DGAP-HV: New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft:
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.07.2013 in
Tagungsraum Bernstein des Hotel Bergström, Bei der Lüner Mühle, 21335
Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.06.2013 / 15:09
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New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG
Lüneburg
Wertpapierkenn-Nr.: 676550
ISIN: DE0006765506
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der
New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, 17.07.2013, Beginn: 10:00 Uhr
in Tagungsraum Bernstein des Hotel Bergström, Bei der Lüner Mühle,
21335 Lüneburg ein.
Tagesordnung:
1. Anzeige des Vorstandes über den Verlust der Hälfte
des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG und Beschluss über
das Konzept zur Verlustbeseitigung
Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass bei der Gesellschaft ein
Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten
ist.
Der Hauptversammlung wird hierzu nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches erstellte Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2012
vorgelegt. Der Vorstand wird die Bilanz sowie das Konzept zur
Verlustbeseitigung in der Hauptversammlung vorstellen und erläutern.
Die Aktionäre haben im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit,
hierzu Fragen zu stellen.
Das Aktiengesetz sieht nicht vor, dass Aktionäre im Rahmen dieses
Tagesordnungspunktes einen Beschluss fassen. Gleichwohl ist der
Vorstand berechtigt, die Hauptversammlung über seine einzelnen
Geschäftsführungshandlungen durch Beschluss entscheiden zu lassen, §
93 Absatz 4 Satz 1 AktG.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlägt gemäß § 124 Absatz 3 Satz 1
AktG vor, zu beschließen:
Der Vorstand setzt zur Verlustbeseitigung ein zweigliedriges Konzept
um. Die in der konservativen Planung ausgewiesenen Jahresüberschüsse
der Jahre 2013-2015 sollen zur Verlustdeckung verwendet werden.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, die im Punkt 9 der
Tagesordnung noch zu beschließenden Kapitalmaßnahmen durchzuführen.
Die durch die Kapitalerhöhung zusätzlich erzielte Liquidität wird für
weitere Verlustbeseitigungsmaßnahmen verwendet. Als solche
Verlustbeseitigungsmaßnahmen kommen insbesondere die Stärkung der
operativen Liquidität zur Sicherstellung der Logistikkette, der
Refinanzierung von Wirtschaftsgütern sowie der Ablösung bestehender
Bank- und sonstiger Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Betracht.
Darüber hinaus kann die Tagesordnung, etwa durch ein Verlangen zur
Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2 AktG,
nachträglich um Beschlussgegenstände ergänzt werden.
2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31.12.2012 mit dem Lagebericht des Vorstandes sowie dem
Bericht des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2012
3. Vorlage des festgestellten Konzernabschlusses zum
31.12.2012 mit dem Konzernlagebericht des Vorstandes sowie dem
Bericht des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2012
4. Verwendung des Bilanzverlustes 2012
Es ist kein Gewinn entstanden, der Verlust in Höhe von EUR 401.003,96
wird auf neue Rechnung vorgetragen. Eine Beschlussfassung entfällt.
5. Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das
Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
6. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. Herr
Dr. Hans-Peter Rechel war bis zum 06. November 2012 im Amt.
7. Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes
Das Mitglied des Aufsichtsrates Herr Dr. Hans-Peter Rechel hat am
06.11.2012 sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Mit Datum zum
15.02.2013 wurde Herr Jürgen Ragaller gerichtlich zum Mitglied des
Aufsichtsrates bestellt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Jürgen Ragaller bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, in der über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2016 beschlossen wird, als Aufsichtsratsmitglied zu wählen.
Herr Jürgen Ragaller hat keine Mandate bei einem Aufsichtsrat oder
einem vergleichbaren Kontrollgremium von in- und ausländischen
Wirtschaftsunternehmen inne.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Hauptversammlung an den
Wahlvorschlag des Aufsichtsrates nicht gebunden ist.
8. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ifact WP GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Aschauer Straße 30, 81549 München zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
9. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandelanleihen und zum Bezugsrechtsausschluss sowie
gleichzeitige Schaffung eines bedingten Kapitals und
entsprechende Ergänzung von § 4 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelanleihen
i. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2014 einmalig oder
mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende
Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 869.000,00
mit einer Laufzeit von längstens 25 (fünfundzwanzig) Jahren
auszugeben. Den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelanleihen
können Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 790.000 neue auf
den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)
der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von insgesamt bis zu Euro 869.000,00 nach näherer Maßgabe der
Wandelanleihebedingungen gewährt werden. Die Wandelanleihen
können auch mit einer variablen Verzinsung ausgestattet
werden, wobei die Verzinsung auch wie bei einer
Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der
Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann.
ii. Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft
begebene Wandelanleihen grundsätzlich ein gesetzliches
Bezugsrecht. Die Wandelanleihen können auch von einem
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit
auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit den Inhabern
bzw. Gläubigern von zuvor ausgegebenen Wandelanleihen ein
Bezugsrecht in dem Umfang gewährt werden kann, wie es ihnen
nach Ausübung Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der
Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG das
Bezugsrecht der Aktionäre auf Wandelanleihen auszuschließen,
sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der
Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Wandelanleihen
ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts gilt jedoch nur für Wandelanleihen mit einem
Wandlungsrecht bzw. einer Wandlungspflicht auf neue Aktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von
insgesamt bis zu höchstens Euro 290.000,00 oder, sollte dieser
Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
(jeweils unter Anrechnung der während der Laufzeit dieser
Ermächtigung etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen
zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG).
iii. Im Fall der Ausgabe von Wandelanleihen
erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht oder sind -
soweit die Wandelanleihebedingungen dies vorsehen -
verpflichtet, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom
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June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
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