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DGAP-HV: Ehlebracht Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2013 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Ehlebracht Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Ehlebracht Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 10.07.2013 in Bielefeld mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
28.05.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Ehlebracht Aktiengesellschaft 
 
   Enger 
 
   ISIN-Nr.: DE 000 564 910 7 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 10. Juli 2013, um 11.00 
   Uhr in der Stadthalle Bielefeld, Willy-Brandt-Platz 1, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichtes und des 
           Konzernlageberichtes einschließlich der erläuternden Berichte 
           des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 
           Abs. 4 HGB und der Erklärung zur Unternehmensführung 2012 
           gemäß § 289a HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der 
           EHLEBRACHT Aktiengesellschaft in 32130 Enger, Werkstraße 7, 
           zur Einsichtnahme aus und stehen auch im Internet unter 
           www.ehlebracht-ag.com zum Download bereit. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn von 
           1.337.889,56 EUR eine Dividende pro Stückaktie von 0,10 EUR 
           auszuschütten und den verbleibenden Bilanzgewinn von 47.889,56 
           EUR auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Vorstand Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
           Mitglieder des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2012 waren 
 
 
       a)    Dr. Walter Hasselkus 
 
 
       b)    Jörns Haberstroh 
 
 
       c)    Mark Knobloch 
 
 
       d)    Dirk Haussels 
 
 
       e)    Achim Wiegmann 
 
 
       f)    Tanja Henning 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
           erteilen. Die Entlastung soll in getrennten Beschlussfassungen 
           erfolgen. Somit ist über folgende Entlastungen zu beschließen: 
 
 
       a)    Dr. Walter Hasselkus 
 
 
       b)    Jörns Haberstroh 
 
 
       c)    Mark Knobloch 
 
 
       d)    Dirk Haussels 
 
 
       e)    Achim Wiegmann 
 
 
       f)    Tanja Henning 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung bezüglich möglicher Sonderprüfung 
           und Bestellung eines Besonderen Vertreters 
 
 
           Die außerordentliche Hauptversammlung der Ehlebracht AG hat 
           durch Beschluss vom 16.02.2010 zu Tagesordnungspunkt 3 einen 
           Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers und zu 
           Tagesordnungspunkt 4 einen Antrag auf Bestellung eines 
           Besonderen Vertreters zur Geltendmachung etwaiger 
           Ersatzansprüche, jeweils auf Verlangen der Vestcorp AG, 
           abgelehnt. Nach Anfechtungsklage der Vestcorp AG ist die 
           Ablehnung dieser Beschlussanträge durch Urteil des LG Dortmund 
           vom 15.09.2011 bestätigt und durch Urteil des OLG Hamm vom 
           08.10.2012 für nichtig erklärt worden. Die Ehlebracht AG 
           strebt an diese Entscheidungen höchstrichterlich beim 
           Bundesgerichtshof klären zu lassen. Sie hat daher gegen das 
           Urteil des OLG Hamm Nichtzulassungsbeschwerde zum 
           Bundesgerichtshof eingelegt. Dieses Verfahren ist lt. 
           Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2013 wegen der 
           Insolvenz der klagenden Vestcorp AG unterbrochen gemäß § 240 
           ZPO. 
 
 
           Der Fortgang des Verfahrens ist aus heutiger Sicht nicht 
           gewiss. Die Ehlebracht AG möchte allerdings in der Sache 
           finale Rechtssicherheit, insbesondere zur Deckelung etwaiger 
           und womöglich unverhältnismäßig hoher zukünftiger Kosten, 
           erlangen. 
 
 
           Um auch ohne die Fortführung des Rechtsstreits 
           Rechtssicherheit bzgl. der möglichen Sonderprüfung zu 
           erlangen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Die Bestellung von Herrn Wirtschaftsprüfer Ludger Schmitz und 
           Herrn Rechtsanwalt Arno Lampmann zu Sonderprüfern laut nicht 
           rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 
           08.10.2012 wird widerrufen. Ebenso wird die Geltendmachung von 
           Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Herrn Dr. 
           Walter Hasselkus und gegen Frau Carmen Ehlebracht-Friedrich 
           sowie die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Siegfried Lewinski 
           zum Besonderen Vertreter zur Geltendmachung dieser 
           Ersatzansprüche lt. nicht rechtskräftigem Urteil des 
           Oberlandesgerichts Hamm vom 08.10.2012 widerrufen. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die S & R WP Partner GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Dortmund zum Abschlussprüfer für das zum 31.12.2013 endende 
           Geschäftsjahr zu wählen. 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß Artikel 19 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren 
   Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b 
   BGB) erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste 
   Bescheinigung erfolgen. Er hat sich auf den Beginn des 19. Juni 2013, 
   0:00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen. Die Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Ehlebracht AG am 03. Juli 
   2013, 24:00 Uhr, unter nachfolgender Adresse zugegangen sein: 
 
   EHLEBRACHT Aktiengesellschaft 
   c/o PR Im Turm HV-Service AG 
   Römerstr. 72-74 
   68259 Mannheim 
   Telefax: 0621-7 17 72 13 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   unter vorstehend genannter Adresse werden den Aktionären 
   Eintrittskarten sowie ein Vollmachtsformular für die Hauptversammlung 
   nebst weiteren Erläuterungen zu diesen Formularen übersandt. Die 
   Vollmachtsformulare nebst weiteren Erläuterungen sind dazu auch über 
   die Internetseite www.ehlebracht-ag.com zugänglich. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
   Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, 
   sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. 
 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach der 
   Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum 
   Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
   Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- 
   und Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- oder stimmberechtigt. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Es bestehen 
   12,9 Mio. Stammaktien und 12,9 Mio. Stimmrechte. 
 
   Stimmrechtsvertretung/Bevollmächtigung 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. 
   B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 
   3 S. 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Ausnahmen können für die 
   Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen 
   oder andere nach § 135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie 
   deren entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen. 
   Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen 
   nach § 135 AktG oder nach § 135 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 

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May 28, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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