Anzeige
Mehr »
Mittwoch, 10.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Pentagon in Alarmbereitschaft? Dieser Rohstoff könnte jetzt Gold in den Schatten stellen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
528 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2013 in Landau in der Pfalz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 04.07.2013 in Landau in der Pfalz mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
28.05.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft 
 
   76878 Bornheim bei Landau/Pfalz 
 
   - ISIN DE0006084403 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 4. Juli 2013, 
   11.00 Uhr, in der Jugendstil-Festhalle Landau, Mahlastraße 3, 76829 
   Landau in der Pfalz, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2012/2013, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für 
           das Geschäftsjahr 2012/2013, des Berichts des Aufsichtsrats 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat bereits am 22. Mai 2013 den Jahresabschluss 
           festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den       EUR    22.903.500,00 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2012/2013 in Höhe von wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 pro     EUR    15.903.500,00 
   Stück-Stammaktie auf 31.807.000 
   Stück-Stammaktien 
 
   Einstellung in die Gewinnrücklagen                EUR     7.000.000,00 
 
 
           Sofern die HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft im Zeitpunkt 
           der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien 
           hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht 
           dividendenberechtigt. Auf nicht dividendenberechtigte 
           Stück-Stammaktien entfallende Teilbeträge werden ebenfalls auf 
           neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2012/2013 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012/2013 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
           Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013/2014 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     6.    Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
           des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für die 
           prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß 
           §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im 
           Geschäftsjahr 2013/2014 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich derzeit nach § 11 Abs. 1 der 
           Satzung, § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 
           Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 
           4. Mai 1976 (MitbestG) aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern 
           der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Vorstand und 
           Aufsichtsrat halten es mit Blick auf das Wachstum der letzten 
           Jahre und die mittelfristige Wachstumsprognose für angezeigt, 
           von der Wahlmöglichkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 1. Alt. MitbestG 
           Gebrauch zu machen und in der Satzung zu bestimmen, dass § 7 
           Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MitbestG Anwendung findet, wonach sich der 
           Aufsichtsrat aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der 
           Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
 
 
           § 11 Absatz 1 der Satzung zu ändern und wie folgt neu zu 
           fassen: 
 
 
           '§ 11 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer 
           (1) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist § 7 Abs. 1 
           S. 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsgesetzes 1976 anzuwenden. Der 
           Aufsichtsrat besteht daher aus sechzehn Mitgliedern, und zwar 
           aus acht Mitgliedern der Anteilseigner, deren Wahl sich nach 
           den Bestimmungen des Aktiengesetzes richtet, und acht 
           Mitgliedern der Arbeitnehmer, deren Wahl sich nach den 
           Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes 1976 richtet.' 
 
 
     8.    Neuwahl des Aufsichtsrats 
 
 
           Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner 
           endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 4. Juli 2013. 
 
 
           Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 zur 
           Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung setzt sich 
           der Aufsichtsrat nach § 11 Abs. 1 der Satzung in der dann 
           geltenden Fassung, § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 
           1 S. 1 Nr. 2 MitbestG aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der 
           Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 101 Abs. 
           1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 MitbestG sind die 
           Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch die 
           Hauptversammlung zu bestimmen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist dabei an Wahlvorschläge nicht 
           gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner 
           in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, und zwar gemäß 
           § 11 Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
           Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird: 
 
 
       1.    Herr Albrecht Hornbach, Vorsitzender des 
             Vorstands der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft, 
             Neustadt/Weinstraße, wohnhaft in Annweiler am Trifels; 
 
 
       2.    Herr Dr. Wolfgang Rupf, Geschäftsführer Rupf 
             Industries GmbH, Königstein im Taunus, wohnhaft in 
             Königstein im Taunus; 
 
 
       3.    Herr John Declerck, Group Strategy Director, 
             Kingfisher plc, London, Großbritannien, wohnhaft in London, 
             Großbritannien; 
 
 
       4.    Herr Erich Harsch, Vorsitzender der 
             Geschäftsführung der dm-drogerie markt GmbH & Co. KG, 
             Karlsruhe, wohnhaft in Ettlingen; 
 
 
       5.    Herr Martin Hornbach, Vorstand, Corivus AG, 
             Neustadt/Weinstraße, wohnhaft in Neustadt/Weinstraße; 
 
 
       6.    Herr Dr. John Feldmann, Vorsitzender des 
             Vorstands der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, Frankfurt am 
             Main, wohnhaft in Mannheim; 
 
 
       7.    Herr Joerg Walter Sost, Geschäftsführender 
             Gesellschafter der J.S. Consulting GmbH, 
             Neustadt/Weinstraße, wohnhaft in Neustadt/Weinstraße; 
 
 
       8.    Herr Prof. Dr.-Ing. Jens Wulfsberg, Ordentlicher 
             Professor für Fertigungstechnik, Universität der Bundeswehr 
             Hamburg, Hamburg, wohnhaft in Neritz. 
 
 
             Die Vorgeschlagenen gehören folgenden (a) gesetzlich zu 
             bildenden Aufsichtsräten und folgenden (b) vergleichbaren 
             Kontrollgremien von in- und ausländischen 
             Wirtschaftsunternehmen an: 
 
 
         1.    Herr Albrecht Hornbach: 
 
 
           a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
 
             -     HORNBACH Immobilien Aktiengesellschaft, 
                   Bornheim, Aufsichtsratsvorsitzender 
 
 
 
           b)    vergleichbare Kontrollgremien von in- und 
                 ausländischen Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
             -     Rheinland-Pfalz Bank, Mainz, Mitglied des 
                   Kundenbeirats 
 
 
 
 
         2.    Herr Dr. Wolfgang Rupf: 
 
 
           a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
 
             -     HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft, 
                   Neustadt/Weinstraße, Aufsichtsratsvorsitzender 
 
 
             -     IVA Valuation & Advisory AG 
                   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
                   stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender 
 
 
 
           b)    vergleichbare Kontrollgremien von in- und 
                 ausländischen Wirtschaftsunternehmen: 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 28, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

Keine 
 
 
         3.    Herr John Declerck gehört keinem gesetzlich zu 
               bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren Kontrollgremien 
               von in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen an. 
 
 
         4.    Herr Erich Harsch: 
 
 
           a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
 
 
               Keine 
 
 
           b)    vergleichbare Kontrollgremien von in- und 
                 ausländischen Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
             -     GS 1 Germany GmbH, Köln, 
                   Aufsichtsratsvorsitzender 
 
 
 
 
         5.    Herr Martin Hornbach: 
 
 
           a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
 
 
               Keine 
 
 
           b)    vergleichbare Kontrollgremien von in- und 
                 ausländischen Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
             -     Corivus Swiss AG, Zürich (Schweiz), 
                   Mitglied des Verwaltungsrates 
 
 
             -     Corivus GmbH, Wien (Österreich), 
                   Vorsitzender des Beirats 
 
 
 
 
         6.    Herr Dr. John Feldmann: 
 
 
           a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
 
             -     KION Holding 1 GmbH, Wiesbaden, 
                   Vorsitzender des Aufsichtsrats 
 
 
             -     KION Group GmbH, Wiesbaden, Vorsitzender 
                   des Aufsichtsrats 
 
 
             -     Bilfinger SE, Mannheim, Mitglied des 
                   Aufsichtsrats 
 
 
 
 
           b)    vergleichbare Kontrollgremien von in- und 
                 ausländischen Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
                 Keine 
 
 
 
         7.    Herr Joerg Walter Sost: 
 
 
           a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
 
             -     HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft, 
                   Neustadt/Weinstraße 
 
 
 
           b)    vergleichbare Kontrollgremien von in- und 
                 ausländischen Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
             -     Atreus GmbH, München, Mitglied des Beirats 
 
 
             -     Aurelius AG, München, Mitglied des Beirats 
 
 
             -     Bürger GmbH, Hildesheim, Mitglied des 
                   Beirats 
 
 
             -     Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, 
                   Mitglied des Beirats Mannheim 
 
 
             -     Freudenberg Schwab Vibration Control AG, 
                   Adliswil (Schweiz), Mitglied des Beirats 
 
 
             -     Spirella AG, Embrach (Schweiz), Mitglied 
                   des Verwaltungsrats 
 
 
             -     Spirella Holding AG, Embrach (Schweiz), 
                   Mitglied des Verwaltungsrats 
 
 
 
 
         8.    Herr Prof. Dr.-Ing. Jens Wulfsberg gehört 
               keinem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder 
               vergleichbaren Kontrollgremien von in- und ausländischen 
               Wirtschaftsunternehmen an. 
 
 
 
             Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Absatz 4 ff. des Deutschen 
             Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012 
             wird Folgendes mitgeteilt: Bei den Vorgeschlagenen bestehen 
             folgende persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum 
             Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem 
             wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
 
 
         1.    Herr Albrecht Hornbach: 
 
 
           a)    Persönliche Beziehungen 
 
 
             -     Bruder des Vorstandsvorsitzenden Herrn 
                   Steffen Hornbach 
 
 
             -     Cousin zweiten Grades des 
                   Aufsichtsratsmitglieds Herrn Martin Hornbach 
 
 
             -     Schwager des Aufsichtsratsmitglieds Herrn 
                   Prof. Dr.-Ing. Jens Wulfsberg 
 
 
 
           b)    Geschäftliche Beziehungen 
 
 
             -     Bis zum 27. September 2012 
                   Mitgeschäftsführer der Kurhaus Trifels Seminarhotel 
                   GmbH, Annweiler. Im Geschäftsjahr 2012/2013 wurden 
                   Leistungen durch das Seminarhotel in Höhe von TEUR 33 
                   erbracht. Die Leistungen wurden zu den üblichen 
                   Preisen abgerechnet. 
 
 
             -     Vorstandsvorsitzender der HORNBACH HOLDING 
                   Aktiengesellschaft 
 
 
             -     Mitgeschäftsführer der HORNBACH 
                   Familien-Treuhandgesellschaft mbH, Annweiler, die vom 
                   stimmberechtigten Kapital der HORNBACH HOLDING 
                   Aktiengesellschaft 5.999.998 Stammaktien (75% minus 
                   zwei Aktien) bündelt und vertritt. 
 
 
 
 
         2.    Herr Dr. Wolfgang Rupf: Keine 
 
 
         3.    Herr John Declerck: 
 
 
           a)    Persönliche Beziehungen 
 
 
                 Keine 
 
 
 
           b)    Geschäftliche Beziehungen 
 
 
                 Managementfunktion bei Kingfisher plc, London, 
                 Großbritannien. Kingfisher plc hält über 
                 Beteiligungsgesellschaften vom stimmberechtigten Kapital 
                 der Gesellschaft 1.653.848 Stammaktien (5,2%) und vom 
                 stimmberechtigten Kapital der HORNBACH HOLDING 
                 Aktiengesellschaft 2.000.002 Stammaktien (25% plus 2 
                 Aktien). 
 
 
 
         4.    Herr Erich Harsch: Keine 
 
 
         5.    Herr Martin Hornbach: 
 
 
           a)    Persönliche Beziehungen 
 
 
             -     Cousin zweiten Grades des 
                   Vorstandsvorsitzenden Herrn Steffen Hornbach und des 
                   Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Albrecht Hornbach 
 
 
             -     Cousin zweiten Grades der Ehefrau des 
                   Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Dr.-Ing. Jens 
                   Wulfsberg 
 
 
 
           b)    Geschäftliche Beziehungen 
 
 
                 Keine 
 
 
 
         6.    Herr Dr. John Feldmann: Keine 
 
 
         7.    Herr Joerg Walter Sost: Keine 
 
 
         8.    Herr Prof. Dr.-Ing. Jens Wulfsberg: 
 
 
           a)    Persönliche Beziehungen 
 
 
             -     Schwager des Vorstandsvorsitzenden Herrn 
                   Steffen Hornbach und des Aufsichtsratsvorsitzenden 
                   Herrn Albrecht Hornbach 
 
 
             -     Ehemann von Frau Susanne Wulfsberg, Cousine 
                   zweiten Grades des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Martin 
                   Hornbach 
 
 
 
           b)    Geschäftliche Beziehungen 
 
 
                 Keine 
 
 
 
 
             Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
             Einzelwahl durchzuführen. 
 
 
             Im Fall seiner Wahl soll Herr Albrecht Hornbach für den 
             Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
       9.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
             Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrags mit der HORNBACH International 
             GmbH 
 
 
             Die Gesellschaft als herrschendes Unternehmen und die 
             HORNBACH International GmbH mit Sitz in Bornheim als 
             abhängige Gesellschaft haben am 1. März 1996 einen 
             Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, 
             der zuletzt durch Änderungs- und Ergänzungsvertrag vom 24. 
             Februar 2000 geändert wurde. 
 
 
             § 17 Körperschaftsteuergesetz (KStG) wurde durch Gesetz vom 
             20. Februar 2013 (BGBl.I S. 285) geändert und teilweise neu 
             gefasst. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist eine 
             Verlustübernahme durch 'Verweis auf die Vorschriften des § 
             302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung' 
             zu vereinbaren. Die Gesellschaft und die HORNBACH 
             International GmbH haben zu diesem Zweck am 15. Mai 2013 
             einen Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Dieser wird nur mit 
             Zustimmung der Gesellschaft und der 
             Gesellschafterversammlung der HORNBACH International GmbH 
             wirksam. Der Gesellschafterversammlung der HORNBACH 
             International GmbH wird der Vertrag nach dem 4. Juli 2013 
             ebenfalls zur Beschlussfassung über eine Zustimmung 
             vorgelegt. 
 
 
             Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrag, der anschließend auch im Wortlaut 
             wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
         -     § 3 Abs. 3 letzter Satz des Beherrschungs- und 
               Ergebnisabführungsvertrags, der derzeit noch lautet 'Die 
               Regelungen des § 302 Absatz 3 AktG gelten entsprechend' 
               wird wie folgt neugefasst: 'Die Vorschriften des § 302 des 
               Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung gelten 
               entsprechend'. 
 
 
 
             Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 
                           'Änderungsvertrag 
 
            zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
 
                                zwischen 
 
 
         (1)   Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft, mit Sitz 
               in Bornheim, eingetragen im Handelsregister des 
               Amtsgerichts Landau unter HRB 2311, 
 
 
 
             und 
 
 
         (2)   HORNBACH International GmbH, mit Sitz in 
               Bornheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
               Landau unter HRB 2636. 
 
 
 
             Präambel 
 
 
         (A)   Zwischen den Parteien besteht ein 
               Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 1. März 
               1996, zuletzt geändert durch Änderungs- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 28, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.