DGAP-HV: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
16.07.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
06.06.2013 / 15:09
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MOLOGEN AG
Berlin
Stammaktien
- Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 -
- ISIN DE 000 663 72 00 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Dienstag, 16. Juli 2013, 11.00 Uhr
in den Räumlichkeiten der Deutsche Bank AG, Unter den Linden 13-15
(Eingang Charlottenstraße 37-38),
10117 Berlin,
stattfindenden Hauptversammlung eingeladen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, des
Lageberichts des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats
sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs.
4 HGB, jeweils für das zum 31. Dezember 2012 beendete
Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits gebilligt und
damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt.
Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur
Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht
erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind
der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich
zugänglich zu machen, ohne dass es nach Gesetz oder Satzung
hierzu einer Beschlussfassung bedarf.
2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
'Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig'
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie für eine
etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen
genehmigten Kapitals und Schaffung eines Genehmigten Kapitals
2013, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre und Satzungsänderung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 7. Juni 2011
durch Beschluss ein genehmigtes Kapital gemäß § 4 Abs. 3 der
Satzung geschaffen, welches am 10. Juni 2011 in das
Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wurde. Das
genehmigte Kapital besteht noch in Höhe von EUR 3.339.818,00
und kann noch bis zum 6. Juni 2016 ausgenutzt werden.
Vor dem Hintergrund der im Geschäftsjahr 2012 erfolgten
Ausnutzung des genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt EUR
2.889.819 und der Erhöhungen des Grundkapitals der
Gesellschaft auf (gegenwärtig) insgesamt EUR 15.412.449,00
sowie um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in
der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich
ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und
nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das
derzeitige genehmigte Kapital aufzuheben und durch ein neu zu
schaffendes genehmigtes Kapital zu ersetzen (Genehmigtes
Kapital 2013). Das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2013
soll die gesetzliche Maximalhöhe von 50% des aktuellen
Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. EUR 7.706.224,00, haben
und bis zum 15. Juli 2018 ausgeübt werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
Das derzeit gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung bestehende
genehmigte Kapital wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der
Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten
Kapitals 2013 aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Aufhebung des derzeit geltenden
genehmigten Kapitals bleiben der Vorstand und der
Aufsichtsrat berechtigt, diese Ermächtigung im Rahmen ihrer
Grenzen auszuüben.
b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2013
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 15. Juli 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen
einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR
7.706.224,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013) und dabei
gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden
Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien
können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut
oder Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder
mehrmalig auszuschließen
a) soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen
erforderlich ist;
b) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern
von Options- oder Wandlungsrechten bzw.
Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten
bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der
Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;
c) soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen
ausgegeben werden und das rechnerisch auf die
ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt
10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung überschreitet ('Höchstbetrag') und der
Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht
wesentlich unterschreitet; oder
d) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen,
insbesondere in Form von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen,
Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, die
für den Betrieb der Gesellschaft dienlich oder nützlich
sind (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche
Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige
Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden.
Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem Buchstabe c) sind
Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft
ausgeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von
Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs-
und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem
vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i)
zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur
Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von
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