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DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Constantin Medien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Constantin Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.07.2013 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.05.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Constantin Medien AG 
 
   Ismaning 
 
   - WKN 914720 - 
   - ISIN DE0009147207 - 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der 
 
   am 4. Juli 2013 um 10:00 Uhr 
 
   in der 'Alten Kongresshalle', Theresienhöhe 15, 80339 München, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des 
           zusammengefassten Konzernlage- und Lageberichts sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
           Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen. 
 
 
     2.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden 
             Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für diesen 
             Zeitraum erteilt.' 
 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden 
             Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen 
             Zeitraum erteilt.' 
 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
             'Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2013 bestellt.' 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat stützt seinen Wahlvorschlag auf die 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     5.    Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juli 2013 
           endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Erwin 
           Conradi und Dr. Bernd Kuhn. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           besteht gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit §§ 95, 
           96 Abs. 1 AktG aus sechs Mitgliedern, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
 
 
         a)    'Herr Dr. Bernd Kuhn LL.M., Rechtsanwalt und 
               Partner der Sozietät Kuhn Rechtsanwälte in München, 
               wohnhaft in München, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats 
               gewählt. Die Amtszeit beginnt nach Ablauf der ordentlichen 
               Hauptversammlung der Gesellschaft am 4. Juli 2013 und 
               endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
               Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn 
               der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die 
               Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.' 
 
 
         b)    'Frau Andrea Laub, Director Finance & 
               Operations der Burda Style Group und Geschäftsführerin der 
               STARnetONE GmbH mit Sitz in Berlin, wohnhaft in München, 
               wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit 
               beginnt nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der 
               Gesellschaft am 4. Juli 2013 und endet mit Ablauf der 
               Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite 
               Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
               Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
               mitgerechnet.' 
 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat stützt seine Wahlvorschläge auf die 
           Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses. 
 
 
           Herr Dr. Bernd Kuhn ist im Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung nicht Mitglied in anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
           Frau Andrea Laub ist im Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung nicht Mitglied in 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
           Gemäß der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012 
           werden die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
           vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der 
           Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär wie folgt offen gelegt: 
 
 
           Herr Rechtsanwalt Dr. Kuhn berät die Aktionärin KF 15 GmbH & 
           Co KG und mit dieser verbundene Unternehmen anwaltlich. Herr 
           Dr. Kuhn ist außerdem Kommanditist der KF 15 GmbH & Co KG. Das 
           Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Hahn ist Geschäftsführer der KF 
           15 Verwaltungs GmbH, welche die persönlich haftende 
           Gesellschafterin der KF 15 GmbH & Co KG ist. Ferner berät die 
           Sozietät Kuhn Rechtsanwälte die Gesellschaft anwaltlich. 
 
 
           Frau Laub steht in keinen persönlichen und keinen 
           geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu den Organen der 
           Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2009/I, die Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals 2013/I sowie über die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       'a)   § 3 Abs. 7 der Satzung (Genehmigtes Kapital 
             2009/I) wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 4. Juli 2018 um 
             insgesamt bis zu EUR 20.000.000,00 durch ein- oder 
             mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013/I). Die Gewinnberechtigung der 
             neuen Aktien kann abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG 
             festgelegt werden. Den Aktionären kann das gesetzliche 
             Bezugsrecht auch dergestalt eingeräumt werden, dass die 
             neuen Aktien einem oder mehreren Kreditinstituten oder gemäß 
             § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der 
             Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten, zur 
             Übernahme angeboten werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in 
             folgenden Fällen zulässig: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     wenn die Aktien im Rahmen einer oder mehrerer 
               Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
               ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue 
               Aktien erfasst, deren anteiliger Betrag (Nominale) 10% des 
               Grundkapitals, insgesamt also höchstens EUR 8.513.078,00, 
               nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 
               10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
               anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach 
               Wirksamwerden dieser Ermächtigung zu berücksichtigen; 
 
 
         -     wenn die Aktien gegen oder im Zusammenhang mit 
               Sachleistungen ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               von dann ausstehenden Wandelschuldverschreibungen oder 
               Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in 
               dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts oder einer 
               Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
 
             Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die 
             sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im 
             Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.' 
 
 
       c)    § 3 Abs. 7 der Satzung erhält folgenden 
             Wortlaut: 
 
 
         '(7)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 

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May 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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