn
(00:00 Uhr) des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf
Freitag, den 14. Juni 2013 (Nachweisstichtag) beziehen. Die
Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der
oben genannten Adresse spätestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr)
des Freitag, den 28. Juni 2013 zugehen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die
Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden
Institut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu
veranlassen. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das
depotführende Institut vorgenommen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten sowie
ein Vollmachts- und ein Weisungsformular für die
Hauptversammlung nebst weiteren Erläuterungen zu diesen
Formularen übersandt. Die Vollmachts- und Weisungsformulare
nebst weiteren Erläuterungen dazu sind auch über die
Internetseite www.bien-zenker.de/aktie zugänglich.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den
Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an der Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer
Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern
dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung
nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien
auch nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag
erbracht hat; Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des
Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen können oder möchten, können ihr Stimmrecht durch
Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl
ausüben lassen.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von
der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die
Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre
entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben. Sie sind
auch bei erteilter Vollmacht nur dann zur Stimmrechtsausübung
befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten vorliegt; zu Anträgen, zu denen es keine
mit dieser Einladung bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat gibt, nehmen sie keine Weisungen
entgegen.
Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes.
Für die Erteilung von Vollmachten, ihren Widerruf und den
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist
die Textform (§ 126b BGB) erforderlich und ausreichend. Im
Fall der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten
gelten; wegen der notwendigen Form der Erteilung und des
Widerrufs einer Vollmacht sowie der entsprechenden Nachweise
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May 24, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)
gegenüber der Gesellschaft setzen Sie sich daher bitte
insoweit mit ihrem diesbezüglichen Vertreter in Verbindung.
Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser
Weisungen bedürfen der Textform.
Vordrucke zur Bevollmächtigung erhalten Sie zusammen mit der
Eintrittskarte und finden Sie im Internet unter
www.bien-zenker.de/aktie. Aktionäre, die sich hinsichtlich der
Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechtes von einem anderen
Bevollmächtigten als den weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten lassen
möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular
auch auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche ihnen
zugeschickt wird.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den
Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf
von Vollmachten sowie für die Übersendung der Weisung
gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft, deren
Widerruf und Änderung stehen folgende Adresse, Telefax-Nummer
bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung:
BIEN-ZENKER AG
Frau Marion Grauel
Am Distelrasen 2
36381 Schlüchtern
Telefax-Nr.: 06661 / 98-288
E-Mail: m.grauel@bien-zenker.de
Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 10:00 Uhr auch die
Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung.
Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Weisungen
gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind
unter der vorgenannten Adresse, Telefax-Nummer bzw.
E-Mail-Adresse bis zum Mittwoch, den 3. Juli 2013, 24:00 Uhr
möglich; am Tag der Hauptversammlung selbst steht dafür ab
10:00 Uhr bis kurz vor Beginn der Abstimmungen die Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre: Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals (dies entspricht EUR 369.000, demnach
123.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden (§ 122 Abs. 2 AktG).
Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der
Versammlung, d.h. spätestens am Dienstag, dem 4. Juni 2013
(24:00 Uhr) zugehen und ist schriftlich an den Vorstand zu
richten. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende
Adresse:
BIEN-ZENKER AG
Vorstand
Am Distelrasen 2
36381 Schlüchtern
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben
gemäß § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 S. 2
AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor
dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit Freitag,
den 5. April 2013, 00:00 Uhr) Inhaber der Aktien sind.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die
Internetadresse der Gesellschaft unter
www.bien-zenker.de/aktie den Aktionären zugänglich gemacht.
Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 S. 3
AktG mitgeteilt.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen
oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
bestimmten Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG
übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des
Aktionärs und einer Begründung ausschließlich an die
nachstehende Adresse zu richten:
BIEN-ZENKER AG
Frau Marion Grauel
Am Distelrasen 2
36381 Schlüchtern
Telefax-Nr.: 06661 / 98-288
E-Mail: m.grauel@bien-zenker.de
Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung spätestens 14
Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens am Donnerstag,
dem 20. Juni 2013 (24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse
der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.bien-zenker.de/aktie veröffentlicht. Anderweitig
adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner
Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 AktG vorliegt.
Dies ist namentlich der Fall,
* soweit sich der Vorstand durch das
Zugänglichmachen strafbar machen würde,
* wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde,
* wenn die Begründung in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn
sie Beleidigungen enthält,
* wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter
Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung
der BIEN-ZENKER AG nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden
ist,
* wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit
wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren
bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der
Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist
und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil
des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
* wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an
der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht
vertreten lassen wird, oder
* wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in
zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten
Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen
lassen.
Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt. Der Vorstand ist berechtigt, Gegenanträge und ihre
Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu
demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge
stellen.
Ebenso können Aktionäre der Gesellschaft Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder eines Abschlussprüfers
übersenden; hierfür gelten gemäß § 127 AktG die vorstehenden
Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag
nicht begründet werden muss. Wahlvorschläge müssen über die
vorgenannten, bei den Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus
nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie hinsichtlich der
vorgeschlagenen Personen nicht die erforderlichen Angaben nach
§ 124 Abs. 3 S. 4 AktG hinsichtlich Namen, ausgeübtem Beruf
und Wohnort enthalten. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie keine Angaben zu Mitgliedschaften in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten nach § 125 Abs.
1 S. 5 AktG enthalten.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131
Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist
(vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
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May 24, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)
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