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DGAP-HV: YOUNIQ AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.07.2013 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: YOUNIQ AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
YOUNIQ AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
17.07.2013 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
07.06.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   YOUNIQ AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   - ISIN DE 000A0B7EZ7 (WKN A0B7EZ) - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zur 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung 
 
   der YOUNIQ AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   am Mittwoch, dem 17. Juli 2013, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische 
   Sommerzeit - MESZ) im Radisson Blu Hotel, Franklinstr. 65, 60486 
   Frankfurt am Main, Räume Wallstreet I, II und III. 
 
   A. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des 
           zusammengefassten Lageberichts der Gesellschaft und des 
           Konzerns für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4, Abs. 5, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter 
 
           http://www.youniq-group.de/investor-relations/hauptversammlung.html 
           zugänglich. Ferner liegen die Unterlagen während der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz in der 
           Aufsichtsratssitzung am 22. März 2013 gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der 
           Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Eine Feststellung 
           des Jahresabschlusses und eine Billigung des 
           Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung sind deshalb 
           nach § 173 Abs. 1 Aktiengesetz nicht erforderlich. Auch die 
           übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
           lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es einer 
           Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 
           Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
 
     5.    Verringerung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder 
           sowie Änderung von § 9 der Satzung 
 
 
           Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95 Abs. 1 S. 2, § 96 Abs. 1 
           letzter HS AktG und § 13 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der 
           Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Aus Effizienz- und 
           Kostengründen soll die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder von 
           sechs auf drei Personen verringert werden. 
 
 
           Dies erfordert eine Änderung von § 9 Absatz (1) der Satzung 
           der YOUNIQ AG. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 9 Absatz (1) 
           der Satzung zu ändern und wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           'Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.' 
 
 
           Herr Martin Hitzer hat sein Amt als Aufsichtsratsmitglied der 
           Gesellschaft bereits mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen 
           Hauptversammlung am 17. Juli 2013 niedergelegt. Die 
           Aufsichtsratsmitglieder Barbara Busch und Dr. Manfred Püschel 
           haben angekündigt, nach einer zustimmenden Beschlussfassung zu 
           TOP 5 der Tagesordnung ihre Aufsichtsratsmandate aufschiebend 
           bedingt auf den Tag der Eintragung der vorgeschlagenen 
           Satzungsänderung im Handelsregister niederzulegen. 
 
 
   B. 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmen im Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 10.400.000 und ist eingeteilt in 
   10.400.000 Stückaktien; jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass 
   die Gesamtzahl der Stimmen im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 10.400.000 beträgt (Angabe gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 
   Wertpapierhandelsgesetz). Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 19 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und 
   der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung 
   muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der 
   Gesellschaft in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) zugehen. Der 
   Anteilsbesitz ist durch eine von dem depotführenden Institut in 
   Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellte Bestätigung nachzuweisen. Der Nachweis des 
   Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, d.h. auf den 26. Juni 2013, 0:00 Uhr (MESZ) 
   (Nachweisstichtag), beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der 
   Berechtigung müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf des 10. Juli 2013, 
   24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: 
 
           YOUNIQ AG 
           c/o BADER & HUBL GmbH 
           Wilhelmshofstraße 67 
           74321 Bietigheim-Bissingen 
           Telefax: 07142 - 788667-55 
           E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de 
 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür 
   keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur 
   Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung 
   teilzunehmen oder das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich 
   ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im 
   Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie 
   die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre können das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
   durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
   lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine ordnungsgemäße 
   Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Aktienbesitzes in der 
   oben beschriebenen Form (vgl. jeweils oben unter 'Voraussetzungen für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts') erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl 
   vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor 
   der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl 
   Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch Erklärungen 
   gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der an der Hauptversammlung 
   teilnehmende Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das heißt soweit nicht 
   das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte 
   Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsieht bzw. vorsehen, 
   das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär 
   selbst könnte. 
 
   Soweit die Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 
   Aktiengesetz unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht an ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder nach § 135 Abs. 8 
   Aktiengesetz gleichgestellte Personen oder Vereinigungen oder nach § 
   135 Abs. 10 Aktiengesetz gleichgestellte Instituten oder Unternehmen 
   erteilt wird), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 
   134 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz der Textform (§ 126b Bürgerliches 
   Gesetzbuch); für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgend (im übernächsten 
   Absatz) beschriebenen Besonderheiten. Bei der Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder nach § 135 Abs. 8 
   Aktiengesetz gleichgestellten Personen oder Vereinigungen oder nach § 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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