DJ DGAP-HV: Greenwich Beteiligungen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Greenwich Beteiligungen AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Greenwich Beteiligungen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 04.07.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
24.05.2013 / 15:07
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Greenwich Beteiligungen AG
Frankfurt/Main
WKN: 126211, ISIN DE 0001262111
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
der
Greenwich Beteiligungen AG
am Donnerstag, den 4. Juli 2013,
um 11.00 Uhr
in die
Frankfurter Gesellschaft
für Handel, Industrie und Wissenschaft e.V.
Siesmayerstr. 12
60323 Frankfurt am Main
ein.
TAGESORDNUNG:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2012, des Lageberichts einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289
Abs. 4 und Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012
Diese Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm abrufbar. Sie
werden auch während der Hauptversammlung ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 in seiner Sitzung am 11.
April 2013 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß §
172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG
bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 2 keine
Beschlussfassung erfolgt.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Wahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 95, 96 AktG i.V. mit § 7
der Satzung der Gesellschaft ausschließlich aus Vertretern der
Anteilseigner zusammen. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden.
Das Aufsichtsratsmitglied Heiner Diechtierow, Bad Dürkheim,
legt mit Beendigung der Hauptversammlung sein Mandat nieder.
Der Aufsichtsrat schlägt vor für das ausscheidende Mitglied
Heiner Diechtierow,
Manuel Diechtierow, Vorstand der Taurus AG, Heidelberg, für
die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Manuel Diechtierow ist in folgenden Aufsichtsräten vertreten:
- TerraRent AG, Görlitz
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie fürsorglich
zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten zu bestellen, die vor der ordentlichen
Hauptversammlung des Jahres 2014 aufgestellt werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in
Höhe von Euro 9.270.000 eingeteilt in 8.249.209 auf den Inhaber
lautende nennwertlose Stückaktien, die 8.249.209 Stimmen gewähren. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 13 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut
erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse
übermitteln:
Frankfurter Sparkasse 1822
Depotverwaltung/Frankfurter Sparkasse OB 122900
Strahlenberger Str. 15
63067 Offenbach
Telefax: +49 (0) 69 9132-5367
alexandra.lotz@helaba.de oder depotservice_fsp@helaba.de
Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn
des
13. Juni 2013 (00:00 Uhr, sog. Nachweisstichtag)
beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens
bis zum Ablauf des
27. Juni 2013 (24:00 Uhr)
unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der
besondere Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b
BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für
die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an
die Gesellschaft Sorge zu tragen, und empfehlen unseren Aktionären,
sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu
setzen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl.
Dividendenberechtigung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von
ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Stimmrechtsvertretung
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bevollmächtigt ein
Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen. Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung
finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder
auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail
an die nachfolgend genannte Adresse:
Greenwich Beteiligungen AG
Roßmarkt 14
60311 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 970 989-20
E-Mail: seeger@greenwich-ag.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden
gebeten, das Vollmachtsformular, welches sie mit der Eintrittskarte
erhalten, zu verwenden.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135
Abs. 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach
§ 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituts oder
Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen
Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 24, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)
an, ein von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im Fall ihrer
Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs
ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in
Textform zu erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte.
Aktionäre, welche den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst
Weisungen spätestens bis zum 2. Juli 2013 , 12.00 Uhr (Eingang bei der
Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die
vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung stehen den Aktionären
auch unter der Internetadresse
http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm zum Download zur
Verfügung.
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf den
hierzu vorgesehenen Formularen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1,
§ 127, § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro
500.000 erreichen, können unter Nachweis der nach § 122 Absatz 1 Satz
3, § 142 Absatz 2 Satz 2 AktG erforderlichen Haltezeit verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Ein solches Tagesordnungsergänzungsverlangen ist schriftlich an den
Vorstand (Greenwich Beteiligungen AG, Vorstand, Roßmarkt 14, 60311
Frankfurt) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 4. Juni 2013
(24:00 Uhr) zugehen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der
Gesellschaft unter http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm den
Aktionären zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Gegenanträge von Aktionären gegen einen oder mehrere Vorschläge von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten oder mehreren
Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge im
Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich an die nachstehende Adresse
zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden nicht berücksichtigt.
Greenwich Beteiligungen AG
Roßmarkt 14
60311 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 970 989-20
E-Mail: seeger@greenwich-ag.de
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung
spätestens bis zum Ablauf des 19. Juni 2013 (24.00 Uhr) unter der
vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm
veröffentlicht. Anders adressierte Gegenanträge werden nicht
berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und
seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der
Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde. Die Ausschlusstatbestände sind im
Einzelnen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm dargestellt. Eine
Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der
Vorstand behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen
zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der
Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Gegenanträge sind nur dann
gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten auch ohne
vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG
gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die
Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum Ablauf
des 19. Juni 2013) sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag
nicht begründet werden muss. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag
nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der
Vorschlag den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz
5 AktG nicht enthält.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine
ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand
die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm.
Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken; er kann
insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres
Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der
Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und
Redebeitrags angemessen festsetzen.
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2,
§ 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm
abrufbar.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und
Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen
möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o. g.
Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche
Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon
unberührt.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm abrufbar.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Frankfurt/Main, im Mai 2013
Der Vorstand
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24.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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