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DGAP-HV: BIEN-ZENKER AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: BIEN-ZENKER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: BIEN-ZENKER AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
BIEN-ZENKER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.07.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.05.2013 / 15:06 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   BIEN-ZENKER AG 
 
   Schlüchtern 
 
   - WKN 522 810 / ISIN DE 000 522 810 0 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
   am Freitag, dem 5. Juli 2013, 11:00 Uhr 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Freitag, dem 5. Juli 2013, 11:00 Uhr in das Hotel HILTON FRANKFURT 
   - Raum Liberty -, 
   Hochstraße 4, 60313 Frankfurt am Main, ein. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           BIEN-ZENKER AG zum 31. Dezember 2012 und des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte der 
           BIEN-ZENKER AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2012, 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012. 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind von 
           der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter 
           www.bien-zenker.de/aktie zugänglich und liegen seit diesem 
           Zeitpunkt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus. Sie 
           werden ferner auch in der Hauptversammlung den Aktionären 
           zugänglich gemacht. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 und den Konzernabschluss 
           zum 31. Dezember 2012 in seiner Sitzung am 11. April 2013 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
           einer Billigung des Konzernabschlusses durch die 
           Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so 
           dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           ausgewiesenen Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in    EUR    1.926.146,01 
   Höhe von 
 
   wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,60 je         EUR    1.451.917,20 
   dividendenberechtigter Stückaktie somit 
   insgesamt 
 
   ausgeschüttet, und der Restbetrag des               EUR      474.228,81 
   Bilanzgewinns 2012 in Höhe von 
 
   wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
           Die Dividende ist ab dem 8. Juli 2013 zahlbar. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Franklinstr. 50, 60486 
           Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
           Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Von den insgesamt ausgegebenen 2.460.000 Stückaktien der 
           Gesellschaft, die je eine Stimme gewähren, hält die 
           Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
           40.138 eigene Aktien. Hieraus stehen der Gesellschaft keine 
           Rechte zu. Damit sind zum Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung 2.419.862 Stückaktien stimmberechtigt. 
 
 
           Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind gemäß § 123 Abs. 2 und Abs. 3 AktG i.V.m. § 
           18 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
           berechtigt, die sich rechtzeitig unter der nachfolgenden 
           Adresse bei der Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz 
           nachweisen: 
 
 
          BIEN-ZENKER AG 
          c/o DZ BANK AG 
          vertreten durch dwpbank 
          WASHV 
          Landsberger Str. 187 
          80687 München 
          Telefax-Nr.: 069 / 5099 1110 
 
 
           Für den Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs ist eine in 
           Textform (§ 126b BGB) erstellte Bestätigung des depotführenden 
           Instituts in deutscher oder englischer Sprache erforderlich. 
           Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn 
           (00:00 Uhr) des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf 
           Freitag, den 14. Juni 2013 (Nachweisstichtag) beziehen. Die 
           Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der 
           oben genannten Adresse spätestens sechs Tage vor der 
           Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) 
           des Freitag, den 28. Juni 2013 zugehen. 
 
 
           Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
           Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden 
           Institut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu 
           veranlassen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
           Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das 
           depotführende Institut vorgenommen. 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
           Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten sowie 
           ein Vollmachts- und ein Weisungsformular für die 
           Hauptversammlung nebst weiteren Erläuterungen zu diesen 
           Formularen übersandt. Die Vollmachts- und Weisungsformulare 
           nebst weiteren Erläuterungen dazu sind auch über die 
           Internetseite www.bien-zenker.de/aktie zugänglich. 
 
 
           Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
           sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den 
           Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
           an der Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer 
           Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an 
           der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern 
           dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. 
 
 
           Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung 
           nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien 
           auch nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis 
           zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag 
           erbracht hat; Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
           Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des 
           Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. 
 
 
           Stimmrechtsvertretung 
 
 
           Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen können oder möchten, können ihr Stimmrecht durch 
           Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl 
           ausüben lassen. 
 
 
           Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von 
           der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
           Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die 
           Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre 
           entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben. Sie sind 
           auch bei erteilter Vollmacht nur dann zur Stimmrechtsausübung 
           befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen 
           Tagesordnungspunkten vorliegt; zu Anträgen, zu denen es keine 
           mit dieser Einladung bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand 
           und/oder Aufsichtsrat gibt, nehmen sie keine Weisungen 
           entgegen. 
 
 
           Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der 
           ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den 
           Bevollmächtigten sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes. 
 
 
           Für die Erteilung von Vollmachten, ihren Widerruf und den 
           Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist 
           die Textform (§ 126b BGB) erforderlich und ausreichend. Im 
           Fall der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
           Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
           gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten 
           gelten; wegen der notwendigen Form der Erteilung und des 
           Widerrufs einer Vollmacht sowie der entsprechenden Nachweise 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

gegenüber der Gesellschaft setzen Sie sich daher bitte 
           insoweit mit ihrem diesbezüglichen Vertreter in Verbindung. 
 
 
           Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser 
           Weisungen bedürfen der Textform. 
 
 
           Vordrucke zur Bevollmächtigung erhalten Sie zusammen mit der 
           Eintrittskarte und finden Sie im Internet unter 
           www.bien-zenker.de/aktie. Aktionäre, die sich hinsichtlich der 
           Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechtes von einem anderen 
           Bevollmächtigten als den weisungsgebundenen 
           Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten lassen 
           möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular 
           auch auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche ihnen 
           zugeschickt wird. 
 
 
           Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die 
           Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den 
           Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf 
           von Vollmachten sowie für die Übersendung der Weisung 
           gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft, deren 
           Widerruf und Änderung stehen folgende Adresse, Telefax-Nummer 
           bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
 
          BIEN-ZENKER AG 
          Frau Marion Grauel 
          Am Distelrasen 2 
          36381 Schlüchtern 
          Telefax-Nr.: 06661 / 98-288 
          E-Mail: m.grauel@bien-zenker.de 
 
 
           Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 10:00 Uhr auch die 
           Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung. 
 
 
           Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Weisungen 
           gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind 
           unter der vorgenannten Adresse, Telefax-Nummer bzw. 
           E-Mail-Adresse bis zum Mittwoch, den 3. Juli 2013, 24:00 Uhr 
           möglich; am Tag der Hauptversammlung selbst steht dafür ab 
           10:00 Uhr bis kurz vor Beginn der Abstimmungen die Ein- und 
           Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung. 
 
 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
           Rechte der Aktionäre: Ergänzungsanträge zur Tagesordnung 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten 
           Teil des Grundkapitals (dies entspricht EUR 369.000, demnach 
           123.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass 
           Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
           werden (§ 122 Abs. 2 AktG). 
 
 
           Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der 
           Versammlung, d.h. spätestens am Dienstag, dem 4. Juni 2013 
           (24:00 Uhr) zugehen und ist schriftlich an den Vorstand zu 
           richten. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende 
           Adresse: 
 
 
          BIEN-ZENKER AG 
          Vorstand 
          Am Distelrasen 2 
          36381 Schlüchtern 
 
 
           Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung 
           oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben 
           gemäß § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 S. 2 
           AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor 
           dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit Freitag, 
           den 5. April 2013, 00:00 Uhr) Inhaber der Aktien sind. 
 
 
           Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
           unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
           bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien 
           zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
           werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
           Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die 
           Internetadresse der Gesellschaft unter 
           www.bien-zenker.de/aktie den Aktionären zugänglich gemacht. 
           Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 S. 3 
           AktG mitgeteilt. 
 
 
           Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
           Aktionären 
 
 
           Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen 
           oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
           bestimmten Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
           übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des 
           Aktionärs und einer Begründung ausschließlich an die 
           nachstehende Adresse zu richten: 
 
 
          BIEN-ZENKER AG 
          Frau Marion Grauel 
          Am Distelrasen 2 
          36381 Schlüchtern 
          Telefax-Nr.: 06661 / 98-288 
          E-Mail: m.grauel@bien-zenker.de 
 
 
           Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung spätestens 14 
           Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens am Donnerstag, 
           dem 20. Juni 2013 (24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse 
           der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des 
           Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
           Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.bien-zenker.de/aktie veröffentlicht. Anderweitig 
           adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. 
 
 
           Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner 
           Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der 
           Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 AktG vorliegt. 
           Dies ist namentlich der Fall, 
 
 
       *     soweit sich der Vorstand durch das 
             Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
 
 
       *     wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
             satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
             würde, 
 
 
       *     wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
             offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn 
             sie Beleidigungen enthält, 
 
 
       *     wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
             Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung 
             der BIEN-ZENKER AG nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
             ist, 
 
 
       *     wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
             wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren 
             bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der 
             Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist 
             und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil 
             des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
 
 
       *     wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an 
             der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht 
             vertreten lassen wird, oder 
 
 
       *     wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in 
             zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten 
             Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen 
             lassen. 
 
 
 
           Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
           gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
           beträgt. Der Vorstand ist berechtigt, Gegenanträge und ihre 
           Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu 
           demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge 
           stellen. 
 
 
           Ebenso können Aktionäre der Gesellschaft Vorschläge zur Wahl 
           von Aufsichtsratsmitgliedern oder eines Abschlussprüfers 
           übersenden; hierfür gelten gemäß § 127 AktG die vorstehenden 
           Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag 
           nicht begründet werden muss. Wahlvorschläge müssen über die 
           vorgenannten, bei den Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus 
           nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie hinsichtlich der 
           vorgeschlagenen Personen nicht die erforderlichen Angaben nach 
           § 124 Abs. 3 S. 4 AktG hinsichtlich Namen, ausgeübtem Beruf 
           und Wohnort enthalten. Vorschläge zur Wahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich 
           gemacht werden, wenn sie keine Angaben zu Mitgliedschaften in 
           anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten nach § 125 Abs. 
           1 S. 5 AktG enthalten. 
 
 
           Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 
           Abs. 1 AktG 
 
 
           In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
           Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
           der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
           sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist 
           (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
           auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
           Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die 
           Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
           Unternehmen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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