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DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2013 in Filderstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Manz AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.07.2013 in Filderstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
05.06.2013 / 15:24 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Manz AG 
 
   Reutlingen 
 
   - ISIN DE000A0JQ5U3 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 
   Dienstag, den 16. Juli 2013, um 10:00 Uhr ein. 
 
        Ort:    FILharmonie Filderstadt 
                Tübinger Straße 40 
                70794 Filderstadt 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der 
           Lageberichte für die Manz AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2012 einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind nach den gesetzlichen 
           Bestimmungen der Hauptversammlung zugänglich zu machen und 
           können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der 
           Adresse www.manz.com im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
           Link 'Hauptversammlung 2013' abgerufen werden. Die Unterlagen 
           können auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Manz AG, 
           Steigäckerstraße 5, 72768 Reutlingen, eingesehen werden. Auf 
           Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
           Abschrift dieser Unterlagen erteilt. 
 
 
           Der Vorstand wird seine Vorlagen, der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats in der 
           Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben in der 
           Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, hierzu Fragen zu stellen. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BEST AUDIT GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Reutlingen, zum 
           Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns sowie zum 
           Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des im 
           Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
           Zwischenlageberichts für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen und die Schaffung eines bedingten 
           Kapitals sowie die Änderung der Satzung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 10. Juni 2008 unter 
           Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
           und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
           dieser Instrumente) ist bis zum 9. Juni 2013 befristet. Die 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, 
           Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit Schaffung 
           eines bedingten Kapitals soll unter Aufhebung des bisherigen 
           bedingten Kapitals erneuert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Begebung von 
             Teilschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
             bzw. Wandlungspflichten, Genussrechten und 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) 
 
 
         (1)   Laufzeit der Ermächtigung und Nennbetrag 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 15. Juli 2018 einmalig oder mehrmals 
               auf den Inhaber lautende Options- oder Wandelanleihen, 
               Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine 
               Kombination dieser Instrumente (zusammen 
               'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 
               Euro 150 Millionen auszugeben und den Inhabern von 
               Optionsanleihen Optionsrechte bzw. den Inhabern von 
               Wandelanleihen Wandlungsrechte für auf den Inhaber 
               lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 
               1.792.021,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
               Wandelanleihebedingungen zu gewähren. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - 
               unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - 
               in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
               werden. Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der 
               Manz AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Für 
               diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für 
               die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
               von Options- und/oder Wandelanleihen Options- bzw. 
               Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten für auf den 
               Inhaber lautende Aktien der Manz AG zu gewähren bzw. ihnen 
               aufzuerlegen. 
 
 
         (2)   Bezugsrecht 
 
 
               Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der 
               Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem 
               Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
               mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
               Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 
               Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der 
               Manz AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat die 
               Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
               für die Aktionäre der Manz AG entsprechend 
               sicherzustellen. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
               Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
               auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern 
               von bereits zuvor begebenen Schuldverschreibungen mit 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein 
               Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei 
               Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen 
               würde. 
 
 
               Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
               Schuldverschreibungen, die mit Options- und/oder 
               Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, 
               vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach 
               pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
               Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach 
               anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
               ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
               unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
               Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen, die mit 
               Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht 
               ausgegeben werden, mit einem Options- und/oder 
               Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit 
               einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 
               10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und 
               zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
               dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
               vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
               Zehn-Prozent-Grenze werden angerechnet 
 
 
           *     neue Aktien, die aus einem genehmigten 
                 Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
                 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung bis zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                 bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2013 09:26 ET (13:26 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht 
                 ausgegeben werden, sowie 
 
 
           *     solche Aktien, die aufgrund einer 
                 Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß § 
                 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Absatz 
                 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                 bis zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                 bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit 
                 Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. 
 
 
 
               Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
               Optionsrecht oder Wandlungsrecht/-pflicht ausgegeben 
               werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
               Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt 
               auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich 
               ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in 
               der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
               Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung 
               nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
               Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem 
               müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag 
               der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum 
               Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
               entsprechen. 
 
 
         (3)   Optionsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
               Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
               beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von 
               auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Manz AG 
               berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die Manz AG oder 
               eine Konzerngesellschaft begebene Optionsanleihen können 
               die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis 
               auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
               gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. 
               Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
               Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, 
               darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht 
               übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
               kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe 
               der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
               Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden 
               können. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem 
               Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt 
               werden. 
 
 
         (4)   Wandlungsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die 
               Inhaber das unentziehbare Recht, ihre 
               Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten 
               Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Manz AG zu wandeln. Das 
               Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nennbetrags durch den festgesetzten Wandlungspreis für 
               eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl 
               auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu 
               leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein 
               Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt 
               werden. Entsprechendes gilt, wenn sich das Wandlungsrecht 
               auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung 
               bezieht. 
 
 
         (5)   Options- bzw. Wandlungspreis 
 
 
               Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein 
               Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
               Wandlungspflicht bestimmen, darf der Options- bzw. 
               Wandlungspreis 80 Prozent des Kurses der Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht 
               unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der volumengewichtete 
               Durchschnittskurs der Aktien der Manz AG an den zehn 
               Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des 
               Vorstands über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von 
               Schuldverschreibungen an die Aktionäre bzw. über die 
               Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer 
               Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts. Im Fall der Begebung von 
               Schuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht 
               bestimmen, kann der Wandlungspreis mindestens den oben 
               genannten Mindestpreis betragen oder dem 
               volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Manz 
               AG im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               zehn Börsenhandelstagen vor oder nach dem Tag der 
               Endfälligkeit der Schuldverschreibungen entsprechen, auch 
               wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
               Mindestpreises liegt. § 9 Absatz 1 AktG sowie § 199 Absatz 
               2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
               Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
               Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann 
               der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet des § 9 
               Absatz 1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung 
               des Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder 
               Wandlungspflicht nach näherer Bestimmung der 
               Schuldverschreibung wertwahrend angepasst werden, soweit 
               die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist. Dies 
               gilt insbesondere auch im Falle der Kapitalerhöhung und 
               -herabsetzung sowie Dividendenzahlung an die Aktionäre der 
               Gesellschaft. Im Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung 
               durch Dritte eine marktübliche Anpassung des Options- bzw. 
               Wandlungspreises sowie eine Laufzeitverkürzung vorgesehen 
               werden. 
 
 
         (6)   Sonstige Regelungen einschließlich 
               Wandlungspflicht 
 
 
               Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht 
               neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu 
               zahlen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass 
               die Options- bzw. Wandelanleihen nach Wahl der 
               Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
               bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer 
               anderen Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das 
               Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden 
               kann. 
 
 
               Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
               Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
               anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Options- oder 
               Wandlungsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies 
               umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
               Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise 
               anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
               Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen 
               Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
               Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei 
               Optionsausübung bzw. Wandlung auszugebenden Aktien darf 
               den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht 
               übersteigen. § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 199 Absatz 2 
               AktG ist zu beachten. 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
               Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
               Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- bzw. 
               Wandlungszeitraum zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit 
               den Organen der die Options- bzw. Wandelanleihen 
               begebenden Konzerngesellschaft der Manz AG festzulegen. 
 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen bedingten Kapitals I und 
             Aufhebung des bisher bestehenden bedingten Kapitals I 
 
 
         (1)   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals I 
 
 
               Das Grundkapital wird um bis zu Euro 1.792.021,00 durch 
               Ausgabe von bis zu 1.792.021 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals von je Euro 1,00 bedingt erhöht ('bedingtes 
               Kapital I'). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
               Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die 

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June 05, 2013 09:26 ET (13:26 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, 
               Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
               Kombinationen dieser Instrumente) jeweils mit Options- 
               oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die 
               aufgrund der von der Hauptversammlung vom 16. Juli 2013 
               unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Ermächtigung bis 
               zum 15. Juli 2018 von der Gesellschaft oder einer 
               Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 
               AktG ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
               erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
               Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- 
               bzw. Wandlungspreis. 
 
 
               Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
               durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten 
               Gebrauch gemacht wird bzw. zur Wandlung verpflichtete 
               Inhaber von Anleihen ihre Verpflichtung zur Wandlung 
               erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder 
               eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten 
               Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die aufgrund 
               der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
               Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien 
               nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
               entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
         (2)   Aufhebung des bisher bestehenden bedingten 
               Kapitals I 
 
 
               Das von der Hauptversammlung am 10. Juni 2008 unter 
               Tagesordnungspunkt 6 beschlossene bedingte Kapital I gemäß 
               § 3 Absatz 4 der Satzung in Höhe von Euro 1.433.160,00 
               wird aufgehoben. 
 
 
 
       c)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 3 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(4)  Das Grundkapital ist um weitere bis zu Euro 
               1.792.021,00, eingeteilt in bis zu Stück 1.792.021 auf den 
               Inhaber lautende Aktien, bedingt erhöht (bedingtes Kapital 
               I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
               durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung Verpflichteten aus 
               Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder 
               einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 
               18 AktG aufgrund der von der Hauptversammlung vom 16. Juli 
               2013 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Ermächtigung 
               ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. 
               Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
               Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur 
               Wandlung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
               oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen 
               börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt 
               werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
               Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
               Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- 
               bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
               des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung 
               von Options- oder Wandlungsrechten bzw. der Erfüllung von 
               Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
               ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
               weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
               Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
       d)    Ermächtigung zur Anpassung der Fassung der 
             Satzung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien 
             anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
             stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
             Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der 
             Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
             oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des bedingten Kapitals I nach Ablauf der Fristen für die 
             Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
             Erfüllung von Wandlungspflichten. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten 
           Kapitals II zur Gewährung von Bezugsrechten im Rahmen des Manz 
           Performance Share Plan 2008 sowie die Änderung der Satzung 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juni 2008 
           unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zur 
           Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und 
           Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer 
           Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan 
           mit Matching-Komponente (Manz Performance Share Plan 2008) ist 
           durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 
           2011 aufgehoben worden, soweit auf der Grundlage dieser 
           Ermächtigung noch keine Bezugsrechte ausgegeben worden sind. 
           Da nach dem Manz Performance Share Plan 2008 keine 
           Bezugsrechte mehr ausgegeben werden können und sämtliche 
           hiernach ausgegebenen Bezugsrechte verfallen sind, wird das 
           zur Absicherung der Bezugsrechte bestehende bedingte Kapital 
           II in Höhe von Euro 19.500,00 nicht mehr benötigt. Es soll 
           daher aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bedingten Kapitals II 
 
 
             Das von der Hauptversammlung am 10. Juni 2008 unter 
             Tagesordnungspunkt 7 beschlossene bedingte Kapital II gemäß 
             § 3 Absatz 5 der Satzung in Höhe von Euro 19.500,00 wird 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 3 Absatz 5 der Satzung wird aufgehoben und durch den 
             Vermerk '(einstweilen frei)' ersetzt. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung 
           des Aufsichtsrats und die Änderung der Satzung 
 
 
           Die in § 12 der Satzung geregelte Vergütung des Aufsichtsrats 
           soll durch Aufhebung der bisherigen variablen Vergütung, die 
           an das Konzernergebnis je Aktie anknüpft, angepasst werden. 
           Die festzusetzende Vergütung des Aufsichtsrats soll auf eine 
           reine Festvergütung umgestellt werden. Durch eine solche 
           Vergütungsstruktur wird der unabhängig vom kurzfristigen 
           Unternehmenserfolg zu erfüllenden Kontrollfunktion des 
           Aufsichtsrats nach Auffassung der Gesellschaft besser Rechnung 
           getragen. Sie kommt so der geänderten Empfehlung in Ziffer 
           5.4.6 Absatz 2 des 'Deutschen Corporate Governance Kodex' in 
           der Fassung vom 15. Mai 2012 nach. Die neu geregelte Vergütung 
           soll ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres gelten; die 
           amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats haben der 
           rückwirkenden Neuregelung ihrer Vergütung vorsorglich 
           ausdrücklich zugestimmt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   § 12 Absatz 1 bis 3 der Satzung werden wie folgt 
             neu gefasst: 
 
 
         '(1)  Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für 
               jedes Geschäftsjahr eine nach Ablauf des Geschäftsjahres 
               zahlbare feste Vergütung in Höhe von Euro 12.000,00. 
 
 
         (2)   Anstelle der in Absatz 1 genannten Vergütung 
               erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats für jedes 
               Geschäftsjahr eine feste Vergütung von Euro 24.000,00, 
               sein Stellvertreter für jedes Geschäftsjahr eine feste 
               Vergütung von Euro 18.000,00. 
 
 
         (3)   Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat 
               nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören oder 
               den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz innehaben, 
               erhalten die Vergütung zeitanteilig.' 
 
 
 
       (b)   Die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats gilt 
             mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   zu Punkt 5 der Tagesordnung 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder 
   einer Kombination dieser Instrumente ('Schuldverschreibungen') im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 150 Millionen sowie zur Schaffung des 
   dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu Euro 1.792.021,00 soll die 
   unten noch näher erläuterten Möglichkeiten der Manz AG zur 
   Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit 

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June 05, 2013 09:26 ET (13:26 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft 
   liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf 
   Schuldverschreibungen zu, die mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
   Wandlungspflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 
   186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der 
   Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen an ein 
   Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen 
   entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im 
   Sinne von § 186 Abs. 5 AktG). 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
   Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies 
   erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits 
   ausgegebenen Wandlungs- und Optionsrechten oder Wandlungspflichten hat 
   den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits 
   ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungspflichten 
   nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer 
   Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des 
   Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die 
   Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten 
   verbundenen Schuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den 
   Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, 
   Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und durch eine marktnahe 
   Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
   Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen. Eine 
   marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei 
   Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 
   AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der 
   Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der 
   Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den 
   Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere 
   Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch 
   ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner 
   Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
   gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich 
   kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der 
   Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
   Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen 
   während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft 
   ungünstigen Finanzierung führen können. 
 
   Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse 
   von 10 Prozent des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt 
   einzuhalten. Durch eine entsprechende Vorgabe im 
   Ermächtigungsbeschluss ist ferner sichergestellt, dass auch im Falle 
   einer Kapitalherabsetzung die Zehn-Prozent-Grenze nicht überschritten 
   wird, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 
   Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - 
   im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
   vorgenannte Zehn-Prozent-Grenze werden neue Aktien angerechnet, die 
   aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   ausgegeben werden. Weiter werden auch solche Aktien angerechnet, die 
   aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. 
 
   Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass bei einer 
   Kapitalerhöhung der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, 
   dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der 
   Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
   Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann 
   ermittelt werden, indem hierbei der hypothetische Börsenpreis der 
   Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibung verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung 
   dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen 
   Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung, ist 
   nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
   Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
   zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor 
   Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten 
   verbundenen Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
   Auffassung gelangt, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner 
   nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde 
   der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, 
   so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein 
   nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Unabhängig von 
   dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte 
   Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten 
   Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines 
   Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die 
   Schuldverschreibungen auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen 
   Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert der Schuldverschreibung 
   marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
   Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss 
   nicht eintritt. 
 
   Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten oder dem Eintritt der Wandlungspflicht jederzeit durch 
   Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber 
   ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der 
   Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche 
   Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
   kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen. Soweit 
   Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder 
   Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der 
   Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. 
   h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
   Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung 
   nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
   oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die 
   Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
   Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen 
   erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine 
   Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. 
   Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und 
   auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der 
   Gesellschaft gewähren. 
 
   Mitteilungen und Informationen an die Aktionäre 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre der Gesellschaft 
   berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der 
   Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der für die Gesellschaft 
   empfangsberechtigten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
   englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse bis zum Dienstag, 
   den 9. Juli 2013, bis 24:00 Uhr zugehen: 
 
           Manz AG 
           c/o Landesbank Baden-Württemberg 
           Abteilung 4027 H 
           Am Hauptbahnhof 2 
           70173 Stuttgart 
           Telefax: +49 (0) 711 127-79256 
           E-Mail: hv-anmeldung@lbbw.de 
 
 

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June 05, 2013 09:26 ET (13:26 GMT)

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch einen in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache von dem depotführenden Institut 
   erstellten besonderen Nachweis zu erfolgen, der sich auf den Beginn 
   des 25. Juni 2013 ('Nachweisstichtag') bezieht. Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis 
   des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts richtet sich 
   nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
   Veräußerungen und Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
   gegenüber der Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der oben 
   genannten Adresse Sorge zu tragen. 
 
   Verfahren für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts berechtigt sind und nicht selbst an der 
   Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht 
   unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, 
   auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, 
   ausüben lassen. 
 
   Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine 
   andere nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person, 
   ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 
   oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätiges Unternehmen 
   bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht der Textform 
   (§ 126b BGB). Dasselbe gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft und einen eventuellen Widerruf der 
   Vollmacht. 
 
   Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der 
   Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
   dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der 
   Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis der 
   Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch in Textform unter der 
   nachstehend genannten Anschrift, fernschriftlich unter der nachstehend 
   genannten Telefax-Nummer oder per E-Mail unter der nachstehend 
   genannten E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
           Manz AG 
           'Hauptversammlung 2013' 
           Steigäckerstraße 5 
           72768 Reutlingen 
           Telefax: +49 (0) 7121 9000-99 
           E-Mail: hv@manz.com 
 
 
   Die vorstehend genannten Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, 
   wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen soll oder wenn der Widerruf einer erteilten 
   Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erklärt werden soll. 
 
   Für die Erteilung und den Nachweis einer Vollmacht kann das von der 
   Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular verwendet 
   werden. Das Vollmachtsformular befindet sich auf der Rückseite der 
   Eintrittskarten, die den Aktionären nach Eingang der Anmeldung und des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes übersandt werden. Ein Formular für 
   die Erteilung einer Vollmacht kann auch auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Adresse www.manz.com im Bereich 'Investor 
   Relations' unter dem Link 'Hauptversammlung 2013' abgerufen oder unter 
   der vorstehend genannten Postanschrift, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. 
 
   Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, 
   anderen nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten 
   Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung 
   des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, oder 
   Finanzdienstleistungsinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 
   53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen ist von 
   diesen nachprüfbar festzuhalten und unterliegt im Übrigen den 
   gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG. Insbesondere genügt zum 
   Nachweis ihrer Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft die 
   Vorlegung des von dem depotführenden Institut erstellten besonderen 
   Nachweises. Die genannten Institutionen und Personen können zum 
   Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung zusätzliche Anforderungen 
   vorsehen. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. Dabei bitten wir zu beachten, dass die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu 
   denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen die 
   Aktionäre Weisung erteilen, und dass sie weder im Vorfeld noch während 
   der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen 
   können. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu 
   eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. 
 
   Die Vollmachten nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter können bis zum Freitag, den 12. Juli 2013, bis 
   24:00 Uhr (Eingang) in Textform unter der nachstehend genannten 
   Anschrift, fernschriftlich unter der nachstehend genannten 
   Telefax-Nummer oder per E-Mail unter der nachstehend genannten 
   E-Mail-Adresse an die nachstehend für die Gesellschaft 
   empfangsberechtigte Stelle übermittelt werden: 
 
           Manz AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   Für die Vollmachts- und Weisungserteilung kann das von der 
   Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachts- und Weisungsformular 
   verwendet werden. Das Vollmachts- und Weisungsformular befindet sich 
   auf der Rückseite der Eintrittskarten, die den Aktionären nach Eingang 
   der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes übersandt 
   werden. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beläuft sich die 
   Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 4.480.054 Stückaktien, die 
   4.480.054 Stimmen gewähren. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
 
   Aktionäre der Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten 
   Teil des Grundkapitals (dies entspricht 224.003 Aktien der 
   Gesellschaft) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (dies 
   entspricht 500.000 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können gemäß § 
   122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der 
   Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich an den 
   Vorstand der Manz AG zu richten und müssen der Gesellschaft spätestens 
   bis zum Samstag, den 15. Juni 2013, bis 24:00 Uhr zugehen. 
 
   Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sind an die folgende Adresse 
   der Gesellschaft zu richten: 
 
           Vorstand der 
           Manz AG 
           'Hauptversammlung 2013' 
           Steigäckerstraße 5 
           72768 Reutlingen 
 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft 
   Inhaber der Aktien sind. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
   unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter der Adresse www.manz.com im Bereich 'Investor Relations' unter 
   dem Link 'Hauptversammlung 2013' zugänglich gemacht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Absatz 1, § 127 AktG 
 
   Aktionäre der Gesellschaft können der Gesellschaft nach § 126 Absatz 1 
   AktG Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
   zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie nach § 127 AktG 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern übersenden. 
 
   Gegenanträge nach § 126 Absatz 1 AktG müssen mit einer Begründung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2013 09:26 ET (13:26 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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