DGAP-HV: DIC Asset AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
DIC Asset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
03.07.2013 in Gesellschaftshaus Palmengarten, Palmengartenstraße 11,
60325 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
24.05.2013 / 15:08
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DIC Asset AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE 0005098404
(WKN: 509 840)
Einberufung der Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 3. Juli 2013, 10:00
Uhr, im Gesellschaftshaus Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325
Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
DIC Asset AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2012, des zusammengefassten Lage- und
Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315
Abs. 4 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ eingesehen werden.
Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung am 3. Juli 2013 zugänglich sein und
mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG
festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs.
1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu
beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des
Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss
gefasst.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember
2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn der DIC Asset AG in Höhe von
EUR 21.823.599,16 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35 EUR 16.001.561,45
je Stückaktie auf das
dividendenberechtigte Grundkapital von EUR
45.718.747,00, eingeteilt in 45.718.747
Stückaktien
Vortrag auf neue Rechnung EUR 5.822.037,71
_______-
_______-
_______-
___
Bilanzgewinn EUR 21.823.599,16
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und
Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,35 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung wird
dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende
Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende
Betrag entsprechend.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und des
Prüfers für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen:
a) Die Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Nürnberg, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 gewählt.
b) Die Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Nürnberg, wird zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des
Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013 gewählt.
6. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur
Neuregelung der Vergütung des stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden
Nach § 10 Abs. 1 der Satzung werden derzeit der Vorsitz im
Aufsichtsrat der DIC Asset AG sowie der Vorsitz und die
Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats bei der
Vergütung des Aufsichtsrats besonders berücksichtigt.
Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance
Kodexes soll künftig auch der stellvertretende Vorsitzende des
Aufsichtsrats eine gegenüber den übrigen Mitgliedern des
Aufsichtsrats höhere Vergütung erhalten. § 10 Abs. 1 der
Satzung soll daher - unter sonstiger Beibehaltung der
bisherigen Vergütungsregelung - angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird geändert und
wie folgt neu gefasst:
'Der Vorsitzende erhält das Doppelte und der
stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5-fache der festen
und der variablen Vergütung.'
b) Die vorstehend unter lit. a) aufgeführte
Vergütungsregelung findet erstmals für das Geschäftsjahr
2013 Anwendung.
7. Beschlussfassung über die Umstellung von
Inhaberaktien auf Namensaktien und entsprechende Änderungen
der Satzung sowie Anpassung von Hauptversammlungsbeschlüssen
Die Aktien der DIC Asset AG lauten bisher auf den Inhaber.
Durch die Umstellung auf Namensaktien soll die Transparenz in
Bezug auf den Kreis der Aktionäre erhöht und die laufende
Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären
erleichtert werden. Zum Zwecke der Umstellung auf Namensaktien
sollen die Satzung einschließlich der darin enthaltenen
Kapitalien und bestehende Ermächtigungsbeschlüsse der
Hauptversammlung wie nachfolgend vorgeschlagen angepasst
werden.
Namensaktien sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich
unter Angabe des Namens des Inhabers in das Aktienregister der
Gesellschaft einzutragen. Zum Teil erfolgt jedoch die
Eintragung von Banken oder Intermediären im eigenen Namen für
Aktien, die der Bank beziehungsweise dem Intermediär nicht
gehören (sog. Nominees). Dies erschwert die Kommunikation mit
den Aktionären. Nach § 67 AktG kann die Satzung Regelungen
treffen, unter welchen Voraussetzungen sog.
Nominee-Eintragungen zulässig sind, wovon ebenfalls Gebrauch
gemacht werden soll. Die Eintragung von Nominee-Beständen wird
dadurch nicht generell unzulässig. Vielmehr sollen moderate
und angemessene Schwellen für die Zulässigkeit von
Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen
gehören, vorgesehen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Umstellung auf Namensaktien
aa) Die bei Wirksamwerden der Satzungsänderung
unter nachfolgend lit. a) bb) bestehenden, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der Gesellschaft werden unter
Beibehaltung der bisherigen Stückelung in Namensaktien
umgewandelt.
bb) § 4 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie
folgt neu gefasst:
'2. Die Aktien lauten auf den Namen. Trifft bei einer
Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung
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