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DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2013 in Gesellschaftshaus Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: DIC Asset AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DIC Asset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
03.07.2013 in Gesellschaftshaus Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 
60325 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
24.05.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   DIC Asset AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN: DE 0005098404 
   (WKN: 509 840) 
 
 
   Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 3. Juli 2013, 10:00 
   Uhr, im Gesellschaftshaus Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325 
   Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           DIC Asset AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2012, des zusammengefassten Lage- und 
           Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ eingesehen werden. 
           Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
           der Hauptversammlung am 3. Juli 2013 zugänglich sein und 
           mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 
           1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu 
           beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss 
           gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 
           2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn der DIC Asset AG in Höhe von 
           EUR 21.823.599,16 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35          EUR    16.001.561,45 
   je Stückaktie auf das 
   dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 
   45.718.747,00, eingeteilt in 45.718.747 
   Stückaktien 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                          EUR     5.822.037,71 
 
                                                 _______- 
                                                 _______- 
                                                 _______- 
                                                      ___ 
 
   Bilanzgewinn                                       EUR    21.823.599,16 
 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
           Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
           unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,35 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung wird 
           dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Rödl & Partner GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
             Nürnberg, wird zum Abschlussprüfer und 
             Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 gewählt. 
 
 
       b)    Die Rödl & Partner GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
             Nürnberg, wird zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht 
             des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
             Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013 gewählt. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur 
           Neuregelung der Vergütung des stellvertretenden 
           Aufsichtsratsvorsitzenden 
 
 
           Nach § 10 Abs. 1 der Satzung werden derzeit der Vorsitz im 
           Aufsichtsrat der DIC Asset AG sowie der Vorsitz und die 
           Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats bei der 
           Vergütung des Aufsichtsrats besonders berücksichtigt. 
           Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance 
           Kodexes soll künftig auch der stellvertretende Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats eine gegenüber den übrigen Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats höhere Vergütung erhalten. § 10 Abs. 1 der 
           Satzung soll daher - unter sonstiger Beibehaltung der 
           bisherigen Vergütungsregelung - angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird geändert und 
             wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorsitzende erhält das Doppelte und der 
             stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5-fache der festen 
             und der variablen Vergütung.' 
 
 
       b)    Die vorstehend unter lit. a) aufgeführte 
             Vergütungsregelung findet erstmals für das Geschäftsjahr 
             2013 Anwendung. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Umstellung von 
           Inhaberaktien auf Namensaktien und entsprechende Änderungen 
           der Satzung sowie Anpassung von Hauptversammlungsbeschlüssen 
 
 
           Die Aktien der DIC Asset AG lauten bisher auf den Inhaber. 
           Durch die Umstellung auf Namensaktien soll die Transparenz in 
           Bezug auf den Kreis der Aktionäre erhöht und die laufende 
           Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären 
           erleichtert werden. Zum Zwecke der Umstellung auf Namensaktien 
           sollen die Satzung einschließlich der darin enthaltenen 
           Kapitalien und bestehende Ermächtigungsbeschlüsse der 
           Hauptversammlung wie nachfolgend vorgeschlagen angepasst 
           werden. 
 
 
           Namensaktien sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich 
           unter Angabe des Namens des Inhabers in das Aktienregister der 
           Gesellschaft einzutragen. Zum Teil erfolgt jedoch die 
           Eintragung von Banken oder Intermediären im eigenen Namen für 
           Aktien, die der Bank beziehungsweise dem Intermediär nicht 
           gehören (sog. Nominees). Dies erschwert die Kommunikation mit 
           den Aktionären. Nach § 67 AktG kann die Satzung Regelungen 
           treffen, unter welchen Voraussetzungen sog. 
           Nominee-Eintragungen zulässig sind, wovon ebenfalls Gebrauch 
           gemacht werden soll. Die Eintragung von Nominee-Beständen wird 
           dadurch nicht generell unzulässig. Vielmehr sollen moderate 
           und angemessene Schwellen für die Zulässigkeit von 
           Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen 
           gehören, vorgesehen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Umstellung auf Namensaktien 
 
 
         aa)   Die bei Wirksamwerden der Satzungsänderung 
               unter nachfolgend lit. a) bb) bestehenden, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien der Gesellschaft werden unter 
               Beibehaltung der bisherigen Stückelung in Namensaktien 
               umgewandelt. 
 
 
         bb)   § 4 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie 
               folgt neu gefasst: 
 
 
               '2. Die Aktien lauten auf den Namen. Trifft bei einer 
               Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung 

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May 24, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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