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DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.07.2013 in 32545 Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 09.07.2013 in 32545 Bad Oeynhausen mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
28.05.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
 
   Berlin 
 
   Wertpapierkennnummer 604400 
 
   ISIN DE 0006044001 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein, zur ordentlichen Hauptversammlung der 
   Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
 
   am Dienstag, den 9. Juli 2013, um 11 Uhr, in der Maternus-Klinik für 
   Rehabilitation Bad Oeynhausen, Am Brinkkamp 16, 32545 Bad Oeynhausen 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft und des gebilligten 
           Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2012, des 
           Lageberichtes für die Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft und 
           des Konzern-Lageberichtes, sowie des Berichtes des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 und der erläuternden 
           Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5, 315 
           Absatz 4 HGB 
 
 
           Die genannten Unterlagen können ab sofort auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlung.html 
           unter der Rubrik 
           'Dokumente für das Kalenderjahr 2013' eingesehen werden. 
           Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung 
           zugänglich sein. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- 
           und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
           gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
           Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstandes Herrn Dietmar Meng 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die Beschlussfassung über die Entlastung des ausgeschiedenen 
           Mitglieds des Vorstandes Herrn Dietmar Meng wurde mit 
           Beschluss der Hauptversammlung vom 24.08.2012 vertagt. 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Die Entlastung des ausgeschiedenen Mitgliedes des Vorstandes 
           Herrn Dietmar Meng für das Geschäftsjahr 2011 wird erneut, und 
           zwar bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, vertagt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Vorstandes (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt über die 
           Entlastung der im Geschäftsjahr 2012 amtierenden 
           Vorstandsmitglieder zu beschließen: 
 
 
 
 
         3.1   Herrn Götz Leschonsky wird Entlastung erteilt. 
 
 
         3.2   Die Beschlussfassung über die Entlastung von 
               Herrn Dietmar Meng wird bis zur nächsten ordentlichen 
               Hauptversammlung vertagt. 
 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrates (einschließlich der ausgeschiedenen 
           Mitglieder) für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) 
           wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Maternus-Kliniken AG setzt sich gemäß § 6 
           Abs. 1 der Satzung sowie §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 
           Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) 
           aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den 
           Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Mit Wirkung zum 30.12.2012 haben die von der Hauptversammlung 
           vom 24.08.2012 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates, Frau 
           Sylvia Wohlers de Meie und Herr Mario Ruano-Wohlers ihre 
           Aufsichtsratsmandate niedergelegt. Als von der 
           Hauptversammlung vom 24.08.2012 gewähltes Ersatzmitglied ist 
           Herr Andreas Keil für das vorzeitig ausgeschiedene 
           Aufsichtsratsmitglied, Frau Sylvia Wohlers de Meie, für deren 
           verbleibende Amtszeit, d.h. bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat 
           eingetreten. 
 
 
           Das Amtsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 24.01.2013 Herrn 
           Harald Schmidt für das ausgeschiedene Mitglied, Herrn Mario 
           Ruano-Wohlers, zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt. Das 
           Amt als gerichtlich bestelltes Ersatzmitglied erlischt, sobald 
           die Hauptversammlung anstelle des gerichtlich bestellten 
           Aufsichtsratsmitgliedes ein Aufsichtsratsmitglied gewählt hat. 
           Daher ist ein Mitglied des Aufsichtsrates von der 
           Hauptversammlung zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Harald Schmidt, Schwalbach, 
           selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 
 
 
           als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen. Die 
           Wahl erfolgt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen 
           Mitgliedes, Herr Mario Ruano-Wohlers, demnach bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2016 beschließt. 
 
 
           Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten sowie vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Abs. 1 
           Satz 5 AktG: 
 
 
           Aufsichtsratsmandate: 
 
 
           Mitglied des Aufsichtsrates der Katholische Kliniken im Kreis 
           Kleve Trägergesellschaft mbH, Kleve 
 
 
           Mitglied des Aufsichtsrats der Kulturkreis Schwalbach a. Ts. 
           GmbH, Schwalbach 
 
 
           Vergleichbare Mandate: 
 
 
           Beirat der Cura Kurkliniken Seniorenwohn- und Pflegeheime 
           GmbH, Hamburg 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
           und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
           sowie zum Prüfer für die etwaige Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
           am Main, Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
           Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die prüferische 
           Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten 
           ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2014 aufgestellt 
           werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher 
           Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung 
 
 
           Durch Gesetzesänderung wurde der elektronische Bundesanzeiger 
           in den Bundesanzeiger überführt. Die gesetzliche Terminologie 
           spricht nun nur noch von dem 'Bundesanzeiger' anstelle von dem 
           'elektronischen Bundesanzeiger'. Der Bundesanzeiger wird 
           elektronisch herausgegeben und unter www.bundesanzeiger.de zur 
           Abfrage bereitgehalten. § 3 Abs. 1 der Satzung soll an die 
           veränderte Rechtslage bzw. Terminologie angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, zu 
           beschließen: 
 
 
           § 3 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           '(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
           ausschließlich im Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nicht 
           zwingend etwas anderes bestimmt.' 
 
 
     8.    Beschlussfassung zur Anpassung der Satzung an das 
           ARUG 
 
 
           Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) 
           beinhaltet u. a. Neuregelungen der Fristen, Termine und deren 
           Berechnung, zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Form 
           von Vollmachten. Die Satzung der Gesellschaft soll wie folgt 
           an das ARUG angepasst werden: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           § 13 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           '(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
           des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
           sich bis zum Ablauf des sechsten Tages vor der 
           Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der 
           Einberufung bezeichneten Stelle anmelden und ihren 
           Aktienbesitz nachweisen.' 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 28, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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