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(1)

DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.07.2013 in Flensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Beate Uhse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.07.2013 in Flensburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
04.06.2013 / 15:19 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Beate Uhse Aktiengesellschaft 
 
   Flensburg 
 
   WKN: 755 140 
 
   ISIN: DE0007551400 
 
 
   Einberufung der Hauptversammlung 2013 
 
   Ordentliche Hauptversammlung 2013 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen, liebe Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 der Beate 
   Uhse Aktiengesellschaft. Die Versammlung findet am 
 
   29. Juli 2013 
   um 11:00 Uhr 
 
   in den Räumen der Gesellschaft, Gutenbergstr. 12, 24941 Flensburg, 
   statt. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2012 der Beate Uhse 
           Aktiengesellschaft mit dem Bericht des Aufsichtsrats und des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4 und Abs. 5 sowie 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB, 
           Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
           und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 
           173 AktG am 26. April 2013 gebilligt und den Jahresabschluss 
           damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, 
           Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des 
           Aufsichtsrats und erläuternder Bericht des Vorstands zu den 
           Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und 
           Abs. 4 HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach 
           Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu 
           machen. Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.beate-uhse.ag - Investor Relations - Hauptversammlung 2013 
           eingesehen werden. 
 
 
     TOP 2 Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     TOP 3 Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung 
           Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu 
           bestellen. Diese nimmt auch die prüferische Durchsicht 
           unterjähriger Finanzberichte vor, sofern diese erfolgen 
           sollte. 
 
 
     TOP 5 Beschlussfassung zur Änderung der Satzung 
           hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Beate Uhse Aktiengesellschaft setzt sich 
           derzeit nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung und § 
           96 Abs. 1 AktG aus sechs Vertretern der Aktionäre zusammen. 
 
 
           Dem Aufsichtsrat wird durch eine geringere Mitgliederzahl eine 
           schnellere und effizientere Meinungsbildung und 
           Beschlussfassung ermöglicht. Die dadurch erreichte höhere 
           Handlungsschnelligkeit und Effizienz liegt im Interesse der 
           Beate Uhse Aktiengesellschaft. 
 
 
           Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
           den folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Absatz 1 Satz 1 des § 7 (Zusammensetzung, Amtszeit, 
           Amtsniederlegung) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
           geändert und neu gefasst: 
 
 
           'Der Aufsichtsrat besteht aus drei von der Hauptversammlung zu 
           wählenden Mitgliedern.' 
 
 
     TOP 6 Neuwahlen des Aufsichtsrates 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Beate Uhse Aktiengesellschaft setzt sich 
           derzeit nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung und § 
           96 Abs. 1 AktG aus sechs Vertretern der Aktionäre zusammen. 
 
 
           Mit Beendigung der Hauptversammlung am 29. Juli 2013 endet die 
           Amtszeit von Herrn Gerard Philippus Cok, Frau Kerstin 
           Klippert, Herrn Andreas Bartmann, Herrn Theodorus B. H. 
           Ruzette und Herrn Gelmer Westra, so dass entsprechende 
           Neuwahlen durchzuführen sind. Die Hauptversammlung ist bei der 
           Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge 
           gebunden. 
 
 
           Unter Punkt 5 der Tagesordnung schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat vor, den Aufsichtsrat von derzeit sechs auf 
           künftig nur mehr drei Mitglieder zu verkleinern. Sofern die 
           Hauptversammlung die Änderung der Satzung beschließt, wird 
           diese wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der 
           Gesellschaft. 
 
 
           Um der vorgeschlagenen Verkleinerung des Aufsichtsrats 
           Rechnung zu tragen, sollen die nachfolgend unter Ziffer 6.1 
           und 6.2 zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten für den Zeitraum 
           ab Beendigung der Hauptversammlung am 29. Juli 2013 bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2017 beschließt, gewählt werden, die 
           Amtszeit der unter Ziffer 6.2 zur Wahl vorgeschlagenen 
           Kandidaten, Frau Kerstin Klippert und Herr Theodorus B. H. 
           Ruzette, jedoch vorzeitig mit Wirksamwerden der 
           Satzungsänderung enden. Mit diesem Vorschlag soll erreicht 
           werden, dass bis zum Wirksamwerden der Satzungsänderung der 
           Aufsichtsrat beschlussfähig ist. 
 
 
     6.1   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter 
           lit. (a) und (b) genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung 
           der Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. 
           Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
 
       (a)   Herrn Gerard Philippus Cok, Geschäftsführer der 
             European Business Consult GmbH, Luxemburg, wohnhaft in 
             Knokke-Heist, Belgien 
 
 
             Zu § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
             Herr Gerard P. Cok ist kein Mitglied in einem anderen 
             gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat. 
 
 
             Herr Gerard P. Cok ist Mitglied in den folgenden 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: 
 
 
         *     Mitglied in de Raad van Bestuur 
               (Verwaltungsrat) der Accentis N.V., Ieper, Belgien 
 
 
         *     Mitglied in de Raad van Commissarrissen der 
               Xeikon N.V., Eede, Niederlande 
 
 
 
             Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
             Governance Kodex: 
 
 
         *     Herr Gerard P. Cok ist bereits gegenwärtig 
               Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beate Uhse 
               Aktiengesellschaft und zudem der Vater von Herrn Erwin 
               Cok, der zum 1. April 2013 in den Vorstand der Beate Uhse 
               Aktiengesellschaft eingetreten ist. Abgesehen davon 
               bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine 
               weiteren für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
               maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
               zwischen Herrn Gerard P. Cok einerseits und den 
               Gesellschaften der Beate Uhse-Gruppe, den Organen der 
               Beate Uhse AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 
               10 % der stimmberechtigten Aktien an der Beate Uhse AG 
               beteiligten Aktionär andererseits. 
 
 
 
             Zu Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
             Kodex: 
 
 
         *     Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll 
               Herr Gerard P. Cok als Kandidat für den 
               Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
 
       (b)   Herrn Andreas Bartmann, Geschäftsführer der 
             Globetrotter Ausrüstung Denart & Lechhart GmbH, wohnhaft in 
             Hamburg 
 
 
             Zu § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
             Herr Andreas Bartmann ist kein Mitglied in einem anderen 
             gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat. 
 
 
             Herr Andreas Bartmann ist Mitglied in den folgenden 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: 
 
 
         *     Mitglied des Aufsichtsrates der Hamburg 
               Marketing GmbH, Hamburg 
 
 
 
             Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
             Governance Kodex: 
 
 
         *     Abgesehen davon, dass Herr Andreas Bartmann 
               bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Beate 
               Uhse Aktiengesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung 
               des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der 
               Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 04, 2013 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft: -2-

geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Andreas Bartmann 
               einerseits und den Gesellschaften der Beate Uhse-Gruppe, 
               den Organen der Beate Uhse AG oder einem direkt oder 
               indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an 
               der Beate Uhse AG beteiligten Aktionär andererseits. 
 
 
 
 
     6.2   Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, die 
           nachfolgend unter lit. (a) und (b) genannten Personen mit 
           Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 29. Juli 2013 zu 
           Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. Die Wahl erfolgt für die 
           Zeit bis zum Wirksamwerden der unter Punkt 5 der Tagesordnung 
           zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderung des § 7 Abs. 1 
           Satz 1 der Satzung der Gesellschaft betreffend die 
           Verkleinerung des Aufsichtsrats, längstens aber bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
 
       (a)   Frau Kerstin Klippert, Online Produktmanagerin 
             bei der Beate Uhse new medi@ GmbH, wohnhaft in Flensburg 
 
 
             Zu § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
         *     Frau Klippert ist kein Mitglied in gesetzlich 
               zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder 
               vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
 
             Zu Ziff. 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
             Governance Kodex: 
 
 
         *     Frau Kerstin Klippert ist bereits gegenwärtig 
               Mitglied des Aufsichtsrats der Beate Uhse 
               Aktiengesellschaft und zudem Angestellte der Beate Uhse 
               new medi@ GmbH, einem Konzernunternehmen der Beate 
               Uhse-Gruppe. Abgesehen davon bestehen nach Einschätzung 
               des Aufsichtsrats keine weiteren für die Wahlentscheidung 
               der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder 
               geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Kerstin Klippert 
               einerseits und den Gesellschaften der Beate Uhse-Gruppe, 
               den Organen der Beate Uhse AG oder einem direkt oder 
               indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an 
               der Beate Uhse AG beteiligten Aktionär andererseits. 
 
 
 
       (b)   Herrn Theodorus B. H. Ruzette, Leitender 
             Angestellter der Beate Uhse licensing B.V., Niederlande, 
             wohnhaft in Wijchen, Niederlande 
 
 
             Zu § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
         *     Herr Ruzette ist kein Mitglied in gesetzlich zu 
               bildenden inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
               in- und ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
 
             Zu Ziff. 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
             Governance Kodex: 
 
 
         *     Herr Theodorus B. H. Ruzette ist bereits 
               gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Beate Uhse 
               Aktiengesellschaft und zudem Angestellter der Beate Uhse 
               licensing B.V., einem Konzernunternehmen der Beate 
               Uhse-Gruppe. Abgesehen davon, bestehen nach Einschätzung 
               des Aufsichtsrats keine weiteren für die Wahlentscheidung 
               der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder 
               geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Theodorus B. H. 
               Ruzette einerseits und den Gesellschaften der Beate 
               Uhse-Gruppe, den Organen der Beate Uhse AG oder einem 
               direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der 
               stimmberechtigten Aktien an der Beate Uhse AG beteiligten 
               Aktionär andererseits. 
 
 
 
 
           Nähere Informationen zu den einzelnen Kandidaten wurden im 
           Internet unter www.beate-uhse.ag - Konzern - 
           Unternehmensleitung veröffentlicht. 
 
 
           Zu Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Der 
           Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass ihm sowohl vor der 
           Verkleinerung des Aufsichtsrats als auch im Falle einer 
           Verkleinerung des Aufsichtsrats auf drei Mitglieder, nach 
           seiner Einschätzung auf jeden Fall eine angemessene Zahl 
           unabhängiger Mitglieder angehört. 
 
 
     TOP 7 Beschlussfassung zur Satzungsanpassung 
           hinsichtlich der Einberufung und Beschlussfassung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Die aktuelle Satzung regelt unter § 9 Abs. 1 bis Abs. 5 im 
           Einzelnen die Form und Frist der Einberufung, die 
           Beschlussfähigkeit, die Formen der Beschlussfassung und 
           Vertretung des Aufsichtsrats. Die die innere Organisation und 
           Ordnung des Aufsichtsrats betreffenden Formalien, sollen 
           künftig direkt in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat 
           festgelegt werden. Das hat den Vorteil, dass interne 
           Regelungen des Aufsichtsrats von diesem in eigener Regie 
           beschlossen werden können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen, 
 
 
     7.1   § 9 (Einberufung und Beschlussfassung) der Satzung 
           der Gesellschaft wird vollständig gestrichen. Die 
           nachfolgenden Paragraphen 10 bis 17 rücken in der Nummerierung 
           jeweils eine Stufe nach oben, so dass 
 
 
           Paragraph 10 zu Paragraph 9 
 
 
           Paragraph 11 zu Paragraph 10 
 
 
           Paragraph 12 zu Paragraph 11 
 
 
           Paragraph 13 zu Paragraph 12 
 
 
           Paragraph 14 zu Paragraph 13 
 
 
           Paragraph 15 zu Paragraph 14 
 
 
           Paragraph 16 zu Paragraph 15 und 
 
 
           Paragraph 17 zu Paragraph 16 
 
 
           wird. 
 
 
     7.2   Absatz 1 des derzeitigen § 10 und künftigen § 9 
           (Geschäftsordnung und Änderungen der Satzungsfassung) der 
           Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert und neu 
           gefasst: 
 
 
           '(1) Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und 
           der Bestimmungen dieser Satzung hat sich der Aufsichtsrat eine 
           Geschäftsordnung zu geben.' 
 
 
     TOP 8 Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen, die 
           Aufhebung des Bedingten Kapitals 1, die Schaffung einer neuen 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsplan 
           2013) und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013 
           sowie entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 4. August 2000 beschlossene 
           und von der Hauptversammlung am 17. Juni 2002 geänderte 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten an 
           Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft und Mitglieder der 
           Geschäftsführungen der mit ihr verbundenen Unternehmen sowie 
           Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundenen 
           Unternehmen ('Aktienoptionsplan 2002') ist durch Zeitablauf 
           hinfällig geworden. Das in derselben Hauptversammlung 
           beschlossene Bedingte Kapital 1 diente der Erfüllung von 
           Bezugsrechten aus Aktienoptionsrechten, die aufgrund des 
           Aktienoptionsplans 2002 ausgegeben wurden. Da auf der 
           Grundlage des Aktienoptionsplans 2002 keine 
           Aktienoptionsrechte mehr ausgegeben werden können, ist das 
           noch bestehende Bedingte Kapital 1 funktionslos und soll 
           deshalb aufgehoben werden. 
 
 
           Es ist jedoch beabsichtigt, eine neue Ermächtigung für einen 
           Aktienoptionsplan der Gesellschaft mit entsprechendem 
           bedingtem Kapital zu beschließen, um Mitgliedern des Vorstands 
           der Gesellschaft und Mitgliedern der Geschäftsführungen der 
           mit ihr verbundenen Unternehmen sowie Mitarbeiter der 
           Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen Optionsrechte 
           auf Aktien der Gesellschaft einräumen zu können 
           ('Aktienoptionsplan 2013'). Der Aktienoptionsplan 2013 dient 
           einer zielgerichteten Incentivierung der Planteilnehmer und 
           soll gleichzeitig eine Bindungswirkung der Teilnehmer an die 
           Gesellschaft erreichen. Die Höhe der jeweiligen Incentivierung 
           basiert dabei auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage und 
           steht im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des 
           Aktiengesetzes und dem Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
     8.1   Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Aktienoptionen 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 4. August 2000 zu Punkt 7 der 
           Tagesordnung beschlossene und von der Hauptversammlung am 17. 
           Juni 2002 zu Punkt 6 der Tagesordnung geänderte Ermächtigung 
           zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten an Mitglieder des 
           Vorstandes der Gesellschaft und Mitglieder der 
           Geschäftsführungen der mit ihr verbundenen Unternehmen sowie 
           Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundenen 
           Unternehmen wird aufgehoben. 
 
 
     8.2   Aufhebung des Bedingten Kapitals 1 
 
 
           Das Bedingte Kapital 1, das durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 4. August 2000 zu Punkt 7 der 
           Tagesordnung geschaffen und durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 17. Juni 2002 zu Punkt 6 der Tagesordnung 
           geändert wurde, wird aufgehoben. 
 
 
     8.3   Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 04, 2013 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft: -3-

(Aktienoptionsplan 2013) 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 28. Juli 2018 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2013 
           bis zu 4.000.000 Bezugsrechte ('Aktienoptionsrechte') auf bis 
           zu 4.000.000 Inhaberaktien (Stammaktien) der Gesellschaft im 
           Nennbetrag von je EUR 1,00 zu gewähren. Zur Gewährung von 
           Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft ist allein der Aufsichtsrat nach Maßgabe der 
           folgenden Bestimmungen ermächtigt. 
 
 
           Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte und der Aktien zur 
           Bedienung der Aktienoptionsrechte nach deren Ausübung erfolgt 
           nach Maßgabe der folgenden Eckpunkte: 
 
 
       (a)   Aktienoptionsrecht 
 
 
             Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das Recht, nach näherer 
             Maßgabe der Optionsbedingungen gegen Zahlung des unter lit. 
             (f) bestimmten maßgeblichen Ausübungspreises eine 
             Inhaberaktie (Stammaktie) der Gesellschaft im Nennbetrag von 
             je EUR 1,00 zu erwerben. 
 
 
             Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die 
             Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der 
             Aktienoptionsrechte wahlweise statt neuer Aktien aus 
             bedingtem Kapital eigene Aktien oder eine Barzahlung 
             gewähren kann. Soweit es sich bei den Berechtigten um 
             Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft handelt, hat 
             hierüber der Aufsichtsrat zu entscheiden. 
 
 
             Die Barzahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem 
             Ausübungskurs und dem Ausübungspreis. Der Ausübungskurs ist 
             der Schlussauktionspreis der Aktien der Gesellschaft im 
             elektronischen Handel (Xetra oder Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Handelstag vor dem 
             Tag der Ausübung der Aktienoptionsrechte ('Ausübungskurs'). 
 
 
       (b)   Kreis der Bezugsberechtigten und Aufteilung der 
             Aktienoptionsrechte 
 
 
             Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst Mitglieder des 
             Vorstands der Gesellschaft und Mitglieder der 
             Geschäftsführungen der mit ihr verbundenen Unternehmen sowie 
             Mitarbeiter der Gesellschaft und Mitarbeiter von mit ihr 
             verbundenen Unternehmen. 
 
 
             Die Festlegung des genauen Kreises der Bezugsberechtigten 
             sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden 
             Aktienoptionsrechte obliegen dem Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. Soweit Mitglieder des Vorstands der 
             Gesellschaft Aktienoptionsrechte erhalten sollen, obliegt 
             diese Festlegung und die Ausgabe der Aktienoptionsrechte 
             ausschließlich dem Aufsichtsrat. 
 
 
             Den Aktionären steht kein gesetzliches Bezugsrecht auf die 
             Aktienoptionsrechte zu. 
 
 
             Das Gesamtvolumen der bis zu 4.000.000 Aktienoptionsrechte 
             verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie 
             folgt: 
 
 
         (i)   insgesamt bis zu 2.000.000 Aktienoptionsrechte 
               (50 %) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und 
               Mitglieder der Geschäftsführungen der mit ihr verbundenen 
               Unternehmen ('Gruppe 1'); 
 
 
         (ii)  insgesamt bis zu 2.000.000 Aktienoptionsrechte 
               (50 %) an Mitarbeiter der Gesellschaft und an Mitarbeiter 
               von mit ihr verbundenen Unternehmen ('Gruppe 2'). 
 
 
 
             Personen, die unter mehrere der vorgenannten Personengruppen 
             fallen, erhalten Aktienoptionsrechte nur aufgrund der 
             Zugehörigkeit zu einer Personengruppe und jeweils nur aus 
             dem Volumen der Aktienoptionsrechte, das für die betreffende 
             Personengruppe vorgesehen ist; Doppelbezüge sind unzulässig. 
 
 
             Die Bezugsberechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung 
             der Bezugsrechte in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur 
             Gesellschaft oder zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
             stehen oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder 
             der Geschäftsführung eines mit ihr verbundenen Unternehmens 
             (jeweils 'Beschäftigungsverhältnis') sein. 
 
 
       (c)   Erwerbszeiträume und Zeichnung 
 
 
             Die Aktienoptionsrechte werden den Bezugsberechtigten in 
             mehreren jährlichen Tranchen zur Zeichnung angeboten, jedoch 
             mit der Maßgabe, dass keine Tranche mehr als 60 % des 
             jeweiligen Gesamtvolumens umfasst. 
 
 
             Das Angebot zur Zeichnung von Aktienoptionsrechten kann 
             jeweils nur innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe 
             der Halbjahres- und Jahresgeschäftszahlen der Gesellschaft 
             unterbreitet werden. Werden Aktienoptionsrechte zur 
             Zeichnung angeboten, so kann dieses Angebot nur innerhalb 
             einer Frist von zwei Wochen nach Angebotsunterbreitung 
             gezeichnet werden. 
 
 
             Die Aktienoptionsrechte können auch von einem Kreditinstitut 
             übernommen werden mit der Verpflichtung, sie nach Weisung 
             der Gesellschaft an die Bezugsberechtigten der verschiedenen 
             Gruppen zu übertragen, die allein zur Ausübung der 
             Bezugsrechte berechtigt sind. 
 
 
             Der Tag der Zuteilung der Aktienoptionsrechte ('Zuteilungstag') 
             wird durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             und, im Falle der Ausgabe von Aktienoptionsrechten an 
             Mitglieder des Vorstands, durch den Aufsichtsrat durch 
             Beschluss bestimmt. 
 
 
             Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte erfolgt durch Abschluss 
             eines schriftlichen Optionsvertrags zwischen der 
             Gesellschaft bzw. dem beauftragten Kreditinstitut und dem 
             Bezugsberechtigten. 
 
 
       (d)   Höchstlaufzeit, Wartezeit, Ausübungszeitraum 
 
 
             Die Aktienoptionsrechte haben eine maximale Laufzeit von 
             acht Jahren ab dem Zuteilungstag der jeweiligen 
             Aktienoptionsrechte ('Höchstlaufzeit') und verfallen 
             hiernach entschädigungslos. 
 
 
             Die Aktienoptionsrechte können erstmals nach Ablauf einer 
             Wartezeit ('Wartezeit') und dann bis zum Ende der 
             Höchstlaufzeit ausgeübt werden, soweit die 
             Aktienoptionsrechte nicht bereits vorher verfallen sind. Die 
             Wartezeit beträgt vier Jahre ab dem Zuteilungstag der 
             jeweiligen Aktienoptionsrechte, sofern vom Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats und, im Falle der Ausgabe von 
             Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands, durch den 
             Aufsichtsrat keine längere Wartezeit, die höchstens sieben 
             Jahre betragen darf, festgelegt wird. 
 
 
             Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionsrechten können 
             innerhalb ihrer Laufzeit jeweils nur innerhalb eines 
             Zeitraums von vier Wochen beginnend am zweiten Handelstag an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse nach dem Tag der 
             Veröffentlichung eines Halbjahresberichts und des 
             Jahresberichts ausgeübt werden (Ausübungszeiträume). 
 
 
             Eine Ausübung der Aktienoptionen innerhalb von 
             Ausübungssperrfristen ist ausgeschlossen. 
             Ausübungssperrfristen sind jeweils die folgenden Zeiträume: 
 
 
         (i)   der Zeitraum ab dem Tag, an dem die 
               Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von 
               neuen Aktien oder Schuldverschreibungen mit Wandel- 
               und/oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
               veröffentlicht bis zu dem Tag, an dem die 
               bezugsberechtigten Aktien 'ex-Bezugsrecht' notiert werden; 
 
 
         (ii)  der Zeitraum zwischen dem letzten 
               Bankarbeitstag, an dem sich Aktionäre zur Teilnahme an der 
               Hauptversammlung der Gesellschaft anmelden können bis zum 
               Ablauf des Tages der Hauptversammlung. 
 
 
 
             Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die aus den 
             allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere dem 
             Wertpapierhandelsgesetz, folgen. 
 
 
             Sofern der Vorstand der Gesellschaft betroffen ist, kann der 
             Aufsichtsrat und, sofern die übrigen Berechtigten betroffen 
             sind, der Vorstand der Gesellschaft in begründeten 
             Ausnahmefällen weitere Ausübungssperrfristen festlegen, 
             deren Beginn den Berechtigten jeweils rechtzeitig vorher 
             mitgeteilt wird. 
 
 
       (e)   Erfolgsziele 
 
 
             Aus den Aktienoptionsrechten können Bezugsrechte nur 
             ausgeübt werden, wenn der Schlusskurs der Aktien der 
             Gesellschaft im elektronischen Handel (Xetra oder 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 
             letzten Handelstag vor dem Tag der Ausübung der 
             Aktienoptionsrechte mindestens 10 % über dem 
             durchschnittlichen Schlusskurs (arithmetisches Mittel) im 
             elektronischen Handel (Xetra oder Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse am Zuteilungstag liegt. 
 
 
       (f)   Ausübungspreis 
 
 
             Die Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt für den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 04, 2013 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft: -4-

Bezugsberechtigten unentgeltlich. Jedes ausgegebene 
             Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer Aktie der 
             Gesellschaft zum Ausübungspreis. 
 
 
             Der Ausübungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
             entspricht dem durchschnittlichen Schlusskurs 
             (arithmetisches Mittel) der Aktien der Gesellschaft im 
             elektronischen Handel (Xetra oder Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Handelstagen vor dem 
             Zuteilungstag der jeweiligen Aktienoptionsrechte zuzüglich 
             10 %. Ein Handelstag im Sinne dieses Beschlusses ist ein 
             Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse im 
             elektronischen Handel Kurse für die Aktien der Gesellschaft 
             feststellt. 
 
 
             Der Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste 
             Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG. 
 
 
       (g)   Nichtübertragbarkeit 
 
 
             Die Aktienoptionsrechte werden als nicht übertragbare 
             Bezugsrechte gewährt. Die Aktienoptionsrechte sind - mit 
             Ausnahme des Erbfalls - weder übertragbar noch veräußerbar, 
             verpfändbar oder anderweitig belastbar. 
 
 
       (h)   Regelung der Einzelheiten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Optionsbedingungen, der Ausgabe und Ausstattung der 
             Aktienoptionsrechte sowie des Ausübungsverfahrens 
             festzulegen. Soweit es Aktienoptionsrechte betrifft, die an 
             die Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden, obliegen die 
             entsprechenden Festlegungen allein dem Aufsichtsrat. 
 
 
             Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere 
             Bestimmungen über die Handhabung im Falle eines 
             Change-of-Control, die Vertragslaufzeit und die 
             Weiterführung bei Kündigung oder Aufhebung der 
             Beschäftigungsverhältnisse, die Aufteilung der 
             Aktienoptionen innerhalb der berechtigten Personengruppen, 
             den Zuteilungstag innerhalb des vorgegebenen 
             Erwerbszeitraums, Bestimmungen über Steuern und Kosten, das 
             Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten 
             Personen und die Ausübung von Aktienoptionsrechten, 
             Regelungen bezüglich des Verfalls von Aktienoptionen, 
             insbesondere im Falle der Beendigung des 
             Beschäftigungsverhältnisses, sowie weitere 
             Verfahrensregelungen. 
 
 
       (i)   Berichterstattung 
 
 
             Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden über jede 
             Ausnutzung des Aktienoptionsplanes und die den 
             Bezugsberechtigten eingeräumten Bezugsrechte für jedes 
             Geschäftsjahr im Geschäftsbericht berichten. 
 
 
 
     8.4   Schaffung eines Bedingten Kapitals 2013 
 
 
           Das Grundkapital wird um bis zu EUR 4.000.000 durch Ausgabe 
           von bis zu 4.000.000 Inhaberaktien (Stammaktien) der 
           Gesellschaft im Nennbetrag von je EUR 1,00 bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2013). 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
           Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten 
           aus dem Aktienoptionsplan 2013, zu deren Ausgabe der Vorstand 
           und, im Falle der Ausgabe an Mitglieder des Vorstands, der 
           Aufsichtsrat mit Beschluss der Hauptversammlung vom heutigen 
           Tage gemäß vorstehender Ziffer 8.3 ermächtigt wurde. 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
           wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der 
           Ermächtigung der Hauptversammlung vom heutigen Tage gemäß 
           vorstehender Ziffer 8.3 gewährt wurden, diese 
           Aktienoptionsrechte ausüben und die Gesellschaft die 
           Aktienoptionsrechte nicht durch Lieferung eigener Aktien oder 
           durch Barzahlung erfüllt. 
 
 
           Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am 
           Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
           Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
           der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es 
           sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall 
           legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten 
           Kapital 2013 zu ändern. 
 
 
     8.5   Satzungsänderung 
 
 
           § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie 
           folgt neu gefasst: 
 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.000.000 durch Ausgabe 
           von bis zu 4.000.000 Inhaberaktien (Stammaktien) der 
           Gesellschaft im Nennbetrag von je EUR 1,00 bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2013). 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
           Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten 
           aus dem Aktienoptionsplan 2013, zu deren Ausgabe der Vorstand 
           und, im Falle der Ausgabe an Mitglieder des Vorstands, der 
           Aufsichtsrat mit Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Juli 
           2013 ermächtigt wurde. 
 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
           wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der 
           Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. Juli 2013 gewährt 
           wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben und die Gesellschaft 
           die Aktienoptionsrechte nicht durch Lieferung eigener Aktien 
           oder durch Barzahlung erfüllt. 
 
 
           Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am 
           Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
           Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
           der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es 
           sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall 
           legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten 
           Kapital 2013 zu ändern.' 
 
 
     II.   Weitere Angaben zur Einberufung der 
           Hauptversammlung der Beate Uhse Aktiengesellschaft 
 
 
     1.    Voraussetzungen für die Teilnahme 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
           rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden. 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
           Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
           Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
           rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
           bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des 
           Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
           tragen. Der Nachweis zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
           zur Ausübung des Stimmrechts unterscheidet sich bei 
           girosammelverwahrten Aktien und Aktienurkunden (effektive 
           Stücke) der Beate Uhse Aktiengesellschaft. 
 
 
           Girosammelverwahrte Aktien 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis zum 
           Ablauf des Montags, 22. Juli 2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der 
           Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift 
           anmelden: 
 
 
             Beate Uhse Aktiengesellschaft 
 
 
             c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
 
 
             Landshuter Allee 10 
 
 
             80637 München 
 
 
             Deutschland 
 
 
             Fax: +49 (0)89 / 210 27 - 289 
 
 
             E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de 
 
 
 
           Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
           Montags, 8. Juli 2013, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Er ist 
           durch Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform zu 
           erbringen. Die Bestätigung muss in deutscher oder englischer 
           Sprache verfasst sein. 
 
 
           Aktienurkunden (Effektive Stücke) 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 

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June 04, 2013 09:19 ET (13:19 GMT)

effektive Stücke bis zum Ablauf des Sonntags, 7. Juli 2013, 
           24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft, bei einem deutschen 
           Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen und bis 
           zum Ablauf des Montags, 8. Juli 2013, 24:00 Uhr (MESZ), dort 
           belassen. Da der letzte Tag für die Hinterlegung auf einen 
           Sonntag fällt, sollte die Hinterlegung der Aktienurkunden 
           bereits bis Freitag, 5. Juli 2013 vorgenommen werden. Als 
           Beleg für die Hinterlegung erhalten die Aktionäre einen in 
           Textform gehaltenen Nachweis über den Anteilsbesitz 
           ausgestellt. Unter Vorlage dieses Nachweises haben die 
           Aktionäre sich bis zum Ablauf des Montags, 22. Juli 2013, 
           24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
           genannten Anschrift anzumelden: 
 
 
             Beate Uhse Aktiengesellschaft 
             c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
             Landshuter Allee 10 
             80637 München 
             Deutschland 
             Fax: +49 (0)89 / 210 27 - 289 
             E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de 
 
 
 
           Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
           Gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 AktG erläutern wir die Bedeutung 
           des Nachweisstichtags im Sinne von § 123 Abs. 3 S. 3 AktG 
           dahingehend, dass als Aktionär im Verhältnis zur Gesellschaft 
           für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechts nur gilt, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
           erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts 
           richten sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen 
           Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder 
           teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
           Nachweisstichtag bleibt möglich, d. h. der Nachweisstichtag 
           führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem 
           Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur 
           Teilnahme an der Hauptversammlung und auf das Stimmrecht oder 
           dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
           gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht. Aktionäre, 
           die erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft 
           werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, sofern sie 
           mit dem Verkäufer der Aktien keine gesonderte Vereinbarung 
           getroffen haben. 
 
 
     2.    Stimmrechtsvertretung/Bevollmächtigung 
 
 
           Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, 
           beispielsweise ein Kreditinstitut oder eine 
           Aktionärsvereinigung ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind 
           eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis 
           des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziff. 1 des 
           Teils II dieser Einberufung erforderlich. Vollmachten können 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlungen erteilt werden, 
           Weisungen bis zum Zeitpunkt der Vornahme der Abstimmungen. 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, 
           einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§§ 
           135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder 
           einer anderen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder 
           Institution erteilt wird. 
 
 
           Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, 
           ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 AktG 
           Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder 
           andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder 
           Institutionen erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom 
           Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar festzuhalten; eine 
           solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur 
           mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
           In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, sich 
           rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer 
           möglicherweise von ihm geforderten Form der Vollmacht 
           abzustimmen. 
 
 
           Die Beate Uhse Aktiengesellschaft möchte den Aktionären die 
           persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet 
           an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
           Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
           bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
           möchten, müssen sich fristgerecht anmelden. Vollmachten an den 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können entweder 
           schriftlich oder elektronisch über das Internet erteilt 
           werden. 
 
 
       (a)   Schriftlich 
 
 
             In die Eintrittskarte integriert erhalten die Aktionäre ein 
             Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu 
             den Punkten der Tagesordnung. Dieses Formular ist zusammen 
             mit der Eintrittskarte oder unter Angabe der 
             Eintrittskartennummer ausgefüllt und unterschrieben 
             möglichst bis Freitag, den 26. Juli 2013 (eingehend), an 
             folgende Anschrift zu senden oder mit Vorder- und Rückseite 
             zu faxen: 
 
 
               Beate Uhse Aktiengesellschaft 
               c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
               Landshuter Allee 10 
               80637 München 
               Deutschland 
               Fax: +49 (0)89 / 210 27 - 298 
 
 
 
       (b)   Elektronisch per Internet 
 
 
             Die Bevollmächtigung und Weisungsvergabe an den 
             Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann auch elektronisch 
             im Internet unter www.beate-uhse.ag - Investor Relations - 
             Hauptversammlung 2013 bis zum 26. Juli 2013 erfolgen. Bitte 
             halten Sie zur Legitimation die Eintrittskarte bereit, dort 
             finden sich auch weitere Informationen zur Vollmachts- und 
             Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter. 
 
 
             Für Fragen zur Stimmrechtsvertretung stehen Ihnen 
             Mitarbeiter unserer Hauptversammlungs-Hotline montags bis 
             freitags - außer feiertags - zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr 
             unter +49 (0) 89 / 210 27 - 222 zur Verfügung. 
 
 
             Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht gemäß § 30a 
             Abs. 1 Nr. 5 WpHG finden die Aktionäre, die sich 
             hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts 
             von einem anderen Bevollmächtigten als den von der 
             Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
             Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten lassen 
             möchten, auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den 
             Aktionären nach der vorab beschriebenen form- und 
             fristgerechten Übermittlung des Nachweises des 
             Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Das Vollmachtsformular 
             kann auch bei der Gesellschaft unter der oben genannten 
             Anschrift angefordert werden und wird den Aktionären 
             kostenfrei zur Verfügung gestellt. Es ist den Aktionären 
             auch unter www.beate-uhse.ag - Investor Relations - 
             Hauptversammlung 2013 zugänglich. 
 
 
             Der Nachweis der Bevollmächtigung eines Dritten kann der 
             Beate Uhse Aktiengesellschaft auch elektronisch im Internet 
             unter www.beate-uhse.ag - Investor Relations - 
             Hauptversammlung 2013 unter Angabe des auf der 
             Eintrittskarte angegebenen Namens, Vornamens und der 
             Eintrittskartennummer übermittelt werden. 
 
 
 
     3.    Rechte der Aktionäre 
 
 
       (a)   Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
             Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
             Grundkapitals (dies entspricht aufgerundet EUR 3.903.735,00) 
             oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies 
             entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass 
             Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
             werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
             Beate Uhse Aktiengesellschaft zu richten, wobei jedem neuen 
             Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
             beiliegen muss. Das Verlangen muss der Gesellschaft 
             spätestens bis zum Freitag, den 28. Juni 2013, 24:00 Uhr 
             (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: 
 
 
             Beate Uhse AG 
             c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
             Landshuter Allee 10 
             80637 München 
             Deutschland 
 
 
             Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
             mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung 
             (also mindestens seit dem 29. April 2013) Inhaber der Aktien 
             sind, vgl. § 122 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 3 AktG i. V. m. § 

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June 04, 2013 09:19 ET (13:19 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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