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DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.07.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
06.06.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MOLOGEN AG 
 
   Berlin 
 
   Stammaktien 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 - 
   - ISIN DE 000 663 72 00 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
   am Dienstag, 16. Juli 2013, 11.00 Uhr 
   in den Räumlichkeiten der Deutsche Bank AG, Unter den Linden 13-15 
   (Eingang Charlottenstraße 37-38), 
   10117 Berlin, 
 
   stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, des 
           Lageberichts des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats 
           sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 
           4 HGB, jeweils für das zum 31. Dezember 2012 beendete 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits gebilligt und 
           damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. 
           Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur 
           Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht 
           erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind 
           der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich 
           zugänglich zu machen, ohne dass es nach Gesetz oder Satzung 
           hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 
 
 
     2.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
          'Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig' 
 
 
           zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie für eine 
           etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zu 
           deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           genehmigten Kapitals und Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
           2013, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre und Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 7. Juni 2011 
           durch Beschluss ein genehmigtes Kapital gemäß § 4 Abs. 3 der 
           Satzung geschaffen, welches am 10. Juni 2011 in das 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wurde. Das 
           genehmigte Kapital besteht noch in Höhe von EUR 3.339.818,00 
           und kann noch bis zum 6. Juni 2016 ausgenutzt werden. 
 
 
           Vor dem Hintergrund der im Geschäftsjahr 2012 erfolgten 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt EUR 
           2.889.819 und der Erhöhungen des Grundkapitals der 
           Gesellschaft auf (gegenwärtig) insgesamt EUR 15.412.449,00 
           sowie um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in 
           der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich 
           ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
           nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das 
           derzeitige genehmigte Kapital aufzuheben und durch ein neu zu 
           schaffendes genehmigtes Kapital zu ersetzen (Genehmigtes 
           Kapital 2013). Das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2013 
           soll die gesetzliche Maximalhöhe von 50% des aktuellen 
           Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. EUR 7.706.224,00, haben 
           und bis zum 15. Juli 2018 ausgeübt werden können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
 
             Das derzeit gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung bestehende 
             genehmigte Kapital wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
             Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten 
             Kapitals 2013 aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Aufhebung des derzeit geltenden 
             genehmigten Kapitals bleiben der Vorstand und der 
             Aufsichtsrat berechtigt, diese Ermächtigung im Rahmen ihrer 
             Grenzen auszuüben. 
 
 
       b)    Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2013 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 15. Juli 2018 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen 
             einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 
             7.706.224,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013) und dabei 
             gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden 
             Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären 
             steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien 
             können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut 
             oder Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
             mehrmalig auszuschließen 
 
 
 
 
           a)    soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
                 erforderlich ist; 
 
 
           b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
                 Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder 
                 Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
                 bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue 
                 Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
                 Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
           c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
                 ausgegeben werden und das rechnerisch auf die 
                 ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 
                 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung überschreitet ('Höchstbetrag') und der 
                 Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
                 endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
                 wesentlich unterschreitet; oder 
 
 
           d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere in Form von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, 
                 Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, die 
                 für den Betrieb der Gesellschaft dienlich oder nützlich 
                 sind (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche 
                 Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige 
                 Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden. 
 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem Buchstabe c) sind 
             Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
             ausgeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem 
             vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
             zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
             2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 06, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -2-

Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
             Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, 
             entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die 
             jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
             bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
             gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2013 anzupassen. 
 
 
       c)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 4 der Satzung wird geändert und Abs. 3 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft bis zum 15. Juli 2018 mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
               lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder 
               Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um 
               höchstens EUR 7.706.224,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
               2013) und dabei gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung einen vom 
               Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu 
               bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom 
               Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder Konsortium von 
               Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
               Bezugsrecht). 
 
 
               Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               ein- oder mehrmalig auszuschließen 
 
 
           a)    soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
                 erforderlich ist; 
 
 
           b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
                 Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder 
                 Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
                 bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue 
                 Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
                 Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
           c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
                 ausgegeben werden und das rechnerisch auf die 
                 ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 
                 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung überschreitet ('Höchstbetrag') und der 
                 Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
                 endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
                 wesentlich unterschreitet; oder 
 
 
           d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere in Form von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, 
                 Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, die 
                 für den Betrieb der Gesellschaft dienlich oder nützlich 
                 sind (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche 
                 Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige 
                 Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden. 
 
 
 
               Auf den Höchstbetrag nach § 4 Abs. 3 Buchstabe c) der 
               Satzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter 
               oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               von der Gesellschaft ausgeben oder veräußert werden oder 
               (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
               einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach 
               dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von 
               Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
               203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 
               71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) 
               zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung 
               für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) 
               Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
               bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
               gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe 
               festzulegen.' 
 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten 
           Kapitals 2008, Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuld- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen, auch unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts, Schaffung eines bedingten Kapitals 2013-1 
           und Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 2. Juni 2008 beschlossene 
           Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuld- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen wird zum 1. Juni 2013 
           auslaufen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand bisher 
           nicht Gebrauch gemacht. Um den Finanzierungsspielraum der 
           Gesellschaft langfristig zu erweitern, soll der Vorstand 
           erneut und befristet bis zum 15. Juli 2018 zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ermächtigt 
           werden. Zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte aus 
           diesen Schuldverschreibungen soll das Bedingte Kapital 2008 
           aufgehoben und ein neues Bedingtes Kapital 2013-1 beschlossen 
           sowie die Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des Bedingten Kapitals 2008 
 
 
             Das gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung bestehende bedingte Kapital 
             in Höhe von bis zu EUR 3.770.739,00 (bedingtes Kapital 2008) 
             wird in der noch bestehenden Höhe aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie 
             Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) 
 
 
         aa)   Grundermächtigung, Ermächtigungszeit, 
               Nennbetrag, Aktienzahl, Währung, Gegenleistung 
 
 
               Der Vorstand wird bis zum 15. Juli 2018 ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber lautende 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechte und/oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder 
               ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu 
               EUR 200.000.000,00 zu begeben und den Inhabern von 
               Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch 
               mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende 
               Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft 
               mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
               insgesamt bis zu EUR 6.161.979,00 nach näherer Maßgabe der 
               Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Die 
               Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, 
               insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
               verschiedenen Tranchen begeben werden. Die 
               Anleiheemissionen können in jeweils unter sich 
               gleichberechtigte und gleichrangige 
               Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Die 
               Schuldverschreibungen sind gegen Barleistung und/oder 
               Sachleistung auszugeben. Die Schuldverschreibungen können 
               in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
               Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines 
               OECD-Staates begeben werden. Sofern unter der Leitung der 
               Gesellschaft stehende Konzernunternehmen 

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June 06, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -3-

('Konzernunternehmen') bestehen, können die 
               Schuldverschreibungen auch durch Konzernunternehmen 
               ausgegeben werden. In einem solchen Fall wird der Vorstand 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
               Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
               übernehmen, den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
               (auch mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und weitere für 
               eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen 
               abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen. 
 
 
         bb)   Optionsschuldverschreibungen und 
               Wandelschuldverschreibungen 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, 
               nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
               Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien 
               der Gesellschaft zu beziehen. Die Laufzeit des 
               Optionsrechts darf die Laufzeit der 
               Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen 
               kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
               und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, 
               wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer 
               Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten die Inhaber das Recht, ihre 
               Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand festzulegenden 
               Wandelschuldverschreibungsbedingungen in auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
               Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nennbetrags bzw. eines unter dem Nennbetrag liegenden 
               Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
               jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
               Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf 
               eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
               gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung 
               festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, 
               dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen 
               werden. 
 
 
               Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
               Teilschuldverschreibung bei Wandlung auszugebenden 
               Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
               Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Vorstehende 
               Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. 
               die Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht oder eine 
               Gewinnschuldverschreibung beziehen. 
 
 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         cc)   Wandlungspflicht 
 
 
               Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine 
               Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
               früheren Zeitpunkt, einschließlich der Verpflichtung zur 
               Ausübung des Wandlungs-/Optionsrechts, sowie Einzelheiten 
               der Ausübung, der Fristen und der Bestimmung von 
               Wandlungs-/Optionspreisen vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG und § 
               199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         dd)   Ersetzungsbefugnis 
 
 
               Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingen können das Recht 
               der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der 
               Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der 
               Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene 
               Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden 
               jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer 
               Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents 
               aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der 
               Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft 
               im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
               XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung 
               bzw. Optionsausübung entspricht. 
 
 
               Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingen können ferner 
               jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. 
               Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft 
               gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass 
               die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten 
               nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den 
               Gegenwert der andernfalls zu liefernden Aktien in Geld 
               zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer 
               Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents 
               aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der 
               Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft 
               im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
               XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung 
               bzw. Optionsausübung. 
 
 
         ee)   Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die ein 
               Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein 
               Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, muss der jeweils 
               festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis 
 
 
           (1)   entweder mindestens 80% des 
                 volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse 
                 von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im 
                 XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
                 XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
                 Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
                 den letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der 
                 Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der 
                 Schuldverschreibungen; 
 
 
           (2)   oder - für den Fall der Einräumung eines 
                 Bezugsrechts - mindestens 80% des volumengewichteten 
                 Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien gleicher 
                 Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem 
                 an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional 
                 vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
                 Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist 
                 bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der 
                 endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
                 (einschließlich) betragen. 
 
 
 
               Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine 
               Wandlungspflicht bestimmen, kann der Wandlungspreis nach 
               näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch 
               mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnittswerts 
               der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der 
               Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle 
               des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
               Zeitraum während der letzten zehn Börsentage vor oder nach 
               der Endfälligkeit entsprechen. 
 
 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         ff)   Verwässerungsschutz 
 
 
               Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach 
               näherer Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen in 
               bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. 
               Anpassungen vorzunehmen. Dies kann insbesondere vorgesehen 
               werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
               Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines 
               Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht oder weitere Wandel- 
               oder Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. Wandlungs- 
               oder Optionsrechte gewährt oder garantiert und den 
               Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte 
               hierfür kein Bezugsrecht einräumt, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der 
               Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als Aktionär zustände, 
               oder wenn durch eine Kapitalerhöhung aus 
               Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht wird. Für 
               solche Fälle kann über die Wandel- bzw. 
               Optionsanleihebedingungen sichergestellt werden, dass der 
               wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs- oder 
               Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die 
               Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt 

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June 06, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -4-

ist. Die wertwahrende Anpassung kann insbesondere durch 
               Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des 
               Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder 
               Einräumung von Barkomponenten erfolgen. Das Vorstehende 
               gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung 
               oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Aktiensplits, von 
               Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, 
               einer Dividendenzahlung oder anderer vergleichbarer 
               Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien 
               führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
               unberührt. 
 
 
         gg)   Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, 
               d.h. die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
               sind grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum 
               Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch 
               von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem 
               Konzernunternehmen ausgegeben, stellt die Gesellschaft die 
               entsprechende Gewährung der Bezugsrechte für die Aktionäre 
               der Gesellschaft sicher. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
               Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- und/oder 
               Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden 
               sollen, auszuschließen, 
 
 
           (1)   um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auf die 
                 Schuldverschreibungen auszunehmen; 
 
 
           (2)   soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
                 bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder 
                 Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen 
                 zu können, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
                 oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung ihrer 
                 Wandlungspflichten als Aktionär zustände; 
 
 
           (3)   sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer 
                 Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
                 den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
                 ermittelten theoretischen Marktwert der 
                 Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. 
                 Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
                 jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem 
                 Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer 
                 Wandlungspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein 
                 anteiliger Betrag von höchstens 10% des zum Zeitpunkt 
                 des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist 
                 - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
                 bestehenden Grundkapitals entfällt ('Höchstbetrag'). Von 
                 dem Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des 
                 Grundkapitals abzusetzen, der auf neue oder auf zuvor 
                 erworbene eigene Aktien entfällt, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem 
                 Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, 
                 sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
                 Aktien entfällt, die aufgrund von Options- und/oder 
                 Wandlungsrechten bzw. -pflichten bezogen werden können 
                 oder müssen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                 sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach 
                 vorstehender Regelung wegen der Ausübung von 
                 Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
                 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien 
                 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, 
                 § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit 
                 Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die 
                 jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
                 Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter 
                 Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
                 wird bzw. werden; oder 
 
 
           (4)   soweit die Schuldverschreibungen gegen 
                 Sachleistungen, insbesondere in Form von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
                 sonstigen Vermögensgegenständen, die für den Betrieb der 
                 Gesellschaft dienlich oder nützlich sind (wie z.B. 
                 Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und 
                 Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), 
                 oder im Rahmen von Refinanzierungsmaßnahmen (zum 
                 Beispiel durch Einlage von Forderungen im Rahmen 
                 bestehender Kreditbeziehungen gegen Gewährung von 
                 Schuldverschreibungen), ausgegeben werden und der Wert 
                 der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem 
                 nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
                 ermittelten theoretischen Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen steht. 
 
 
 
               Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
               Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht 
               ausgegeben werden, wird der Vorstand ferner ermächtigt, 
               das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese 
               Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
               obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine 
               Mitgliedschaftsrechte der Gesellschaft begründen, keine 
               Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
               Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
               Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
               berechnet wird. In diesem Fall müssen die Verzinsung und 
               der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
               aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
         hh)   Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
               Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und 
               Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, 
               Restrukturierungsmöglichkeiten, Wandlungs- bzw. 
               Optionszeitraum sowie den Wandlungs- und Optionspreis 
               (ggf. auch in Abhängigkeit zukünftiger Börsenkurse 
               innerhalb einer dann festzulegenden Bandbreite) sowie 
               Währung und Umrechnungsmodalitäten festzusetzen bzw. im 
               Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen 
               begebenden Konzernunternehmen festzulegen. 
 
 
 
       c)    Schaffung eines Bedingten Kapitals 2013-1 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 6.161.979,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 6.161.979 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit 
             einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht 
             ('Bedingtes Kapital 2013-1'). Die bedingte Kapitalerhöhung 
             dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
             und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
             dieser Instrumente) die aufgrund der von der 
             Hauptversammlung vom 16. Juli 2013 unter Tagesordnungspunkt 
             6 b) beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder 
             unter der Leitung der Gesellschaft stehenden 
             Konzernunternehmen begeben werden und ein Wandlungs- bzw. 
             Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien 
             der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht oder 
             ein Andienungsrecht bestimmen und soweit die Ausgabe gegen 
             bar und nicht gegen Sacheinlagen erfolgt. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
             aus dem Bedingten Kapital 2013-1 darf nur zu einem 
             Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben 

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June 06, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -5-

der von der Hauptversammlung vom 16. Juli 2013 unter 
             Tagesordnungspunkt 6 b) beschlossenen Ermächtigung 
             entspricht. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht 
             wird, wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
             Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie 
             Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen 
             der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien 
             oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten 
             Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
             nehmen, sofern sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
             Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen 
             Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, vom Beginn des 
             vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn 
             des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten 
             Kapitals 2013-1 anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
             Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
             die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
             der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des Bedingten Kapitals 2013-1 nach Ablauf der Fristen für 
             die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
             Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
 
 
       d)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 4 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen, die bisherigen 
             Absätze 5 bis einschließlich 8 erhalten bei gleich 
             bleibender Reihenfolge dementsprechend die neuen 
             Absatznummern 4 bis einschließlich 7, vor den bisherigen 
             Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt: 
 
 
         '(8)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.161.979,00 
               durch Ausgabe von bis zu 6.161.979 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit 
               einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht 
               ('Bedingtes Kapital 2013-1'). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
               und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
               dieser Instrumente), die aufgrund der von der 
               Hauptversammlung vom 16. Juli 2013 unter 
               Tagesordnungspunkt 6 b) beschlossenen Ermächtigung von der 
               Gesellschaft oder unter der Leitung der Gesellschaft 
               stehenden Konzernunternehmen begeben werden und ein 
               Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine 
               Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen und 
               soweit die Ausgabe gegen bar und nicht gegen Sacheinlagen 
               erfolgt. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
               durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten 
               Gebrauch gemacht wird, wie die zur Wandlung verpflichteten 
               Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen 
               oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von 
               Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit 
               nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung 
               eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt 
               werden. Die neuen Aktien nehmen, sofern sie durch Ausübung 
               von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten bis zum Beginn der 
               ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, 
               vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten 
               jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
               durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten 
               entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, 
               mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
               der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
               festzusetzen.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung sowie 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft, Schaffung eines bedingten 
           Kapitals 2013-2 und Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an 
             Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft 
 
 
             Der Vorstand (bzw. bei Ausgabe von Aktienoptionen an 
             Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft der Aufsichtsrat) 
             wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats an 
             Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft (nachfolgend: die 'Berechtigten') bis zum 15. 
             Juli 2015 einmalig oder mehrmals Optionsrechte auf Aktien 
             mit einer Laufzeit von längstens sieben Jahren zu gewähren, 
             die zum Bezug von bis zu 328.672 neuen Inhaberstückaktien 
             der Gesellschaft mit einem rechnerischen Nennbetrag von EUR 
             1,00 nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen berechtigen 
             (im nachfolgenden 'Mitarbeiteroptionen'). 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird 
             ausgeschlossen. Die Mitarbeiteroptionen sind den 
             Berechtigten zur Umsetzung des 
             Mitarbeiterbeteiligungsprogramms der Gesellschaft 
             anzubieten. 
 
 
         (1)   Kreis der Berechtigten, Aufteilung auf 
               Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer 
 
 
               Bis zu 40 % der Mitarbeiteroptionen entfallen auf 
               Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und bis 
               zu 60 % auf Arbeitnehmer der Gesellschaft. Der Kreis der 
               Berechtigten und der Umfang des Rechts, 
               Mitarbeiteroptionen zu erwerben, werden durch den Vorstand 
               mit Zustimmung des Aufsichtsrats und, soweit Mitglieder 
               des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, durch den 
               Aufsichtsrat festgelegt. 
 
 
         (2)   Bezugsrecht, bedingtes Kapital 
 
 
               Jede Mitarbeiteroption berechtigt zum Bezug einer neuen 
               Inhaberstückaktie der Gesellschaft mit einem rechnerischen 
               Nennbetrag von EUR 1,00. Die neuen Aktien werden aus dem 
               von der Hauptversammlung am 16. Juli 2013 zu 
               beschließenden bedingten Kapital 2013 gemäß § 4 Abs. 9 der 
               Satzung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die 
               Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft 
               den Berechtigten zur Bedienung der Mitarbeiteroptionen 
               wahlweise statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital eigene 
               Aktien oder eine Barzahlung gewähren kann. Soweit es sich 
               bei den Berechtigten um Mitglieder des Vorstands der 
               Gesellschaft handelt, hat hierüber allein der Aufsichtsrat 
               zu entscheiden. Die Barzahlung ergibt sich aus der 
               Differenz zwischen dem Ausübungskurs und dem 
               Ausübungspreis. Der Ausübungskurs ist der 
               Schlussauktionspreis der Aktien der Gesellschaft im 
               XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an 
               der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer 
               Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser 
               Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird, 
               am letzten Handelstag vor dem Tag der Ausübung der 
               Mitarbeiteroptionen ('Ausübungskurs'). 
 
 
         (3)   Ausgabefenster 
 
 
               Die Zuteilungen von Mitarbeiteroptionen kann nur in einem 
               Zeitraum von vier Wochen nach der Veröffentlichung eines 
               Quartalsberichts oder Halbjahresberichts bzw. einer 
               Zwischenmitteilung der Gesellschaft sowie in einem 
               Zeitraum von vier Wochen nach Veröffentlichung des 
               Jahresabschlusses sowie in einem Zeitraum von vier Wochen 
               nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
               ('Ausgabefenster') erfolgen. 
 
 
         (4)   Ausübungspreis 
 
 
               Die Ausübung der Mitarbeiteroptionen ist gegen Zahlung des 
               Ausübungspreises möglich, der - unbeschadet § 9 Abs. 1 
               AktG - für jede zu beziehende Aktie dem maßgeblichen 

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June 06, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -6-

Aktienkurs der Gesellschaft bei Zuteilung der Bezugsrechte 
               an den Berechtigten entspricht ('Ausübungspreis'). Der für 
               die Bestimmung des Ausübungspreises maßgebliche Aktienkurs 
               ist der durchschnittliche Börsenkurs der Aktie 
               (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel 
               oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer 
               Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser 
               Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) 
               an den letzten 30 Börsentagen vor dem Beschluss des 
               Vorstands (im Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an 
               den Vorstand: des Aufsichtsrats) über die jeweilige 
               Zuteilung ('maßgeblicher Aktienkurs'). 
 
 
         (5)   Erfolgsziele 
 
 
               Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn und 
               soweit die nachfolgenden Erfolgsziele erreicht wurden: 
 
 
               Das erste Erfolgsziel (absolute Kurshürde) ist erreicht, 
               wenn bei Ausübung der Mitarbeiteroptionen der 
               durchschnittliche Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
               (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel 
               oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer 
               Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser 
               Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) 
               in den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Ausübung 
               der Mitarbeiteroptionen den Ausübungspreis übersteigt. 
 
 
               Das zweite Erfolgsziel (relative Kurshürde) ist erreicht, 
               wenn sich der Aktienkurs der Gesellschaft besser 
               entwickelt hat als der DAXsubsector Biotechnology 
               (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse. Für die 
               erforderliche Vergleichsrechnung werden als jeweilige 
               Referenzwerte (100 Prozent) definiert (i) der maßgebliche 
               Aktienkurs sowie (ii) der arithmetische Mittelwert der 
               Tagesendstände des DAXsubsector Biotechnology 
               (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten 30 Börsentagen vor dem Beschluss des Vorstands (im 
               Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: 
               des Aufsichtsrats) über die jeweilige Zuteilung der 
               Mitarbeiteroptionen. Auf dieser Grundlage muss sich der 
               Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft (arithmetisches 
               Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der 
               Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in dem die 
               Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) zwischen dem Tag 
               der Zuteilung der Mitarbeiteroptionen und dem Tag ihrer 
               jeweiligen Ausübung gemessen an den jeweiligen 
               Referenzwerten prozentual besser entwickelt haben als der 
               DAXsubsector Biotechnology (Performance). Die vorstehende 
               Vergleichsrechnung ist für jede Ausgabe von Aktienoptionen 
               mit entsprechend angepassten Referenzwerten durchzuführen. 
 
 
               Wird der DAXsubsector Biotechnology (Performance) der 
               Frankfurter Wertpapierbörse während der Laufzeit des 
               Mitarbeiteroptionsprogramms oder der Mitarbeiteroptionen, 
               die unter ihm ausgegeben wurden, beendet oder in seiner 
               Zusammensetzung wesentlich geändert, wird er durch einen 
               anderen Index ersetzt, dessen Zusammensetzung dem 
               DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter 
               Wertpapierbörse in seiner bis dahin bestehenden 
               Zusammensetzung möglichst nahe kommt; gibt es einen 
               solchen Index nicht, wird ein neuer Vergleichsindex durch 
               eine von der Gesellschaft beauftragte Bank mit möglichst 
               vielen Einzelkursen in seiner bis dahin bestehenden 
               Zusammensetzung so berechnet, dass er dem DAXsubsector 
               Biotechnology (Performance) der Frankfurter 
               Wertpapierbörse möglichst nahe kommt. 
 
 
         (6)   Begrenzungsmöglichkeit (Cap) 
 
 
               Für Mitarbeiteroptionen, die den Mitgliedern des Vorstands 
               der Gesellschaft gewährt werden, hat der Aufsichtsrat eine 
               Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für außerordentliche 
               Entwicklungen vorzusehen. 
 
 
         (7)   Anpassung bei 
               Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz 
 
 
               Der Ausübungspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
               aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
               Bestimmung des Vorstands der Gesellschaft mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats (im Falle der Ausgabe von 
               Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: nach näherer 
               Bestimmung des Aufsichtsrats) angepasst, wenn die 
               Gesellschaft bis zur Ausübung des Bezugsrechts ihr Kapital 
               erhöht, herabsetzt oder die Einteilung ihres Grundkapitals 
               ändert. Mit der Anpassung soll sichergestellt werden, dass 
               auch nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit 
               verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs ein 
               proportional gleichwertiger Ausübungspreis für die neuen 
               Aktien der Gesellschaft zu zahlen ist. 
 
 
         (8)   Unverfallbarkeit 
 
 
               Nach Ablauf von zwei Jahren nach Ausgabe an die 
               Berechtigten werden 50 % der Mitarbeiteroptionen 
               unverfallbar. Nach Ablauf von drei Jahren nach Ausgabe 
               werden insgesamt 75 % und nach Ablauf von vier Jahren 
               werden 100 % der Mitarbeiteroptionen unverfallbar. 
               Bruchteile von Mitarbeiteroptionen werden kaufmännisch 
               auf- bzw. abgerundet. 
 
 
         (9)   Wartefristen und Ausübungszeiträume 
 
 
               Die Mitarbeiteroptionen können erstmalig vier Jahre nach 
               dem Tag ihrer Zuteilung von den Berechtigten ausgeübt 
               werden. 
 
 
               Die Mitarbeiteroptionen können - nach Ablauf der 
               Wartefristen und soweit sie unverfallbar geworden sind - 
               nur in einem Zeitraum von vier Wochen nach der 
               Veröffentlichung des jeweils letzten Quartalsberichts oder 
               Halbjahresberichts bzw. der jeweils letzten 
               Zwischenmitteilung der Gesellschaft ausgeübt werden, 
               ansonsten in einem Zeitraum von vier Wochen nach 
               Veröffentlichung des Jahresabschlusses, außerdem in einem 
               Zeitraum von vier Wochen nach der ordentlichen 
               Hauptversammlung der Gesellschaft. Bei der Ausübung der 
               Rechte aus den Mitarbeiteroptionen sind die Bestimmungen 
               des Insiderrechts zu beachten. 
 
 
         (10)  Übertragbarkeit 
 
 
               Die Mitarbeiteroptionen sind - abgesehen vom Erbfall - 
               nicht veräußerbar, übertragbar, verpfändbar oder 
               anderweitig wirtschaftlich verwertbar. Der Abschluss von 
               Gegengeschäften, die wirtschaftlich eine Verwertung 
               darstellen, vor der Ausübung der Mitarbeiteroptionen führt 
               zu deren Verfall, auch wenn sie unverfallbar geworden 
               sind. 
 
 
               Im Falle des Todes eines Berechtigten können unverfallbare 
               Mitarbeiteroptionen innerhalb von zwölf Monaten nach dem 
               Ablauf der Wartefristen ausgeübt werden; andernfalls 
               entfallen auch diese Bezugsrechte entschädigungslos. 
               Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer können die 
               Bezugsrechte nur gemeinsam oder durch einen gemeinsamen 
               Bevollmächtigten ausüben. Die Bevollmächtigung bedarf zu 
               ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
 
 
         (11)  Ausübung und Verfall bei Beendigung des Dienst- 
               oder Anstellungsverhältnisses 
 
 
               Mitarbeiteroptionen, die noch nicht unverfallbar geworden 
               sind, erlöschen mit Beendigung des Dienst- oder 
               Anstellungsverhältnisses des Berechtigten mit der 
               Gesellschaft. Unverfallbar gewordene Mitarbeiteroptionen 
               eines ausgeschiedenen Berechtigten können vom Berechtigten 
               ungeachtet des Ausscheidens bis zum Ende ihrer Laufzeit 
               jeweils während der Ausübungszeiträume ausgeübt werden, 
               wenn die Wartefristen abgelaufen sind, es sei denn, das 
               Dienst- oder Anstellungsverhältnis wurde aus einem vom 
               Berechtigten gesetzten wichtigen Grund beendigt oder die 
               Ausübungsberechtigung wurde bei Zuteilung oder Beendigung 
               des Dienstverhältnisses abweichend geregelt. Nicht 
               innerhalb dieser Fristen ausgeübte Mitarbeiteroptionen 
               verfallen entschädigungslos. 
 
 
               Für Sonderfälle des Ausscheidens Berechtigter, 

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June 06, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -7-

insbesondere für den Todesfall, für das Ausscheiden 
               aufgrund Erwerbsminderung oder betriebsbedingter Kündigung 
               sowie für das Ausscheiden von Betrieben oder 
               Betriebsteilen aus der Gesellschaft können 
               Sonderregelungen getroffen werden. 
 
 
         (12)  Regelung weiterer Einzelheiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               die weiteren Bedingungen der Mitarbeiteroptionen 
               festzulegen; hiervon abweichend entscheidet für die 
               Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auch insoweit 
               der Aufsichtsrat. 
 
 
 
       b)    Schaffung eines Bedingten Kapitals 2013-2 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 328.672,00 durch Ausgabe 
             von bis zu 328.672 neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die 
             einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
             2013-2). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich 
             der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionen 
             auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
             vom 16. Juli 2013 unter Tagesordnungspunkt 7 a). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber der Aktienoptionen, die von der Gesellschaft 
             aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 16. Juli 
             2013 ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch 
             machen und die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht durch 
             Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt. Die 
             neuen Aktien nehmen, sofern sie durch Ausübung von 
             Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen 
             Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, vom Beginn des 
             vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn 
             des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es 
             sei denn, es sollen Aktienoptionen an Mitglieder des 
             Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall 
             legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. 
 
 
       c)    Änderung der Satzung 
 
 
             Nach § 4 Absatz 8 (Bedingtes Kapital 2013-1) wird folgender 
             neuer Absatz 9 angefügt, Absatz 9 wird wie folgt gefasst und 
             zu Absatz 10: 
 
 
         '(9)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 328.672,00 
               durch Ausgabe von bis zu 328.672 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit 
               einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2013-2). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die 
               Inhaber von Aktienoptionen auf Grund des 
               Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 16. Juli 
               2013 unter Tagesordnungspunkt 7 a). Die bedingte 
               Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
               Inhaber der Aktienoptionen, die von der Gesellschaft 
               aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 16. Juli 
               2013 ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch 
               machen und die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht durch 
               Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt. 
               Die neuen Aktien nehmen, sofern sie durch Ausübung von 
               Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen 
               Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, vom Beginn 
               des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom 
               Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
               von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am Gewinn 
               teil. Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es 
               sei denn, es sollen Aktienoptionen an Mitglieder des 
               Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem 
               Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. 
 
 
         (10)  Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
               der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung 
               aus genehmigtem oder bedingtem Kapital nach Absatz 3 bis 9 
               zu ändern.' 
 
 
 
 
     8.    Weitere Satzungsänderungen 
 
 
       a)    Beschlussfassung über die Korrektur der Satzung 
             in § 4 Absatz 5 Satz 4 (Bedingtes Kapital 2009) und § 4 
             Absatz 6 Satz 4 (Bedingtes Kapital 2010) 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Regelungen über 
             die Gewinnberechtigung zu korrigieren, um die Ausübung der 
             Aktienoptionen aus den Aktienoptionsprogrammen 2009 und 2010 
             ganzjährig ohne die Schaffung von jungen Aktien mit 
             abweichender Gewinnberechtigung - und damit ohne eine 
             gesonderte Notierung im Börsenverkehr - zu ermöglichen und 
             auf diese Weise die Transaktionskosten im Hinblick auf die 
             Börsenzulassung der bedingten Kapitale im 
             Gesellschaftsinteresse zu verringern. Dies entspricht 
             vollständig den bereits heute geltenden Regelungen der 
             derzeitigen Absätze 7 und 8 (Bedingtes Kapital 2011 und 
             2012). 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor § 4 Absatz 5 Satz 4 
             (Bedingtes Kapital 2009) sowie § 4 Absatz 6 Satz 4 
             (Bedingtes Kapital 2010) der Satzung in ihrer derzeit 
             geltenden Fassung aufzuheben und jeweils durch folgende 
             Regelung zu ersetzen: 
 
 
               'Die neuen Aktien nehmen, sofern sie durch 
               Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten bis zum Beginn 
               der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
               entstehen, von Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, 
               ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
               dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten 
               entstehen, am Gewinn teil.' 
 
 
 
       b)    Beschlussfassung über die Korrektur der Satzung 
             in § 3 Absatz 1 
 
 
             Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung erfolgen Bekanntmachungen der 
             Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger. Aufgrund der 
             Umbenennung der Veröffentlichungsplattform im Bundesanzeiger 
             schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das Wort 
             'elektronisch' zu streichen und § 3 Absatz 1 der Satzung wie 
             folgt neu zu fassen: 
 
 
         '(1)  Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
               Bundesanzeiger.' 
 
 
 
 
           Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung am 16. Juli 
           2013 
 
 
     1.    Zu Gliederungspunkt 5 der Tagesordnung 
           (Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           genehmigten Kapitals und Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
           2013, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre und Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß §§ 203 
           Abs. 1, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht 
           über die 
 
 
          Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           erstattet: 
 
 
           Die unter Gliederungspunkt 5 der Tagesordnung vorgeschlagene 
           Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 15. Juli 2018 das Grundkapital durch Ausgabe neuer, 
           auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen 
           Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt 
           jedoch um höchstens EUR 7.706.224,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2013), soll der Verwaltung für die folgenden fünf 
           Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall erforderlich 
           werdendes Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu 
           können. Dabei ist die Verfügbarkeit von 
           Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen 
           ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da 
           der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden 
           müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige 
           Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen 
           zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn 
           gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des 
           Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat 

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June 06, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -8-

dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung 
           getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, 
           die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt 
           zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren 
           Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die Verwaltung schlägt 
           der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung bis 
           zur gesetzlichen Höchstgrenze von 50% des nominalen 
           Grundkapitals zu erteilen. 
 
 
           Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist 
           den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
           Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an 
           einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
           Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an 
           der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch 
           dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar 
           zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines 
           oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, 
           die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. 
           mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
           Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung 
           vor. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2013 umfasst darüber hinaus auch eine 
           Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           über den Ausschluss des Bezugsrechts sowohl für Spitzenbeträge 
           als auch in einer Reihe von weiteren Fällen zu entscheiden. 
 
 
           Die unter Buchstabe a) vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick 
           auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
           Bezugsverhältnis darzustellen. Spitzenbeträge können infolge 
           des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig 
           auf alle Aktionäre verteilt werden. Die danach vom Bezugsrecht 
           auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter 
           Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse oder in 
           sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den 
           Aktionär verwertet. Sofern glatte Bezugsverhältnisse 
           problemlos möglich sind, wird ein Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen. 
 
 
           Die unter Buchtstabe b) vorgesehene Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der Gewährung von 
           Bezugsrechten an die Inhaber von Schuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungspflichten ist erforderlich und angemessen, um sie im 
           gleichen Maße wie Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer 
           Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung eines solchen 
           Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den Inhabern von 
           Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den 
           Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
           in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der 
           Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen 
           Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den 
           Wandlungs- bzw. Optionspreis für die nach Maßgabe der 
           Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen 
           auszugebenden Aktien zu ermäßigen. 
 
 
           Die unter Buchstabe c) zudem vorgesehene Ermächtigung bei 
           Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der 
           Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des 
           genehmigten Kapitals auszuschließen, sofern das rechnerisch 
           auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 
           10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt, 
           stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
           Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrags für eine solche 
           Kapitalerhöhung auf 10% des Grundkapitals und das Erfordernis, 
           dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen 
           Börsenkurs der schon notierten Aktien zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
           unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich 
           des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor 
           einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. 
           nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der 
           vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über 
           die Börse gesichert werden; durch die Beschränkung des 
           Bezugsrechtsausschlusses auf eine Barkapitalerhöhung, die 10% 
           des Grundkapitals nicht übersteigt, ist angesichts des 
           liquiden Marktes für Aktien der Gesellschaft gewährleistet, 
           dass ein solcher Nachkauf über die Börse auch tatsächlich 
           realisiert werden kann. Für die Gesellschaft führt die 
           bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen 
           Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft 
           wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige 
           Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. 
           Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bei Gewährung eines 
           Bezugsrechts eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis 
           spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts 
           der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem 
           Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über 
           mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
           Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
           Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 
           auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und 
           Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen 
           Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere 
           Kapitalmaßnahmen, die wie eine bezugsrechtslose 
           Barkapitalerhöhung wirken, auf den Höchstbetrag angerechnet 
           werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen 
           kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass neue oder zuvor 
           erworbene eigene Aktien, die während der Laufzeit der 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden, den Höchstbetrag ebenso reduzieren, wie eine 
           zukünftige Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, soweit das 
           Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgeschlossen wird. 
 
 
           Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter 
           Tagesordnungspunkt 5 vor, dass eine Anrechnung, die nach 
           vorstehender Regelung wegen der Ausübung von Ermächtigungen 
           (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 
           Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
           Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
           2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die 
           Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) 
           Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), 
           von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen 
           Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in diesem 
           Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut 
           über die Möglichkeit zu einem erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der 
           Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) erneut neue Aktien 
           unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe 
           eines anderen satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) 
           erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter 
           erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
           (iii) erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des 
           Bezugsrechts veräußert werden können, soll diese Möglichkeit 

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June 06, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

auch wieder für das Genehmigte Kapital 2013 bestehen. Mit 
           Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung 
           der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. die durch 
           die Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich 
           des Genehmigten Kapitals 2013 weg. Die Mehrheitsanforderungen 
           an einen solchen Beschluss sind mit denen eines Beschlusses 
           über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der 
           Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
           identisch. Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen 
           eingehalten werden - in der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer neuen 
           Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 
           1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen 
           genehmigten Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) 
           einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß 
           § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine 
           Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die 
           Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 
           2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten 
           Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in 
           direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
 
 
           Die unter Buchstabe d) vorgeschlagene Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
           an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen, für den Betrieb 
           der Gesellschaft dienlichen oder nützlichen 
           Vermögensgegenständen (z.B. Patente, Lizenzen, 
           urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte und sonstige 
           Immaterialgüterrechte) gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. 
           Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, 
           dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver 
           Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung 
           ihrer Anteile, eines Unternehmens oder ihres 
           Vermögensgegenstandes (auch) die Verschaffung von Aktien der 
           erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
           Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft 
           die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr 
           kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es der 
           Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
           Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige 
           Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die 
           eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dasselbe gilt 
           im Hinblick auf die Einbringung von Forderungen oder anderen 
           Wirtschaftsgütern. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig 
           prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die 
           Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger 
           Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig 
           abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder 
           teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder - sofern die 
           Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - durch Erwerb eigener 
           Aktien beschafft werden. 
 
 
           Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
           ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
           Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der 
           Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die 
           beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen 
           erfüllt sind. 
 
 
           Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung 
           berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der 
           Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital folgt. Aufgrund der 
           vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen der Buchstaben a) 
           bis d) von § 4 Abs. 3 der Satzung in den umschriebenen Grenzen 
           erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
 
           Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
           über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 5 erteilten 
           Ermächtigungen berichten. 
 
 
     2.    Zu Gliederungspunkt 6 der Tagesordnung 
           (Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals 
           2008, Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuld- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, auch unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts, Schaffung eines bedingten Kapitals 2013-1 und 
           Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 
           Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die 
 
 
          Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes 
 
 
           erstattet: 
 
 
           Unter Tagesordnungspunkt 6 wird vorgeschlagen, den Vorstand zu 
           ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juli 
           2018 einmalig oder mehrmalig Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 
           mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern 
           von Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
           6.161.979,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. entsprechende Options- 
           oder Wandlungspflichten zu begründen. 
 
 
           Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art 
           bietet der Gesellschaft, ergänzend zu den hergebrachten 
           Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme, die 
           Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive 
           Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. 
           Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger 
           bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte und 
           Gewinnschuldverschreibungen ermöglicht es, die 
           Finanzausstattung zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen 
           für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. 
 
 
           Die Begebung von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme 
           von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Bedingungen 
           der Schuldverschreibungen sowohl für ein internes Rating der 
           finanzierenden Banken als auch für bilanzielle Zwecke als 
           Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. 
           Die erzielten Options- bzw. Wandlungsprämien sowie die 
           Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis der 
           Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten, 
           neben der Einräumung von Options- oder Wandlungsrechten auch 
           Options- oder Wandlungspflichten zu begründen, sowie der 
           Kombination von Optionsschuldverschreibungen, 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen erweitern den Spielraum für die 
           Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. 
 
 
           Macht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der 
           Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen Gebrauch, 
           steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Dieses 
           Bezugsrecht soll jedoch durch den Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats unter bestimmten Umständen im Interesse der 
           Gesellschaft und der Aktionäre ausgeschlossen werden können. 
 
 
           Das betrifft zunächst den Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge (Ziffer (1)). Spitzenbeträge können sich aus 
           dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines 
           praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des 
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der 
           erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung 
           eines glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die 

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June 06, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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