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DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2013 in Gesellschaftshaus Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: DIC Asset AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DIC Asset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
03.07.2013 in Gesellschaftshaus Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 
60325 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
24.05.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   DIC Asset AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN: DE 0005098404 
   (WKN: 509 840) 
 
 
   Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 3. Juli 2013, 10:00 
   Uhr, im Gesellschaftshaus Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325 
   Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           DIC Asset AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2012, des zusammengefassten Lage- und 
           Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ eingesehen werden. 
           Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
           der Hauptversammlung am 3. Juli 2013 zugänglich sein und 
           mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
           festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 
           1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu 
           beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss 
           gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 
           2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn der DIC Asset AG in Höhe von 
           EUR 21.823.599,16 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35          EUR    16.001.561,45 
   je Stückaktie auf das 
   dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 
   45.718.747,00, eingeteilt in 45.718.747 
   Stückaktien 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                          EUR     5.822.037,71 
 
                                                 _______- 
                                                 _______- 
                                                 _______- 
                                                      ___ 
 
   Bilanzgewinn                                       EUR    21.823.599,16 
 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
           Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
           unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,35 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung wird 
           dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Rödl & Partner GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
             Nürnberg, wird zum Abschlussprüfer und 
             Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 gewählt. 
 
 
       b)    Die Rödl & Partner GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
             Nürnberg, wird zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht 
             des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
             Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2013 gewählt. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur 
           Neuregelung der Vergütung des stellvertretenden 
           Aufsichtsratsvorsitzenden 
 
 
           Nach § 10 Abs. 1 der Satzung werden derzeit der Vorsitz im 
           Aufsichtsrat der DIC Asset AG sowie der Vorsitz und die 
           Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats bei der 
           Vergütung des Aufsichtsrats besonders berücksichtigt. 
           Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance 
           Kodexes soll künftig auch der stellvertretende Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats eine gegenüber den übrigen Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats höhere Vergütung erhalten. § 10 Abs. 1 der 
           Satzung soll daher - unter sonstiger Beibehaltung der 
           bisherigen Vergütungsregelung - angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird geändert und 
             wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorsitzende erhält das Doppelte und der 
             stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5-fache der festen 
             und der variablen Vergütung.' 
 
 
       b)    Die vorstehend unter lit. a) aufgeführte 
             Vergütungsregelung findet erstmals für das Geschäftsjahr 
             2013 Anwendung. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Umstellung von 
           Inhaberaktien auf Namensaktien und entsprechende Änderungen 
           der Satzung sowie Anpassung von Hauptversammlungsbeschlüssen 
 
 
           Die Aktien der DIC Asset AG lauten bisher auf den Inhaber. 
           Durch die Umstellung auf Namensaktien soll die Transparenz in 
           Bezug auf den Kreis der Aktionäre erhöht und die laufende 
           Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären 
           erleichtert werden. Zum Zwecke der Umstellung auf Namensaktien 
           sollen die Satzung einschließlich der darin enthaltenen 
           Kapitalien und bestehende Ermächtigungsbeschlüsse der 
           Hauptversammlung wie nachfolgend vorgeschlagen angepasst 
           werden. 
 
 
           Namensaktien sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich 
           unter Angabe des Namens des Inhabers in das Aktienregister der 
           Gesellschaft einzutragen. Zum Teil erfolgt jedoch die 
           Eintragung von Banken oder Intermediären im eigenen Namen für 
           Aktien, die der Bank beziehungsweise dem Intermediär nicht 
           gehören (sog. Nominees). Dies erschwert die Kommunikation mit 
           den Aktionären. Nach § 67 AktG kann die Satzung Regelungen 
           treffen, unter welchen Voraussetzungen sog. 
           Nominee-Eintragungen zulässig sind, wovon ebenfalls Gebrauch 
           gemacht werden soll. Die Eintragung von Nominee-Beständen wird 
           dadurch nicht generell unzulässig. Vielmehr sollen moderate 
           und angemessene Schwellen für die Zulässigkeit von 
           Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen 
           gehören, vorgesehen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Umstellung auf Namensaktien 
 
 
         aa)   Die bei Wirksamwerden der Satzungsänderung 
               unter nachfolgend lit. a) bb) bestehenden, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien der Gesellschaft werden unter 
               Beibehaltung der bisherigen Stückelung in Namensaktien 
               umgewandelt. 
 
 
         bb)   § 4 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie 
               folgt neu gefasst: 
 
 
               '2. Die Aktien lauten auf den Namen. Trifft bei einer 
               Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -2-

darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den 
               Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen. Die 
               Gesellschaft führt ein elektronisches Aktienregister. Die 
               Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das 
               Aktienregister gemäß § 67 AktG, sofern sie natürliche 
               Personen sind, ihren Namen, ihre Anschrift und ihr 
               Geburtsdatum, sofern sie juristische Personen sind, ihre 
               Firma, ihre Geschäftsanschrift und ihren Sitz, sowie in 
               jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien 
               anzugeben. Elektronische Postadressen (soweit vorhanden) 
               und ihre etwaigen Änderungen sollen zur Erleichterung der 
               Kommunikation mit angegeben werden. Ferner ist 
               mitzuteilen, inwieweit die Aktien demjenigen, der als 
               Inhaber im Aktienregister eingetragen werden soll, auch 
               gehören.' 
 
 
 
         cc)   § 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz 3 
               ergänzt, der wie folgt lautet: 
 
 
               '3. Die Eintragung in das Aktienregister im eigenen Namen 
               für Aktien, die einem anderen gehören, ist unter den 
               folgenden Voraussetzungen zulässig: 
 
 
               a) bei einer Eintragung bis zu 0,5% des satzungsmäßigen 
               Grundkapitals je Eingetragenem ohne Weiteres; 
 
 
               b) bei einer Eintragung von mehr als 0,5% des 
               satzungsmäßigen Grundkapitals bis einschließlich 3% des 
               satzungsmäßigen Grundkapitals je Eingetragenem ist für den 
               0,5% des satzungsmäßigen Grundkapitals übersteigenden Teil 
               der Aktien die Eintragung zulässig, soweit der 
               Gesellschaft gegenüber die Daten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 
               AktG für diejenige Person offengelegt werden, für die der 
               Eingetragene jeweils mehr als 0,5% des satzungsmäßigen 
               Grundkapitals hält; 
 
 
               c) eine Eintragung ist höchstens bis zu einer Höchstgrenze 
               von 3% des satzungsmäßigen Grundkapitals je Eingetragenem 
               zulässig.' 
 
 
               Die bisherigen Absätze 3 und 4 von § 4 der Satzung werden 
               zu Absätzen 4 und 5. 
 
 
 
       b)    Anpassung der Voraussetzungen für die Teilnahme 
             an der Hauptversammlung 
 
 
             § 12 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
             Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im 
             Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur 
             Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss in 
             Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein 
             und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür 
             mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der 
             Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und 
             der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der 
             Einberufung zur Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen 
             zu bemessende Frist für die Anmeldung vorgesehen werden.' 
 
 
       c)    Anpassung der bestehenden Kapitalien und 
             Ermächtigungsbeschlüsse 
 
 
         aa)   Die von der Hauptversammlung am 5. Juli 2011 zu 
               Tagesordnungspunkt 8 lit. b) beschlossene Ermächtigung des 
               Vorstands, das Grundkapital bis zum 4. Juli 2016 mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder 
               mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
               Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu 
               insgesamt EUR 22.859.000,00 zu erhöhen (genehmigtes 
               Kapital), wird dahingehend geändert, dass die Worte 'auf 
               den Inhaber lautender Stückaktien' durch 'auf den Namen 
               lautender Stückaktien' ersetzt werden. 
 
 
         bb)   § 5 Satz 1 der Satzung wird dahingehend 
               geändert, dass die Worte 'auf den Inhaber lautender 
               Stückaktien' durch 'auf den Namen lautender Stückaktien' 
               ersetzt werden, und somit insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 4. 
               Juli 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige 
               oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
               Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu 
               insgesamt EUR 22.859.000,00 zu erhöhen (genehmigtes 
               Kapital).' 
 
 
         cc)   Die von der Hauptversammlung am 5. Juli 2010 zu 
               Tagesordnungspunkt 9 lit. b) beschlossene Ermächtigung zur 
               Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
               wird dahingehend geändert, dass jeweils die Worte 'auf den 
               Inhaber lautende Stückaktien' durch 'auf den Namen 
               lautende Stückaktien' ersetzt werden. 
 
 
         dd)   Die von der Hauptversammlung am 5. Juli 2010 zu 
               Tagesordnungspunkt 9 lit. c) beschlossene bedingte 
               Kapitalerhöhung um bis zu EUR 19.590.000,00 durch Ausgabe 
               von bis zu 19.590.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien (bedingtes Kapital 2010), wird dahingehend 
               geändert, dass die Worte 'auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien' durch 'auf den Namen lautenden Stückaktien' 
               ersetzt werden. 
 
 
         ee)   § 6 Satz 1 der Satzung wird dahingehend 
               geändert, dass die Worte 'auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien' durch 'auf den Namen lautenden Stückaktien' 
               ersetzt werden, und somit insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 19.590.000,00 durch 
               Ausgabe von bis zu 19.590.000 neuen auf den Namen 
               lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 
               2010).' 
 
 
         ff)   Die unter vorstehend lit. c) aa), cc) und dd) 
               zu beschließenden Anpassungen der bestehenden 
               Hauptversammlungsbeschlüsse werden erst und nur dann 
               wirksam, wenn auch die Satzungsänderungen zu vorstehend 
               lit. a) und c) bb) und ee) durch Eintragung in das 
               Handelsregister wirksam geworden sind. 
 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung 
           betreffend die Umbenennung des Bundesanzeigers sowie die 
           Übermittlung von Mitteilungen im Wege elektronischer 
           Kommunikation 
 
 
           Der elektronische Bundesanzeiger heißt seit dem 1. April 2012 
           nur noch Bundesanzeiger. Hieran soll die Fassung der Satzung 
           angepasst werden. Vor dem Hintergrund der unter 
           Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
           Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien soll außerdem 
           von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Übermittlung 
           von Mitteilungen gemäß §§ 125 Abs. 2, 128 Abs. 1 AktG auf den 
           Weg elektronischer Kommunikation zu beschränken. Der Vorstand 
           soll hierbei berechtigt, nicht jedoch verpflichtet sein, diese 
           Mitteilungen auch auf anderem Wege zu versenden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Satzungsänderungen zur Anpassung an die 
             Umbenennung des Bundesanzeigers 
 
 
       aa)   § 3 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger 
             veröffentlicht.' 
 
 
       bb)   § 11 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlich 
             bestimmten Frist einzuberufen.' 
 
 
 
       b)    Satzungsänderung zur Übermittlung von 
             Mitteilungen durch elektronische Kommunikation 
 
 
             § 3 der Satzung wird um einen neuen Absatz 3 ergänzt, der 
             wie folgt lautet: 
 
 
             '3. Die Übermittlung von Mitteilungen gemäß §§ 125 Abs. 2, 
             128 Abs. 1 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation 
             beschränkt. Der Vorstand ist - ohne dass hierauf ein 
             Anspruch besteht - berechtigt, diese Mitteilungen auch auf 
             anderem Wege zu versenden.' 
 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 12 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren 
   Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte 
   und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung 
   erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
   Hauptversammlung beziehen, das ist 
 
   Mittwoch, der 12. Juni 2013, 0:00 Uhr 
   (sog. Nachweisstichtag). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind), also spätestens am 
 
   Mittwoch, den 26. Juni 2013, 24:00 Uhr (Eingang), 
 
   unter folgender Adresse zugegangen sein: 
 
   DIC Asset AG 
   c/o Deutsche WertpapierService Bank AG 
   WASH 
   Landsbergerstr. 187 
   80687 München 
   Telefax: + 49 69 5099 1110 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
   bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
   Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
   Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige 
   Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes 
   gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
   danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es 
   sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, 
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben 
   lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
   Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 
   3 Satz 3 AktG der Textform. Für die Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder einer anderen diesen 
   nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution sowie den Widerruf oder den 
   Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig 
   mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution wegen einer von 
   ihr möglicherweise geforderten Form der Vollmacht sowie über das 
   Verfahren der Vollmachterteilung abzustimmen. 
 
   Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der 
   Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
   gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die 
   Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle 
   vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
   per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet 
   die Gesellschaft folgende Adresse an: 
 
   DIC Asset AG 
   Investor Relations 
   Eschersheimer Landstraße 223 
   60320 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 69 94 54 85 8 - 99 
   E-Mail: ir@dic-asset.de 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der 
   Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese 
   postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis 
 
   Dienstag, den 2. Juli 2013, 24:00 Uhr (Eingang), 
 
   der Gesellschaft zu übermitteln. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den 
   Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung 
   zugesandt wird und steht unter 
   http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ zum Download zur Verfügung. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der 
   Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
   möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben 
   das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. 
   Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein 
   Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte 
   beigefügt. Ein solches steht auch unter 
   http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ zum Download zur Verfügung. 
   Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform 
   übermittelt werden. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden 
   gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis 
 
   Dienstag, den 2. Juli 2013, 24:00 Uhr (Eingang), 
 
   postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu 
   übermitteln: 
 
   DIC Asset AG 
   Investor Relations 
   Eschersheimer Landstraße 223 
   60320 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 69 94 54 85 8 - 99 
   E-Mail: ir@dic-asset.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur 
   Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung 
   erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der 
   Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen 
   sind), also spätestens bis 
 
   Sonntag, den 2. Juni 2013, 24:00 Uhr (Eingang), 
 
   zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu 
   richten: 
 
   DIC Asset AG 
   Vorstand 
   Eschersheimer Landstraße 223 
   60320 Frankfurt am Main 
 
   Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 
   Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG verwiesen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
   Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers 
   machen. Vor der Hauptversammlung sind Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG ausschließlich an folgende Adresse zu 
   richten: 
 
   DIC Asset AG 
   Investor Relations 
   Eschersheimer Landstraße 223 
   60320 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 69 94 54 85 8 - 99 
   E-Mail: ir@dic-asset.de 
 
   Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ 
   zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 
   14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung 
   und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis 
 
   Dienstag, den 18. Juni 2013, 24:00 Uhr (Eingang), 
 
   unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig 
   adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer 
   Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in 

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May 24, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.