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DGAP-HV: Reply Deutschland AG: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: Reply Deutschland AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2013 in Gütersloh mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Reply Deutschland AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Reply Deutschland AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.07.2013 in Gütersloh mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
07.06.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Reply Deutschland AG 
 
   Gütersloh 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 550145 
   ISIN: DE0005501456 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am 
 
   Donnerstag, dem 18. Juli 2013, um 10:00 Uhr, 
   im kleinen Saal der Stadthalle, Friedrichstraße 10, 33330 Gütersloh, 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein, die, falls erforderlich, dort am Freitag, dem 19. Juli 2013, um 
   10:00 Uhr fortgesetzt wird. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts des Vorstandes der Reply Deutschland AG 
           für das Geschäftsjahr 2012 einschließlich der erläuternden 
           Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für 
           das Geschäftsjahr 2012, Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats 
           und des Corporate Governance Berichts 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahresabschluss der Reply Deutschland AG und 
           der Reply Deutschland Gruppe bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das 
           Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn von 2.137.752,45 
           Euro wie folgt zu verwenden: 
 
 
   *    Ausschüttung einer Dividende von 0,45 Euro je        2.137.752,45 
        Stückaktie; das entspricht einer Gesamtdividende             Euro 
        für 4.750.561 Aktien in Höhe von 
 
   *    Einstellung in andere Gewinnrücklagen                   0,00 Euro 
 
                                                            ____________- 
                                                                     ____ 
 
   *    Bilanzgewinn                                         2.137.752,45 
                                                                     Euro 
 
 
           Die vorstehende Dividendensumme basiert auf dem zum Zeitpunkt 
           der Einberufung dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe 
           von 4.750.561,00 Euro eingeteilt in 4.750.561 Stückaktien. 
           Sollte die Reply Deutschland AG im Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung eigene Aktien halten, wären diese nach dem 
           Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird 
           der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende 
           Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Westfalendamm 11, 44141 
           Dortmund, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers der 
           Verschmelzungsschlussbilanz zum 31. März 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Westfalendamm 11, 44141 
           Dortmund, zum Prüfer der Verschmelzungsschlussbilanz zum 31. 
           März 2013 zu wählen. 
 
 
     7.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit von drei der von der Hauptversammlung gewählten 
           Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf dieser 
           Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 
           1, 101 AktG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung der Reply Deutschland 
           AG aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
           zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
           gebunden. 
 
 
           Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder, deren Amtszeiten 
           nunmehr auslaufen, die Herren Dr. Niels Eskelson, Dott. 
           Daniele Angelucci und Dr. Markus Miele, stehen zur Wiederwahl 
           zur Verfügung. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden 
           Kandidaten im Rahmen einer Einzelwahl für die nächste 
           Amtsperiode in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       7.1.  Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Niels 
             Eskelson, Unternehmensberater, Paderborn, durch die 
             Hauptversammlung erneut in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr 
             Dr. Eskelson ist neben seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der 
             Reply Deutschland AG kein Mitglied in weiteren gesetzlich zu 
             bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und 
             ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
       7.2.  Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dott. Daniele 
             Angelucci, Finanzvorstand der Reply S.p.A., Turin (Italien), 
             durch die Hauptversammlung erneut in den Aufsichtsrat zu 
             wählen. Herr Dott. Angelucci ist neben seiner Tätigkeit im 
             Aufsichtsrat der Reply Deutschland AG kein Mitglied in 
             weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
       7.3.  Schließlich schlägt der Aufsichtsrat vor, Herrn 
             Dr. Markus Miele, geschäftsführender Gesellschafter der 
             Miele & Cie. KG, Gütersloh durch die Hauptversammlung in den 
             Aufsichtsrat zu wählen. Herr Dr. Miele ist neben seiner 
             Tätigkeit im Aufsichtsrat der Reply Deutschland AG Mitglied 
             in dem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat der folgenden 
             Gesellschaften: 
 
 
             ERGO Versicherungsgruppe AG, Düsseldorf, 
             SURTECO SE, Buttenwiesen-Pfaffenhofen. 
 
 
             Daneben ist Herr Dr. Miele nicht Mitglied in weiteren 
             gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, dass die Bestellung der 
           Aufsichtsratsmitglieder gemäß Ziffer 7.1 bis 7.3 für die 
           längste nach § 7 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft zulässige 
           Amtszeit erfolgt. Danach endet die Amtszeit mit Beendigung 
           derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. 
           Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
           mitgerechnet. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
           Verschmelzungsplan zwischen der Reply Deutschland AG als 
           übertragendem Rechtsträger und der Reply S. p. A., Turin, 
           Italien als übernehmendem Rechtsträger 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, 
 
 
           dem am 22. Mai 2013 aufgestellten Verschmelzungsplan zwischen 
           der Reply Deutschland AG und der Reply S. p. A. wird 
           zugestimmt. 
 
 
           Der Verschmelzungsplan, der zweisprachig (deutsch und 
           italienisch) aufgestellt worden ist, hat in der deutschen 
           Fassung den folgenden Wortlaut: 
 
 
          [Beurkundung erforderlich] 
 
 
                                   GEMEINSAMER 
          VERSCHMELZUNGSPLAN FÜR EINE GRENZÜBERSCHREITENDE VERSCHMELZUNG 
                                       von 
                               Reply Deutschland AG 
                            übertragende Gesellschaft 
                                       auf 
                                   Reply S.p.A. 
                            übernehmende Gesellschaft 
 
 
              Reply S.p.A.         Reply Deutschland AG 
 
            Corso Francia 110       Bartholomäusweg 26 
 
              10143 - Turin          33334 - Gütersloh 
 
                 Italien                Deutschland 
 
          Tel: +39 011- 7711594   Tel: + 49 (5241) 5009-0 
 
          Fax: +39 011 7495416   Fax: +49 (5241) 5009-1099 
 
 
   INHALT 
 
   Definitionen 
 
   Einleitung 
 
   Zwecke 
 
     1.    An der Verschmelzung beteiligte Gesellschaften: 
           Rechtsform, Name und Sitz der an der Verschmelzung beteiligten 
           Gesellschaften 
 
 
     2.    Satzung der übernehmenden Gesellschaft 
 
 
     3.    Vermögensübertragung durch Verschmelzung 
 
 
     4.    Umtauschverhältnis und Höhe der möglichen 
           zusätzlichen Barabfindung 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Reply Deutschland AG: Bekanntmachung der -2-

5.    Bedingungen der Zuteilung von Aktien und das 
           Datum, ab dem die im Austausch zugeteilten Aktien 
           dividendenberechtigt sind 
 
 
     6.    Barabfindung 
 
 
     7.    Verschmelzungsstichtag und Verschmelzungsstichtag 
           für Steuer- und Bilanzierungszwecke 
 
 
     8.    Speziellen Aktionärskategorien und Inhabern von 
           Wertpapieren, die keine Aktien sind, eingeräumte Vorteile oder 
           Rechte 
 
 
     9.    Besondere Vorteile für Mitglieder der Verwaltungs- 
           oder Leitungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten 
           Gesellschaften und besondere Vorteile für die 
           Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan prüfen und für 
           die Mitglieder der Aufsichtsorgane der an der Verschmelzung 
           beteiligten Gesellschaften 
 
 
     10.   Auswirkungen der Verschmelzung auf die 
           Beschäftigten 
 
 
     11.   Informationen bezüglich des Verfahrens für die 
           Mitbestimmung der Arbeitnehmer 
 
 
     12.   Angaben zur Bewertung des Aktiv- und 
           Passivvermögens 
 
 
     13.   Stichtag für die Bilanzen der an der Verschmelzung 
           beteiligten Gesellschaften zur Festlegung der Bedingungen der 
           Verschmelzung 
 
 
     14.   Tag des Inkrafttretens gegenüber Dritten 
 
 
     15.   Zusätzliche Informationen 
 
 
   *** 
 
   Anlage A - Satzung der Reply S.p.A. in italienischer und deutscher 
   Sprache 
 
   DEFINITIONEN 
 
   Bank: Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, Deutschland 
 
   Gemeinsamer Verschmelzungsbericht: gemeinsamer Verschmelzungsbericht 
   hinsichtlich des gemeinsamen Verschmelzungsplans der Leitungsorgane 
   der übertragenden Gesellschaft gemäß § 2501- quinquies des 
   italienischen Zivilgesetzbuches, § 122c des UmwG, Artikel 7 der 
   Richtlinie 2005/56/EG, § 8 der Gesetzesverordnung 108/2008 und § 70 
   der Consob-Verordnung und § 122e UmwG. 
 
   Verschmelzungsplan: der vorliegende gemeinsame Verschmelzungsplan für 
   eine grenzüberschreitende Verschmelzung 
 
   Consob-Verordnung: Verordnung zur Umsetzung der italienischen 
   Gesetzesverordnung Nr. 58 vom 24. Februar 1998 bezüglich der Pflichten 
   von Emittenten (ausgegeben von Consob unter der Verordnung Nr. 11971 
   vom 14. Mai 1999 und anschließend ergänzt) 
 
   Richtlinie 2005/56/EG: Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 
 
   Umtauschverhältnis: anwendbares Verhältnis auf den Umtausch der Aktien 
   von Reply Deutschland in Aktien von Reply 
 
   Umtauschaktien: eine maximale Anzahl von 235,216 Stammaktien der 
   Reply, gehalten als eigene Aktien, mit einem Nennwert von Euro 0,52 
   (null/52) pro Aktie, die den Aktionären der Reply Deutschland AG (mit 
   Ausnahme von Reply) auf der Grundlage des Umtauschverhältnisses im 
   Austausch zugeteilt werden 
 
   Rechtlicher Vollzugsstichtag: Datum der rechtlichen Eintragung der 
   Verschmelzungsurkunde im Handelsregister von Turin, d.h. das Datum, ab 
   dem die Verschmelzung rechtsgültig umgesetzt wird. 
 
   Gesetzesverordnung 108/2008: Italienische Gesetzesverordnung Nr. 108 
   vom 30. Mai 2008 
 
   Verschmelzung: grenzüberschreitende Verschmelzung von Reply 
   Deutschland AG in Reply S.p.A. 
 
   Verschmelzungsstichtag: 01. April 2013, an diesem Datum wird die 
   Verschmelzung zu Steuer- und Bilanzierungszwecken rechtswirksam und 
   dies ist der Verschmelzungsstichtag in Übereinstimmung mit § 122c 
   Absatz (2) Nr. 6 UmwG 
 
   Übertragende Gesellschaft: Reply Deutschland AG 
 
   Übernehmende Gesellschaft: Reply S.p.A. 
 
   Verschmelzungsurkunde: der nach italienischem Recht beurkundete 
   gemeinsame Verschmelzungsplan nach dessen Eintragung die Verschmelzung 
   rechtlich vollzogen ist 
 
   Reply-Gruppe: Gruppe von Gesellschaften, an der Reply S.p.A. die 
   Mehrheitsbeteiligung hält 
 
   Reply: Reply S.p.A., eine nach italienischem Recht gegründete 
   Gesellschaft 
 
   Reply Deutschland: Reply Deutschland AG, eine nach deutschem Recht 
   gegründete Gesellschaft 
 
   Reply Deutschland-Gruppe: Gruppe von Gesellschaften, an der Reply 
   Deutschland die Mehrheitsbeteiligung hält 
 
   UmwG: das deutsche Umwandlungsgesetz 
 
   EINLEITUNG 
 
   Die Leitungsorgane von Reply und Reply Deutschland haben den 
   vorliegenden Verschmelzungsplan bezüglich der Verschmelzung durch 
   Aufnahme von Reply Deutschland seitens Reply entworfen und genehmigt. 
 
   Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Verschmelzungsplans hält Reply 
   Aktien an der Reply Deutschland, die eine Beteiligung am Grundkapital 
   von Reply Deutschland in Höhe von ca. 81 % widerspiegeln. 
 
   Die geplante Verschmelzung unterliegt den § 2501 ff. des italienischen 
   Zivilgesetzbuches und dem UmwG sowie den sonstigen national 
   anwendbaren Rechtsvorschriften. Beide an der Verschmelzung beteiligten 
   Gesellschaften wurden gegründet in Übereinstimmung mit den Gesetzen 
   von - und haben ihre jeweiligen Sitze, Hauptverwaltungen und 
   Hauptniederlassungen in - einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. 
   Aus diesem Grund unterliegt die Verschmelzung nicht nur den nationalen 
   Gesetzen der beteiligten Gesellschaft, sondern auch 
 
   den gesetzlichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/56/EG über die 
   Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen 
   Mitgliedstaaten, wie jeweils in jedem Mitgliedstaat umgesetzt (in 
   Italien durch die Gesetzesverordnung 108/2008 und in Deutschland durch 
   das UmwG). 
 
   Als Folge der Verschmelzung wird Reply per Gesamtrechtsnachfolge die 
   Gesamtheit aller Rechte, Pflichten, Vermögenswerte und Verpflichtungen 
   der übertragenden Gesellschaft unter Auflösung von Reply Deutschland 
   ohne Liquidation erwerben. 
 
   Eine Kopie dieses Verschmelzungsplans wird am Sitz der übernehmenden 
   Gesellschaft oder wird auf der Webseite der übernehmenden Gesellschaft 
   veröffentlicht (30 Tage vor dem Beschluss der Hauptversammlung über 
   die Zustimmung über die Verschmelzung) gemäß § 2501-septies des 
   italienischen Zivilgesetzbuches und der Consob-Verordnung Nr. 
   11971/1999 sowie von der übertragenden Gesellschaft (einen Monat vor 
   dem Beschluss der Hauptversammlung über die Zustimmung zur 
   Verschmelzung) gemäß § 122d UmwG, und gemäß den sonstigen anwendbaren 
   nationalen gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht. 
 
   ZWECKE 
 
   Die geplante Transaktion dient der Stärkung der Geschäftstätigkeit der 
   Reply-Gruppe und bewirkt durch die Vereinigung der derzeit getrennten 
   operativen Strukturen wirtschaftliche Vorteile. 
 
   Die Zusammenlegung der derzeit von Reply und Reply Deutschland 
   erbrachten Tätigkeiten ermöglicht die Steigerung der strategischen und 
   unternehmerischen Leistungsfähigkeit, welche die Positionierung der 
   Reply-Gruppe auf einem Markt verbessert, der durch seine zunehmend 
   globale und internationale Dimension charakterisiert wird. 
 
   Hauptzweck der Verschmelzung ist die Rationalisierung der Struktur der 
   Reply-Gruppe sowie die Maximierung des Wertes der Aktienbeteiligung 
   durch die Stärkung und Optimierung der gesellschaftsrechtlichen 
   Struktur auch im Zusammenhang mit Kosten für Verwaltung-, Management, 
   Beratung und Wirtschaftsprüfung. 
 
   Wirtschaftliche und finanzielle Zwecke der Verschmelzung, nach denen 
   die Leitungsorgane von Reply und Reply Deutschland den 
   Verschmelzungsplan verfasst haben, sind ausführlicher beschrieben in 
   dem gemeinsamen Verschmelzungsbericht der Leitungsorgane der an der 
   Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. 
 
   Der gemeinsame Verschmelzungsbericht wird den Aktionären in 
   Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen 
   zugänglich gemacht und wird am Sitz von Reply und Reply Deutschland 
   offengelegt, und er wird der Öffentlichkeit gemäß den anwendbaren 
   nationalen gesetzlichen Regelungen zugänglich gemacht. 
 
   1 
 
   AN DER VERSCHMELZUNG BETEILIGTE GESELLSCHAFTEN: RECHTSFORM, NAME UND 
   SITZ DER AN DER VERSCHMELZUNG BETEILIGTEN GESELLSCHAFTEN 
 
   § 2501-ter, Absatz 1, Punkt 1) des italienischen Zivilgesetzbuches, 
   Artikel 5, Buchstabe (a) 
   der Richtlinie 2005/56/EG; § 6, Buchstabe a) der Gesetzesverordnung 
   108/2008 sowie 
   § 122c Para. (2) Nr. 1 UmwG 
 
   Übernehmende Gesellschaft 
 
   Rechtsform: Aktiengesellschaft (S.p.A.) 
 
   Name: Reply S.p.A. 
 
   Sitz: Corso Francia 110, 10143 - Turin 
 
   Steuernummer: 97579210010 
 
   USt-Identifikationsnummer: 08013390011 
 
   Handelsregisternummer: 97579210010 des Handelsregisters von Turin 
 
   Grundkapital: Euro 4.803.685,64 
 
   Aktien: 9.237.857 Stammaktien 
 
   Nennwert: Euro 0,52 (null/52) pro Aktie 
 
   Gründungsdatum: 30.12.1997 
 
   Datum der Hinterlegung und Eintragung im Handelsregister von Turin: 
   13.07.2000 
 
   Gründungsrecht: Italienisches Recht 
 
   Sonstiges: Die Aktien von Reply sind im STAR-Segment [MTA, STAR: REY] 
   des italienischen Telematik-Marktes (MTA - Mercato Telematico 
   Azionario), organisiert und geleitet von Borsa Italiana S.p.A., 
   gelistet. 
 
   Reply, das Mutterunternehmen der Reply-Gruppe, das im Bereich der 
   strategischen, kommunikativen, Verfahrens- und Technologie-Beratung 
   tätig ist sowie im Bereich der Systemintegration und des 
   Anwendungsmanagements, ist auf die Entwicklung und Umsetzung von 
   Lösungen auf der Grundlage von Medien- und digitalen 
   Kommunikationskanälen spezialisiert. 
 
   Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses gemeinsamen 
   Verschmelzungsplans besitzt Reply ca. 81 % des Aktienkapitals der 
   übertragenden Gesellschaft. Nach der Verschmelzung wird Reply 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Reply Deutschland AG: Bekanntmachung der -3-

weiterhin dem italienischen Recht unterliegen und seine derzeitige 
   Rechtsform, Gesellschaftsnamen, Sitz und seine Leitungs- und 
   Kontrollorgane beibehalten. 
 
   Die übernehmende Gesellschaft ist nicht Gegenstand von Insolvenz- oder 
   Liquidationsverfahren. 
 
   * 
 
   Übertragende Gesellschaft 
 
   Rechtsform: Aktiengesellschaft (AG) 
 
   Name: Reply Deutschland AG 
 
   Sitz: Bartholomäusweg 26, D-33334 Gütersloh 
 
   Steuerliche Codenummer: 351/5774/0195 
 
   Steuernummer: DE 126795330 
 
   Handelsregisternummer: HRB 3943 
 
   Grundkapital: Euro 4.750.561,00 
 
   Anzahl an Aktien: 4.750.561 nennwertlose Inhaberaktien. 
 
   Anteiliger Wert: Euro 1 (ein/00) pro Aktie 
 
   Gründungsdatum: 31. März 2000 
 
   Datum erste Eintragung im Handelsregister: 31. März 2000 
 
   Gründungsrecht: Deutsches Recht 
 
   Sonstiges: Die Reply Deutschland-Gruppe bietet Beratungs-, 
   Systemintegrations- und Betreiberlösungen (d.h. externe Erbringung von 
   Dienstleistungen in Verbindung mit Informations- und 
   Kommunikationssystemen) in Verbindung mit Informationstechnologie (IT) 
   an. 
 
   Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des gemeinsamen Verschmelzungsplans 
   besitzt Reply ca. 81 % des Aktienkapitals von Reply Deutschland. 
 
   Die übertragende Gesellschaft ist nicht Gegenstand von Insolvenz- oder 
   Liquidationsverfahren. 
 
   2 
 
   SATZUNG DER ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFT 
 
   § 2501-ter, Absatz 1, Punkt 2) des italienischen Zivilgesetzbuches, - 
   § 5, Punkt (i) der 
   Richtlinie 2005/56/EG sowie § 122c Para. (2) Nr. 9 UmwG 
 
   Die Aktionäre von Reply Deutschland haben Anspruch auf den Erwerb 
   ihrer Anteile gegen eine Barabfindung gemäß § 6 des vorliegenden 
   gemeinsamen Verschmelzungsplans. Aus diesem Grund kann die Anzahl der 
   benötigten Umtauschaktien nicht eindeutig bestimmt werden, die 
   insgesamt den Aktionären von Reply Deutschland unter Berücksichtigung 
   des Umtauschverhältnisses zuzuteilen sind. 
 
   Unter der Annahme, dass alle Aktionäre von Reply Deutschland der 
   Verschmelzung zustimmen werden und unter Berücksichtigung des 
   Umtauschverhältnisses, werden maximal 235,216 Reply Stammaktien als 
   Umtauschaktien benötigt. 
 
   Entsprechend kann hier der Aktientausch vollständig durch eigene 
   (Stamm-)Aktien von Reply befriedigt werden, deren Anzahl zum Zeitpunkt 
   der der Unterzeichnung des gemeinsamen Verschmelzungsplans 235.813 
   beträgt mit der Folge, dass Reply für diesen Zweck keine neuen Aktien 
   ausgeben wird und daher keine Kapitalerhöhung zur Durchführung der 
   Verschmelzung benötigt, und dementsprechend die aktuelle Fassung der 
   Satzung nicht geändert werden wird. 
 
   Wie in Artikel 5 des gemeinsamen Verschmelzungsplans aufgeführt, 
   werden gemäß § 2504-ter des italienischen Zivilgesetzbuches die direkt 
   von Reply gehaltenen Aktien an Reply Deutschland annulliert. 
 
   Die als Anlage A beigefügte Satzung von Reply wird entsprechend von 
   der Verschmelzung nicht berührt. 
 
   3 
 
   VERMÖGENSÜBERTRAGUNG DURCH VERSCHMELZUNG 
 
   § 2501 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches - § 122a ff. UmwG 
 
   Reply Deutschland als übertragende Gesellschaft geht gemäß § 122a ff. 
   UmwG und § 2501 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches auf Reply als 
   die übernehmende Gesellschaft über. Im Rahmen dieser Verschmelzung 
   überträgt Reply Deutschland mittels Gesamtrechtsnachfolge die 
   Gesamtheit seiner Aktiva und Passiva sowie alle Rechte und Pflichten 
   auf Reply und wird ohne Liquidation aufgelöst (Verschmelzung durch 
   Aufnahme). Demzufolge gehen am rechtlichen Vollzugsstichtag die 
   gesamten Aktiva und Passiva von Reply Deutschland auf Reply über. 
 
   Angesichts dessen übernimmt die übernehmende Gesellschaft am 
   rechtlichen Vollzugsstichtag alle Aktiva und Passiva einschließlich 
   aller Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft unbeschadet 
   der steuerlichen und handelsrechtlichen (Rück-)Wirkung zum 
   Verschmelzungsstichtag. 
 
   4 
 
   UMTAUSCHVERHÄLTNIS UND HÖHE DER MÖGLICHEN ZUSÄTZLICHEN BARABFINDUNG 
 
   § 2501-ter, Absatz 1, Punkt 3) des italienischen Zivilgesetzbuches, 
   Artikel 5, Punkt (b) der 
   Richtlinie 2005/56/EG und § 122c Para. (2) Nr. 2 UmwG 
 
   Als Folge des Inkrafttretens der Verschmelzung wird Reply den 
   Aktionären von Reply Deutschland für 19 Aktien an Reply Deutschland 5 
   Stammaktien an Reply einräumen. Dies gilt nicht für gegebenenfalls von 
   Reply Deutschland gehaltene eigene Aktien und für von Reply selbst 
   gehaltene Aktien. 
 
   Aktionäre, die eine Anzahl Aktien halten, die auf Grund des 
   Umtauschverhältnisses nicht gänzlich oder teilweise, glatt durch 19 
   (neunzehn) dividiert werden können, werden Teilrechte an einer Aktie 
   erhalten (Glättung von Bruchteilaktien). Mit diesen Teilrechten können 
   keine Mitgliedschaftsrechte ausgeübt werden. Diese Bruchteilaktien 
   werden im Interesse der Aktionäre mit anderen Aktien an der Reply 
   zusammengefasst und von der Bank zum aktuellen Börsenkurs verkauft. 
   Die Verkaufserlöse werden anteilig den Inhabern der relevanten 
   Teilrechte zugeteilt. Das Glätten der Bruchteilaktien erfolgt ohne 
   Kosten für die Aktionäre der Reply Deutschland. 
 
   Das Umtauschverhältnis wurde auf der Grundlage der jeweiligen 
   Unternehmenswerte von Reply und Reply Deutschland in Übereinstimmung 
   mit den gesetzlichen Bestimmungen des italienischen Rechts und des 
   UmwG ermittelt. 
 
   Eine zusätzliche Zahlung oder sonstige Anpassung erfolgt nicht. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des italienischen 
   Zivilgesetzbuches, der Gesetzesverordnung Nr. 108/2008 und des UmwG 
   sowie aller sonstigen anwendbaren deutschen Regelungen wurde die 
   Angemessenheit des von den an der Verschmelzung beteiligten 
   Gesellschaften festgelegten Umtauschverhältnisses und Barabfindung von 
   der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, ernannt als 
   Verschmelzungsprüfer vom Landgericht Dortmund am 17. April 2013, und 
   von BDO S.p.A. , die vom Gericht in Turin als unabhängiger Gutachter 
   am 17. Mai 2013 bestellt wurde, bestätigt. 
 
   Der Bericht des vom Gericht in Turin zugunsten der aufnehmenden 
   Gesellschaft ernannten unabhängigen Gutachters wird am Sitz von Reply 
   gemäß dem italienischen Zivilgesetzbuch und der Consob-Verordnung 
   11971/1999 30 (dreißig) Tage vor der zur Genehmigung der Verschmelzung 
   einberufenen Hauptversammlung hinterlegt. 
 
   Der Bericht des vom Landgericht Dortmund zugunsten der übertragenden 
   Gesellschaft ernannten Verschmelzungsprüfers wird am Sitz von Reply 
   Deutschland gemäß § 122f. UmwG 1 Monat vor der zur Genehmigung der 
   Verschmelzung einberufenen Hauptversammlung ausgelegt. 
 
   Reply Deutschland wird den Prüfungsbericht des Verschmelzungsprüfers 
   entsprechend den gesetzlichen Vorgaben veröffentlichen. 
 
   5 
 
   BEDINGUNGEN DER ZUTEILUNG VON AKTIEN UND 
 
   DAS DATUM, AB DEM DIE IM AUSTAUSCH ZUGETEILTEN AKTIEN 
   DIVIDENDENBERECHTIGT SIND 
 
   § 2501-ter, Absatz 1, Punkte 4) und 5) des italienischen 
   Zivilgesetzbuches; Artikel 5, 
   Punkte (c) und (e) der Richtlinie 2005/56/EG und § 122 Para. (2) Nr. 
   3, 5 UmwG 
 
   Gemäß § 2504-ter des italienischen Zivilgesetzbuches werden die von 
   Reply (derzeit Mehrheitsaktionär von Reply Deutschland) an der 
   übertragenden Gesellschaft gehaltenen Aktien annulliert. 
 
   Im Rahmen der Verschmelzung und der Berücksichtigung des 
   Umtauschverhältnisses werden maximal 235.216 eigene (Stamm-)Aktien von 
   Reply zu einem Nennbetrag von je 0,52 (null/52) zur Zuweisung an die 
   Aktionäre von Reply Deutschland (als ausgetauschte Aktien) verwendet. 
 
   Den Aktionären der übertragenden Gesellschaft entstehen keine Kosten 
   in Verbindung mit dem Aktientausch. 
 
   Die Umtauschaktien sind alle mit Standard-Dividendenrechten 
   ausgestattet und räumen ihren Inhabern die gleichen 
   Mitgliedschaftsrechte ein, die die jetzigen Aktionäre der 
   übernehmenden Gesellschaft haben, ab dem Zeitpunkt des rechtlichen 
   Vollzugsstichtages. 
 
   Angesichts dessen sind die Inhaber der Umtauschaktien ab dem 
   rechtlichen Vollzugsstichtag mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet 
   und haben dementsprechend Anspruch auf Dividenden als Aktionäre der 
   übernehmenden Gesellschaft. 
 
   Die Umtauschaktien werden zum gleichen Nennwert der zum Zeitpunkt des 
   rechtlichen Vollzugsstichtages ausstehenden Stammaktien der 
   übernehmenden Gesellschaft notiert. 
 
   Die beteiligten Gesellschaften haben die Bank zum Treuhänder ernannt 
   für alle Treuhand- und Zahlungsverpflichtungen in Verbindung mit dem 
   Austausch, durch welchen das Eigentumsrecht an den ausgetauschten 
   Aktien übertragen wird. 
 
   Reply Deutschland und die Bank haben einen Treuhandvertrag 
   abgeschlossen, der die Bank verpflichtet, die Umtauschaktien 
   ausschließlich für den Zweck zu nutzen, (i) die Verschmelzung 
   durchzuführen, (ii) den Erhalt der Umtauschaktien dem Handelsregister 
   der Reply Deutschland zu melden und (iii) die Umtauschaktien nach 
   Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister in Turin an die 
   Aktionäre der Reply Deutschland gegen Erhalt der Aktien an Reply 
   Deutschland zu übertragen unter Berücksichtigung des 
   Umtauschverhältnisses bzw., sofern die Verschmelzung nicht 
   durchgeführt wird, die Umtauschaktien an Reply zurückzuübertragen. 
 
   6 
 
   BARABFINDUNG 
 
   § 122i UmwG 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Reply Deutschland AG: Bekanntmachung der -4-

Gemäß § 122i UmwG wird den Aktionären von Reply Deutschland, die auf 
   der Hauptversammlung einen Widerspruch zur Niederschrift erklären, mit 
   dem Erwerb ihrer Anteile an Reply Deutschland von Reply Deutschland 
   eine Barabfindung in Höhe von Euro 10,95 pro Anteil angeboten. 
 
   Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen wird die an die Aktionäre 
   von Reply Deutschland, die auf der Hauptversammlung einen Widerspruch 
   zur Niederschrift erklären, zahlbare Barabfindung nach der Eintragung 
   der Verschmelzungsurkunde in das Handelsregister von Turin ausbezahlt. 
 
   Sollten Spruchverfahren gemäß § 122i UmwG eingeleitet werden,läuft die 
   Frist für die Annahme des Angebots zur Zahlung einer Barabfindung 
   frühestens zwei Monate nach dem Tag ab, an dem die endgültige und 
   rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Gerichts oder ein 
   verbindlicher Vergleich ordnungsgemäß veröffentlicht wird. Innerhalb 
   dieses Zeitraums können die derzeitigen Aktionäre von Reply 
   Deutschland frei entscheiden, ob sie die Zahlung einer Barabfindung 
   annehmen oder Aktionäre von Reply bleiben. 
 
   Bei der Annahme des Angebots für den Erwerb der Anteile von Reply 
   Deutschland entstehen den Aktionären keine Kosten. Hierdurch wird 
   sichergestellt, dass die Aktionäre, die bereit sind, ihre Anteile zu 
   verkaufen, nicht belastet werden mit Kosten, Kommissionen oder 
   sonstigen Verwaltungsgebühren der Bank und dass dementsprechend kein 
   Abzug von der Barabfindung vorgenommen wird. 
 
   Vorstehendes betrifft jedoch nicht Steuern auf etwaige Kapitalerträge 
   eines Aktionärs. Jeder Aktionär zahlt diese Steuern selbst. 
 
   Die Barabfindung wurde auf Basis einer Bewertung der Reply und Reply 
   Deutschland in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben nach 
   italienischem Recht und dem UmwG berechnet. 
 
   In Übereinstimmung mit dem italienischen Zivilgesetzbuch, insbesondere 
   Gesetzesdekret 108/2008 und dem Umwandlungsgesetz sowie aller 
   sonstigen anwendbaren deutschen Regelungen wurde die Angemessenheit 
   der Barabfindung durch den Verschmelzungsprüfer, BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, bestellt durch das 
   Landgericht Dortmund, bestätigt. 
 
   7 
 
   VERSCHMELZUNGSSTICHTAG 
   UND 
   TAG DES INKRAFTTRETENS DER VERSCHMELZUNG FÜR STEUERLICHE UND 
   BILANZIELLE ZWECKE 
 
   § 2501-ter, Absatz 1, Punkt 6) und 2504-bis des italienischen 
   Zivilgesetzbuches - Artikel 5, 
   Punkt (f) der Richtlinie 2005/56/EG - § 6, Punkt (i) der 
   Gesetzesverordnung 108/2008 - 
   § 122c Absatz (2) Nr. 6 UmwG 
 
   Die Verschmelzung wird an dem Tag rechtlich vollzogen, an dem die 
   Verschmelzungsurkunde im Handelsregister von Turin eingetragen wird, 
   also dem rechtlichen Vollzugstichtag. 
 
   Der Stichtag für steuerliche und handelsrechtliche Zwecke ist der 01. 
   April 2013, also der Verschmelzungsstichtag. Ab diesem Tag gelten alle 
   Transaktionen von Reply Deutschland für bilanztechnische und 
   steuerliche Zwecke als Transaktionen im Namen von Reply. 
 
   Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist die Verschmelzung gemäß 
   § 12 der Richtlinie 2005/56/EG, § 12 der Gesetzesverordnung 108/2008 
   und § 2501-ter, 2504-bis des italienischen Zivilgesetzbuches und § 
   122c Absatz (2) Nr. 6 UmwG sowie sonstige anwendbare deutsche 
   Regelungen, für alle rechtlichen Zwecke ab dem rechtlichen 
   Vollzugsstichtag rechtsgültig (d.h. ab dem Tag der Eintragung der 
   Verschmelzungsurkunde in das Handelsregister von Turin). 
 
   Nach der Eintragung der Verschmelzungsurkunde in das Handelsregister 
   von Turin gemäß § 2504-bis des italienischen Zivilgesetzbuches wird 
   die übernehmende Gesellschaft mittels Gesamtrechtsnachfolge alle 
   Aktiva und Passiva der übertragenden Gesellschaft übernehmen. 
 
   8 
 
   SPEZIELLEN AKTIONÄRSKATEGORIEN UND INHABERN VON WERTPAPIEREN, 
   DIE KEINE AKTIEN SIND, EINGERÄUMTE VORTEILE ODER RECHTE 
 
   § 2501-ter, Absatz 1, Punkt 7 des italienischen Zivilgesetzbuches - 
   Artikel 5, Punkt (g) der 
   Richtlinie 2005/56/EG - § 6 Punkt b) der Gesetzesverordnung 108/2008 
   sowie § 122c 
   Para. (2) Nr. 7 UmwG 
 
   Es werden keine Sonderrechte bzw. Rechte auf Vorzugsdividende an 
   besondere Aktionärsgruppen gewährt. 
 
   Die übernehmende Gesellschaft und die übertragende Gesellschaft haben 
   als Wertpapiere ausschließlich Aktien emittiert. 
 
   9 
 
   BESONDERE VORTEILE FÜR MITGLIEDER DER VERWALTUNGS- ODER LEITUNGSORGANE 
   DER AN DER VERSCHMELZUNG BETEILIGTEN GESELLSCHAFTEN 
 
   UND 
 
   BESONDERE VORTEILE FÜR DIE SACHVERSTÄNDIGEN, DIE DEN 
   VERSCHMELZUNGSPLAN PRÜFEN UND DIE MITGLIEDER DER AUFSICHTSORGANE 
   DER AN DER VERSCHMELZUNG BETEILIGTEN GESELLSCHAFTEN 
 
   § 2501-ter, Absatz 1, Punkt 8 des italienischen Zivilgesetzbuches - 
   Artikel 5, Buchstabe (h) 
   der Richtlinie 2005/56/EG - § 6, Buchstabe (c) der Gesetzesverordnung 
   108/2008 - 
   § 122c Para. 2 Nr.8 UmwG 
 
   Den Mitgliedern der Verwaltungs-, Aufsichts-, Kontroll- und 
   Leitungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften 
   sowie den Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan prüfen, werden 
   keine besonderen Vorteile eingeräumt. 
 
   10 
 
   AUSWIRKUNGEN DER VERSCHMELZUNG AUF DIE BESCHÄFTIGUNG 
 
   Artikel 5, Punkte (d) und der Richtlinie 2005/56/EG - § 6 Punkt (e) 
   der Gesetzesverordnung 
   108/2008 - Italienisches Gesetz Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 - § 122c 
   Abs. 2 Nr. 4 UmwG 
 
   Es bestehen keine Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigten 
   der übernehmenden Gesellschaft und der übertragenden Gesellschaft. 
 
   Mit dem Hauptziel der Erhaltung der Beschäftigungsbedingungen von 
   Reply Deutschland hat die übertragende Gesellschaft - in 
   Übereinstimmung mit den anwendbaren arbeitsrechtlichen Vorschriften 
   seinen gesamten Geschäftsbetrieb an eine von ihr kontrollierten 
   Subholding-Gesellschaft abgetreten. 
 
   Aus diesem Grund verfügt Reply Deutschland zum Zeitpunkt der 
   Unterzeichnung des gemeinsamen Verschmelzungsplans nicht über 
   bestehende Arbeitsverhältnisse. Das Informations- und 
   Beratungsverfahren gemäß § 47 des italienischen Gesetzes Nr. 428 vom 
   29. Dezember 1990 über die Inkenntnissetzung der Gewerkschaften findet 
   keine Anwendung. 
 
   In Übereinstimmung mit Paragraph 8 der Gesetzesverordnung 108/2008 
   wird der von den Leitungsorganen der übertragenden Gesellschaft und 
   der übernehmenden Gesellschaft erstellte gemeinsamen 
   Verschmelzungsbericht den Arbeitnehmervertretern, sofern vorhanden, 
   spätestens 30 (dreißig) Tage vor dem Tag der außerordentlichen 
   Hauptversammlung, auf denen die Verschmelzung genehmigt wird, zur 
   Kenntnis gegeben. 
 
   Die Verschmelzung hat nach deutschem Recht keinerlei Einfluss auf 
   bestehende Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Aus diesem Grund sind 
   die Informations- und Beratungsverfahren gemäß dem deutschen 
   Arbeitsrecht (z.B. § 122a ff UmwG, § 613a BGB, § 106 
   Betriebsverfassungsgesetz, § 111 Betriebsverfassungsgesetz) nicht 
   anwendbar. 
 
   Am rechtlichen Vollzugsstichtag erlöschen alle den von Reply 
   Deutschland ernannten Prokuristen eingeräumten Rechte. 
 
   11 
 
   INFORMATIONEN BEZÜGLICH DES VERFAHRENS FÜR DIE MITBESTIMMUNG 
   DER ARBEITNEHMER 
 
   Artikel 5, Punkt (j) der Richtlinie 2005/56/EG, § 6, Punkt (d) und 19 
   der Gesetzesverordnung 
   108/2008 - MgVG sowie § 122c Para. (2) Nr. 4, 10 UmwG 
 
   In Bezug auf die Verschmelzung ist kein Verständigungsverfahren für 
   die Regelung der Arbeitnehmermitbestimmung bei der übernehmenden 
   Gesellschaft vorgesehen. 
 
   Die übernehmende Gesellschaft sowie die übertragene Gesellschaft 
   verfügen nicht über ein Arbeitnehmermitbestimmungssystem. Aus diesem 
   Grund finden die Bestimmungen von § 19 der Gesetzesverordnung 108/2008 
   über die Anwendung der Bestimmungen zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer 
   keine Anwendung. 
 
   Das Verfahren über die Regelung der Arbeitnehmermitbestimmung gemäß 
   dem deutschen Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer 
   grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG), findet ebenfalls keine 
   Anwendung. 
 
   12 
 
   ANGABEN ZUR BEWERTUNG DES AKTIV- UND PASSIVVERMÖGENS 
 
   Artikel 5, Punkt (k) der Richtlinie 2005/56/EG - § 6 Punkt (f) der 
   Gesetzesverordnung 
   108/2008 - § 122c Para. (2) Nr. 11 UmwG 
 
   Von Reply aufgrund der Verschmelzung zu erwerbende Aktiva und Passiva 
   sind in der Bilanz der übertragenden Gesellschaft vom 31. März 2013 
   aufgeführt, die vom Vorstand der Reply Deutschland genehmigt worden 
   ist. 
 
   Auf die übernehmende Gesellschaft übergehende Aktiva und Passiva, die 
   in der Bilanz der Reply Deutschland vom 31. März 2013 aufgeführt sind, 
   wurden gemäß deutschen Bilanzierungsgrundsätzen bewertet. 
 
   13 
 
   STICHTAG FÜR DIE BILANZEN DER AN DER VERSCHMELZUNG BETEILIGTEN 
   GESELLSCHAFTEN ZUR FESTLEGUNG DER BEDINGUNGEN DER VERSCHMELZUNG 
 
   § 2501-quater des italienischen Zivilgesetzbuchs - Artikel 5, 
   Buchstabe (l) der Richtlinie 
   2005/56/EG - Artikel 6, Buchstabe (g) der 
 
   Gesetzesverordnung 108/2008 - § 122c Para. 2 Nr. 11 und 12 des UmwG 
 
   Die Verschmelzung wird aufgrund der Zwischenabschlüsse der 
   übernehmenden Gesellschaft und der Schlussbilanz der übertragenden 
   Gesellschaft vom 31. März 2013, wie sie in den jeweiligen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Reply Deutschland AG: Bekanntmachung der -5-

Vorstandssitzungen genehmigt wurden, durchgeführt. 
 
   Die Bilanz vom 31. März 2013 der Reply Deutschland wird als 
   Verschmelzungsschlussbilanz von Reply Deutschland angesehen und die 
   geprüfte Bilanz von Reply mit dem Stichtag 31. März wird als 
   Verschmelzungsbilanz von Reply angesehen. 
 
   Die Verschmelzung wird - aus bilanzieller und steuerlicher Sicht - am 
   1. April 2013 wirksam (sofern in § 7 oben nichts anderes vorgesehen 
   ist) und alle Rechtsakte und Transaktionen von Reply Deutschland, die 
   nach diesem Datum getätigt werden, werden als im Namen und auf 
   Rechnung der übernehmenden Gesellschaft getätigt erachtet. Die 
   Vermögens-, Finanz- und Ergebnissituation von Reply Deutschland wird 
   in den Jahresabschluss der übernehmenden Gesellschaft abgebildet. 
 
   Ab dem Verschmelzungsstichtag wird Reply zu Rechnungslegungszwecken 
   die Aktiv- und Passivvermögen von Reply Deutschland in seine 
   satzungsgemäß geführten Bücher mit den in der Schlussbilanz von Reply 
   Deutschland enthaltenen Buchwerten aufnehmen (§ 122c Para. 2 Satz 11 
   UmwG). Der Verschmelzungsstichtag in diesem Sinne ist der Stichtag für 
   die Festlegung der Bedingungen der Verschmelzung im Sinne von § 122c 
   Para. 2 Nr. 12 UmwG. 
 
   14 
 
   DATUM DES WIRKSAMWERDENS DER VERSCHMELZUNG GEGENÜBER DRITTEN 
 
   § 6, Buchstabe (i) der Gesetzesverordnung 108/2008 
 
   Die Verschmelzung wird gegenüber Dritten am rechtlichen 
   Vollzugsstichtag wie oben in Artikel 7 festgelegt wirksam. 
 
   Die handelsrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der Verschmelzung 
   werden auf den Verschmelzungsstichtag wie oben in Artikel 7 festgelegt 
   rückbezogen. 
 
   15 
 
   ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN 
 
   § 6, Buchstabe (h) der Gesetzesverordnung 108/2008 - § 122j UmwG 
 
     (i)   Rechte von Gläubigern 
 
 
           Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft, deren Forderungen 
           der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister 
           vorausgehen, sind nach Artikel 2503 des italienischen 
           Zivilgesetzbuchs berechtigt, innerhalb einer Frist von 60 
           (sechzig) Tagen nach der in Artikel 2502-bis des italienischen 
           Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Eintragung Einspruch gegen die 
           Verschmelzung einzulegen. 
 
 
           Gläubiger der übertragenden Gesellschaft können nach § 122j 
           UmwG eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie die 
           Befriedigung ihrer Forderungen nicht verlangen können, sofern 
           sie ihren Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an 
           dem der Verschmelzungsplan bekanntgemacht worden ist, 
           schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass die Erfüllung 
           ihrer Forderung gefährdet ist, sofern dieser Anspruch fünfzehn 
           Tage vor bzw. nach Veröffentlichung dieses gemeinsamen 
           Verschmelzungsplans entsteht. 
 
 
           Darüber hinaus können Gläubiger der übertragenden Gesellschaft 
           nach § 22 UmwG eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie 
           die Befriedigung ihrer Forderungen nicht verlangen können, 
           sofern sie ihren Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach dem 
           Tag, an dem die Verschmelzung in das Handelsregister von Turin 
           eingetragen worden ist, schriftlich anmelden und glaubhaft 
           machen, dass die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet ist. 
 
 
     (ii)  Informationen über die Verschmelzung 
 
 
           Reply wird das nach Artikel 70, Para. 6 des 
           Consob-Verlautbarung vorgesehene Informationsdokument 
           öffentlich bekanntmachen. 
 
 
     (iii) Zusätzliche Informationen über die Verschmelzung 
 
 
           Die gegenwärtige Zusammensetzung der Verwaltungsorgane der 
           übernehmenden Gesellschaft wird infolge der Verschmelzung 
           nicht geändert. 
 
 
     (iv)  Andere Wertpapiere, Aktien und Sonderrechte 
 
 
           Reply Deutschland hat weder Vorzugsaktien noch Mehrstimmaktien 
           ausgegeben oder Sonderrechte im Sinne von § 122c Para. 2 Nr. 7 
           UmwG gewährt noch gibt es andere Wertpapiere in diesem Sinne. 
           Es gibt keine natürlichen Personen oder Rechtsträger, die 
           Sonderrechte (beispielsweise das Recht auf einen Gewinnanteil 
           oder ein Bezugsrecht) außer den Aktionärsrechten gegenüber 
           Reply Deutschland innehaben, so dass keine Rechte und keine 
           Abfindung im Sinne der oben genannten Bestimmungen gewährt 
           werden müssen. 
 
 
     (v)   Kosten 
 
 
           Reply und Reply Deutschland werden jeweils die ihnen in 
           Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung der 
           Verschmelzung entstehenden Kosten sowie die ihnen für die 
           Erstellung der relevanten Dokumentation entstehenden Kosten 
           selbst tragen. 
 
 
           Die von beiden Parteien gemeinsam verursachten Kosten werden 
           von Reply getragen. 
 
 
     (vi)  Spruchverfahren 
 
 
           Für Aktionäre von Reply Deutschland findet das deutsche 
           Spruchverfahren nach dem deutschen Spruchverfahrensgesetz 
           Anwendung. Für dieses Verfahren haben deutsche Gerichte die 
           ausschließliche Gerichtsbarkeit. 
 
 
   *** 
 
   Turin - Gütersloh 
 
   REPLY S.p.A. 
 
   Für den Verwaltungsrat 
 
   Der Vorsitzende 
 
   * * * * * 
 
   REPLY DEUTSCHLAND AG 
 
   Vorstand 
 
   ANHANG 1 
 
   SATZUNG DER GESELLSCHAFT 
   'REPLY S.p.A.' 
 
   Art. 1) Firmenbezeichnung 
   Es wurde eine Aktiengesellschaft unter der Bezeichnung 
   'REPLY S.p.A.' 
   Art. 2) Sitz 
   Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Turin. Das Verwaltungsorgan der 
   Gesellschaft kann weitere Betriebsstätten, Zweigniederlassungen und 
   Filialen sowohl innerhalb des italienischen Staatsgebietes als auch im 
   Ausland errichten, ändern und schließen, und kann den 
   Gesellschaftssitz in den Grenzen des Staatsgebietes nach den 
   gesetzlichen Normen verlegen. 
   Art. 3) Dauer 
   Die Gesellschaft hat eine Dauer bis zum 31. (einunddreißigsten) 
   Dezember 2100 (Zweitausendeinhundert) und kann per Beschluss der 
   Hauptversammlung verlängert werden. 
   Art. 4) Unternehmensgegenstand 
   Die Gesellschaft hat zum Gegenstand: 
   - die Herstellung von technischer- und Anwendungssoftware, die 
   Integration von IT-Hardware- als auch Software-Systemen, die Planung, 
   den Kauf, den Verkauf, den Import, den Export, den Vertrieb von 
   Elektro-, elektromechanischen, elektronischen Geräten und Bauteilen, 
   von Basis- und Anwendungssoftwarepaketen, die Lieferung von 
   Beratungsleistungen zu IT und Organisation, die Erbringung von 
   Outsourcing-Dienstleistungen, mit Ausnahme von Tätigkeiten, die den in 
   einer Berufsliste Eingetragenen vorbehalten sind. 
   - die Vertretung italienischer und ausländischer Firmen in Italien und 
   im Ausland, die in einem der in diesem Artikel vorgesehenen Bereiche 
   tätig sind. 
   - als nachrangige Tätigkeit und nicht gewerbsmäßig, die Beteiligung an 
   Gesellschaften oder Unternehmen im Allgemeinen, die Tätigkeiten 
   ausüben, die unter den Unternehmensgegenstand fallen oder mit diesem 
   verbunden sind, ihn ergänzen oder vergleichbar sind, unter Einhaltung 
   des geltenden Rechts. 
   Die Gesellschaft darf außerdem alle Handlungen vornehmen, die für die 
   Verfolgung des Gesellschaftsgegenstandes für notwendig oder auch nur 
   für nützlich erachtet werden: so kann sie kurz gesagt Geschäfte mit 
   beweglichen Gütern, Immobilien, gewerblichen Gütern, Handels- und 
   Finanzgeschäfte betreiben, die direkt oder indirekt mit dem 
   Gesellschaftsgegenstand in Zusammenhang stehen, einschließlich der 
   Herausgabe von dinglichen und persönlichen Sicherheiten, sowie von 
   Anträgen auf Finanzierungen, das Ganze im Rahmen des geltenden Rechts. 
   Finanzgeschäfte, einschließlich der Übernahme von Beteiligungen, 
   dürfen allerdings nicht gewerbsmäßig erfolgen. Ausdrücklich untersagt 
   sind über jede durch das derzeit und zukünftig geltende Recht 
   verbotene Tätigkeit hinaus: 
   a) die professionelle Erbringung von Investmentdienstleistungen 
   gegenüber der Öffentlichkeit, die im Sinne des Art. 18, Abs. 1 der 
   Verordnung Nr. 58 vom 24. Februar 1998 
   - Vereinheitlichter Text der Bestimmungen auf dem Gebiet der 
   Finanzvermittlungstätigkeit - und nachfolgende Änderungen, den 
   Investmentunternehmen und den Banken vorbehalten sind; 
   b) die Ausübung der Tätigkeiten gemäß Art. 106, Abs. 1 der Verordnung 
   Nr. 385 vom 1. September 1993 gegenüber der Öffentlichkeit; 
   c) Leasing und Factoring. 
   Art. 5) Kapital 
   Das Stammkapital beträgt 4.803.685,64 (vier Millionen 
   achthundertunddreitausendsechshundertfünfundachtzig Komma 
   vierundsechzig) Euro, unterteilt in 9.237.857 (neun Millionen 
   zweihundertsiebenunddreißigtausendachthundertsiebenundfünfzig) Stück 
   Aktien zu einem Nominalwert von je 0,52 (Null Komma zweiundfünfzig) 
   Euro. 
   Am 11. Juni 2002 hat die Hauptversammlung beschlossen, das 
   Stammkapital durch Zahlung von maximal 104.000 (einhundertviertausend) 
   Euro mittels Ausgabe von Aktien mit einem Nominalwert von je 0,52 
   (Null Komma zweiundfünfzig) Euro zu erhöhen, um einen 
   Aktienerwerbsplan zugunsten der Verwaltungsratsmitglieder, der 
   Geschäftsführer, der Führungskräfte und Angestellten aller Ebenen der 
   Gesellschaft selbst und der Tochtergesellschaften zu bedienen. 

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June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Reply Deutschland AG: Bekanntmachung der -6-

Das Stammkapital wird zur Verfolgung des Gesellschaftsgegenstandes 
   geschaffen und kann auch mittels Sacheinlagen und/oder über Kredite 
   erhöht werden. 
   Die Hauptversammlung kann eine Senkung des Stammkapitals auch mittels 
   Übertragung von Gesellschaftsvermögen, von Aktien oder von Anteilen an 
   anderen Unternehmen, an denen die Gesellschaft eine Beteiligung 
   besitzt, an einzelne Aktionäre oder an Aktionärsgruppen in den 
   gesetzlichen Grenzen und zu den gesetzlichen Bedingungen durchführen. 
   Vonseiten der Gesellschafter können Finanzierungen mit 
   Rückzahlungsverpflichtung in den Grenzen und nach den Kriterien 
   erfolgen, die durch den Fachministerausschuss für Kredit und Sparen 
   (CICR) im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 385 vom 1. September 
   1993 festgelegt worden sind. Diese Finanzierungen erfolgen zinslos. 
   Am 10. Juni 2004 hat die Hauptversammlung beschlossen, das 
   Stammkapital durch Zahlung von maximal 104.000 (einhundertviertausend) 
   Euro mittels Ausgabe von Aktien mit einem Nominalwert von je 0,52 
   (Null Komma zweiundfünfzig) Euro zu erhöhen, um einen 
   Aktienerwerbsplan zugunsten der Verwaltungsratsmitglieder und 
   Angestellten der Gesellschaft selbst und der Tochtergesellschaften zu 
   bedienen. 
   Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Verwaltungsrat einmal 
   oder mehrmals mit einer Erhöhung des Stammkapitals bis zu einem 
   bestimmten Betrag und für die Höchstdauer von fünf Jahren ab dem Datum 
   des Beschlusses, auch unter Ausschluss des Optionsrechts, unter 
   Einhaltung der anzuwendenden Normen beauftragen. 
   Am 15. Juni 2006 hat die Hauptversammlung beschlossen, das 
   Stammkapital durch Zahlung von maximal 130.000 
   (einhundertdreißigtausend) Euro mittels Ausgabe von Aktien mit einem 
   Nominalwert von 0,52 (Null Komma zweiundfünfzig) Euro zu erhöhen, um 
   einen Aktienerwerbsplan zugunsten der Verwaltungsratsmitglieder und 
   Angestellten der Gesellschaft und der Tochtergesellschaften zu 
   bedienen. 
   Die außerordentliche Hauptversammlung kann im Sinne des Art. 2349, 
   Abs. 1 des [ital.] Zivilgesetzbuches die Ausschüttung von Gewinnen 
   und/oder Reserven an die Angestellten der Gesellschaft und ihrer 
   Tochtergesellschaften mittels Ausgabe neuer Aktien durch dieselbe 
   Hauptversammlung oder mittels Beschluss des entsprechend 
   bevollmächtigten Verwaltungsrates in Höhe der Gewinne und/oder 
   Gewinnreserven durchzuführen. 
   Die Verwaltungsratsmitglieder haben die Möglichkeit für einen Zeitraum 
   von fünf Jahren nach dem Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Juni 
   2007, das Stammkapital um höchstens nominal 104.000,00 
   (einhundertviertausend Komma Null Null) Euro über die Ausgabe von 
   200.000 (zweihunderttausend) ordentlicher Aktien zu erhöhen, welche im 
   Sinne des Artikels 2349 des [ital.] Zivilgesetzbuches unentgeltlich an 
   die Angestellten der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften 
   zugeteilt werden, die Positionen mit besonderer Bedeutung für die 
   Verfolgung der Ziele des Konzerns einnehmen. 
   Am 28. (achtundzwanzigsten) April 2011 (zweitausendelf) hat die 
   Hauptversammlung beschlossen, den Verwaltungsrat zu ermächtigen, das 
   Stammkapital einmalig oder mehrmalig in mehreren Tranchen bis zum 
   Fristende am 28. (achtundzwanzigsten) April 2016 (zweitausendsechzehn) 
   um einen Nominalbetrag bis maximal 312.000 (dreihundertzwölftausend) 
   Euro durch Ausgabe von höchstens 600.000 (sechshunderttausend) Stück 
   neuer Aktien der Reply S.p.A. mit einem Nennwert von jeweils 0,52 
   (Null Komma zweiundfünfzig) Euro mit einem Preisaufschlag oder unter 
   Ausschluss des Optionsrechts für die Aktionäre im Sinne des Artikels 
   2441, Absatz 4 [ital.] Zivilgesetzbuch zu erhöhen und diese zum Erwerb 
   von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu nutzen, die einen 
   vergleichbaren Unternehmensgegenstand haben oder die jedenfalls 
   förderlich sind für die Entwicklung der Tätigkeit der Gesellschaft. 
   Der Verwaltungsrat muss unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 
   2441, Absatz 6 [ital.] Zivilgesetzbuch den Ausgabepreis der Aktien 
   unter Berücksichtigung des Referenzpreises bestimmen, der durch die 
   Börse zum Zeitpunkt der jeweiligen Stammkapitalerhöhungen vorgegeben 
   wird, sowie unter Beachtung allgemein anerkannter und angewandter 
   Bewertungsmethoden, die die Bewertung vergleichbarer Gesellschaften 
   sowie Finanz- und Ertragswertmethoden berücksichtigen und nach den 
   allgemein anerkannten Kriterien gewichtet werden. In keinem Fall darf 
   der Mindestpreis je Aktie geringer sein als der entsprechende Anteil 
   je Aktie am Eigenkapital der Gesellschaft, das sich aus der letzten 
   vom Verwaltungsrat vor dem Beschluss zur Kapitalerhöhung genehmigten 
   Bilanz ergibt. 
   Art. 6) Aktien und Obligationen 
   Die Aktien sind Namensaktien und unteilbar. 
   Sie sind nach den gesetzlichen Vorgaben frei übertragbar. 
   Unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen können Genussaktien und 
   andere Vorzugsaktien ausgegeben werden. 
   Die Aktien werden in das zentrale Managementsystem gemäß der 
   Verordnung Nr. 27 vom 27. Januar 2010 und gemäß der gesetzlichen 
   Bestimmungen eingegeben. 
   Das Verwaltungsorgan der Gesellschaft kann unter Beachtung der 
   gesetzlichen Bestimmungen Inhaber- oder Namensobligationen ausgeben. 
   Art. 7) Hauptversammlungen 
   Die Hauptversammlung wird durch den Verwaltungsrat oder durch andere 
   gesetzlich berechtigte Personen am Sitz der Gesellschaft oder an einem 
   anderen Ort in Italien innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen 
   einberufen, die auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht 
   werden. 
   Die jeweilige Einberufung zur Hauptversammlung kann die Termine der 
   ersten, der zweiten und gegebenenfalls der dritten Einberufung 
   beinhalten. 
   Der Verwaltungsrat kann, sofern er die Notwendigkeit sieht, 
   entscheiden, dass neben der ersten Einberufung weitere Einberufungen 
   ausgeschlossen sind. In diesem Fall gelten für diese einzige 
   Einberufung die durch das Zivilgesetzbuch für diesen Fall vorgesehenen 
   Mehrheiten. 
   Die außerordentliche Hauptversammlung kann, wenn die Höhe des 
   vertretenen Kapitals bei der zweiten Einberufung für eine 
   ordnungsgemäße Zusammensetzung der Hauptversammlung nicht ausreicht, 
   innerhalb von dreißig Tagen erneut einberufen werden. In diesem Fall 
   wird die Frist für die Veröffentlichung der Einladung zur 
   Hauptversammlung auf 10 (zehn) Tage reduziert. 
   Die Gesellschafter haben das Recht, alle am Gesellschaftssitz für die 
   bereits einberufenen Hauptversammlungen hinterlegten Unterlagen 
   einzusehen und auf eigene Kosten eine Kopie zu erhalten. 
   Art. 8) Vorsitz 
   Den Vorsitz der Hauptversammlung hat der Vorsitzende des 
   Verwaltungsrates oder, in dessen Abwesenheit, der Stellvertretende 
   Vorsitzende, wenn dieser benannt wurde, oder in Abwesenheit beider, 
   eine von der Hauptversammlung benannte Person. 
   Die Hauptversammlung ernennt einen Sekretär, der nicht Aktionär sein 
   muss, und ernennt außerdem, wenn dies für geeignet erachtet wird, zwei 
   Stimmenauszähler unter denjenigen, denen ein Stimmrecht zusteht, sowie 
   den Aufsichtsratsmitgliedern. 
   Die durch die Hauptversammlung gefassten Beschlüsse werden in einem 
   vom Vorsitzenden, vom Sekretär und gegebenenfalls von den 
   Stimmenauszählern unterschriebenen Protokoll festgehalten. 
   In den gesetzlich vorgegebenen Fällen sowie, wenn es für geeignet 
   erachtet wird, lässt der Vorsitzende das Protokoll durch einen Notar 
   aufsetzen. 
   Art. 9) Ordentliche Hauptversammlung 
   Die ordentliche Hauptversammlung wird mindestens einmal im Jahr 
   innerhalb von 120 Tagen nach dem Abschluss des Geschäftsjahres oder 
   innerhalb von hundertachtzig Tagen einberufen, wenn die Gesellschaft 
   zur Erstellung der konsolidierten Bilanz verpflichtet ist und wenn es 
   durch besondere Umstände durch die Struktur und den Gegenstand der 
   Gesellschaft veranlasst ist. 
   Art. 10) Außerordentliche Hauptversammlung 
   Die außerordentliche Hauptversammlung wird für die in ihre 
   Zuständigkeit fallenden Beschlüsse einberufen, wenn dies der 
   Verwaltungsrat für geeignet erachtet. 
   Art. 11) Vollversammlung 
   Sie gilt, auch ohne formale Einberufung, als Hauptversammlung, bei der 
   das gesamte Stammkapital, die Mehrheit der Mitglieder des 
   Verwaltungsrates und der Mitglieder des Kontrollorgans anwesend sind. 
   Unter dieser Voraussetzung kann jeder der Beteiligten der Besprechung 
   von Themen widersprechen, zu denen er sich nicht ausreichend 
   informiert fühlt. 
   Art. 12) Stimmrecht 
   Berechtigt zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen, 
   denen ein Stimmrecht zusteht und für die bei der Gesellschaft eine 
   gesetzesmäßige Mitteilung durch einen bevollmächtigten Vertreter 
   eingegangen ist. 
   Die zur Teilnahme an der Hauptversammlung Berechtigten können sich im 
   Sinne des Gesetzes mittels schriftlicher oder auf elektronischem Wege 
   erteilter Vollmacht nach den in den Richtlinien vorgesehenen 
   Modalitäten vertreten lassen, wenn das durch diese Richtlinien 
   vorgesehen ist. In letzterem Fall kann die elektronische Zustellung 
   der Vollmacht über die Nutzung des entsprechenden Bereichs auf der 
   Internetseite der Gesellschaft nach den in der Einladung zur 
   Hauptversammlung angegebenen Modalitäten erfolgen. Dem Vorsitzenden 
   der Hauptversammlung kommt es zu, das Recht zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ordnungsmäßigkeit der Vollmachten 
   festzustellen. 

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June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Reply Deutschland AG: Bekanntmachung der -7-

Die in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen und mit dieser 
   Satzung gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse binden auch die diese 
   Beschlüsse ablehnenden Personen, denen ein Stimmrecht zusteht. 
   Art. 13) Quorum für die Hauptversammlungen 
   Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Hauptversammlung 
   sind bei der jeweiligen ersten Einberufung ordnungsgemäß 
   zusammengesetzt, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten 
   ist. 
   Bei der zweiten Einberufung ist die ordentliche Hauptversammlung mit 
   jeglicher Anzahl von Teilnehmern ordnungsgemäß zusammengesetzt. Die 
   außerordentliche Hauptversammlung gilt als ordnungsgemäß 
   zusammengesetzt, wenn mehr als ein Drittel des Stammkapitals vertreten 
   ist. 
   Bei der dritten Einberufung ist die außerordentliche Hauptversammlung 
   ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn mehr als ein Fünftel des 
   Stammkapitals vertreten ist. 
   Im Falle einer einzigen Einberufung sind die ordentliche und die 
   außerordentliche Hauptversammlung mit den gesetzlich für diese Fälle 
   vorgesehenen Mehrheiten ordnungsgemäß zusammengesetzt. 
   Art. 14) Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse in Hauptversammlungen 
   Die ordentliche Hauptversammlung beschließt in erster und in zweiter 
   Einberufung mit den Ja-Stimmen so vieler stimmberechtigter Personen, 
   die selbst oder mittels Vollmachterteilung mehr als die Hälfte des in 
   der Hauptversammlung vertretenen Stammkapitals vertreten. 
   Die außerordentliche Hauptversammlung beschließt in erster, zweiter 
   und in dritter Einberufung mit den Ja-Stimmen so vieler 
   stimmberechtigter Personen, die mindestens zwei Drittel des in der 
   Hauptversammlung vertretenen Stammkapitals vertreten. 
   Im Falle einer einzigen Einberufung beschließen die ordentliche und 
   die außerordentliche Hauptversammlung mit den gesetzlich für diese 
   Fälle vorgesehenen Mehrheiten. 
   Art. 15) Geschäftsführung 
   Die Gesellschaft wird durch einen Verwaltungsrat geführt, der aus 
   einer Anzahl von Mitgliedern zusammengesetzt ist, die nicht weniger 
   als 3 (drei) und nicht mehr als 11 (elf) beträgt und die auch unter 
   Nicht-Gesellschaftern ausgewählt werden können. Vor der Ernennung der 
   Verwaltungsratsmitglieder bestimmt die Hauptversammlung deren Anzahl 
   innerhalb der oben genannten Beschränkungen. Mindestens 1 (ein) 
   Mitglied des Verwaltungsrates, oder auch 2 (zwei), wenn der 
   Verwaltungsrat aus einer Mitgliederzahl von mehr als 7 (sieben) 
   besteht, besitzt die für die Mitglieder des Aufsichtsrats in Art. 148 
   Absatz 3 der Verordnung Nr. 58 vom 24. Februar geforderten 
   Voraussetzungen der Unabhängigkeit sowie die Voraussetzungen der von 
   den Managementgesellschaften der regulierten Märkte aufgestellten 
   Verhaltenskodizes, denen die Gesellschaft beigetreten ist. Ein 
   unabhängiges Verwaltungsratsmitglied verliert seine Funktion, wenn es 
   nach der Ernennung die Voraussetzung der Unabhängigkeit verliert. 
   Die Mitglieder müssen die für Mitglieder von Kontrollorganen durch die 
   vom Minister für Justiz im Sinne des Art. 148, Absatz 4 der Verordnung 
   Nr. 58 vom 24. Februar 1998 aufgestellten Voraussetzungen der 
   Ehrenhaftigkeit erfüllen. 
   Die Ernennung der Verwaltungsratsmitglieder obliegt der ordentlichen 
   Hauptversammlung. 
   Die Verwaltungsratsmitglieder verbleiben für drei Geschäftsjahre im 
   Amt, oder für eine geringere Dauer, die durch die Hauptversammlung bei 
   ihrer Ernennung festgelegt wurde. Sie sind wiederwählbar. 
   Art. 16) Wahl der Verwaltungsratsmitglieder 
   Unbeschadet anderer einstimmiger Entscheidung durch die 
   Hauptversammlung werden die Mitglieder des Verwaltungsrates durch die 
   Hauptversammlung wie nachfolgend dargestellt auf der Grundlage der 
   durch die Aktionäre vorgelegten Listen gewählt, auf denen die 
   Kandidaten mit fortlaufender Nummer angegeben sein müssen. 
   Jeder Aktionär, Aktionärsgruppen angehörende Aktionäre oder Aktionäre, 
   die Partei einer auf Aktien der Gesellschaft bezogenen 
   Gesellschaftervereinbarung sind, können nicht mehr als eine einzige 
   Liste vorlegen oder die Vorlage von mehr als einer Liste veranlassen, 
   noch für andere Listen stimmen, auch nicht durch einen Vertreter oder 
   eine Treuhandgesellschaft. Jeder Kandidat darf unter Androhung der 
   Nichtwählbarkeit nur auf einer Liste vertreten sein. 
   Das Recht auf die Vorlage der Listen haben nur die Aktionäre, die 
   allein oder gemeinsam mit anderen Aktionären mindestens einen Anteil 
   von 2,5% (zwei Komma fünf Prozent) der stimmberechtigten Aktien in der 
   ordentlichen Hauptversammlung oder gegebenenfalls einen geringeren 
   Anteil vertreten, der aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen 
   gefordert wird. 
   Die Einladung zur Hauptversammlung muss die Angabe zur geforderten 
   Mindestbeteiligung enthalten. 
   Die Listen führen auf, wer die Kandidaten sind, die die durch das 
   Gesetz und durch diese Satzung geforderten Voraussetzungen der 
   Unabhängigkeit erfüllen, und müssen mindestens einen Kandidaten 
   enthalten, der diese Voraussetzungen erfüllt. 
   Die durch den Aktionär oder durch die Aktionäre unterschriebenen 
   Listen, die sie - auch mittels Vollmacht - unter Angabe ihrer 
   Identität und des durch sie gehaltenen Kapitalanteils identifizieren, 
   müssen am Sitz der Gesellschaft mindestens 25 (fünfundzwanzig) Tage 
   vor dem für die Hauptversammlung in erster Einberufung oder in einer 
   einzigen Einladung geplanten Termin hinterlegt werden, worauf im 
   Einladungsschreiben hingewiesen wird. 
   Gemeinsam mit jeder Liste werden, innerhalb derselben Frist wie oben, 
   auch die Beschreibungen des beruflichen Werdegangs der einzelnen 
   Kandidaten mit hinreichenden Informationen über die beruflichen und 
   persönlichen Eigenschaften derselben sowie die Erklärungen hinterlegt, 
   mit denen die einzelnen Kandidaten die eigene Kandidatur annehmen und 
   unter ihrer persönlichen Haftung das Nichtbestehen von Gründen der 
   Unvereinbarkeit und der Nichtwählbarkeit sowie das Bestehen der 
   gesetzlichen und in dieser Satzung vorgeschriebenen Voraussetzungen 
   für das Amt und gegebenenfalls die Eignung zur Qualifizierung als 
   Unabhängige im Sinne der geltenden Regelung bescheinigen. 
   Die Bescheinigung über die Inhaberschaft des Mindest-Kapitalanteils 
   kann auch nach der Hinterlegung der Listen vorgelegt werden, wenn dies 
   innerhalb der für die Veröffentlichung derselben vorgesehenen Fristen 
   erfolgt. 
   Listen, die ohne Beachtung der vorstehenden Bestimmungen vorgelegt 
   werden, werden als nicht eingereicht betrachtet. 
   Die Listen werden, gemeinsam mit den oben genannten Auskünften und 
   Erklärungen, mindestens 21 (einundzwanzig) Tage vor dem für die 
   Hauptversammlung angesetzten Termin am Gesellschaftssitz und auf der 
   Internetseite der Gesellschaft sowie über die weiteren, von der CONSOB 
   vorgesehenen Mittel der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. 
   Nicht gewählt werden können Kandidaten, die die Funktion des 
   Verwaltungsratsmitglieds in weiteren fünf Gesellschaften italienischen 
   Rechts mit Aktien, die an italienischen geregelten Märkten notiert 
   sind, mit Ausnahme der Tochter- oder Muttergesellschaften dieser 
   Gesellschaft, ausüben, oder die nicht die Anforderungen an die 
   Ehrbarkeit und Professionalität erfüllen, die in der anzuwendenden 
   Richtlinie gefordert werden. 
   Jeder Stimmberechtigte kann nur eine Liste wählen. Die Wahlen des 
   Verwaltungsrates werden wie folgt durchgeführt: 
   a) nicht berücksichtigt werden solche eingereichten Listen, die nicht 
   mindestens die Hälfte der in dieser Satzung für die Einreichung der 
   Listen geforderten Stimmen erreicht haben; 
   b) aus der Liste, die die Mehrheit der durch die Aktionäre abgegebenen 
   Stimmen erhalten hat, gelten in der fortlaufenden Reihenfolge, in der 
   sie auf der Liste aufgeführt sind, fünf Siebtel der zu wählenden 
   Verwaltungsratsmitglieder als gewählt, wobei im Falle einer Bruchzahl 
   aufgerundet wird (abgerundet wird in den Fällen, in denen die oben 
   angegebene Regel dazu führt, dass alle Mitglieder des Verwaltungsrates 
   aus der nach Stimmenanzahl ersten Liste hervorgehen würden); 
   c) die Wahl der übrigen Verwaltungsratsmitglieder erfolgt aus den 
   anderen Listen. 
   Hierzu, und unabhängig davon, dass mindestens ein Mitglied des 
   Verwaltungsrates aus der Liste hervorgehen muss, die die nach der mit 
   Stimmenmehrheit gewählten Liste die größte Anzahl Stimmen erhalten hat 
   und das in keiner Weise, auch nicht indirekt, mit den Gesellschaftern 
   verbunden ist, die die mit der Mehrheit der Stimmen gewählte Liste 
   eingereicht haben, werden die für die Listen eingegangenen Stimmen 
   nachfolgend je nach Anzahl der gemäß der jeweiligen Liste zu wählenden 
   Verwaltungsratsmitglieder durch eins, zwei, drei, vier, fünf usw. 
   dividiert. Die so errechneten Quotienten werden fortlaufend den 
   Kandidaten jeder dieser Listen nach der durch diese vorgesehenen 
   Reihenfolge zugeordnet. Die auf diese Weise den Kandidaten der 
   verschiedenen Listen zugewiesenen Quotienten werden in einer einzelnen 
   absteigenden Rangliste aufgeführt. Es gelten diejenigen als gewählt, 
   die die höchsten Quotienten erhalten haben. Für den Fall, dass mehrere 
   Kandidaten denselben Quotienten erreicht haben, gilt der Kandidat aus 

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June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Reply Deutschland AG: Bekanntmachung der -8-

der Liste als gewählt, aus der die geringste Anzahl gewählter 
   Verwaltungsratsmitglieder stammen. Für den Fall, dass aus diesen 
   Listen noch kein Verwaltungsratsmitglied gewählt wurde oder dass alle 
   dieselbe Anzahl Verwaltungsratsmitglieder gewählt haben, gilt im 
   Rahmen dieser Listen der Kandidat aus derjenigen Liste als gewählt, 
   die die höchste Anzahl Stimmen erhalten hat. Für den Fall der 
   Stimmengleichheit für die Liste und außerdem der Gleichheit des 
   Quotienten wird eine erneute Stimmenauszählung durch die 
   Hauptversammlung durchgeführt, wobei derjenige Kandidat als gewählt 
   gilt, der die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht. 
   Wenn infolge der Anwendung des obigen Verfahrens nicht die in Artikel 
   15 dieser Satzung vorgesehene Mindestanzahl von unabhängigen 
   Verwaltungsratsmitgliedern ernannt wurde, wird der letzte in jeder 
   Liste gewählte Kandidat, die mindestens einen Kandidaten vorgestellt 
   hat und die in der Reihenfolge der erreichten Stimmen herangezogen 
   wird, durch den unmittelbar in der entsprechenden Liste nachfolgenden 
   unabhängigen Kandidaten ersetzt, und zwar bis zum Erreichen der Zahl 
   der zu wählenden unabhängigen Verwaltungsratsmitglieder. 
   Konnten aus irgendeinem Grunde nach obigen Verfahren nicht alle 
   Verwaltungsratsmitglieder gewählt werden, erfolgt die Wahl der noch 
   ausstehenden Verwaltungsratsmitglieder durch die Hauptversammlung mit 
   der gesetzlichen Mehrheit. Wenn die durch geltendes Recht oder durch 
   die Satzung geforderten Voraussetzungen wegfallen, verliert das 
   Verwaltungsratsmitglied sein Amt. Die Hauptversammlung kann auch 
   während des Mandats die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nur 
   in den Grenzen gemäß dieser Satzung ändern, indem die entsprechenden 
   Ernennungen durchgeführt werden. Die so gewählten 
   Verwaltungsratsmitglieder bleiben für einen Zeitraum entsprechend der 
   Restdauer des für die bereits im Amt befindlichen 
   Verwaltungsratsmitgliedern übertragenen Mandats im Amt. 
   Wenn wegen Rücktritts oder aus anderen Gründen, im Falle einer geraden 
   Zahl, die Hälfte oder, im Falle einer ungeraden Zahl, mehr als die 
   Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder wegfällt, gilt der gesamte 
   Verwaltungsrat als zurückgetreten und es muss unverzüglich eine 
   Hauptversammlung zur Ernennung aller Mitglieder des Verwaltungsrates 
   einberufen werden. Sofern die Hauptversammlung dies nicht bereits 
   getan hat, nimmt der Verwaltungsrat die Ernennung eines Vorsitzenden 
   sowie gegebenenfalls eines stellvertretenden Vorsitzenden vor, wobei 
   dieser unter seinen Mitgliedern gewählt wird. 
   Art. 17) Modalitäten für das Zusammentreten des Verwaltungsrates und 
   Gültigkeit der Beschlüsse 
   Der Verwaltungsrat tritt am Gesellschaftssitz oder an einem anderen 
   Ort, sofern dieser auf dem Gebiet der Republik Italien liegt, oder in 
   einem anderen Land der Europäischen Union jedes Mal zusammen, wenn der 
   Vorsitzende oder sein Stellvertreter es für angebracht hält, oder wenn 
   durch mindestens ein Verwaltungsratsmitglied oder durch ein Mitglied 
   des Aufsichtsrates die Einberufung gefordert wird. 
   Der Verwaltungsrat versammelt sich mindestens einmal im Quartal. 
   Zwischen dem Tag der Übermittlung der Einladung mittels Einschreiben, 
   Telegramm, Telex, Telefax oder E-Mail und dem für die Sitzung 
   festgelegten Termin müssen mindestens drei Tage liegen. 
   Im Dringlichkeitsfall kann der Vorsitzende oder sein Vertreter den 
   Verwaltungsrat per Telegramm oder mittels Telefon oder mittels Telefax 
   oder mittels E-Mail auch für denselben Tag einberufen. 
   Den Vorsitz des Verwaltungsrates hat der Vorsitzende, oder, im Falle 
   seiner Abwesenheit oder Verhinderung, der stellvertretende 
   Vorsitzende, oder ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, oder 
   das nach dem Lebensalter gerechnet älteste Verwaltungsratsmitglied. 
   Der Verwaltungsrat kann als Sekretär auch ein Nichtmitglied ernennen. 
   Zulässig ist auch die Möglichkeit, dass die Sitzungen des 
   Verwaltungsrates per Telefonkonferenz oder Videokonferenz unter der 
   Bedingung abgehalten werden, dass alle Beteiligten identifiziert 
   werden können und dass es ihnen möglich ist, der Diskussion zu folgen 
   und in Echtzeit bei der Besprechung der behandelten Themen 
   einzugreifen. Bei Eintreten dieser Umstände wird der Verwaltungsrat 
   als an dem Ort zusammengetreten betrachtet, wo sich der Vorsitzende 
   befindet und wo sich außerdem der Sekretär befindet, um die Erstellung 
   und die Unterzeichnung des Protokolls im entsprechenden Buch zu 
   ermöglichen. 
   Für die Gültigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrates ist die 
   Anwesenheit der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder im Amt 
   erforderlich. 
   Die Beschlüsse werden mit den Ja-Stimmen der Mehrheit der Anwesenden 
   gefasst. 
   Nicht erlaubt ist die Stimmabgabe mit Vollmacht. 
   Das Sitzungs- und Beschlussbuch des Verwaltungsrates wird durch den 
   Vorsitzenden des Verwaltungsrates über seinen Sekretär geführt. 
   Beide unterschreiben die entsprechenden Protokolle. 
   Art. 18) Befugnisse des Verwaltungsrates 
   Dem Verwaltungsrat stehen alle Verwaltungsbefugnisse der Gesellschaft 
   zu. 
   Der Verwaltungsrat kann innerhalb der gesetzlichen Beschränkungen 
   außerdem die eigenen Befugnisse an den Vorsitzenden übertragen oder an 
   ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder, wobei die ihnen 
   zustehenden Befugnisse festgelegt werden. 
   Der Verwaltungsrat kann für einzelne Handlungen oder Arten von 
   Handlungen Direktoren oder Bevollmächtigte ernennen, wobei deren 
   Zuweisungen und Befugnisse bestimmt werden. 
   Der Exekutivausschuss und die geschäftsführenden 
   Verwaltungsratsmitglieder müssen dem Verwaltungsrat und dem 
   Aufsichtsrat rechtzeitig und in jedem Falle im Rhythmus von drei 
   Monaten zur allgemeinen Lage des Managements und zur vorhersehbaren 
   Entwicklung sowie zu den Geschäften mit größerem wirtschaftlichen, 
   finanziellen und vermögenstechnischen Gewicht berichten, die durch die 
   Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften getätigt werden. 
   Der Verwaltungsrat hat das Recht, Beschlüsse zu fassen hinsichtlich 
   der Fusion in den nach Artikel 2505 des [ital.] Zivilgesetzbuches 
   vorgesehenen Fällen, zur Errichtung oder Schließung von 
   Zweigniederlassungen, zur Angabe derjenigen Verwaltungsratsmitglieder, 
   welche das Vertretungsrecht der Gesellschaft haben, zur Kapitalsenkung 
   im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, zu Anpassungen der 
   Satzung an die gesetzlichen Bestimmungen und zur Verlegung des 
   Gesellschaftssitzes innerhalb des Staatsgebietes. 
   Art. 19) Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung 
   Die Unterschrift und die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten 
   sowie vor Gericht in jedem Staat und jeder Instanz sowie vor jeglicher 
   Behörde, sowohl Justiz-, Verwaltungs- oder Sonderbehörde, stehen dem 
   Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dem stellvertretenden Vorsitzenden, 
   sofern benannt, und im Falle der Abwesenheit und/oder Verhinderung, 
   gegebenenfalls geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern innerhalb 
   der Beschränkungen der ihnen übertragenen Vollmachten zu. 
   Die konkrete Ausübung der Vertretungsvollmacht vonseiten des 
   stellvertretenden Vorsitzenden bescheinigt per se die Abwesenheit oder 
   die Verhinderung des Vorsitzenden und befreit Dritte von jeder 
   Feststellung oder Verantwortung in dieser Hinsicht. Im Falle der 
   Ernennung mehrerer stellvertretender Vorsitzender bestimmt der 
   Verwaltungsrat selbst die Modalitäten der Vertretung des Vorsitzenden. 
   Art. 20) Vergütungen der Verwaltungsratsmitglieder 
   Den Verwaltungsratsmitgliedern steht, über eine gegebenenfalls durch 
   die Hauptversammlung festgelegte Vergütung hinaus, die Erstattung der 
   aufgrund ihres Amtes getragenen Kosten zu. 
   Die ordentliche Hauptversammlung kann eine Gesamtsumme für die 
   Entlohnung aller Verwaltungsratsmitglieder einschließlich jener mit 
   besonderen Aufgaben festlegen. 
   Art. 21) Geschäftsjahr der Gesellschaft - Bilanz 
   Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember jedes Jahres. 
   Am Ende jedes Geschäftsjahres nimmt der Verwaltungsrat innerhalb der 
   Fristen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen die 
   Erstellung der Bilanz nach den gesetzlichen Regelungen vor. 
   Art. 22) Genehmigung der Geschäftsjahresbilanz 
   Die Hauptversammlung genehmigt die Bilanz und beschließt über die 
   Ausschüttung des Gewinns, wobei 5% (fünf Prozent) des jeweiligen 
   Gewinns für die gesetzliche Rücklage zu verwenden ist, bis diese ein 
   Fünftel des Stammkapitals erreicht hat. 
   Den mit besonderen Aufgaben ausgestatteten Verwaltungsratsmitgliedern 
   steht eine Beteiligung an den Gewinnen der Gesellschaft zu, die an den 
   konsolidierten operativen Gruppengewinn gebunden ist, dessen Höhe 
   jedes Jahr durch die ordentliche Hauptversammlung anlässlich der 
   Genehmigung der Bilanz bestimmt wird. 
   Nicht eingelöste Dividenden werden fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie 
   nicht mehr einklagbar sind, in die Rücklagen gebucht. 
   Art. 23) Aufsichtsrat 
   Die Überwachung der Gesellschaft erfolgt durch einen aus drei 
   ordentlichen Mitgliedern, von denen eines die Funktionen des 
   Vorsitzenden übernimmt, und zwei von der ordentlichen Hauptversammlung 
   ernannten Ersatzmitgliedern bestehenden Aufsichtsrat. Die Mitglieder 
   des Aufsichtsrates verbleiben für die Dauer von drei Geschäftsjahren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

im Amt und sind wiederwählbar. 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen die durch die zum jeweiligen 
   Zeitpunkt einschlägigen geltenden Richtlinien vorgeschriebenen 
   Voraussetzungen erfüllen. 
   Nicht in die Funktion des Aufsichtsrates gewählt werden können, und 
   wenn gewählt, ihr Amt verlieren diejenigen, bei denen Gründe für die 
   Nichtwählbarkeit oder die gesetzlich vorgesehene Verwirkung vorliegen, 
   und diejenigen, die Aufgaben der Geschäftsführung und der Kontrolle in 
   einem Maße ausüben, das mit den durch die geltenden Normen und 
   Richtlinien vorgegebenen Beschränkungen nicht vereinbar ist. 
   In den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird die Verwirkung des Amtes 
   durch den Verwaltungsrat innerhalb von dreißig Tagen nach der 
   Ernennung oder nach Bekanntwerden des eingetretenen Mangels erklärt. 
   Zur Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrates ist das folgende 
   Verfahren einzuhalten. 
   Die Gesellschafter, die beabsichtigen, Kandidaten zur Ernennung zum 
   Aufsichtsratsmitglied vorzuschlagen, müssen mindestens 25 
   (fünfundzwanzig) Tage vor dem für die ordentliche Hauptversammlung in 
   erster Einberufung vorgesehenen Termin die Listen am Gesellschaftssitz 
   hinterlegen, auf denen einer oder mehrere Kandidaten für die Funktion 
   des ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds sowie, getrennt in einem 
   anderen Bereich, des Ersatzmitgliedes im Aufsichtsrats angegeben sind, 
   gekennzeichnet mit fortlaufender Nummer und in einer Anzahl, die 
   indessen nicht größer ist als die der Mitglieder des zu wählenden 
   Organs. 
   Den Listen ist beizufügen: 
   (a) Informationen zur persönlichen Identität der einreichenden 
   Aktionäre, unter Angabe des insgesamt gehaltenen Kapitalanteils; 
   (b) eine Erklärung der Aktionäre, die nicht, auch nicht gemeinsam, 
   eine Kontroll- oder Mehrheitsbeteiligung halten, durch die bestätigt 
   wird, dass keinerlei Verbindungen zu Aktionären bestehen, die eine 
   Kontroll- oder Mehrheitsbeteiligung halten. 
   (c) beruflicher Werdegang der einzelnen Kandidaten mit einer 
   hinreichenden Auskunft über die beruflichen und persönlichen 
   Eigenschaften derselben sowie die Erklärungen, mit denen die einzelnen 
   Kandidaten die eigene Kandidatur annehmen und unter ihrer persönlichen 
   Haftung das Nichtbestehen von Gründen der Unvereinbarkeit und der 
   Nichtwählbarkeit sowie das Bestehen der gesetzlichen und in dieser 
   Satzung vorgeschriebenen Voraussetzungen für die entsprechenden 
   Funktionen und Aufgaben bestätigen, die gegebenenfalls in anderen 
   Gesellschaften übernommen werden. 
   Die Bescheinigung über die Inhaberschaft einer 
   Mindest-Kapitalbeteiligung kann auch nach der Hinterlegung der Listen 
   vorgelegt werden, wenn dies innerhalb der für die Veröffentlichung 
   derselben vorgesehenen Fristen erfolgt. 
   In den Fällen, in denen innerhalb der oben angegebenen Frist eine 
   einzige Liste oder nur Listen von Aktionären eingereicht werden, die 
   im Sinne der obigen Bestimmungen mit den Aktionären verbunden sind, 
   welche eine Kontroll- oder Mehrheitsbeteiligung halten, können bis zum 
   dritten Tag nach Ablauf der besagten Frist weitere Listen vorgelegt 
   werden. In diesem Fall wird der auf der Grundlage der nachstehenden 
   Absätze geforderte Mindest-Kapitalanteil auf die Hälfte reduziert. Die 
   Gesellschaft gibt dies nach den im Titel II, Punkt I der Richtlinie 
   Consob Nr. 11971/1999 zur Kenntnis. 
   Jeder Aktionär, jede Aktionärsgruppe oder Aktionäre, die durch eine 
   Gesellschaftervereinbarung in Bezug auf die Aktien der Gesellschaft 
   verbunden sind, können weder mehr als eine einzige Liste vorlegen, 
   noch die Vorlage von mehr als einer Liste veranlassen, noch für andere 
   Listen stimmen, auch nicht durch einen Vertreter oder eine 
   Treuhandgesellschaft. Jeder Kandidat darf unter Androhung der 
   Nichtwählbarkeit nur auf einer Liste erscheinen. 
   Das Recht auf die Vorlage der Listen haben nur die Aktionäre, die 
   allein oder gemeinsam mit anderen Aktionären mindestens eine 
   Mindestbeteiligung von 2,5% (zwei Komma fünf Prozent) der 
   stimmberechtigten Aktien in der ordentlichen Hauptversammlung oder 
   gegebenenfalls einen niedrigeren Mindestanteil von Beteiligungen 
   vertreten, der aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen gefordert 
   wird. 
   Die Einladung zur Hauptversammlung muss die Angabe zur geforderten 
   Mindest-Kapitalbeteiligung enthalten. 
   Listen, die ohne Beachtung der vorstehenden Bestimmungen vorgelegt 
   werden, werden als nicht eingereicht betrachtet. 
   Die Listen werden, gemeinsam mit den oben genannten Auskünften und 
   Erklärungen, mindestens 21 (einundzwanzig) Tage vor dem für die 
   Hauptversammlung angesetzten Termin am Gesellschaftssitz und auf der 
   Internetseite der Gesellschaft sowie über die weiteren, von der CONSOB 
   vorgesehenen Wege der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. 
   Jeder Stimmberechtigte kann nur eine Liste wählen. 
   Zur Wahl der ordentlichen Mitglieder des Aufsichtsrates wird wie folgt 
   vorgegangen: 
   a) die für jede Liste eingegangenen Stimmen werden entsprechend der 
   den zu wählenden Kandidaten zugewiesenen laufenden Nummern durch eins, 
   zwei oder drei dividiert; 
   b) die so errechneten Quotienten werden fortlaufend den Kandidaten der 
   entsprechenden Sektion jeder Liste in der durch diese vorgesehenen 
   Reihenfolge zugewiesen und in eine absteigende Rangordnung 
   eingetragen; 
   c) es gelten diejenigen als gewählt, die die höchsten Quotienten 
   erhalten haben. 
   Mindestens ein ordentliches Mitglied muss immer aus der nach 
   Stimmenanzahl zweiten Liste gewählt werden, die nicht, auch nicht 
   indirekt, mit den Aktionären in Verbindung steht, die die Liste 
   vorgelegt haben, die die höchste Anzahl Stimmen erhalten hat (die 
   'Minderheitsliste'). Daher wird für den Fall, dass die drei höchsten 
   Quotienten von Kandidaten erreicht werden, die alle der Mehrheitsliste 
   angehören, das letzte zu wählende ordentliche Aufsichtsratsmitglied 
   aus der Minderheitsliste gewählt, die die höchste Stimmenanzahl 
   erreicht hat, auch wenn er einen geringeren Quotienten als der 
   Mehrheitskandidat mit dem dritthöchsten Quotienten erhalten hat. 
   Für den Fall, dass mehrere Kandidaten denselben Quotienten erreicht 
   haben, gilt der Kandidat aus derjenigen Liste als gewählt, aus der 
   noch kein anderes Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde oder, für den 
   Fall, dass aus allen Listen dieselbe Anzahl Aufsichtsratsmitglieder 
   gewählt wurden, ist der Kandidat derjenigen Liste gewählt, die die 
   größte Stimmenanzahl auf sich vereint. Im Falle der Stimmengleichheit 
   für die Liste und außerdem der Gleichheit des Quotienten wird eine 
   erneute Stimmenauszählung durch die Hauptversammlung durchgeführt, 
   wobei derjenige Kandidat als gewählt gilt, der die einfache Mehrheit 
   der Stimmen erreicht. 
   Der Vorsitz des Aufsichtsrates kommt dem ordentlichen 
   Aufsichtsratsmitglied zu, der aus der Minderheitsliste gewählt wurde 
   und die höchste Stimmenanzahl erreicht hat. 
   In Bezug auf die Wahl der Ersatzmitglieder werden die von jeder Liste 
   erreichten Stimmen hintereinander durch eins und durch zwei dividiert. 
   Die errechneten Quotienten werden fortlaufend den Kandidaten der 
   entsprechenden Sektion jeder Liste in einer absteigenden Rangordnung 
   zugewiesen; als gewählt gelten diejenigen, die die höchsten Quotienten 
   erreicht haben. Hingegen gilt, wenn zwei Kandidaten mit dem höchsten 
   Quotienten zu ein und derselben Liste gehören, der erste von ihnen als 
   gewählt, während das zweite Ersatzmitglied der Kandidat sein wird, der 
   unter denen den höchsten Quotienten erreicht, die zur Minderheitsliste 
   gehören oder, mangels dessen, die die größte Stimmenanzahl auf sich 
   vereint hat. Im Falle eines Gleichstandes wird nach den oben 
   angegebenen Kriterien vorgegangen. 
   Wo nach den oben angegebenen Kriterien und Modalitäten nur eine 
   einzige Liste eingereicht wurde oder auch, wenn überhaupt keine Liste 
   eingereicht wurde, beschließt die Hauptversammlung mit Mehrheit in 
   Bezug auf die anwesenden Aktionäre. Im Falle der Stimmengleichheit 
   unter mehreren Kandidaten wird mittels der letzten Stimmenauszählung 
   der Hauptversammlung eine Stichwahl unter denselben durchgeführt. 
   Im Falle der Ersetzung eines ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedes 
   rückt das zur gleichen Liste wie das zu ersetzende Mitglied gehörige 
   Ersatzmitglied des Aufsichtsrates nach. 
   Wo dies nicht möglich ist, rückt für das ausscheidende 
   Aufsichtsratsmitglied derjenige nicht gewählte Kandidat nach, der 
   unter denen aus der Liste, die das ausscheidende Mitglied enthalten 
   hat, nach und nach den höchsten Quotienten erreicht hat. 
   Wenn zur Ergänzung des Aufsichtsrates eine Ernennung von ordentlichen 
   und/oder Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrates vorgenommen werden muss, 
   wird wie folgt vorgegangen: wenn aus der Mehrheitsliste gewählte 
   Aufsichtsratsmitglieder ersetzt werden müssen, erfolgt die Ernennung 
   mit der einfachen Mehrheit unabhängig von der Liste; wenn hingegen 
   Aufsichtsratsmitglieder aus der Minderheitsliste ersetzt werden 
   müssen, ersetzt diese die Hauptversammlung mit der einfachen Mehrheit 
   der Stimmen, aber bei der Berechnung der Stimmen werden die Stimmen 
   derjenigen Aktionäre nicht berücksichtigt, die nach den gemäß 

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June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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