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DGAP-HV: Dyckerhoff Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.07.2013 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Dyckerhoff Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Dyckerhoff Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 12.07.2013 in Wiesbaden mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
31.05.2013 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Dyckerhoff Aktiengesellschaft 
 
   Sitz Wiesbaden 
 
   Stammaktien: WKN: 559100, ISIN: DE0005591002 
   Vorzugsaktien: WKN: 559103, ISIN: DE0005591036 
 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   unsere ordentliche Hauptversammlung 2013, zu der wir Sie hiermit 
   einladen, findet am Freitag, den 12. Juli 2013 um 10:00 Uhr MESZ 
   (Einlass ab 09:00 Uhr) in einem mit entsprechenden Hinweisschildern 
   versehenen Nachbargebäude (Zelt) des in der Biebricher Straße 69, 
   65203 Wiesbaden gelegenen Hauptverwaltungsgebäudes der Gesellschaft in 
   Mainz-Amöneburg (Stadtkreis Wiesbaden) statt. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012 mit 
           den Lageberichten für die Gesellschaft und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) und des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
           zu Tagesordnungspunkt 1 ist daher entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 30.949.164,75 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
       Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,75 je              EUR 
       dividendenberechtigter Stammund Vorzugsaktie    30.949.164,75 
 
 
           Die Dividende wird ab dem 15. Juli 2013 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie des Prüfers für die prüferische 
           Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
           Geschäftsjahres 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses - vor, 
 
 
           die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, 
 
 
       a)    zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 
             und, soweit ein Konzernabschluss erstellt wird, zum 
             Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 und 
 
 
       b)    zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
             verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das 
             erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2013 
 
 
 
           zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien 
           der übrigen Aktionäre der Dyckerhoff AG auf die Buzzi Unicem 
           SpA (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen 
           Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG 
 
 
           Gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung 
           einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem 
           Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 Prozent des 
           Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der 
           Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den 
           Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
           beschließen. 
 
 
           Das Grundkapital der Dyckerhoff AG beträgt zum Zeitpunkt der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 105.639.815,68. Es ist 
           eingeteilt in 20.667.554 Stück nennbetragslose Stammaktien und 
           20.597.999 Stück nennbetragslose Vorzugsaktien ohne 
           Stimmrecht, insgesamt also in 41.265.553 Aktien. Die Aktien 
           sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber. 
 
 
           Die Buzzi Unicem SpA ist eine Aktiengesellschaft nach 
           italienischem Recht (Società per Azioni) mit Sitz in Casale 
           Monferrato (AL), Italien. Der Buzzi Unicem SpA gehören zum 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung selbst 
           15.270.446 der auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen 
           Stammaktien und 19.610.024 der auf den Inhaber lautenden 
           nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Darüber hinaus 
           sind der Buzzi Unicem SpA nach §§ 327a Abs. 1, 16 Abs. 4 AktG 
           5.000.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stammaktien 
           zuzurechnen, die von der Buzzi Unicem Investimenti S.r.l., 
           einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem 
           Recht (Società a responsabilità limitata) und 
           hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Buzzi Unicem SpA, 
           gehalten werden. Buzzi Unicem SpA hält somit unmittelbar und 
           mittelbar insgesamt 39.880.470 Aktien der Dyckerhoff AG, was 
           rund 96,64 Prozent des Grundkapitals (und rund 98,1 Prozent 
           der Stammaktien sowie rund 95,2 Prozent der Vorzugsaktien) 
           entspricht. Damit gehören der Buzzi Unicem SpA mehr als 95 
           Prozent des Grundkapitals der Dyckerhoff AG, so dass sie deren 
           Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist. 
 
 
           Die Buzzi Unicem SpA hat mit Schreiben vom 8. Februar 2013 ein 
           Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der 
           Dyckerhoff AG gerichtet, die Hauptversammlung der Dyckerhoff 
           AG möge die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre 
           der Dyckerhoff AG auf die Buzzi Unicem SpA gegen Gewährung 
           einer angemessenen Barabfindung beschließen. Die Buzzi Unicem 
           SpA hat mit Schreiben vom 10. Mai 2013 an den Vorstand der 
           Dyckerhoff AG ihr Übertragungsverlangen dahingehend bestätigt 
           und konkretisiert, dass sie die Höhe der Barabfindung, die den 
           Minderheitsaktionären für die Übertragung der Aktien zu 
           gewähren ist, auf EUR 47,16 je auf den Inhaber lautender 
           Stammaktie und auf EUR 47,16 je auf den Inhaber lautender 
           Vorzugsaktie der Dyckerhoff AG festgelegt hat. 
 
 
           In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 10. 
           Mai 2013 hat die Buzzi Unicem SpA gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 
           AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der 
           Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von 
           ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet. 
 
 
           Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die RBS 
           RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Hamburg, als dem mit Beschluss vom 18. Februar 2013 vom 
           Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten 
           sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der 
           Barabfindung geprüft und bestätigt. Die RBS 
           RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 
           hat hierüber am 14. Mai 2013 einen Prüfungsbericht gemäß § 
           327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet. 
 
 
           Zudem hat die Buzzi Unicem SpA dem Vorstand der Dyckerhoff AG 
           eine Gewährleistungserklärung der UniCredit Bank AG, München, 
           gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Mit dieser Erklärung 
           übernimmt die UniCredit Bank AG die Gewährleistung für die 
           Erfüllung der Verpflichtung der Buzzi Unicem SpA, den 
           Minderheitsaktionären nach Eintragung des 
           Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Dyckerhoff 
           AG unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die 
           übergegangenen Aktien zu zahlen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             übrigen Aktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft mit Sitz 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 31, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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