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DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Constantin Medien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Constantin Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.07.2013 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.05.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Constantin Medien AG 
 
   Ismaning 
 
   - WKN 914720 - 
   - ISIN DE0009147207 - 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der 
 
   am 4. Juli 2013 um 10:00 Uhr 
 
   in der 'Alten Kongresshalle', Theresienhöhe 15, 80339 München, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des 
           zusammengefassten Konzernlage- und Lageberichts sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
           Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen. 
 
 
     2.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden 
             Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für diesen 
             Zeitraum erteilt.' 
 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden 
             Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen 
             Zeitraum erteilt.' 
 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
             'Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2013 bestellt.' 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat stützt seinen Wahlvorschlag auf die 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     5.    Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juli 2013 
           endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Erwin 
           Conradi und Dr. Bernd Kuhn. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           besteht gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit §§ 95, 
           96 Abs. 1 AktG aus sechs Mitgliedern, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
 
 
         a)    'Herr Dr. Bernd Kuhn LL.M., Rechtsanwalt und 
               Partner der Sozietät Kuhn Rechtsanwälte in München, 
               wohnhaft in München, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats 
               gewählt. Die Amtszeit beginnt nach Ablauf der ordentlichen 
               Hauptversammlung der Gesellschaft am 4. Juli 2013 und 
               endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
               Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn 
               der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die 
               Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.' 
 
 
         b)    'Frau Andrea Laub, Director Finance & 
               Operations der Burda Style Group und Geschäftsführerin der 
               STARnetONE GmbH mit Sitz in Berlin, wohnhaft in München, 
               wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit 
               beginnt nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der 
               Gesellschaft am 4. Juli 2013 und endet mit Ablauf der 
               Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite 
               Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
               Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
               mitgerechnet.' 
 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat stützt seine Wahlvorschläge auf die 
           Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses. 
 
 
           Herr Dr. Bernd Kuhn ist im Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung nicht Mitglied in anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
           Frau Andrea Laub ist im Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung nicht Mitglied in 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
           Gemäß der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012 
           werden die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
           vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der 
           Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär wie folgt offen gelegt: 
 
 
           Herr Rechtsanwalt Dr. Kuhn berät die Aktionärin KF 15 GmbH & 
           Co KG und mit dieser verbundene Unternehmen anwaltlich. Herr 
           Dr. Kuhn ist außerdem Kommanditist der KF 15 GmbH & Co KG. Das 
           Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Hahn ist Geschäftsführer der KF 
           15 Verwaltungs GmbH, welche die persönlich haftende 
           Gesellschafterin der KF 15 GmbH & Co KG ist. Ferner berät die 
           Sozietät Kuhn Rechtsanwälte die Gesellschaft anwaltlich. 
 
 
           Frau Laub steht in keinen persönlichen und keinen 
           geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu den Organen der 
           Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2009/I, die Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals 2013/I sowie über die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       'a)   § 3 Abs. 7 der Satzung (Genehmigtes Kapital 
             2009/I) wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 4. Juli 2018 um 
             insgesamt bis zu EUR 20.000.000,00 durch ein- oder 
             mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013/I). Die Gewinnberechtigung der 
             neuen Aktien kann abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG 
             festgelegt werden. Den Aktionären kann das gesetzliche 
             Bezugsrecht auch dergestalt eingeräumt werden, dass die 
             neuen Aktien einem oder mehreren Kreditinstituten oder gemäß 
             § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der 
             Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten, zur 
             Übernahme angeboten werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in 
             folgenden Fällen zulässig: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     wenn die Aktien im Rahmen einer oder mehrerer 
               Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
               ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue 
               Aktien erfasst, deren anteiliger Betrag (Nominale) 10% des 
               Grundkapitals, insgesamt also höchstens EUR 8.513.078,00, 
               nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 
               10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
               anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach 
               Wirksamwerden dieser Ermächtigung zu berücksichtigen; 
 
 
         -     wenn die Aktien gegen oder im Zusammenhang mit 
               Sachleistungen ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               von dann ausstehenden Wandelschuldverschreibungen oder 
               Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in 
               dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts oder einer 
               Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
 
             Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die 
             sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im 
             Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.' 
 
 
       c)    § 3 Abs. 7 der Satzung erhält folgenden 
             Wortlaut: 
 
 
         '(7)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -2-

des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 4. Juli 2018 um 
               insgesamt bis zu EUR 20.000.000,00 durch ein- oder 
               mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
               Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2013/I). Die Gewinnberechtigung der 
               neuen Aktien kann abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG 
               festgelegt werden. Den Aktionären kann das gesetzliche 
               Bezugsrecht auch dergestalt eingeräumt werden, dass die 
               neuen Aktien einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
               gemäß § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen mit 
               der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug 
               anzubieten, zur Übernahme angeboten werden. Der Vorstand 
               ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein 
               Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in folgenden Fällen 
               zulässig: 
 
 
           -     für Spitzenbeträge; 
 
 
           -     wenn die Aktien im Rahmen einer 
                 Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
                 ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
                 unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue 
                 Aktien erfasst, deren anteiliger Betrag (Nominale) 10% 
                 des Grundkapitals, insgesamt also höchstens EUR 
                 8.513.078,00, nicht übersteigt; für die Frage des 
                 Ausnutzens der 10%-Grenze ist der Ausschluss des 
                 Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in 
                 unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG nach Wirksamwerden dieser 
                 Ermächtigung zu berücksichtigen; 
 
 
           -     wenn die Aktien gegen oder im Zusammenhang 
                 mit Sachleistungen ausgegeben werden; 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von dann ausstehenden Wandelschuldverschreibungen oder 
                 Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht 
                 in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
                 des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts oder einer 
                 Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
 
               Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die 
               sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im 
               Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.' 
 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
             der Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Aktienzahl sowie 
             das Genehmigte Kapital 2013 betreffenden Bestimmungen von § 
             3 der Satzung nach Durchführung von Erhöhungen des 
             Grundkapitals aufgrund der vorstehend erteilten Ermächtigung 
             oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend zu 
             ändern.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur 
           Aufhebung gegenstandslos gewordener Bedingter Kapitalia und 
           Folgeänderungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       'a)   § 3 Abs. 8 der Satzung (Bedingtes Kapital 
             2004/III) und § 3 Abs. 9 der Satzung (Bedingtes Kapital 
             2005/I) werden aufgehoben. 
 
 
       b)    § 3 Abs. 10 der Satzung wird zu § 3 Abs. 8 und § 
             3 Abs. 11 der Satzung wird zu § 3 Abs. 9.' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Neufassung der 
           Bestimmungen über Höhe und Einteilung des Grundkapitals, 
           Aktien und Verbriefung der Aktien 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           '§ 3 Abs. 1 bis 5 der Satzung werden wie folgt neu gefasst: 
 
 
       '(1)  Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
             85.130.780,00 (in Worten: Euro 
 
             fünfundachtzigmillioneneinhundertdreißigtausendsiebenhundertachtzig). 
             Es ist eingeteilt in 85.130.780 Aktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien). 
 
 
       (2)   Die Stückaktien lauten auf den Inhaber. Trifft 
             im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine 
             Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder 
             auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Inhaber. 
 
 
       (3)   Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann die 
             Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 
             AktG bestimmt werden. 
 
 
       (4)   Die Form und der Inhalt der Aktienurkunden sowie 
             der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Das gleiche gilt für 
             andere von der Gesellschaft ausgegebene Wertpapiere. 
 
 
       (5)   Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung 
             seines Anteils sowie etwaiger Gewinnanteile ist 
             ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und eine 
             Verbriefung nicht nach den Regeln erforderlich ist, die an 
             einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind." 
 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6: 
 
   Zu den Ermächtigungen des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   erstatten wir gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden 
   Bericht: 
 
   Der vorgeschlagene Beschluss sieht zunächst vor, dass das Bezugsrecht 
   der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
   ausgeschlossen werden darf. Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung 
   durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten 
   Bezugsverhältnisses. Spitzenbeträge entstehen, wenn der Vorstand die 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung um einen bestimmten Betrag ausnutzen 
   will, sich jedoch aufgrund der Anzahl der bestehenden und der neu 
   auszugebenden Aktien bei dem angestrebten Kapitalerhöhungsbetrag kein 
   glattes Bezugsverhältnis für die Aktionäre ergibt. Um ein solches 
   dennoch zu erreichen, kann der Vorstand denjenigen Anteil des 
   Kapitalerhöhungsbetrages reduzieren, auf den sich in diesem Fall die 
   Bezugsrechte beziehen. Der verbleibende Betrag bis zur Höhe des 
   vollständigen Kapitalerhöhungsbetrages, die sogenannten freien 
   Spitzen, ist vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der 
   Vorstand kann die freien Spitzen entweder durch Verkauf über die Börse 
   oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwerten. 
   Damit wird die technische Durchführung der Ausgabe neuer Aktien 
   wesentlich erleichtert und Kosten werden vermieden, die bei der 
   banktechnischen Abwicklung von ungeraden Bezugsverhältnissen entstehen 
   könnten. Die vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien sind im 
   Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. 
 
   Soweit der Beschlussvorschlag vorsieht, den Vorstand zu ermächtigen, 
   das Bezugsrecht auszuschließen, sofern der Bezugsrechtsausschluss neue 
   Aktien erfasst, deren rechnerischer Anteil am Grundkapital insgesamt 
   10% des derzeitigen Grundkapitals (also höchstens EUR 8.513.078,00) 
   nicht übersteigt und deren Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG), ist auch dieser 
   Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft. Dadurch soll zum 
   einen die Möglichkeit eröffnet werden, einen Teil der Kapitalerhöhung 
   dem breiten Publikum über die Börse anzubieten und dadurch den Kreis 
   der Aktionäre im Inland und ggf. auch im Ausland zu vergrößern. Zum 
   anderen soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei Bedarf einem 
   strategischen Investor zur Unterstützung strategischer Allianzen eine 
   Beteiligung anzubieten, die gleichzeitig die Finanzkraft und 
   Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft stärkt. Schließlich eröffnet 
   dieser Bezugsrechtsausschluss auch die Möglichkeit, die Aktien im Wege 
   einer Privatplatzierung zu einem für die Gesellschaft günstigen 
   Zeitpunkt auszugeben. Im Gegensatz zu einer Emission mit Bezugsrecht 
   kann bei einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss der 
   Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden, 
   wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer 
   verbleibenden Bezugsfrist vermieden wird. Der Bezugsrechtsausschluss 
   dient daher auch dem Ziel, durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen 
   möglichst hohen und sicheren Mittelzufluss und damit eine 
   größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. 
 
   Die Interessen der Aktionäre sind dadurch gewahrt, dass sie über die 
   Börse Aktien zukaufen können, um ihre Beteiligungsquote zu erhalten; 
   aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises wäre ein solcher Zukauf 
   für unsere Aktionäre wirtschaftlich neutral. Darüber hinaus wird bei 
   der Ausnutzung dieser Ermächtigung berücksichtigt werden, ob und 
   inwieweit andere Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG bereits ausgenutzt worden sind. So sind auf die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

Höchstzahl der unter Bezugsrechtsausschluss zu begebenden Aktien die 
   Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- 
   oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandel- oder 
   Optionsgenussrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern 
   die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner 
   sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung 
   eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Durch die Anrechnungen 
   wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr 
   als 10% des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
   unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgeschlossen wird. 
 
   Aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises wird der Wert der 
   Beteiligung der Aktionäre nicht verwässert. Dem Vermögensinteresse der 
   Aktionäre, insbesondere dem Schutz vor Verwässerung des Wertes ihrer 
   Beteiligung, wird dadurch Rechnung getragen, dass die neuen Aktien nur 
   zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den Börsenpreis von 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Der Abschlag zum Börsenpreis bei der Veräußerung wird 
   nach Möglichkeit höchstens 3%, jedenfalls aber nicht mehr als 5% 
   betragen. Maßgeblicher Börsenpreis ist der aktuelle Börsenkurs zu dem 
   Zeitpunkt, in dem der Vorstand den Platzierungspreis festsetzt. Da 
   wegen der Volatilität der Märkte Kursschwankungen innerhalb kürzester 
   Frist nicht auszuschließen sind, soll im Vorhinein nicht festgelegt 
   werden, ob dabei eher auf einen aktuellen, wenige Tage umfassenden 
   Durchschnittskurs oder auf einen aktuellen Kurs zu einem 
   Stichzeitpunkt abzustellen ist. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen. 
   Der Vorstand wird bestrebt sein, einen möglichst hohen 
   Veräußerungspreis zu erzielen und einen Abschlag zu dem Preis, zu dem 
   die bisherigen Aktionäre Aktien über die Börse zukaufen können, 
   möglichst niedrig zu bemessen. 
 
   Der vorgeschlagene Beschluss sieht außerdem vor, den Vorstand zu 
   ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   auszuschließen, wenn die neuen Aktien gegen oder in Zusammenhang mit 
   Sachleistungen ausgegeben werden sollen. 
 
   Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll den Vorstand in 
   die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten 
   Fällen einlagefähige Wirtschaftsgüter, z. B. Unternehmen, 
   Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der 
   Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), Lizenzen und Rechte, 
   einschließlich Forderungen, oder andere für die zukünftige Entwicklung 
   der Gesellschaft hilfreiche sacheinlagefähige Gegenstände gegen 
   Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Der Erwerb 
   von Unternehmen bzw. anderen Vermögensgegenständen gegen Ausgabe von 
   Aktien ist eine liquiditätsschonende Gestaltung des Unternehmenskaufs 
   bzw. Erwerbs anderer Vermögensgegenstände, die den Veräußerern die 
   Möglichkeit eröffnet, am Unternehmenserfolg der Gesellschaft zu 
   partizipieren, und daher zu für die Gesellschaft vorteilhaften 
   Erwerbspreisen führt. Die Natur solcher Transaktionen, die eine 
   schnelle und diskrete Abwicklung erfordert, macht es erforderlich, die 
   Verwaltung der Gesellschaft zum Bezugsrechtsausschluss zu ermächtigen, 
   da die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zum Zwecke 
   der Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts - abgesehen von den damit verbundenen Kosten - den 
   zeitlichen Rahmen und die gebotene Vertraulichkeit vor Abschluss des 
   Erwerbsvertrages sprengen würde. Mit dem Genehmigten Kapital erhält 
   der Vorstand eine moderne Akquisitionswährung an die Hand, die er ggf. 
   zum externen Wachstum der Gesellschaft einsetzen kann. 
 
   Ein Bezugsrechtsausschluss soll nicht nur dann möglich sein, wenn die 
   Ausgabe der neuen Aktien gegen Sachleistungen erfolgt, sondern auch 
   dann, wenn sie in Zusammenhang mit dem Erwerb von sacheinlagefähigen 
   Vermögensgegenständen erfolgt. Diese Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses kann dann zum Tragen kommen, wenn die 
   Gesellschaft Vermögensgegenstände gegen bar erwirbt und der 
   Vertragspartner der Gesellschaft in Zusammenhang mit dieser 
   Transaktion Aktien gegen bar erwerben möchte bzw. an einer 
   Barkapitalerhöhung teilnehmen möchte. Diese Fallgestaltung stellt 
   grundsätzlich eine verdeckte Sacheinlage dar; der vorgesehene 
   Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es der Gesellschaft diesen zweiten 
   Teil der Transaktion rechtssicher nach den Regeln der Kapitalerhöhung 
   gegen Sacheinlagen durchzuführen. 
 
   Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur 
   kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst 
   hierdurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen 
   Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem 
   angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird 
   bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die 
   Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt 
   bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien 
   erzielt wird. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das 
   Grundkapital unter Ausschluss des Bezugsrechts erhöht werden soll, 
   bestehen zurzeit nicht. 
 
   Schließlich ist vorgesehen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre durch 
   den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Einräumung von 
   Bezugsrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, 
   Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ausgeschlossen werden darf. 
   Dieser Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um bei einer eventuell 
   zukünftig aufgrund der im Jahr 2011 erteilten Ermächtigungen 
   erfolgenden Begebung von Wandelschuldverschreibungen, 
   Wandelgenussrechten oder Genussrechten bzw. Schuldverschreibungen mit 
   Optionsrechten die Bedingungen der Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen, Wandel- bzw. Optionsgenussrechte so 
   ausgestalten zu können, dass sie vom Kapitalmarkt aufgenommen werden. 
   Hintergrund für die vorgesehene Möglichkeit des Ausschlusses des 
   Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Optionsrechten, 
   Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten ist, dass Wandel- 
   und Optionsanleihebedingungen nach der Marktpraxis Regelungen 
   enthalten, wonach für den Fall eines Bezugsangebots an die Aktionäre 
   der Gesellschaft auf neue Aktien der Wandlungs- oder Optionspreis nach 
   Maßgabe einer Verwässerungsschutzformel zu ermäßigen ist, wenn den 
   Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte nicht ein Bezugsrecht auf 
   Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
   Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Erfüllung einer etwaigen 
   Wandlungspflicht zustehen würde. Die hier vorgeschlagene Möglichkeit 
   zum Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand in solchen Situationen 
   die Wahl zwischen diesen beiden Gestaltungsvarianten. 
 
   Zu den jeweiligen Ausgabebeträgen sind im gegenwärtigen Zeitpunkt noch 
   keine Angaben möglich, da offen ist, wann und inwieweit das Genehmigte 
   Kapital in Anspruch genommen wird. Soweit der Bezugsrechtsausschluss 
   nicht gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt, wird der Vorstand den 
   Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks angemessen festsetzen. 
 
   Abschließend weisen wir darauf hin, dass die von der Hauptversammlung 
   erbetene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe neuer Aktien (also das 
   Genehmigte Kapital 2013/I) und die damit verbundene Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts dem Genehmigten Kapital 2009/I, das am 27. 
   Januar 2014 ausläuft, betragsmäßig und inhaltlich entspricht und 
   dieses ersetzt. 
 
   Die vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss liegen 
   daher im Interesse der Gesellschaft; sie sind erforderlich, geeignet 
   und angemessen. 
 
   Vorlagen 
 
   Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen insbesondere die folgenden 
   Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der 
   Constantin Medien AG, Münchener Straße 101g in 85737 Ismaning, zur 
   Einsicht der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen 
   unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen: 
 
     *     Jahresabschluss der Constantin Medien AG zum 31. 
           Dezember 2012 nebst zusammengefasstem Konzernlagebericht und 
           Lagebericht 
 
 
     *     Konzernabschluss zum 31. Dezember 2012 nebst 
           zusammengefasstem Konzernlagebericht und Lagebericht 
 
 
     *     Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
     *     Erläuterungen des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 AktG 
 
 
     *     Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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