DGAP-HV: YOUNIQ AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
YOUNIQ AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
17.07.2013 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
07.06.2013 / 15:09
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YOUNIQ AG
Frankfurt am Main
- ISIN DE 000A0B7EZ7 (WKN A0B7EZ) -
Wir laden unsere Aktionäre ein zur
Ordentlichen Hauptversammlung
der YOUNIQ AG
Frankfurt am Main
am Mittwoch, dem 17. Juli 2013, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische
Sommerzeit - MESZ) im Radisson Blu Hotel, Franklinstr. 65, 60486
Frankfurt am Main, Räume Wallstreet I, II und III.
A.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des
zusammengefassten Lageberichts der Gesellschaft und des
Konzerns für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289
Abs. 4, Abs. 5, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch
Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.youniq-group.de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich. Ferner liegen die Unterlagen während der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz in der
Aufsichtsratssitzung am 22. März 2013 gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der
Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Eine Feststellung
des Jahresabschlusses und eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung sind deshalb
nach § 173 Abs. 1 Aktiengesetz nicht erforderlich. Auch die
übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung
lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es einer
Beschlussfassung hierzu bedarf.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1
Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen.
5. Verringerung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
sowie Änderung von § 9 der Satzung
Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95 Abs. 1 S. 2, § 96 Abs. 1
letzter HS AktG und § 13 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Aus Effizienz- und
Kostengründen soll die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder von
sechs auf drei Personen verringert werden.
Dies erfordert eine Änderung von § 9 Absatz (1) der Satzung
der YOUNIQ AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 9 Absatz (1)
der Satzung zu ändern und wie folgt neu zu fassen:
'Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.'
Herr Martin Hitzer hat sein Amt als Aufsichtsratsmitglied der
Gesellschaft bereits mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung am 17. Juli 2013 niedergelegt. Die
Aufsichtsratsmitglieder Barbara Busch und Dr. Manfred Püschel
haben angekündigt, nach einer zustimmenden Beschlussfassung zu
TOP 5 der Tagesordnung ihre Aufsichtsratsmandate aufschiebend
bedingt auf den Tag der Eintragung der vorgeschlagenen
Satzungsänderung im Handelsregister niederzulegen.
B.
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmen im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 10.400.000 und ist eingeteilt in
10.400.000 Stückaktien; jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass
die Gesamtzahl der Stimmen im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 10.400.000 beträgt (Angabe gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1
Wertpapierhandelsgesetz). Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 19 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung
muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der
Gesellschaft in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) zugehen. Der
Anteilsbesitz ist durch eine von dem depotführenden Institut in
Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer
Sprache erstellte Bestätigung nachzuweisen. Der Nachweis des
Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, d.h. auf den 26. Juni 2013, 0:00 Uhr (MESZ)
(Nachweisstichtag), beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf des 10. Juli 2013,
24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
YOUNIQ AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Wilhelmshofstraße 67
74321 Bietigheim-Bissingen
Telefax: 07142 - 788667-55
E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür
keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur
Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung
teilzunehmen oder das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im
Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie
die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B.
durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben
lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine ordnungsgemäße
Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Aktienbesitzes in der
oben beschriebenen Form (vgl. jeweils oben unter 'Voraussetzungen für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts') erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl
vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor
der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl
Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch Erklärungen
gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der an der Hauptversammlung
teilnehmende Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das heißt soweit nicht
das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte
Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsieht bzw. vorsehen,
das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär
selbst könnte.
Soweit die Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135
Aktiengesetz unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht an ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder nach § 135 Abs. 8
Aktiengesetz gleichgestellte Personen oder Vereinigungen oder nach §
135 Abs. 10 Aktiengesetz gleichgestellte Instituten oder Unternehmen
erteilt wird), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß §
134 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz der Textform (§ 126b Bürgerliches
Gesetzbuch); für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgend (im übernächsten
Absatz) beschriebenen Besonderheiten. Bei der Bevollmächtigung von
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder nach § 135 Abs. 8
Aktiengesetz gleichgestellten Personen oder Vereinigungen oder nach §
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June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
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