DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2013 in Gesellschaftshaus Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: DIC Asset AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
DIC Asset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
03.07.2013 in Gesellschaftshaus Palmengarten, Palmengartenstraße 11,
60325 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
24.05.2013 / 15:08
=--------------------------------------------------------------------
DIC Asset AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE 0005098404
(WKN: 509 840)
Einberufung der Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 3. Juli 2013, 10:00
Uhr, im Gesellschaftshaus Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325
Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
DIC Asset AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2012, des zusammengefassten Lage- und
Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315
Abs. 4 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ eingesehen werden.
Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung am 3. Juli 2013 zugänglich sein und
mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG
festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs.
1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu
beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des
Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss
gefasst.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember
2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn der DIC Asset AG in Höhe von
EUR 21.823.599,16 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35 EUR 16.001.561,45
je Stückaktie auf das
dividendenberechtigte Grundkapital von EUR
45.718.747,00, eingeteilt in 45.718.747
Stückaktien
Vortrag auf neue Rechnung EUR 5.822.037,71
_______-
_______-
_______-
___
Bilanzgewinn EUR 21.823.599,16
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und
Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,35 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung wird
dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende
Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende
Betrag entsprechend.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und des
Prüfers für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen:
a) Die Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Nürnberg, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 gewählt.
b) Die Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Nürnberg, wird zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des
Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013 gewählt.
6. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur
Neuregelung der Vergütung des stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden
Nach § 10 Abs. 1 der Satzung werden derzeit der Vorsitz im
Aufsichtsrat der DIC Asset AG sowie der Vorsitz und die
Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats bei der
Vergütung des Aufsichtsrats besonders berücksichtigt.
Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance
Kodexes soll künftig auch der stellvertretende Vorsitzende des
Aufsichtsrats eine gegenüber den übrigen Mitgliedern des
Aufsichtsrats höhere Vergütung erhalten. § 10 Abs. 1 der
Satzung soll daher - unter sonstiger Beibehaltung der
bisherigen Vergütungsregelung - angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird geändert und
wie folgt neu gefasst:
'Der Vorsitzende erhält das Doppelte und der
stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5-fache der festen
und der variablen Vergütung.'
b) Die vorstehend unter lit. a) aufgeführte
Vergütungsregelung findet erstmals für das Geschäftsjahr
2013 Anwendung.
7. Beschlussfassung über die Umstellung von
Inhaberaktien auf Namensaktien und entsprechende Änderungen
der Satzung sowie Anpassung von Hauptversammlungsbeschlüssen
Die Aktien der DIC Asset AG lauten bisher auf den Inhaber.
Durch die Umstellung auf Namensaktien soll die Transparenz in
Bezug auf den Kreis der Aktionäre erhöht und die laufende
Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären
erleichtert werden. Zum Zwecke der Umstellung auf Namensaktien
sollen die Satzung einschließlich der darin enthaltenen
Kapitalien und bestehende Ermächtigungsbeschlüsse der
Hauptversammlung wie nachfolgend vorgeschlagen angepasst
werden.
Namensaktien sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich
unter Angabe des Namens des Inhabers in das Aktienregister der
Gesellschaft einzutragen. Zum Teil erfolgt jedoch die
Eintragung von Banken oder Intermediären im eigenen Namen für
Aktien, die der Bank beziehungsweise dem Intermediär nicht
gehören (sog. Nominees). Dies erschwert die Kommunikation mit
den Aktionären. Nach § 67 AktG kann die Satzung Regelungen
treffen, unter welchen Voraussetzungen sog.
Nominee-Eintragungen zulässig sind, wovon ebenfalls Gebrauch
gemacht werden soll. Die Eintragung von Nominee-Beständen wird
dadurch nicht generell unzulässig. Vielmehr sollen moderate
und angemessene Schwellen für die Zulässigkeit von
Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen
gehören, vorgesehen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Umstellung auf Namensaktien
aa) Die bei Wirksamwerden der Satzungsänderung
unter nachfolgend lit. a) bb) bestehenden, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der Gesellschaft werden unter
Beibehaltung der bisherigen Stückelung in Namensaktien
umgewandelt.
bb) § 4 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie
folgt neu gefasst:
'2. Die Aktien lauten auf den Namen. Trifft bei einer
Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 24, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)
darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den
Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen. Die
Gesellschaft führt ein elektronisches Aktienregister. Die
Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das
Aktienregister gemäß § 67 AktG, sofern sie natürliche
Personen sind, ihren Namen, ihre Anschrift und ihr
Geburtsdatum, sofern sie juristische Personen sind, ihre
Firma, ihre Geschäftsanschrift und ihren Sitz, sowie in
jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien
anzugeben. Elektronische Postadressen (soweit vorhanden)
und ihre etwaigen Änderungen sollen zur Erleichterung der
Kommunikation mit angegeben werden. Ferner ist
mitzuteilen, inwieweit die Aktien demjenigen, der als
Inhaber im Aktienregister eingetragen werden soll, auch
gehören.'
cc) § 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz 3
ergänzt, der wie folgt lautet:
'3. Die Eintragung in das Aktienregister im eigenen Namen
für Aktien, die einem anderen gehören, ist unter den
folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) bei einer Eintragung bis zu 0,5% des satzungsmäßigen
Grundkapitals je Eingetragenem ohne Weiteres;
b) bei einer Eintragung von mehr als 0,5% des
satzungsmäßigen Grundkapitals bis einschließlich 3% des
satzungsmäßigen Grundkapitals je Eingetragenem ist für den
0,5% des satzungsmäßigen Grundkapitals übersteigenden Teil
der Aktien die Eintragung zulässig, soweit der
Gesellschaft gegenüber die Daten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1
AktG für diejenige Person offengelegt werden, für die der
Eingetragene jeweils mehr als 0,5% des satzungsmäßigen
Grundkapitals hält;
c) eine Eintragung ist höchstens bis zu einer Höchstgrenze
von 3% des satzungsmäßigen Grundkapitals je Eingetragenem
zulässig.'
Die bisherigen Absätze 3 und 4 von § 4 der Satzung werden
zu Absätzen 4 und 5.
b) Anpassung der Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Hauptversammlung
§ 12 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im
Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur
Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss in
Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein
und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und
der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der
Einberufung zur Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen
zu bemessende Frist für die Anmeldung vorgesehen werden.'
c) Anpassung der bestehenden Kapitalien und
Ermächtigungsbeschlüsse
aa) Die von der Hauptversammlung am 5. Juli 2011 zu
Tagesordnungspunkt 8 lit. b) beschlossene Ermächtigung des
Vorstands, das Grundkapital bis zum 4. Juli 2016 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder
mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu
insgesamt EUR 22.859.000,00 zu erhöhen (genehmigtes
Kapital), wird dahingehend geändert, dass die Worte 'auf
den Inhaber lautender Stückaktien' durch 'auf den Namen
lautender Stückaktien' ersetzt werden.
bb) § 5 Satz 1 der Satzung wird dahingehend
geändert, dass die Worte 'auf den Inhaber lautender
Stückaktien' durch 'auf den Namen lautender Stückaktien'
ersetzt werden, und somit insgesamt wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 4.
Juli 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige
oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu
insgesamt EUR 22.859.000,00 zu erhöhen (genehmigtes
Kapital).'
cc) Die von der Hauptversammlung am 5. Juli 2010 zu
Tagesordnungspunkt 9 lit. b) beschlossene Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
wird dahingehend geändert, dass jeweils die Worte 'auf den
Inhaber lautende Stückaktien' durch 'auf den Namen
lautende Stückaktien' ersetzt werden.
dd) Die von der Hauptversammlung am 5. Juli 2010 zu
Tagesordnungspunkt 9 lit. c) beschlossene bedingte
Kapitalerhöhung um bis zu EUR 19.590.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 19.590.000 neuen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien (bedingtes Kapital 2010), wird dahingehend
geändert, dass die Worte 'auf den Inhaber lautenden
Stückaktien' durch 'auf den Namen lautenden Stückaktien'
ersetzt werden.
ee) § 6 Satz 1 der Satzung wird dahingehend
geändert, dass die Worte 'auf den Inhaber lautenden
Stückaktien' durch 'auf den Namen lautenden Stückaktien'
ersetzt werden, und somit insgesamt wie folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 19.590.000,00 durch
Ausgabe von bis zu 19.590.000 neuen auf den Namen
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital
2010).'
ff) Die unter vorstehend lit. c) aa), cc) und dd)
zu beschließenden Anpassungen der bestehenden
Hauptversammlungsbeschlüsse werden erst und nur dann
wirksam, wenn auch die Satzungsänderungen zu vorstehend
lit. a) und c) bb) und ee) durch Eintragung in das
Handelsregister wirksam geworden sind.
8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
betreffend die Umbenennung des Bundesanzeigers sowie die
Übermittlung von Mitteilungen im Wege elektronischer
Kommunikation
Der elektronische Bundesanzeiger heißt seit dem 1. April 2012
nur noch Bundesanzeiger. Hieran soll die Fassung der Satzung
angepasst werden. Vor dem Hintergrund der unter
Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen
Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien soll außerdem
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Übermittlung
von Mitteilungen gemäß §§ 125 Abs. 2, 128 Abs. 1 AktG auf den
Weg elektronischer Kommunikation zu beschränken. Der Vorstand
soll hierbei berechtigt, nicht jedoch verpflichtet sein, diese
Mitteilungen auch auf anderem Wege zu versenden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Satzungsänderungen zur Anpassung an die
Umbenennung des Bundesanzeigers
aa) § 3 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie
folgt neu gefasst:
'Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger
veröffentlicht.'
bb) § 11 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie
folgt neu gefasst:
'Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlich
bestimmten Frist einzuberufen.'
b) Satzungsänderung zur Übermittlung von
Mitteilungen durch elektronische Kommunikation
§ 3 der Satzung wird um einen neuen Absatz 3 ergänzt, der
wie folgt lautet:
'3. Die Übermittlung von Mitteilungen gemäß §§ 125 Abs. 2,
128 Abs. 1 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation
beschränkt. Der Vorstand ist - ohne dass hierauf ein
Anspruch besteht - berechtigt, diese Mitteilungen auch auf
anderem Wege zu versenden.'
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 12 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte
und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung
erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung beziehen, das ist
Mittwoch, der 12. Juni 2013, 0:00 Uhr
(sog. Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 24, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)
© 2013 Dow Jones News
