DJ DGAP-HV: Dyckerhoff Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.07.2013 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Dyckerhoff Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Dyckerhoff Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 12.07.2013 in Wiesbaden mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
31.05.2013 / 15:12
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Dyckerhoff Aktiengesellschaft
Sitz Wiesbaden
Stammaktien: WKN: 559100, ISIN: DE0005591002
Vorzugsaktien: WKN: 559103, ISIN: DE0005591036
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
unsere ordentliche Hauptversammlung 2013, zu der wir Sie hiermit
einladen, findet am Freitag, den 12. Juli 2013 um 10:00 Uhr MESZ
(Einlass ab 09:00 Uhr) in einem mit entsprechenden Hinweisschildern
versehenen Nachbargebäude (Zelt) des in der Biebricher Straße 69,
65203 Wiesbaden gelegenen Hauptverwaltungsgebäudes der Gesellschaft in
Mainz-Amöneburg (Stadtkreis Wiesbaden) statt.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012 mit
den Lageberichten für die Gesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) und des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung
zu Tagesordnungspunkt 1 ist daher entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 30.949.164,75 wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,75 je EUR
dividendenberechtigter Stammund Vorzugsaktie 30.949.164,75
Die Dividende wird ab dem 15. Juli 2013 ausgezahlt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2013 sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2013
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses - vor,
die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München,
a) zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013
und, soweit ein Konzernabschluss erstellt wird, zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 und
b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das
erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2013
zu bestellen.
6. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien
der übrigen Aktionäre der Dyckerhoff AG auf die Buzzi Unicem
SpA (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
Gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung
einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem
Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 Prozent des
Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der
Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den
Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
beschließen.
Das Grundkapital der Dyckerhoff AG beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 105.639.815,68. Es ist
eingeteilt in 20.667.554 Stück nennbetragslose Stammaktien und
20.597.999 Stück nennbetragslose Vorzugsaktien ohne
Stimmrecht, insgesamt also in 41.265.553 Aktien. Die Aktien
sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber.
Die Buzzi Unicem SpA ist eine Aktiengesellschaft nach
italienischem Recht (Società per Azioni) mit Sitz in Casale
Monferrato (AL), Italien. Der Buzzi Unicem SpA gehören zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung selbst
15.270.446 der auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen
Stammaktien und 19.610.024 der auf den Inhaber lautenden
nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Darüber hinaus
sind der Buzzi Unicem SpA nach §§ 327a Abs. 1, 16 Abs. 4 AktG
5.000.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stammaktien
zuzurechnen, die von der Buzzi Unicem Investimenti S.r.l.,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem
Recht (Società a responsabilità limitata) und
hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Buzzi Unicem SpA,
gehalten werden. Buzzi Unicem SpA hält somit unmittelbar und
mittelbar insgesamt 39.880.470 Aktien der Dyckerhoff AG, was
rund 96,64 Prozent des Grundkapitals (und rund 98,1 Prozent
der Stammaktien sowie rund 95,2 Prozent der Vorzugsaktien)
entspricht. Damit gehören der Buzzi Unicem SpA mehr als 95
Prozent des Grundkapitals der Dyckerhoff AG, so dass sie deren
Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist.
Die Buzzi Unicem SpA hat mit Schreiben vom 8. Februar 2013 ein
Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der
Dyckerhoff AG gerichtet, die Hauptversammlung der Dyckerhoff
AG möge die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der Dyckerhoff AG auf die Buzzi Unicem SpA gegen Gewährung
einer angemessenen Barabfindung beschließen. Die Buzzi Unicem
SpA hat mit Schreiben vom 10. Mai 2013 an den Vorstand der
Dyckerhoff AG ihr Übertragungsverlangen dahingehend bestätigt
und konkretisiert, dass sie die Höhe der Barabfindung, die den
Minderheitsaktionären für die Übertragung der Aktien zu
gewähren ist, auf EUR 47,16 je auf den Inhaber lautender
Stammaktie und auf EUR 47,16 je auf den Inhaber lautender
Vorzugsaktie der Dyckerhoff AG festgelegt hat.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 10.
Mai 2013 hat die Buzzi Unicem SpA gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1
AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von
ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die RBS
RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, als dem mit Beschluss vom 18. Februar 2013 vom
Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten
sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der
Barabfindung geprüft und bestätigt. Die RBS
RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
hat hierüber am 14. Mai 2013 einen Prüfungsbericht gemäß §
327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet.
Zudem hat die Buzzi Unicem SpA dem Vorstand der Dyckerhoff AG
eine Gewährleistungserklärung der UniCredit Bank AG, München,
gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Mit dieser Erklärung
übernimmt die UniCredit Bank AG die Gewährleistung für die
Erfüllung der Verpflichtung der Buzzi Unicem SpA, den
Minderheitsaktionären nach Eintragung des
Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Dyckerhoff
AG unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die
übergegangenen Aktien zu zahlen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
übrigen Aktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft mit Sitz
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 31, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)
in Wiesbaden (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff.
AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, der
Buzzi Unicem SpA, mit Sitz in Casale Monferrato (AL),
Italien, einer Aktiengesellschaft italienischen Rechts (Società
per Azioni), zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe
von EUR 47,16 je auf den Inhaber lautende Stammaktie und in
Höhe von EUR 47,16 je auf den Inhaber lautende Vorzugsaktie
auf die Hauptaktionärin übertragen.'
Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden die
nachfolgend bezeichneten Unterlagen in den Geschäftsräumen der
Dyckerhoff AG, Biebricher Straße 69, 65203 Wiesbaden, zur
Einsicht der Aktionäre ausliegen:
* der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie die
Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der
Dyckerhoff AG jeweils für die Geschäftsjahre 2010, 2011
und 2012,
* der Übertragungsbericht der Hauptaktionärin
Buzzi Unicem SpA über die Voraussetzungen der Übertragung
der Aktien der Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG auf
die Buzzi Unicem SpA sowie die Angemessenheit der
festgelegten Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG
einschließlich seiner Anlagen, insbesondere:
- das Übertragungsverlangen der Buzzi Unicem
SpA vom 8. Februar 2013,
- die Gutachtliche Stellungnahme zum
Unternehmenswert der Dyckerhoff AG, Wiesbaden, und zur
angemessenen Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG zum
12. Juli 2013 der Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 8. Mai 2013,
- das konkretisierte Übertragungsverlangen der
Buzzi Unicem SpA vom 10. Mai 2013,
- die Gewährleistungserklärung der UniCredit
Bank AG, München, gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom 10. Mai
2013 und
* der Prüfungsbericht des vom Landgericht
Frankfurt am Main bestellten sachverständigen Prüfers RBS
RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, über die
Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2
bis 4 AktG vom 14. Mai 2013.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Die Unterlagen
werden auch in der ordentlichen Hauptversammlung der
Dyckerhoff AG am 12. Juli 2013 ausliegen.
Darüber hinaus werden die Unterlagen von der Einberufung der
Hauptversammlung an auch auf der Internetseite der Dyckerhoff
Aktiengesellschaft www.dyckerhoff.com unter dem Pfad 'Investor
Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2013' zugänglich
sein.
***
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Stamm- und Vorzugsaktionäre)
und zur Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktionäre) sind nach § 23
der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich rechtzeitig unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes anmelden. Die
Anmeldung muss in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) in
deutscher oder englischer Sprache spätestens am 5. Juli 2013, 24:00
Uhr MESZ zugehen.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei depotgeführten Aktien:
Bei depotgeführten Aktien muss die Anmeldung unter der folgenden
Adresse erfolgen:
Dyckerhoff AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 4.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
oder per Fax: + 49 69 136-26351
oder per E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist bei depotgeführten Aktien ein
in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich.
Dieser Nachweis muss sich auf den Beginn (0:00 Uhr MESZ) des 21. Juni
2013 ('Nachweisstichtag') beziehen und der Gesellschaft unter der
vorgenannten Adresse spätestens zum Ablauf der Anmeldefrist, also am
5. Juli 2013, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Für depotgeführte Aktien ist
der Nachweisstichtag somit das entscheidende Datum für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und ggf. Ausübung und Umfang des Stimmrechts.
Aktionäre der Gesellschaft, die depotgeführte Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erwerben, können somit nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen und ein etwaiges Stimmrecht ausüben, es sei denn, sie haben
sich durch den bisherigen Aktionär insoweit bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein
relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei nicht depotgeführten
Aktien:
Bei Aktien, die in Einzel- oder Mehrfachurkunden verbrieft und nicht
depotgeführt sind, muss die Anmeldung unter der folgenden Adresse
erfolgen:
Dyckerhoff AG
Unternehmenskommunikation
Biebricher Straße 69
65203 Wiesbaden
oder per Fax: + 49 611 676-1437
oder per E-Mail: hv2013@dyckerhoff.com
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes hat der Aktionär bei Aktien, die
in Einzel- oder Mehrfachurkunden verbrieft und nicht depotgeführt
sind, die Aktienurkunde der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut zur
Ausstellung eines Nachweises des Anteilsbesitzes vorzulegen. Dieser
Nachweis muss der Gesellschaft spätestens am 5. Juli 2013, 24:00 Uhr
MESZ zugehen. Als Aktionär im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
derjenige Aktionär, der die Aktienurkunde nach der Einberufung zuerst
vorgelegt hat.
Vollmacht und Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Teilnahmerecht und - im Falle von Stammaktien -
auch ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch
Kreditinstitute, insbesondere die depotführende Bank, eine
Aktionärsvereinigung, geschäftsmäßig Handelnde, die von der
Gesellschaft eingesetzten Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person
ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG einen
oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich;
dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach erfolgter Anmeldung
nicht aus.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB); § 135 AktG bleibt unberührt. Aktionäre können für die
Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem
Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, oder das
auf der Internetseite der Gesellschaft www.dyckerhoff.com unter dem
Pfad 'Investor Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2013'
verfügbare Vollmachtsformular benutzen; möglich ist aber auch, dass
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen Wegs zur
Übermittlung des Nachweises über die Bevollmächtigung kann der
Nachweis per E-Mail an die Gesellschaft unter der Adresse
hv2013@dyckerhoff.com übermittelt werden.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8
AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten,
bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten die Aktionäre, die ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in §
135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen
bevollmächtigen wollen, sich mit diesen über die Form der Vollmacht
abzustimmen.
Wir bieten unseren Aktionären, die als Inhaber von Stammaktien
stimmberechtigt sind, an, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu
lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die
Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe erteilter
Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben.
Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für den jeweiligen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 31, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)
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