Zielgesellschaft: CinemaxX AG; Bieter: Herr Richard Peter Hanson
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG in Bezug auf die CinemaxX Aktiengesellschaft, Hamburg
Mit Bescheid vom 22. Mai 2013 ('Befreiungsbescheid') hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') Herrn Richard Peter Hanson ('Antragsteller'), geschäftsansässig 45 Pall Mall, London SW1Y 5JG, Vereinigtes Königreich, im Hinblick auf die am 28. August 2012 erfolgte mittelbare Kontrollerlangung über die CinemaxX Aktiengesellschaft, Hamburg, von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der CinemaxX Aktiengesellschaft zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der CinemaxX Aktiengesellschaft zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage nach § 35 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG zu veröffentlichen, befreit.
Der Tenor des Befreiungsbescheids lautet wie folgt:
'Herr Richard Peter Hanson, Sunningdale (Berkshire), Vereinigtes Königreich, wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Erlangung der mittelbaren Kontrolle über die CinemaxX Aktiengesellschaft, Hamburg, aufgrund des mit Wirkung zum 28.08.2012 erfolgten Erwerbs der Stimmrechtsmehrheit an der DHC Limited, London, Vereinigtes Königreich, infolge der Inkraftsetzung des neuen Gesellschaftsvertrages der DHC Limited, London, Vereinigtes Königreich, zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.'
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
1. Das Grundkapital der CinemaxX Aktiengesellschaft, Hamburg ('CinemaxX'), ist in 26.962.291 auf den Inhaber lautende Stückaktien ('CinemaxX-Aktien') eingeteilt. Von den CinemaxX-Aktien sind 15.142.291 CinemaxX-Aktien (ISIN DE0005085708) zum Börsenhandel im Regulierten Markt in Frankfurt am Main und Hamburg zugelassen. Die übrigen 11.820.000 CinemaxX-Aktien (ISIN DE0005155154) sind nicht zum Börsenhandel zugelassen. 2. Am 28. August 2012 hielt die Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg (damals noch Vue Beteiligungs AG, Berlin) 93,14% der CinemaxX-Aktien und der korrespondierenden Stimmrechte. Die Vue Beteiligungs GmbH hatte diese Anteile und Stimmrechte im Wesentlichen durch ein Übernahmeangebot, dessen Angebotsunterlage sie am 6. August 2013 veröffentlicht hat, erworben. 3. Die Vue Beteiligungs GmbH war am 28. August 2012 eine mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Vue Entertainment International Limited, St. Helier, Jersey, der Obergesellschaft der Vue-Gruppe. Vue Entertainment International Limited ihrerseits war am 28. August 2012 ein sogenanntes Portfolio-Unternehmen des Private Equity Fonds Doughty Hanson & Co V, der aus den beiden Kommanditgesellschaften (Limited Partnerships) Doughty Hanson & Co V LP No.1, London, Vereinigtes Königreich, und Doughty Hanson & Co V LP No.2, London, Vereinigtes Königreich, (zusammen die 'Doughty Hanson LPs') besteht, die ihrerseits mittelbar im Wege der Mehrmütterherrschaft und über Treuhänder eine Mehrheitsbeteiligung an der Vue Entertainment International Limited hielten. Persönlich haftende Gesellschafterin der beiden Doughty Hanson LPs und zugleich alleinige Gesellschafterin deren jeweiligen Treuhändern war die Doughty Hanson & Co V Limited, London, Vereinigtes Königreich. Alleinige Gesellschafterin der Doughty Hanson & Co V Limited war die DHC Limited, Georgetown, Cayman Islands, die Obergesellschaft der Doughty Hanson-Gruppe. Die rund 93,14% der Stimmrechte an CinemaxX waren somit auch der DHC Limited gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 WpÜG zuzurechnen. 4. Bis zum 28. August 2012 hielt der Antragsteller ca. 38% der Stimmrechte an der DHC Limited. Die Stimmrechtsmehrheit stand seit dem Tod von Herrn Nigel Doughty dessen Nachlassverwalterin, der Withers Trust Corporation Limited, London, Vereinigtes Königreich, zu. Am 28. August 2012 wurde der Gesellschaftsvertrag der DHC Limited in der Weise geändert, dass dem Antragsteller seither mit ca. 51% ein erhöhter Stimmrechtsanteil und die Mehrheit der Stimmrechte an der DHC Limited zusteht. Infolgedessen hat der Antragsteller am 28. August 2012 mittelbar die Kontrolle über die CinemaxX im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangt. 5. Am 28. August 2012 hat der Antragsteller beantragt, ihn im Hinblick auf diese Erlangung der mittelbaren Kontrolle über die CinemaxX im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG im Zuge des Erwerbs der Stimmrechtsmehrheit an der DHC Limited, nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG zu befreien. 6. Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch den Antragsteller handelt es sich um eine Konstellation, in der der Antragsteller nach der gesetzgeberischen Wertung des § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung befreiungswürdig war, weil der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der relevanten Zwischengesellschaften beträgt, an der der Antragsteller mittelbar die Kontrolle erworben hat. Bei der Frage, in Bezug auf welche Beteiligungsebenen die 20%-Buchwert-Schwelle in diesem Fall eingehalten sein muss, hat die BaFin anstelle einer formaljuristischen Betrachtung eine materiellen und wirtschaftlichen Kriterien folgende Auswahl zu vergleichender Buchwerte vorgenommen. Die BaFin hat das buchmäßige Aktivvermögen der in Bezug auf die Beteiligung an der CinemaxX wirtschaftlich maßgeblichen Gesellschaften herangezogen und somit auf die Ebene der beiden Doughty Hanson LPs abgestellt. Die BaFin sieht die Beteiligungsebene der beiden Doughty Hanson LPs vor allem deshalb als maßgeblich an, weil über sie das operative Geschäft des in diesem Fall maßgeblichen Private Equity Fonds Doughty Hanson & Co V gebündelt werde, sie den eigentlichen Fonds bilden, und angabegemäß das Vermögen der beiden Doughty Hanson LPs aufgrund der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften nicht in der Bilanz der DHC Limited abgebildet werde. 7. Setzt man das gesamte buchmäßige Aktivvermögen der beiden Doughty Hanson LPs ins Verhältnis zu dem Buchwert der Beteiligung an der CinemaxX in der Bilanz der Gesellschaft, die unmittelbar an der CinemaxX beteiligt ist, der Vue Beteiligungs GmbH, so entfällt auf die CinemaxX-Aktien ein Anteil von rund 8,3%. Legt man den aus Sicht des Antragstellers maßgeblichen Ansatz in der Bilanz der beiden Doughty Hanson LPs zu Grunde, verringerte sich das entscheidende Verhältnis gar auf nur rund 4,0%. Daher bleibt der Antragsteller selbst bei Außerachtlassung anderer Private Equity Fonds der Doughty Hanson-Gruppe deutlich unter der maßgeblichen 20%-Grenze des § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung. Damit lag ein hinreichend starkes Indiz dafür vor, dass der Erwerb der Stimmrechtsmehrheit an der DHC Limited durch den Antragsteller nicht gezielt auf den Kontrollerwerb an der CinemaxX gerichtet war. Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Antragsteller trotz des Unterschreitens der Schwelle von 20% ein besonderes Interesse am Erwerb einer Kontrollbeteiligung an der Zielgesellschaft verfolgt hätte. Die 20%-Grenze des Verordnungsgebers, unterhalb derer grundsätzlich von einer geringen wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen ist, sei nicht widerlegt. Die mittelbare Kontrollerlangung sei offenbar auch nur eine bloße Nebenfolge der Neuordnung innerhalb der Doughty Hanson-Gruppe nach dem Tod von Herrn Doughty. Die Interessen des Antragstellers an der Vermeidung des zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens überwogen somit vorliegend auch die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eines Pflichtangebotes, da, so die BaFin, in der Gesamtschau der Umstände des Falles davon auszugehen sei, dass keine transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der CinemaxX zu erwarten ist, nachdem der Antragsteller schlüssig dargelegt habe, keine unternehmerischen Ziele in Bezug auf die CinemaxX zu verfolgen, und für die außenstehenden Aktionären zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des mittelbaren Kontrollerwerbs durch den Antragsteller noch die Gelegenheit bestand, die CinemaxX-Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots zu veräußern. Die BaFin erwog ferner, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung eine Interessenabwägung zugunsten der Interessen des Antragstellers in Teilen antizipiert ist und an die außenstehenden Aktionäre im Rahmen des am 2. April 2013 inzwischen angekündigten Squeeze-outs eine angemessene Barabfindung zu zahlen sein wird.
London, den 28. Mai 2013
Richard Peter Hanson
Ende der WpÜG-Meldung
28.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard), Hamburg; Freiverkehr Berlin, Düsseldorf, Stuttgart
ISIN DE0005085708
AXC0203 2013-05-28/16:00
