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DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2013 in Landau in der Pfalz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 04.07.2013 in Landau in der Pfalz mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
28.05.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft 
 
   76878 Bornheim bei Landau/Pfalz 
 
   - ISIN DE0006084403 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 4. Juli 2013, 
   11.00 Uhr, in der Jugendstil-Festhalle Landau, Mahlastraße 3, 76829 
   Landau in der Pfalz, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2012/2013, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für 
           das Geschäftsjahr 2012/2013, des Berichts des Aufsichtsrats 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat bereits am 22. Mai 2013 den Jahresabschluss 
           festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den       EUR    22.903.500,00 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2012/2013 in Höhe von wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 pro     EUR    15.903.500,00 
   Stück-Stammaktie auf 31.807.000 
   Stück-Stammaktien 
 
   Einstellung in die Gewinnrücklagen                EUR     7.000.000,00 
 
 
           Sofern die HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft im Zeitpunkt 
           der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien 
           hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht 
           dividendenberechtigt. Auf nicht dividendenberechtigte 
           Stück-Stammaktien entfallende Teilbeträge werden ebenfalls auf 
           neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2012/2013 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012/2013 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
           Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013/2014 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     6.    Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
           des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für die 
           prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß 
           §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im 
           Geschäftsjahr 2013/2014 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich derzeit nach § 11 Abs. 1 der 
           Satzung, § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 
           Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 
           4. Mai 1976 (MitbestG) aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern 
           der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Vorstand und 
           Aufsichtsrat halten es mit Blick auf das Wachstum der letzten 
           Jahre und die mittelfristige Wachstumsprognose für angezeigt, 
           von der Wahlmöglichkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 1. Alt. MitbestG 
           Gebrauch zu machen und in der Satzung zu bestimmen, dass § 7 
           Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MitbestG Anwendung findet, wonach sich der 
           Aufsichtsrat aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der 
           Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
 
 
           § 11 Absatz 1 der Satzung zu ändern und wie folgt neu zu 
           fassen: 
 
 
           '§ 11 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer 
           (1) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist § 7 Abs. 1 
           S. 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsgesetzes 1976 anzuwenden. Der 
           Aufsichtsrat besteht daher aus sechzehn Mitgliedern, und zwar 
           aus acht Mitgliedern der Anteilseigner, deren Wahl sich nach 
           den Bestimmungen des Aktiengesetzes richtet, und acht 
           Mitgliedern der Arbeitnehmer, deren Wahl sich nach den 
           Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes 1976 richtet.' 
 
 
     8.    Neuwahl des Aufsichtsrats 
 
 
           Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner 
           endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 4. Juli 2013. 
 
 
           Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 zur 
           Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung setzt sich 
           der Aufsichtsrat nach § 11 Abs. 1 der Satzung in der dann 
           geltenden Fassung, § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 
           1 S. 1 Nr. 2 MitbestG aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der 
           Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 101 Abs. 
           1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 MitbestG sind die 
           Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch die 
           Hauptversammlung zu bestimmen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist dabei an Wahlvorschläge nicht 
           gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner 
           in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, und zwar gemäß 
           § 11 Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
           Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird: 
 
 
       1.    Herr Albrecht Hornbach, Vorsitzender des 
             Vorstands der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft, 
             Neustadt/Weinstraße, wohnhaft in Annweiler am Trifels; 
 
 
       2.    Herr Dr. Wolfgang Rupf, Geschäftsführer Rupf 
             Industries GmbH, Königstein im Taunus, wohnhaft in 
             Königstein im Taunus; 
 
 
       3.    Herr John Declerck, Group Strategy Director, 
             Kingfisher plc, London, Großbritannien, wohnhaft in London, 
             Großbritannien; 
 
 
       4.    Herr Erich Harsch, Vorsitzender der 
             Geschäftsführung der dm-drogerie markt GmbH & Co. KG, 
             Karlsruhe, wohnhaft in Ettlingen; 
 
 
       5.    Herr Martin Hornbach, Vorstand, Corivus AG, 
             Neustadt/Weinstraße, wohnhaft in Neustadt/Weinstraße; 
 
 
       6.    Herr Dr. John Feldmann, Vorsitzender des 
             Vorstands der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, Frankfurt am 
             Main, wohnhaft in Mannheim; 
 
 
       7.    Herr Joerg Walter Sost, Geschäftsführender 
             Gesellschafter der J.S. Consulting GmbH, 
             Neustadt/Weinstraße, wohnhaft in Neustadt/Weinstraße; 
 
 
       8.    Herr Prof. Dr.-Ing. Jens Wulfsberg, Ordentlicher 
             Professor für Fertigungstechnik, Universität der Bundeswehr 
             Hamburg, Hamburg, wohnhaft in Neritz. 
 
 
             Die Vorgeschlagenen gehören folgenden (a) gesetzlich zu 
             bildenden Aufsichtsräten und folgenden (b) vergleichbaren 
             Kontrollgremien von in- und ausländischen 
             Wirtschaftsunternehmen an: 
 
 
         1.    Herr Albrecht Hornbach: 
 
 
           a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
 
             -     HORNBACH Immobilien Aktiengesellschaft, 
                   Bornheim, Aufsichtsratsvorsitzender 
 
 
 
           b)    vergleichbare Kontrollgremien von in- und 
                 ausländischen Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
             -     Rheinland-Pfalz Bank, Mainz, Mitglied des 
                   Kundenbeirats 
 
 
 
 
         2.    Herr Dr. Wolfgang Rupf: 
 
 
           a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
 
             -     HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft, 
                   Neustadt/Weinstraße, Aufsichtsratsvorsitzender 
 
 
             -     IVA Valuation & Advisory AG 
                   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
                   stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender 
 
 
 
           b)    vergleichbare Kontrollgremien von in- und 
                 ausländischen Wirtschaftsunternehmen: 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 28, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: -2-

Keine 
 
 
         3.    Herr John Declerck gehört keinem gesetzlich zu 
               bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren Kontrollgremien 
               von in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen an. 
 
 
         4.    Herr Erich Harsch: 
 
 
           a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
 
 
               Keine 
 
 
           b)    vergleichbare Kontrollgremien von in- und 
                 ausländischen Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
             -     GS 1 Germany GmbH, Köln, 
                   Aufsichtsratsvorsitzender 
 
 
 
 
         5.    Herr Martin Hornbach: 
 
 
           a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
 
 
               Keine 
 
 
           b)    vergleichbare Kontrollgremien von in- und 
                 ausländischen Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
             -     Corivus Swiss AG, Zürich (Schweiz), 
                   Mitglied des Verwaltungsrates 
 
 
             -     Corivus GmbH, Wien (Österreich), 
                   Vorsitzender des Beirats 
 
 
 
 
         6.    Herr Dr. John Feldmann: 
 
 
           a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
 
             -     KION Holding 1 GmbH, Wiesbaden, 
                   Vorsitzender des Aufsichtsrats 
 
 
             -     KION Group GmbH, Wiesbaden, Vorsitzender 
                   des Aufsichtsrats 
 
 
             -     Bilfinger SE, Mannheim, Mitglied des 
                   Aufsichtsrats 
 
 
 
 
           b)    vergleichbare Kontrollgremien von in- und 
                 ausländischen Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
                 Keine 
 
 
 
         7.    Herr Joerg Walter Sost: 
 
 
           a)    gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
 
 
             -     HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft, 
                   Neustadt/Weinstraße 
 
 
 
           b)    vergleichbare Kontrollgremien von in- und 
                 ausländischen Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
             -     Atreus GmbH, München, Mitglied des Beirats 
 
 
             -     Aurelius AG, München, Mitglied des Beirats 
 
 
             -     Bürger GmbH, Hildesheim, Mitglied des 
                   Beirats 
 
 
             -     Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, 
                   Mitglied des Beirats Mannheim 
 
 
             -     Freudenberg Schwab Vibration Control AG, 
                   Adliswil (Schweiz), Mitglied des Beirats 
 
 
             -     Spirella AG, Embrach (Schweiz), Mitglied 
                   des Verwaltungsrats 
 
 
             -     Spirella Holding AG, Embrach (Schweiz), 
                   Mitglied des Verwaltungsrats 
 
 
 
 
         8.    Herr Prof. Dr.-Ing. Jens Wulfsberg gehört 
               keinem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder 
               vergleichbaren Kontrollgremien von in- und ausländischen 
               Wirtschaftsunternehmen an. 
 
 
 
             Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Absatz 4 ff. des Deutschen 
             Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012 
             wird Folgendes mitgeteilt: Bei den Vorgeschlagenen bestehen 
             folgende persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum 
             Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem 
             wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
 
 
         1.    Herr Albrecht Hornbach: 
 
 
           a)    Persönliche Beziehungen 
 
 
             -     Bruder des Vorstandsvorsitzenden Herrn 
                   Steffen Hornbach 
 
 
             -     Cousin zweiten Grades des 
                   Aufsichtsratsmitglieds Herrn Martin Hornbach 
 
 
             -     Schwager des Aufsichtsratsmitglieds Herrn 
                   Prof. Dr.-Ing. Jens Wulfsberg 
 
 
 
           b)    Geschäftliche Beziehungen 
 
 
             -     Bis zum 27. September 2012 
                   Mitgeschäftsführer der Kurhaus Trifels Seminarhotel 
                   GmbH, Annweiler. Im Geschäftsjahr 2012/2013 wurden 
                   Leistungen durch das Seminarhotel in Höhe von TEUR 33 
                   erbracht. Die Leistungen wurden zu den üblichen 
                   Preisen abgerechnet. 
 
 
             -     Vorstandsvorsitzender der HORNBACH HOLDING 
                   Aktiengesellschaft 
 
 
             -     Mitgeschäftsführer der HORNBACH 
                   Familien-Treuhandgesellschaft mbH, Annweiler, die vom 
                   stimmberechtigten Kapital der HORNBACH HOLDING 
                   Aktiengesellschaft 5.999.998 Stammaktien (75% minus 
                   zwei Aktien) bündelt und vertritt. 
 
 
 
 
         2.    Herr Dr. Wolfgang Rupf: Keine 
 
 
         3.    Herr John Declerck: 
 
 
           a)    Persönliche Beziehungen 
 
 
                 Keine 
 
 
 
           b)    Geschäftliche Beziehungen 
 
 
                 Managementfunktion bei Kingfisher plc, London, 
                 Großbritannien. Kingfisher plc hält über 
                 Beteiligungsgesellschaften vom stimmberechtigten Kapital 
                 der Gesellschaft 1.653.848 Stammaktien (5,2%) und vom 
                 stimmberechtigten Kapital der HORNBACH HOLDING 
                 Aktiengesellschaft 2.000.002 Stammaktien (25% plus 2 
                 Aktien). 
 
 
 
         4.    Herr Erich Harsch: Keine 
 
 
         5.    Herr Martin Hornbach: 
 
 
           a)    Persönliche Beziehungen 
 
 
             -     Cousin zweiten Grades des 
                   Vorstandsvorsitzenden Herrn Steffen Hornbach und des 
                   Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Albrecht Hornbach 
 
 
             -     Cousin zweiten Grades der Ehefrau des 
                   Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Dr.-Ing. Jens 
                   Wulfsberg 
 
 
 
           b)    Geschäftliche Beziehungen 
 
 
                 Keine 
 
 
 
         6.    Herr Dr. John Feldmann: Keine 
 
 
         7.    Herr Joerg Walter Sost: Keine 
 
 
         8.    Herr Prof. Dr.-Ing. Jens Wulfsberg: 
 
 
           a)    Persönliche Beziehungen 
 
 
             -     Schwager des Vorstandsvorsitzenden Herrn 
                   Steffen Hornbach und des Aufsichtsratsvorsitzenden 
                   Herrn Albrecht Hornbach 
 
 
             -     Ehemann von Frau Susanne Wulfsberg, Cousine 
                   zweiten Grades des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Martin 
                   Hornbach 
 
 
 
           b)    Geschäftliche Beziehungen 
 
 
                 Keine 
 
 
 
 
             Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
             Einzelwahl durchzuführen. 
 
 
             Im Fall seiner Wahl soll Herr Albrecht Hornbach für den 
             Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
       9.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
             Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrags mit der HORNBACH International 
             GmbH 
 
 
             Die Gesellschaft als herrschendes Unternehmen und die 
             HORNBACH International GmbH mit Sitz in Bornheim als 
             abhängige Gesellschaft haben am 1. März 1996 einen 
             Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, 
             der zuletzt durch Änderungs- und Ergänzungsvertrag vom 24. 
             Februar 2000 geändert wurde. 
 
 
             § 17 Körperschaftsteuergesetz (KStG) wurde durch Gesetz vom 
             20. Februar 2013 (BGBl.I S. 285) geändert und teilweise neu 
             gefasst. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist eine 
             Verlustübernahme durch 'Verweis auf die Vorschriften des § 
             302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung' 
             zu vereinbaren. Die Gesellschaft und die HORNBACH 
             International GmbH haben zu diesem Zweck am 15. Mai 2013 
             einen Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Dieser wird nur mit 
             Zustimmung der Gesellschaft und der 
             Gesellschafterversammlung der HORNBACH International GmbH 
             wirksam. Der Gesellschafterversammlung der HORNBACH 
             International GmbH wird der Vertrag nach dem 4. Juli 2013 
             ebenfalls zur Beschlussfassung über eine Zustimmung 
             vorgelegt. 
 
 
             Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrag, der anschließend auch im Wortlaut 
             wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
         -     § 3 Abs. 3 letzter Satz des Beherrschungs- und 
               Ergebnisabführungsvertrags, der derzeit noch lautet 'Die 
               Regelungen des § 302 Absatz 3 AktG gelten entsprechend' 
               wird wie folgt neugefasst: 'Die Vorschriften des § 302 des 
               Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung gelten 
               entsprechend'. 
 
 
 
             Der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 
                           'Änderungsvertrag 
 
            zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
 
                                zwischen 
 
 
         (1)   Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft, mit Sitz 
               in Bornheim, eingetragen im Handelsregister des 
               Amtsgerichts Landau unter HRB 2311, 
 
 
 
             und 
 
 
         (2)   HORNBACH International GmbH, mit Sitz in 
               Bornheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
               Landau unter HRB 2636. 
 
 
 
             Präambel 
 
 
         (A)   Zwischen den Parteien besteht ein 
               Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 1. März 
               1996, zuletzt geändert durch Änderungs- und 

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May 28, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: -3-

Ergänzungsvertrag vom 24. Februar 2000 (' Beherrschungs- 
               und Ergebnisabführungsvertrag '). 
 
 
         (B)   § 17 KStG wurde durch Gesetz vom 20. Februar 
               2013 (BGBl.I S. 285) geändert und teilweise neu gefasst. 
               Dies macht eine Änderung des Beherrschungs- und 
               Ergebnisabführungsvertrags erforderlich. 
 
 
 
             Die Parteien vereinbaren: 
 
 
             Änderung von § 3 Abs. 3 letzter Satz des Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrags 
 
 
             Der letzte Satz von § 3 Abs. 3 Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrag wird rückwirkend zum 1. März 2013 
             wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner 
             jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.' 
 
 
   Bornheim, den 15. Mai 2013 
 
   Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft 
 
   Roland Pelka                                          Susanne Jäger 
 
   Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes    Mitglied des Vorstandes 
 
   HORNBACH International GmbH 
 
   Frank Brunner                                         Thomas Wieder 
 
   Geschäftsführer                                        Prokurist' 
 
 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der 
             HORNBACH International GmbH haben gemäß § 293a AktG einen 
             gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des 
             Änderungsvertrags zum Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrag und der Änderungsvertrag im 
             Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und 
             begründet werden. 
 
 
             Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der 
             Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
             Hornbachstraße 11, 76879 Bornheim, zur Einsicht der 
             Aktionäre aus: 
 
 
         -     der am 15. Mai 2013 geschlossene 
               Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und 
               Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und 
               der HORNBACH International GmbH; 
 
 
         -     der Beherrschungs- und 
               Ergebnisabführungsvertrag vom 1. März 1996 sowie der 
               Änderungs- und Ergänzungsvertrag vom 24. Februar 2000; 
 
 
         -     die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte und 
               die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der 
               letzten drei Geschäftsjahre der Gesellschaft; 
 
 
         -     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
               letzten drei Geschäftsjahre der HORNBACH International 
               GmbH, Bornheim; 
 
 
         -     der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
               Bericht des Vorstandes der Gesellschaft und der 
               Geschäftsführung der HORNBACH International GmbH, 
               Bornheim. 
 
 
 
             Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und 
             kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner 
             sind diese Unterlagen von der Einberufung der 
             Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
             unter http://www.hornbach-holding.de im Bereich 'Investor 
             Relations' unter der Rubrik 'Corporate Governance' dort 
             unter 'Hauptversammlung Hornbach-Baumarkt-AG' zugänglich. 
             Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 4. 
             Juli 2013 ausliegen. 
 
 
             Eine Prüfung des Änderungsvertrags zum Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der 
             HORNBACH International GmbH durch einen Vertragsprüfer in 
             entsprechender Anwendung des § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz 
             AktG ist entbehrlich, weil sich das gesamte Stammkapital der 
             HORNBACH International GmbH in der Hand der Gesellschaft 
             befindet. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem 
             am 15. Mai 2013 geschlossenen Änderungsvertrag zum 
             Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
             Gesellschaft und der HORNBACH International GmbH wird 
             zugestimmt. 
 
 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft 
   ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes genügt eine von dem depotführenden Institut in 
   Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste 
   Bescheinigung, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, also auf 
 
   Donnerstag, 13. Juni 2013, 00.00 Uhr, 
   ('sog. Nachweisstichtag') 
 
   zu beziehen hat. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind), also spätestens am 
 
   Donnerstag, den 27. Juni 2013, 24.00 Uhr, 
 
   unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
   HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Telefax: +49 (0) 621-7177213 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit 
   oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
   erbracht, kann die Gesellschaft nach § 17 Abs. 3 der Satzung den 
   Aktionär zurückweisen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
   bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
   Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. 
 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
   danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es 
   sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen. 
 
   Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, 
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. die depotführende Bank, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl sowie durch den von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch 
   in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
   Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es 
   sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 AktG diesen 
   gleichgestellten Personen oder Institutionen. 
 
   Die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft oder 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Wird sie gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, dann ist dies der Gesellschaft nachzuweisen. 
   Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte 
   die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle 
   vorweist oder aber dadurch, dass der Nachweis einer Bevollmächtigung 
   an die Gesellschaft per Post oder Telefax an die für die Anmeldung 
   genannte Anschrift oder Telefax-Nummer übermittelt wird. Für die 
   elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung 
   nutzen Sie bitte die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der 
   Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Der PIN für die 
   Vollmachts-Plattform ist auf der Eintrittskarte abgedruckt, die Ihnen 
   nach Anmeldung und Nachweis Ihres Anteilsbesitzes übersandt wird. Soll 
   die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erteilt werden, ist die 
   Vollmacht der Gesellschaft ebenfalls per Post oder Telefax an die für 
   die Anmeldung genannte Anschrift oder Telefax-Nummer oder über die 
   vorgenannte elektronische Vollmachts-Plattform zu übermitteln; 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 28, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: -4-

gleiches gilt für den Widerruf einer gegenüber der Gesellschaft 
   erteilten Vollmacht beziehungsweise für den Nachweis eines gegenüber 
   dem Bevollmächtigten erklärten Widerrufs der Vollmacht. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf 
   und den Nachweis der Bevollmächtigung verwendet werden kann, steht auf 
   der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, 
   Rubrik Corporate Governance/Informationen zur Hauptversammlung unter 
   der Internetadresse www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/HBM zum 
   Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieses jedem Aktionär in 
   Textform übermittelt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die anderen gemäß § 135 
   AktG diesen gleichgestellten Personen und Institutionen können für 
   ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der 
   Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
   solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder 
   Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung 
   abzustimmen. 
 
   Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich 
   entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten 
   lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der 
   Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten 
   Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen 
   oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Weitere 
   Einzelheiten zum Verfahren erhalten Sie zusammen mit der 
   Eintrittskarte. Die Erteilung einer Vollmacht für den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf dieser 
   Vollmacht sowie Weisungen für den Stimmrechtsvertreter müssen 
   spätestens am 
 
   Mittwoch, den 3. Juli 2013, 24.00 Uhr, 
 
   unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder Telefax-Nummer 
   oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Danach können erteilte 
   Vollmachten und Weisungen auch nicht mehr geändert werden. 
 
   Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende 
   Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, die 
   Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten 
   Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der Hauptversammlung mittels des 
   auf der Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht und bestimmte 
   Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. 
 
   Rechte der Aktionäre: Minderheitenverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den zwanzigsten Teil 
   des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro 
   erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn das 
   Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung 
   (hierbei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
   nicht mitzurechnen), und damit spätestens bis 
 
   Montag, den 3. Juni 2013, 24.00 Uhr, 
 
   zugegangen ist. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
   HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft zu richten. Anderweitig 
   adressierte Verlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 in 
   Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie 
   mindestens seit dem 4. April 2013, 0.00 Uhr, Inhaber der 
   erforderlichen Zahl an Aktien sind. 
 
   Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu 
   einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch 
   Vorschläge für die Wahl von Abschlussprüfern oder 
   Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge müssen mit einer 
   Begründung versehen werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären bitten wir ausschließlich an die nachfolgende Anschrift, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: 
 
   HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft 
   Investor Relations/Hauptversammlung 
   Hornbachstraße 11 
   76879 Bornheim bei Landau/Pfalz 
   Telefax: +49 (0) 6348-60-4299 
   E-Mail: gegenantraege.baumarkt@hornbach.com 
 
   Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge, die spätestens am 
 
   Mittwoch, den 19. Juni 2013, 24.00 Uhr, 
 
   unter der zuvor in diesem Abschnitt genannten Anschrift, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, einschließlich des Namens 
   des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
   Verwaltung im Internet auf der Kommunikationsplattform der 
   HORNBACH-Gruppe unter der Adresse www.hornbach-gruppe.com 
   veröffentlichen. 
 
   Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung 
   kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
   Voraussetzungen absehen, namentlich soweit sich der Vorstand durch das 
   Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem 
   gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
   würde, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich 
   falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, 
   wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des 
   Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 
   125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe Gegenantrag des 
   Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf 
   Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft 
   nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der 
   Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen 
   Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Aktionär zu erkennen 
   gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht 
   vertreten lassen wird, oder wenn der Aktionär in den letzten zwei 
   Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten 
   Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. 
 
   Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für 
   Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
   Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe 
   entsprechend, dass diese nicht begründet zu werden brauchen. Der 
   Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des 
   § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese 
   nicht den Namen, ausgeübten Beruf oder Wohnort der vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer beziehungsweise bei einem 
   Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthalten; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen 
   beigefügt werden. 
 
   Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auf die rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die 
   Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch 
   der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. 
 
   Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der 
   Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
   der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
   unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzung kann 
   der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der 
   Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere einen 
   zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, 
   für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte oder für einzelne 
   Rede- und Fragebeiträge setzen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite 
   der Gesellschaft 
 
   Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich 
   Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur 
   Hauptversammlung (www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/HBM) 
   zugänglich. Dort finden sich von der Einberufung der Hauptversammlung 
   an auch die gemäß §§ 175, 176 AktG zugänglich zu machenden Dokumente 
   und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 28, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG. Die gemäß §§ 175, 176 
   AktG zugänglich zu machenden Dokumente liegen auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 95.421.000 ist im Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 31.807.000 
   Stück-Stammaktien. Jede Stück-Stammaktie gewährt eine Stimme, sodass 
   im Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 31.807.000 
   Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein 
   Stimmrecht zu; sie hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. 
 
   Bornheim, im Mai 2013 
 
   HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
   Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: 
 
   Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR 
   IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259 
   Mannheim, Fax 0621/70 99 07. 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
28.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft 
                Hornbachstrasse 11 
                76879 Bornheim bei Landau 
                Deutschland 
E-Mail:         axel.mueller@hornbach.com 
Internet:       http://www.hornbach-holding.de 
 
 
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213510 28.05.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 28, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.