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DGAP-HV: Schumag Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Schumag Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2013 in in den Räumen der Gesellschaft, Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Schumag Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Schumag Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.07.2013 in in den Räumen der Gesellschaft, 
Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.05.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   SCHUMAG AKTIENGESELLSCHAFT 
 
   AACHEN 
 
   - ISIN: DE0007216707//WKN: 721670 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zu der 
 
   am Donnerstag, den 4. Juli 2013, 10.00 Uhr, 
 
   in den Räumen der Gesellschaft, 
   Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen, 
   stattfindenden 
 
   27. ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2011, des 
           Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts 
           jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss der Schumag Aktiengesellschaft, den 
           Konzernabschluss sowie den Lagebericht für die Schumag 
           Aktiengesellschaft und den Konzernlagebericht für das 
           Geschäftsjahr 2010/2011 gebilligt und damit den 
           Jahresabschluss der Schumag Aktiengesellschaft entsprechend § 
           172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht 
           erforderlich und somit nicht vorgesehen. Zudem ist auf der 
           Grundlage des Jahresabschlusses zum 30. September 2011 ein 
           Gewinnverwendungsbeschluss nicht zu fassen. 
 
 
           Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen 
           werden der Hauptversammlung zusammen mit dem Bericht des 
           Aufsichtsrats zur Kenntnis vorgelegt und können ab dem 
           Zeitpunkt der Einladung zu dieser Hauptversammlung in den 
           Geschäftsräumen der Schumag Aktiengesellschaft, HV-Stelle, 
           Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen, und über die Internetseite 
           unter http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html 
           eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
           unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung betreffend die Entlastung des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, 
 
 
             dass die Entlastung des ehemaligen Mitglieds des 
             Vorstands Herrn Steffen Walpert für das am 30. September 
             2011 beendete Geschäftsjahr bis zu der Hauptversammlung 
             vertagt wird, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
             2011/2012 zu beschließen hat. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2010/2011 amtierenden 
             Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das am 30. 
             September 2011 beendete Geschäftsjahr zu erteilen. 
 
 
 
     4.    Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 9 Abs. 1 der 
           Satzung aus sechs Mitgliedern und setzt sich nach §§ 96 Abs. 
           1, 4. Fall, 101 AktG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 DrittelbG zu 
           einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln 
           aus Vertretern der Aktionäre zusammen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Zwei von der Hauptversammlung am 21. Dezember 2011 für die 
           Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das Geschäftsjahr 2015/2016 zu beschließen hat, 
           als Mitglieder und Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat 
           gewählte Aufsichtsratsmitglieder haben ihre Mandate 
           niedergelegt, nämlich Herr Frank Jokisch mit Wirkung zum 23. 
           August 2012 und Herr Dr. Johannes Ohlinger mit Wirkung zum 31. 
           August 2012. 
 
 
           Mithin hat die Hauptversammlung nach § 9 Abs. 4 der Satzung an 
           die Stelle der vorzeitig ausgeschiedenen 
           Aufsichtsratsmitglieder Herren Frank Jokisch und Dr. Johannes 
           Ohlinger jeweils für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlzeit der 
           übrigen Aufsichtsratsmitglieder - mithin bis zum Ende der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2015/2016 zu beschließen hat - zwei neue 
           Mitglieder zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       4.1   anstelle des von der Hauptversammlung am 21. 
             Dezember 2011 gewählten und wieder ausgeschiedenen 
             Aufsichtsratsmitglieds Herrn Frank Jokisch für die restliche 
             Amtszeit - mithin bis zum Ende der Hauptversammlung, die 
             über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015/2016 zu 
             beschließen hat - als Mitglied und Vertreter der Aktionäre 
             in den Aufsichtsrat zu wählen 
             Herrn Peter Koschel, Frankfurt/Main, Director der Enprovalve 
             P. Koschel Unternehmensberatung Ltd., Birmingham/Vereinigtes 
             Königreich 
 
 
       4.2   anstelle des von der Hauptversammlung am 21. 
             Dezember 2011 gewählten und wieder ausgeschiedenen 
             Aufsichtsratsmitglieds Herrn Dr. Johannes Ohlinger für die 
             restliche Amtszeit - mithin bis zum Ende der 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
             Geschäftsjahr 2015/2016 zu beschließen hat - als Mitglied 
             und Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen 
             Herrn Martin Kienböck, Ratingen, Pensionär (ehemaliger 
             Geschäftsführer der Balcke-Dürr GmbH, Ratingen) 
 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
           Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger üben die Herren Peter 
           Koschel und Martin Kienböck keine weiteren Mandate im Sinne 
           des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aus. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
             Zweigniederlassung Saarbrücken, zum Abschlussprüfer und 
             Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011/2012 zu 
             wählen. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
             Zweigniederlassung Saarbrücken, zum Abschlussprüfer und 
             Konzernabschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr 
             2012/2013 zu wählen. 
 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
   und zur Antragstellung sind nach § 16 Abs. 2 der Satzung unserer 
   Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 3 des Aktiengesetzes 
   (AktG) nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung unter Vorlage eines besonderen Nachweises ihres 
   Aktienbesitzes durch das depotführende Institut anmelden. Der Nachweis 
   muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der 
   Hauptversammlung (also auf Donnerstag, 13. Juni 2013, 0.00 Uhr 
   Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) beziehen (Record Date), in Textform 
   (§ 126b BGB) erstellt sein und in deutscher oder englischer Sprache 
   erfolgen. Auch Aktionäre, die effektive Aktienurkunden in 
   Eigenverwahrung halten, müssen den Nachweis des Aktienbesitzes auf den 
   vorgenannten Zeitpunkt führen. 
 
   Der vorstehend angegebene Nachweisstichtag hat die Bedeutung, dass nur 
   diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt Aktionäre der 
   Gesellschaft sind, bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und 
   gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind. Personen, die ihre 
   Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können hingegen 
   an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und dort ihre Rechte aus den 
   Aktien nicht ausüben. Personen, die ihre Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und 
   Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat 
   keinerlei Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
   relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Schumag Aktiengesellschaft: -2-

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der 
   nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (also bis 
   spätestens Donnerstag, 27. Juni 2013, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der 
   Gesellschaft) zugehen. 
 
   Anmeldestelle: 
 
        Schumag Aktiengesellschaft 
        c/o Better Orange IR & HV AG 
        Haidelweg 48 
        D-81241 München 
        Fax-Nr.: +49 (0) 89/889 690 633 
        E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den Aktionären nach 
   ordnungsgemäßer Anmeldung Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. 
 
   Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die 
   depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
   seiner Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Gemäß § 134 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AktG erfolgt die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB), es sei denn, sie 
   sind an ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder 
   sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 
   Abs. 5 AktG erfasste Personen oder Institutionen gerichtet. Es wird 
   darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden 
   Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, 
   weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Institution oder Person wird daher gebeten, sich 
   vorher mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form 
   der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche 
   Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten 
   Anmeldung zugeschickt wird, und ist auch auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
           http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html 
 
 
   abrufbar (§ 124a Satz 1 Nr. 5 AktG). Die Verwendung der vorgegebenen 
   Formulare ist nicht zwingend, im Interesse einer reibungslosen 
   Abwicklung bei der Vollmachtserteilung aber wünschenswert. 
 
   Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der 
   Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder 
   durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
   oder der Bevollmächtigung selbst an folgende Adresse, Telefax-Nummer 
   oder E-Mail-Adresse: 
 
        Schumag Aktiengesellschaft 
        HV-Stelle 
        Nerscheider Weg 170 
        52076 Aachen 
        Fax-Nr.: +49 (0) 2408/12-316 
        E-Mail: HV@schumag.de 
 
   Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor oder in 
   der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht 
   erteilen wollen, benötigen hierzu die Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung und müssen in jedem Fall den Stimmrechtsvertretern 
   Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne solche 
   Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Einzelheiten und Formulare 
   zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandt und können auch gesondert bei der 
   Gesellschaft angefordert werden; entsprechende Informationen können 
   auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html 
 
 
   abgerufen werden. Im Falle der Bevollmächtigung der von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss die unterzeichnete 
   Stimmrechtsvollmacht mit den Weisungen zur Abstimmung zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten rechtzeitig, möglichst bis spätestens Mittwoch, 
   3. Juli 2013, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft 
   (Eingangsdatum), bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) eingegangen sein. 
 
   Das im vorstehenden Abschnitt dargestellte Erfordernis zur Anmeldung 
   und zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist daneben einzuhalten. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. 
   deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen 
   mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 
   122 Abs. 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG). Vorliegend 
   genügt das Erreichen eines anteiligen Betrages von EUR 500.000,00, 
   weil dieser bei der Gesellschaft niedriger ist als der zwanzigste Teil 
   des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
   eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben außerdem 
   nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der 
   Antragstellung (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) 
   hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und 
   dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten 
   (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 
   AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht dem Eigentum ein 
   Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
   53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
   tätiges Unternehmen gleich; die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers 
   wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von 
   einem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung 
   einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des 
   Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über 
   Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). 
 
   Ein solches Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) und ausschließlich 
   an den Vorstand zu richten; es muss der Gesellschaft mindestens 30 
   Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Versammlung und der 
   Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens Montag, 
   3. Juni 2013, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter 
   folgender Anschrift zugegangen sein: 
 
        Schumag Aktiengesellschaft 
        - Vorstand - 
        Nerscheider Weg 170 
        52076 Aachen 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht 
   wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
   bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
   bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in 
   der ganzen Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
   Internetseite unter 
 
           http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html 
 
 
   bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG 
   mitgeteilt. 
 
   Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen 
   (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG) 
 
   Wenn ein Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begründung 
   gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
   bestimmten Punkt der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der 
   Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs 
   nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte 
   Adresse übersandt hat, sind solche Anträge nach Maßgabe von § 126 Abs. 
   1 AktG unter Angabe des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG 
   genannten Berechtigten zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und 
   dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
   eine der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Eine 
   weitergehende Darstellung dieser Gründe findet sich auf der 
   vorgenannten Internetseite. 
 
   Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des 
   § 126 AktG sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht begründet 
   zu werden braucht. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag, abgesehen von 
   den Fällen in § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht zugänglich machen, 
   wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

- bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - nach § 125 
   Abs. 1 Satz 5 AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des 
   Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   müssen und solche zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen 
   gemacht werden). 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG sind an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu 
   übersenden: 
 
        Schumag Aktiengesellschaft 
        HV-Stelle 
        Nerscheider Weg 170 
        52076 Aachen 
        Fax-Nr.: +49 (0) 2408/12-316 
        E-Mail: HV@schumag.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d.h. solche, 
   die der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, 19. Juni 2013, 24.00 Uhr 
   Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen, werden gemäß den 
   gesetzlichen Vorschriften über die Internetseite 
 
           http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html 
 
 
   zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen des Vorstands und/oder 
   des Aufsichtsrats zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden 
   ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht. 
 
   Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter Gegenantrag oder 
   Wahlvorschlag muss in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt 
   werden, selbst wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Ein 
   Gegenantrag oder Wahlvorschlag kann im Übrigen in der Hauptversammlung 
   auch dann noch gestellt werden, wenn er der Gesellschaft nicht zuvor 
   innerhalb der Frist nach § 126 Abs. 1 AktG zugesandt worden war. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 
   AktG) 
 
   Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen sowie auf die Lage des gesamten Schumag Konzerns und der 
   in den Konzernabschluss der Schumag Aktiengesellschaft einbezogenen 
   Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). 
 
   Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen 
   darf der Vorstand die Auskunft verweigern, zum Beispiel soweit die 
   Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen 
   einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Eine weitergehende 
   Darstellung der Gründe, aus denen der Vorstand die Auskunft verweigern 
   darf, findet sich auf der Internetseite 
 
           http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html 
 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG 
 
   Ab Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
           http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html 
 
 
   gemäß § 124a AktG diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich 
   zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere 
   Informationen im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung (auch zu 
   Rechten der Aktionäre) zur Verfügung stehen. 
 
   Anfragen von Aktionären 
 
   Aktionäre, die Anfragen zur Hauptversammlung haben, bitten wir diese 
   an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten: 
 
        Schumag Aktiengesellschaft 
        HV-Stelle 
        Nerscheider Weg 170 
        52076 Aachen 
        Fax-Nr.: +49 (0) 2408/12-316 
        E-Mail: HV@schumag.de 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.225.837,62 und ist 
   eingeteilt in 4.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 4.000.000. Die Gesellschaft hält 
   keine eigenen Aktien. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt 
   der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung im 
   Bundesanzeiger. 
 
   Aachen, im Mai 2013 
 
   SCHUMAG AKTIENGESELLSCHAFT 
 
   DER VORSTAND 
 
 
 
 
 
 
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24.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Schumag Aktiengesellschaft 
                Nerscheider Weg 170 
                52076 Aachen 
                Deutschland 
Fax:            +49 2408 12-316 
E-Mail:         HV@schumag.de 
Internet:       http://www.schumag.de 
ISIN:           DE0007216707 
WKN:            721670 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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213061 24.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 24, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.