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DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.07.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
06.06.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MOLOGEN AG 
 
   Berlin 
 
   Stammaktien 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 - 
   - ISIN DE 000 663 72 00 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
   am Dienstag, 16. Juli 2013, 11.00 Uhr 
   in den Räumlichkeiten der Deutsche Bank AG, Unter den Linden 13-15 
   (Eingang Charlottenstraße 37-38), 
   10117 Berlin, 
 
   stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, des 
           Lageberichts des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats 
           sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 
           4 HGB, jeweils für das zum 31. Dezember 2012 beendete 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits gebilligt und 
           damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. 
           Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur 
           Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht 
           erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind 
           der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich 
           zugänglich zu machen, ohne dass es nach Gesetz oder Satzung 
           hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 
 
 
     2.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
          'Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig' 
 
 
           zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie für eine 
           etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zu 
           deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           genehmigten Kapitals und Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
           2013, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre und Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 7. Juni 2011 
           durch Beschluss ein genehmigtes Kapital gemäß § 4 Abs. 3 der 
           Satzung geschaffen, welches am 10. Juni 2011 in das 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wurde. Das 
           genehmigte Kapital besteht noch in Höhe von EUR 3.339.818,00 
           und kann noch bis zum 6. Juni 2016 ausgenutzt werden. 
 
 
           Vor dem Hintergrund der im Geschäftsjahr 2012 erfolgten 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt EUR 
           2.889.819 und der Erhöhungen des Grundkapitals der 
           Gesellschaft auf (gegenwärtig) insgesamt EUR 15.412.449,00 
           sowie um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in 
           der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich 
           ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
           nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das 
           derzeitige genehmigte Kapital aufzuheben und durch ein neu zu 
           schaffendes genehmigtes Kapital zu ersetzen (Genehmigtes 
           Kapital 2013). Das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2013 
           soll die gesetzliche Maximalhöhe von 50% des aktuellen 
           Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. EUR 7.706.224,00, haben 
           und bis zum 15. Juli 2018 ausgeübt werden können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
 
             Das derzeit gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung bestehende 
             genehmigte Kapital wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
             Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten 
             Kapitals 2013 aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Aufhebung des derzeit geltenden 
             genehmigten Kapitals bleiben der Vorstand und der 
             Aufsichtsrat berechtigt, diese Ermächtigung im Rahmen ihrer 
             Grenzen auszuüben. 
 
 
       b)    Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2013 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 15. Juli 2018 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen 
             einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 
             7.706.224,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013) und dabei 
             gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden 
             Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären 
             steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien 
             können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut 
             oder Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
             mehrmalig auszuschließen 
 
 
 
 
           a)    soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
                 erforderlich ist; 
 
 
           b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
                 Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder 
                 Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
                 bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue 
                 Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
                 Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
           c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
                 ausgegeben werden und das rechnerisch auf die 
                 ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 
                 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung überschreitet ('Höchstbetrag') und der 
                 Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
                 endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
                 wesentlich unterschreitet; oder 
 
 
           d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere in Form von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, 
                 Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, die 
                 für den Betrieb der Gesellschaft dienlich oder nützlich 
                 sind (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche 
                 Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige 
                 Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden. 
 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem Buchstabe c) sind 
             Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
             ausgeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem 
             vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
             zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
             2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 

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June 06, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

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