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Dow Jones News
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DGAP-HV: Greenwich Beteiligungen AG: -2-

DJ DGAP-HV: Greenwich Beteiligungen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Greenwich Beteiligungen AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Greenwich Beteiligungen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.07.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.05.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Greenwich Beteiligungen AG 
 
   Frankfurt/Main 
 
   WKN: 126211, ISIN DE 0001262111 
 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   der 
 
   Greenwich Beteiligungen AG 
 
   am Donnerstag, den 4. Juli 2013, 
 
   um 11.00 Uhr 
 
   in die 
 
   Frankfurter Gesellschaft 
   für Handel, Industrie und Wissenschaft e.V. 
   Siesmayerstr. 12 
   60323 Frankfurt am Main 
   ein. 
 
   TAGESORDNUNG: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2012, des Lageberichts einschließlich des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 und Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Diese Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm abrufbar. Sie 
           werden auch während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 in seiner Sitzung am 11. 
           April 2013 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 
           172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des 
           Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG 
           bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 2 keine 
           Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 95, 96 AktG i.V. mit § 7 
           der Satzung der Gesellschaft ausschließlich aus Vertretern der 
           Anteilseigner zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Das Aufsichtsratsmitglied Heiner Diechtierow, Bad Dürkheim, 
           legt mit Beendigung der Hauptversammlung sein Mandat nieder. 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor für das ausscheidende Mitglied 
           Heiner Diechtierow, 
 
 
           Manuel Diechtierow, Vorstand der Taurus AG, Heidelberg, für 
           die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Manuel Diechtierow ist in folgenden Aufsichtsräten vertreten: 
 
 
       -     TerraRent AG, Görlitz 
 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
           Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie fürsorglich 
           zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten zu bestellen, die vor der ordentlichen 
           Hauptversammlung des Jahres 2014 aufgestellt werden. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 
   Höhe von Euro 9.270.000 eingeteilt in 8.249.209 auf den Inhaber 
   lautende nennwertlose Stückaktien, die 8.249.209 Stimmen gewähren. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 13 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
   genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut 
   erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse 
   übermitteln: 
 
           Frankfurter Sparkasse 1822 
           Depotverwaltung/Frankfurter Sparkasse OB 122900 
           Strahlenberger Str. 15 
           63067 Offenbach 
           Telefax: +49 (0) 69 9132-5367 
           alexandra.lotz@helaba.de oder depotservice_fsp@helaba.de 
 
 
   Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn 
   des 
 
   13. Juni 2013 (00:00 Uhr, sog. Nachweisstichtag) 
 
   beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens 
   bis zum Ablauf des 
 
   27. Juni 2013 (24:00 Uhr) 
 
   unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der 
   besondere Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b 
   BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für 
   die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
   die Gesellschaft Sorge zu tragen, und empfehlen unseren Aktionären, 
   sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu 
   setzen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record 
   Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
   haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. 
   Dividendenberechtigung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
   Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von 
   ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie 
   sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen 
   Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bevollmächtigt ein 
   Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
   von diesen zurückweisen. Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung 
   finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem 
   dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
   Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder 
   auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail 
   an die nachfolgend genannte Adresse: 
 
           Greenwich Beteiligungen AG 
           Roßmarkt 14 
           60311 Frankfurt am Main 
           Telefax: +49 (0) 69 970 989-20 
           E-Mail: seeger@greenwich-ag.de 
 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden 
   gebeten, das Vollmachtsformular, welches sie mit der Eintrittskarte 
   erhalten, zu verwenden. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 
   Abs. 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach 
   § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituts oder 
   Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen 
   Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden 
   gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
   rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
   Vollmacht abzustimmen. 
 
   Die Gesellschaft bietet teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

an, ein von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im Fall ihrer 
   Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs 
   ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur 
   Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in 
   Textform zu erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte. 
   Aktionäre, welche den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst 
   Weisungen spätestens bis zum 2. Juli 2013 , 12.00 Uhr (Eingang bei der 
   Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die 
   vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. 
 
   Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung stehen den Aktionären 
   auch unter der Internetadresse 
   http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm zum Download zur 
   Verfügung. 
 
   Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf den 
   hierzu vorgesehenen Formularen. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 
   500.000 erreichen, können unter Nachweis der nach § 122 Absatz 1 Satz 
   3, § 142 Absatz 2 Satz 2 AktG erforderlichen Haltezeit verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. 
 
   Ein solches Tagesordnungsergänzungsverlangen ist schriftlich an den 
   Vorstand (Greenwich Beteiligungen AG, Vorstand, Roßmarkt 14, 60311 
   Frankfurt) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
   der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 4. Juni 2013 
   (24:00 Uhr) zugehen. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, 
   dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
   verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der 
   Gesellschaft unter http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm den 
   Aktionären zugänglich gemacht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
   Gegenanträge von Aktionären gegen einen oder mehrere Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten oder mehreren 
   Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge im 
   Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich an die nachstehende Adresse 
   zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   werden nicht berücksichtigt. 
 
           Greenwich Beteiligungen AG 
           Roßmarkt 14 
           60311 Frankfurt am Main 
           Telefax: +49 (0) 69 970 989-20 
           E-Mail: seeger@greenwich-ag.de 
 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung 
   spätestens bis zum Ablauf des 19. Juni 2013 (24.00 Uhr) unter der 
   vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich 
   des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm 
   veröffentlicht. Anders adressierte Gegenanträge werden nicht 
   berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und 
   seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der 
   Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der 
   Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
   Hauptversammlung führen würde. Die Ausschlusstatbestände sind im 
   Einzelnen auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm dargestellt. Eine 
   Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der 
   Vorstand behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen 
   zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der 
   Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Gegenanträge sind nur dann 
   gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt 
   werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten auch ohne 
   vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. 
 
   Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG 
   gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die 
   Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum Ablauf 
   des 19. Juni 2013) sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag 
   nicht begründet werden muss. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag 
   nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der 
   Vorschlag den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der 
   vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 
   5 AktG nicht enthält. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der 
   Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
   stellen. 
 
   Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten 
   Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine 
   ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand 
   die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm. 
   Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und 
   Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken; er kann 
   insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres 
   Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der 
   Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und 
   Redebeitrags angemessen festsetzen. 
 
   Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, 
   § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm 
   abrufbar. 
 
   Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und 
   Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen 
   möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o. g. 
   Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche 
   Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon 
   unberührt. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm abrufbar. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der 
   gleichen Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Frankfurt/Main, im Mai 2013 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
24.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Greenwich Beteiligungen AG 
                Roßmarkt 14 
                60311 Frankfurt 
                Deutschland 
Telefon:        +49 69 9709890 
Fax:            +49 69 97098920 
E-Mail:         seeger@greenwich-ag.de 
Internet:       http://www.greenwich-ag.de 
ISIN:           DE0001262111 
WKN:            126211 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Börse Frankfurt 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
213056 24.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 24, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.