DJ DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2013 in Landau in der Pfalz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 04.07.2013 in Landau in der Pfalz mit dem Ziel
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.05.2013 / 15:09
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HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft
76878 Bornheim bei Landau/Pfalz
- ISIN DE0006084403 -
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 4. Juli 2013,
11.00 Uhr, in der Jugendstil-Festhalle Landau, Mahlastraße 3, 76829
Landau in der Pfalz, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2012/2013, des
gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für
das Geschäftsjahr 2012/2013, des Berichts des Aufsichtsrats
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat bereits am 22. Mai 2013 den Jahresabschluss
festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012/2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den EUR 22.903.500,00
ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres
2012/2013 in Höhe von wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 pro EUR 15.903.500,00
Stück-Stammaktie auf 31.807.000
Stück-Stammaktien
Einstellung in die Gewinnrücklagen EUR 7.000.000,00
Sofern die HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft im Zeitpunkt
der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien
hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt. Auf nicht dividendenberechtigte
Stück-Stammaktien entfallende Teilbeträge werden ebenfalls auf
neue Rechnung vorgetragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012/2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr 2012/2013 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012/2013 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2013/2014 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende
Empfehlung des Prüfungsausschusses.
6. Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2013/2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für die
prüferische Durchsicht des verkürzten
Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß
§§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im
Geschäftsjahr 2013/2014 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende
Empfehlung des Prüfungsausschusses.
7. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
Der Aufsichtsrat setzt sich derzeit nach § 11 Abs. 1 der
Satzung, § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom
4. Mai 1976 (MitbestG) aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern
der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Vorstand und
Aufsichtsrat halten es mit Blick auf das Wachstum der letzten
Jahre und die mittelfristige Wachstumsprognose für angezeigt,
von der Wahlmöglichkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 1. Alt. MitbestG
Gebrauch zu machen und in der Satzung zu bestimmen, dass § 7
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MitbestG Anwendung findet, wonach sich der
Aufsichtsrat aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der
Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor,
§ 11 Absatz 1 der Satzung zu ändern und wie folgt neu zu
fassen:
'§ 11 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer
(1) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist § 7 Abs. 1
S. 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsgesetzes 1976 anzuwenden. Der
Aufsichtsrat besteht daher aus sechzehn Mitgliedern, und zwar
aus acht Mitgliedern der Anteilseigner, deren Wahl sich nach
den Bestimmungen des Aktiengesetzes richtet, und acht
Mitgliedern der Arbeitnehmer, deren Wahl sich nach den
Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes 1976 richtet.'
8. Neuwahl des Aufsichtsrats
Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 4. Juli 2013.
Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung setzt sich
der Aufsichtsrat nach § 11 Abs. 1 der Satzung in der dann
geltenden Fassung, § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs.
1 S. 1 Nr. 2 MitbestG aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der
Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 101 Abs.
1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 MitbestG sind die
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch die
Hauptversammlung zu bestimmen.
Die Hauptversammlung ist dabei an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner
in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, und zwar gemäß
§ 11 Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das
Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird:
1. Herr Albrecht Hornbach, Vorsitzender des
Vorstands der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft,
Neustadt/Weinstraße, wohnhaft in Annweiler am Trifels;
2. Herr Dr. Wolfgang Rupf, Geschäftsführer Rupf
Industries GmbH, Königstein im Taunus, wohnhaft in
Königstein im Taunus;
3. Herr John Declerck, Group Strategy Director,
Kingfisher plc, London, Großbritannien, wohnhaft in London,
Großbritannien;
4. Herr Erich Harsch, Vorsitzender der
Geschäftsführung der dm-drogerie markt GmbH & Co. KG,
Karlsruhe, wohnhaft in Ettlingen;
5. Herr Martin Hornbach, Vorstand, Corivus AG,
Neustadt/Weinstraße, wohnhaft in Neustadt/Weinstraße;
6. Herr Dr. John Feldmann, Vorsitzender des
Vorstands der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, Frankfurt am
Main, wohnhaft in Mannheim;
7. Herr Joerg Walter Sost, Geschäftsführender
Gesellschafter der J.S. Consulting GmbH,
Neustadt/Weinstraße, wohnhaft in Neustadt/Weinstraße;
8. Herr Prof. Dr.-Ing. Jens Wulfsberg, Ordentlicher
Professor für Fertigungstechnik, Universität der Bundeswehr
Hamburg, Hamburg, wohnhaft in Neritz.
Die Vorgeschlagenen gehören folgenden (a) gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und folgenden (b) vergleichbaren
Kontrollgremien von in- und ausländischen
Wirtschaftsunternehmen an:
1. Herr Albrecht Hornbach:
a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:
- HORNBACH Immobilien Aktiengesellschaft,
Bornheim, Aufsichtsratsvorsitzender
b) vergleichbare Kontrollgremien von in- und
ausländischen Wirtschaftsunternehmen:
- Rheinland-Pfalz Bank, Mainz, Mitglied des
Kundenbeirats
2. Herr Dr. Wolfgang Rupf:
a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:
- HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft,
Neustadt/Weinstraße, Aufsichtsratsvorsitzender
- IVA Valuation & Advisory AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main,
stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender
b) vergleichbare Kontrollgremien von in- und
ausländischen Wirtschaftsunternehmen:
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May 28, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
DJ DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: -2-
Keine
3. Herr John Declerck gehört keinem gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren Kontrollgremien
von in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen an.
4. Herr Erich Harsch:
a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:
Keine
b) vergleichbare Kontrollgremien von in- und
ausländischen Wirtschaftsunternehmen:
- GS 1 Germany GmbH, Köln,
Aufsichtsratsvorsitzender
5. Herr Martin Hornbach:
a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:
Keine
b) vergleichbare Kontrollgremien von in- und
ausländischen Wirtschaftsunternehmen:
- Corivus Swiss AG, Zürich (Schweiz),
Mitglied des Verwaltungsrates
- Corivus GmbH, Wien (Österreich),
Vorsitzender des Beirats
6. Herr Dr. John Feldmann:
a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:
- KION Holding 1 GmbH, Wiesbaden,
Vorsitzender des Aufsichtsrats
- KION Group GmbH, Wiesbaden, Vorsitzender
des Aufsichtsrats
- Bilfinger SE, Mannheim, Mitglied des
Aufsichtsrats
b) vergleichbare Kontrollgremien von in- und
ausländischen Wirtschaftsunternehmen:
Keine
7. Herr Joerg Walter Sost:
a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:
- HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft,
Neustadt/Weinstraße
b) vergleichbare Kontrollgremien von in- und
ausländischen Wirtschaftsunternehmen:
- Atreus GmbH, München, Mitglied des Beirats
- Aurelius AG, München, Mitglied des Beirats
- Bürger GmbH, Hildesheim, Mitglied des
Beirats
- Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main,
Mitglied des Beirats Mannheim
- Freudenberg Schwab Vibration Control AG,
Adliswil (Schweiz), Mitglied des Beirats
- Spirella AG, Embrach (Schweiz), Mitglied
des Verwaltungsrats
- Spirella Holding AG, Embrach (Schweiz),
Mitglied des Verwaltungsrats
8. Herr Prof. Dr.-Ing. Jens Wulfsberg gehört
keinem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder
vergleichbaren Kontrollgremien von in- und ausländischen
Wirtschaftsunternehmen an.
Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Absatz 4 ff. des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012
wird Folgendes mitgeteilt: Bei den Vorgeschlagenen bestehen
folgende persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär:
1. Herr Albrecht Hornbach:
a) Persönliche Beziehungen
- Bruder des Vorstandsvorsitzenden Herrn
Steffen Hornbach
- Cousin zweiten Grades des
Aufsichtsratsmitglieds Herrn Martin Hornbach
- Schwager des Aufsichtsratsmitglieds Herrn
Prof. Dr.-Ing. Jens Wulfsberg
b) Geschäftliche Beziehungen
- Bis zum 27. September 2012
Mitgeschäftsführer der Kurhaus Trifels Seminarhotel
GmbH, Annweiler. Im Geschäftsjahr 2012/2013 wurden
Leistungen durch das Seminarhotel in Höhe von TEUR 33
erbracht. Die Leistungen wurden zu den üblichen
Preisen abgerechnet.
- Vorstandsvorsitzender der HORNBACH HOLDING
Aktiengesellschaft
- Mitgeschäftsführer der HORNBACH
Familien-Treuhandgesellschaft mbH, Annweiler, die vom
stimmberechtigten Kapital der HORNBACH HOLDING
Aktiengesellschaft 5.999.998 Stammaktien (75% minus
zwei Aktien) bündelt und vertritt.
2. Herr Dr. Wolfgang Rupf: Keine
3. Herr John Declerck:
a) Persönliche Beziehungen
Keine
b) Geschäftliche Beziehungen
Managementfunktion bei Kingfisher plc, London,
Großbritannien. Kingfisher plc hält über
Beteiligungsgesellschaften vom stimmberechtigten Kapital
der Gesellschaft 1.653.848 Stammaktien (5,2%) und vom
stimmberechtigten Kapital der HORNBACH HOLDING
Aktiengesellschaft 2.000.002 Stammaktien (25% plus 2
Aktien).
4. Herr Erich Harsch: Keine
5. Herr Martin Hornbach:
a) Persönliche Beziehungen
- Cousin zweiten Grades des
Vorstandsvorsitzenden Herrn Steffen Hornbach und des
Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Albrecht Hornbach
- Cousin zweiten Grades der Ehefrau des
Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Dr.-Ing. Jens
Wulfsberg
b) Geschäftliche Beziehungen
Keine
6. Herr Dr. John Feldmann: Keine
7. Herr Joerg Walter Sost: Keine
8. Herr Prof. Dr.-Ing. Jens Wulfsberg:
a) Persönliche Beziehungen
- Schwager des Vorstandsvorsitzenden Herrn
Steffen Hornbach und des Aufsichtsratsvorsitzenden
Herrn Albrecht Hornbach
- Ehemann von Frau Susanne Wulfsberg, Cousine
zweiten Grades des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Martin
Hornbach
b) Geschäftliche Beziehungen
Keine
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der
Einzelwahl durchzuführen.
Im Fall seiner Wahl soll Herr Albrecht Hornbach für den
Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
9. Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrags mit der HORNBACH International
GmbH
Die Gesellschaft als herrschendes Unternehmen und die
HORNBACH International GmbH mit Sitz in Bornheim als
abhängige Gesellschaft haben am 1. März 1996 einen
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen,
der zuletzt durch Änderungs- und Ergänzungsvertrag vom 24.
Februar 2000 geändert wurde.
§ 17 Körperschaftsteuergesetz (KStG) wurde durch Gesetz vom
20. Februar 2013 (BGBl.I S. 285) geändert und teilweise neu
gefasst. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist eine
Verlustübernahme durch 'Verweis auf die Vorschriften des §
302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung'
zu vereinbaren. Die Gesellschaft und die HORNBACH
International GmbH haben zu diesem Zweck am 15. Mai 2013
einen Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Dieser wird nur mit
Zustimmung der Gesellschaft und der
Gesellschafterversammlung der HORNBACH International GmbH
wirksam. Der Gesellschafterversammlung der HORNBACH
International GmbH wird der Vertrag nach dem 4. Juli 2013
ebenfalls zur Beschlussfassung über eine Zustimmung
vorgelegt.
Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag, der anschließend auch im Wortlaut
wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen Inhalt:
- § 3 Abs. 3 letzter Satz des Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrags, der derzeit noch lautet 'Die
Regelungen des § 302 Absatz 3 AktG gelten entsprechend'
wird wie folgt neugefasst: 'Die Vorschriften des § 302 des
Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung gelten
entsprechend'.
Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
'Änderungsvertrag
zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
zwischen
(1) Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft, mit Sitz
in Bornheim, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Landau unter HRB 2311,
und
(2) HORNBACH International GmbH, mit Sitz in
Bornheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Landau unter HRB 2636.
Präambel
(A) Zwischen den Parteien besteht ein
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 1. März
1996, zuletzt geändert durch Änderungs- und
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May 28, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
DJ DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: -3-
Ergänzungsvertrag vom 24. Februar 2000 (' Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrag ').
(B) § 17 KStG wurde durch Gesetz vom 20. Februar
2013 (BGBl.I S. 285) geändert und teilweise neu gefasst.
Dies macht eine Änderung des Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrags erforderlich.
Die Parteien vereinbaren:
Änderung von § 3 Abs. 3 letzter Satz des Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrags
Der letzte Satz von § 3 Abs. 3 Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag wird rückwirkend zum 1. März 2013
wie folgt neu gefasst:
'Die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner
jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.'
Bornheim, den 15. Mai 2013
Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft
Roland Pelka Susanne Jäger
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes Mitglied des Vorstandes
HORNBACH International GmbH
Frank Brunner Thomas Wieder
Geschäftsführer Prokurist'
Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der
HORNBACH International GmbH haben gemäß § 293a AktG einen
gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des
Änderungsvertrags zum Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag und der Änderungsvertrag im
Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und
begründet werden.
Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Hornbachstraße 11, 76879 Bornheim, zur Einsicht der
Aktionäre aus:
- der am 15. Mai 2013 geschlossene
Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und
der HORNBACH International GmbH;
- der Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag vom 1. März 1996 sowie der
Änderungs- und Ergänzungsvertrag vom 24. Februar 2000;
- die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte und
die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der
letzten drei Geschäftsjahre der Gesellschaft;
- die Jahresabschlüsse und Lageberichte der
letzten drei Geschäftsjahre der HORNBACH International
GmbH, Bornheim;
- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame
Bericht des Vorstandes der Gesellschaft und der
Geschäftsführung der HORNBACH International GmbH,
Bornheim.
Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner
sind diese Unterlagen von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.hornbach-holding.de im Bereich 'Investor
Relations' unter der Rubrik 'Corporate Governance' dort
unter 'Hauptversammlung Hornbach-Baumarkt-AG' zugänglich.
Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 4.
Juli 2013 ausliegen.
Eine Prüfung des Änderungsvertrags zum Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der
HORNBACH International GmbH durch einen Vertragsprüfer in
entsprechender Anwendung des § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz
AktG ist entbehrlich, weil sich das gesamte Stammkapital der
HORNBACH International GmbH in der Hand der Gesellschaft
befindet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem
am 15. Mai 2013 geschlossenen Änderungsvertrag zum
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der
Gesellschaft und der HORNBACH International GmbH wird
zugestimmt.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung
des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft
ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des
Anteilsbesitzes genügt eine von dem depotführenden Institut in
Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste
Bescheinigung, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, also auf
Donnerstag, 13. Juni 2013, 00.00 Uhr,
('sog. Nachweisstichtag')
zu beziehen hat.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens am
Donnerstag, den 27. Juni 2013, 24.00 Uhr,
unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 (0) 621-7177213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft nach § 17 Abs. 3 der Satzung den
Aktionär zurückweisen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.
Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es
sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. die depotführende Bank, eine
Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl sowie durch den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch
in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur
Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es
sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 AktG diesen
gleichgestellten Personen oder Institutionen.
Die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft oder
gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Wird sie gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilt, dann ist dies der Gesellschaft nachzuweisen.
Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte
die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle
vorweist oder aber dadurch, dass der Nachweis einer Bevollmächtigung
an die Gesellschaft per Post oder Telefax an die für die Anmeldung
genannte Anschrift oder Telefax-Nummer übermittelt wird. Für die
elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung
nutzen Sie bitte die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der
Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Der PIN für die
Vollmachts-Plattform ist auf der Eintrittskarte abgedruckt, die Ihnen
nach Anmeldung und Nachweis Ihres Anteilsbesitzes übersandt wird. Soll
die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erteilt werden, ist die
Vollmacht der Gesellschaft ebenfalls per Post oder Telefax an die für
die Anmeldung genannte Anschrift oder Telefax-Nummer oder über die
vorgenannte elektronische Vollmachts-Plattform zu übermitteln;
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 28, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
DJ DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: -4-
gleiches gilt für den Widerruf einer gegenüber der Gesellschaft erteilten Vollmacht beziehungsweise für den Nachweis eines gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Widerrufs der Vollmacht. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung verwendet werden kann, steht auf der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur Hauptversammlung unter der Internetadresse www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/HBM zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieses jedem Aktionär in Textform übermittelt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die anderen gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Weitere Einzelheiten zum Verfahren erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte. Die Erteilung einer Vollmacht für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf dieser Vollmacht sowie Weisungen für den Stimmrechtsvertreter müssen spätestens am Mittwoch, den 3. Juli 2013, 24.00 Uhr, unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Danach können erteilte Vollmachten und Weisungen auch nicht mehr geändert werden. Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, die Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der Hauptversammlung mittels des auf der Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Rechte der Aktionäre: Minderheitenverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn das Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (hierbei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen), und damit spätestens bis Montag, den 3. Juni 2013, 24.00 Uhr, zugegangen ist. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft zu richten. Anderweitig adressierte Verlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 4. April 2013, 0.00 Uhr, Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind. Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge für die Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bitten wir ausschließlich an die nachfolgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft Investor Relations/Hauptversammlung Hornbachstraße 11 76879 Bornheim bei Landau/Pfalz Telefax: +49 (0) 6348-60-4299 E-Mail: gegenantraege.baumarkt@hornbach.com Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens am Mittwoch, den 19. Juni 2013, 24.00 Uhr, unter der zuvor in diesem Abschnitt genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet auf der Kommunikationsplattform der HORNBACH-Gruppe unter der Adresse www.hornbach-gruppe.com veröffentlichen. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, namentlich soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe entsprechend, dass diese nicht begründet zu werden brauchen. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, ausgeübten Beruf oder Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer beziehungsweise bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte oder für einzelne Rede- und Fragebeiträge setzen. Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur Hauptversammlung (www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/HBM) zugänglich. Dort finden sich von der Einberufung der Hauptversammlung an auch die gemäß §§ 175, 176 AktG zugänglich zu machenden Dokumente und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
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May 28, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG. Die gemäß §§ 175, 176
AktG zugänglich zu machenden Dokumente liegen auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 95.421.000 ist im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 31.807.000
Stück-Stammaktien. Jede Stück-Stammaktie gewährt eine Stimme, sodass
im Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 31.807.000
Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein
Stimmrecht zu; sie hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien.
Bornheim, im Mai 2013
HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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Mannheim, Fax 0621/70 99 07.
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